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Beschluss

156/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2011:0517.156.08.0A
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Leitsätze
1a. Eine Verletzung des in Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 101 Abs 1 S 2 GG) liegt nur vor, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 16.12.2008, 15/08, Grundeigentum 2009, 317ff). (Rn.14) 1b. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem § 511 Abs 4 S 1 Nr 3 Alt 3 ZPO liegt dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts abweicht, und wenn die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl BGH, 09.07.2007, II ZR 95/06, NJW-RR 2007, 1676).  (Rn.15) 1c. Hier: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch willkürliche Erwägungen des AG: aa. Die angefochtene Entscheidung des AG wich zu dem für die Entscheidung des VerfGH Berlin maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Verkündung von der Entscheidung eines gleichrangigen Gerichts ab, so dass eine Divergenzlage gegeben war: Zu diesem Zeitpunkt lag mindestens ein Urteil eines anderen Berliner AG vor, welches die entscheidungserhebliche Frage, ob die für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Tarife der Beteiligten zu 2 (Abfallentsorgungsunternehmen) der Billigkeit entsprachen und damit nach § 315 Abs 3 S 1 BGB verbindlich waren, abweichend beurteilte, nämlich das vom Beschwerdeführer bereits in der Klageerwiderung angeführte Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen. (Rn.16) b. Dort wurde zur Begründung der Teilabweisung der Klage der Beteiligten zu 2 ausgeführt, diese gehe über ihr Leistungsbestimmungsrecht hinaus, indem sie eine mindestens vierzehntägige Leerung und eine Mindestmenge von 30 Litern pro Woche festlege und eine Abweichung von dieser starren Bestimmung auch im Einzelfall nicht zulasse, mit der Folge, dass der Beteiligten zu 2 nur ein anteiliges Entgelt von einem Drittel zustehe, da eine Entleerung der 60-Liter-Restmülltonne nur alle 6 Wochen erforderlich sei. - Die beiden Entscheidungen widersprechen sich mithin in der abstrakten Rechtsfrage, ob eine Tarifgestaltung, welche die über einen Anschluss- und Benutzungszwang mit einem Abfallentsorgungsunternehmen verbundenen Kunden ungeachtet ihrer individuellen Umstände zwingt, mindestens das Entgelt für eine vierzehntägige Restmüllentsorgung und für eine durchschnittliche Restmüllmenge von 30 Litern pro Woche zu bezahlen, der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs 1 BGB entspricht. (Rn.16) c. Zu der entscheidungserheblichen Frage der Billigkeit der Tarife der Beteiligten zu 2 lag im auch hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils noch keine Entscheidung eines höherrangigen Gerichts vor. Eine solche ist insbesondere nicht in dem vom LG Berlin in dem zwi-schen der Beteiligten zu 2 und einem anderen Kunden geführten Rechtsstreit erteilten und protokollierten richterlichen Hinweis zu sehen. Die dort vom LG geäußerte Rechtsauffassung ist infolge der Beendigung des Rechtsstreits durch die Rücknahme der Berufung nicht Gegenstand und tragender Grund einer gerichtlichen Entscheidung geworden. Für derartige Meinungsäußerungen eines Obergerichts kann nichts anderes gelten als für in einer Entscheidung enthaltene zusätzliche Überlegungen (obiter dicta), die nach einhelliger Meinung bei der Beantwortung der Frage, ob eine Divergenzlage vorliegt, nicht zu berücksichtigen sind (vgl BVerwG, 24.03.2010, 8 B 95/09, juris Rn 6 = ZOV 2010, 149f). (Rn.17) 6. Zu Ls: a. Da das AG infolge der Aufhebung und Zurückverweisung nicht nur über die Zulassung der Berufung, sondern auch in der Sache neu zu entscheiden hat und diese Entscheidung ihrerseits gegebenenfalls in einem Berufungsverfahren überprüft werden kann, ist die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Selbstkontrolle wieder eröffnet. (Rn.19) b. Zum Vorrang fachgerichtlicher Selbstkontrolle gegenüber der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen durch den VerfGH Berlin vgl VerfGH Berlin, 01.06.2010, 13/10, juris Rn 19.  (Rn.19) c. Der VerfGH Berlin weist aber zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) sowie eines Verstoßes gegen Art 7 und 10 Abs 1 Verf BE nicht erfolgreich gewesen wären.  (Rn.19) 7. Nach § 54 Abs 3 VerfGHG BE ist das angegriffene Urteil des AG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG an das AG zurückzuverweisen.  (Rn.21)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 15. August 2008 - 102 C 467/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 2. September 2008 - 102 C 467/07 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine Verletzung des in Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 101 Abs 1 S 2 GG) liegt nur vor, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 16.12.2008, 15/08, Grundeigentum 2009, 317ff). (Rn.14) 1b. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem § 511 Abs 4 S 1 Nr 3 Alt 3 ZPO liegt dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts abweicht, und wenn die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl BGH, 09.07.2007, II ZR 95/06, NJW-RR 2007, 1676). (Rn.15) 1c. Hier: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch willkürliche Erwägungen des AG: aa. Die angefochtene Entscheidung des AG wich zu dem für die Entscheidung des VerfGH Berlin maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Verkündung von der Entscheidung eines gleichrangigen Gerichts ab, so dass eine Divergenzlage gegeben war: Zu diesem Zeitpunkt lag mindestens ein Urteil eines anderen Berliner AG vor, welches die entscheidungserhebliche Frage, ob die für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Tarife der Beteiligten zu 2 (Abfallentsorgungsunternehmen) der Billigkeit entsprachen und damit nach § 315 Abs 3 S 1 BGB verbindlich waren, abweichend beurteilte, nämlich das vom Beschwerdeführer bereits in der Klageerwiderung angeführte Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen. (Rn.16) b. Dort wurde zur Begründung der Teilabweisung der Klage der Beteiligten zu 2 ausgeführt, diese gehe über ihr Leistungsbestimmungsrecht hinaus, indem sie eine mindestens vierzehntägige Leerung und eine Mindestmenge von 30 Litern pro Woche festlege und eine Abweichung von dieser starren Bestimmung auch im Einzelfall nicht zulasse, mit der Folge, dass der Beteiligten zu 2 nur ein anteiliges Entgelt von einem Drittel zustehe, da eine Entleerung der 60-Liter-Restmülltonne nur alle 6 Wochen erforderlich sei. - Die beiden Entscheidungen widersprechen sich mithin in der abstrakten Rechtsfrage, ob eine Tarifgestaltung, welche die über einen Anschluss- und Benutzungszwang mit einem Abfallentsorgungsunternehmen verbundenen Kunden ungeachtet ihrer individuellen Umstände zwingt, mindestens das Entgelt für eine vierzehntägige Restmüllentsorgung und für eine durchschnittliche Restmüllmenge von 30 Litern pro Woche zu bezahlen, der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs 1 BGB entspricht. (Rn.16) c. Zu der entscheidungserheblichen Frage der Billigkeit der Tarife der Beteiligten zu 2 lag im auch hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils noch keine Entscheidung eines höherrangigen Gerichts vor. Eine solche ist insbesondere nicht in dem vom LG Berlin in dem zwi-schen der Beteiligten zu 2 und einem anderen Kunden geführten Rechtsstreit erteilten und protokollierten richterlichen Hinweis zu sehen. Die dort vom LG geäußerte Rechtsauffassung ist infolge der Beendigung des Rechtsstreits durch die Rücknahme der Berufung nicht Gegenstand und tragender Grund einer gerichtlichen Entscheidung geworden. Für derartige Meinungsäußerungen eines Obergerichts kann nichts anderes gelten als für in einer Entscheidung enthaltene zusätzliche Überlegungen (obiter dicta), die nach einhelliger Meinung bei der Beantwortung der Frage, ob eine Divergenzlage vorliegt, nicht zu berücksichtigen sind (vgl BVerwG, 24.03.2010, 8 B 95/09, juris Rn 6 = ZOV 2010, 149f). (Rn.17) 6. Zu Ls: a. Da das AG infolge der Aufhebung und Zurückverweisung nicht nur über die Zulassung der Berufung, sondern auch in der Sache neu zu entscheiden hat und diese Entscheidung ihrerseits gegebenenfalls in einem Berufungsverfahren überprüft werden kann, ist die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Selbstkontrolle wieder eröffnet. (Rn.19) b. Zum Vorrang fachgerichtlicher Selbstkontrolle gegenüber der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen durch den VerfGH Berlin vgl VerfGH Berlin, 01.06.2010, 13/10, juris Rn 19. (Rn.19) c. Der VerfGH Berlin weist aber zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) sowie eines Verstoßes gegen Art 7 und 10 Abs 1 Verf BE nicht erfolgreich gewesen wären. (Rn.19) 7. Nach § 54 Abs 3 VerfGHG BE ist das angegriffene Urteil des AG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG an das AG zurückzuverweisen. (Rn.21) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 15. August 2008 - 102 C 467/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 2. September 2008 - 102 C 467/07 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1. Der Beschwerdeführer bewohnt ein Hausgrundstück in Berlin-Karow und lässt seinen Hausmüll von der Beteiligten zu 2, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, entsorgen, die in Form der Anstalt des Öffentlichen Rechts ein Abfallentsorgungsunternehmen betreibt. Mit Schreiben an die Beteiligte zu 2 vom 16. Februar 2005 widersprach der Beschwerdeführer den von dieser seit dem 1. Januar 2005 erhobenen Abfallgebühren in Höhe von 32,70 Euro pro Vierteljahr für die Leerung einer 60-Liter-Vario-Tonne im zweiwöchigen Turnus - dieser Tarif war im Verhältnis zu den für größere Behälter geltenden Tarifen besonders stark angehoben worden - und bat um eine Änderung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses dahin gehend, dass eine Abfallentsorgung von seinem Grundstück nur noch alle vier Wochen - und für die Hälfte des bisher veranschlagten Entgelts - erfolgen solle. In der Folgezeit zahlte der Beschwerdeführer nur den hälftigen Gebührenbetrag an die Beteiligte zu 2 und ließ seine Hausmülltonne lediglich im Vier-Wochen-Rhythmus leeren. Vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee nahm die Beteiligte zu 2 den Beschwerdeführer auf Zahlung offener Entgeltforderungen für das dritte und vierte Quartal 2005, das Jahr 2006 sowie für die beiden ersten Quartale 2007 in Höhe von insgesamt 128,85 Euro in Anspruch. Dieser wandte gegen die Klageforderung die mangelnde Billigkeit der Tarife der Beteiligten zu 2 ein. Wegen der nur hälftigen Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen schulde er auch nur das - von ihm bezahlte - hälftige Entgelt. In seinem Dreipersonenhaushalt fielen aufgrund konsequent durchgeführter Mülltrennung nur minimale Restmüllmengen an. So besitze er verschiedene Kompostiertonnen und Komposthaufen für Küchenabfälle, Essensreste und Gartenabfälle. Den anfallenden Verpackungsmüll entsorge er über die gelben Säcke; Papier, Glas und Lumpen sowie Elektrogeräte und Sperrmüll bringe er zu einem in der Nähe befindlichen Recyclinghof. Als Restmüll verblieben auf diese Weise nur noch benutzte Hygieneartikel, Kehrdreck, verschmutztes Papier und Ähnliches in einer Menge, die monatlich deutlich unter 60 Litern liege. Trotz des geringen Restmüllanfalls in seinem Haushalt lasse er die Tonne im Kompromisswege in einem vierwöchigen Rhythmus leeren. Die Beteiligte zu 2 berief sich im Hinblick auf die Festlegung der Abfallentsorgungsgebühren auf das ihr gemäß § 315 Abs. 1 BGB zustehende Leistungsbestimmungsrecht. Der vom Beschwerdeführer angegriffene Mindestentleerungsrhythmus von 14 Tagen entspreche in Verbindung mit der Festlegung einer Mindestbehältergröße von 60 Litern der Billigkeit, da er durch hygienische und seuchenpräventive Überlegungen und damit durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der Umstand, dass diese auf das gesamte Stadtgebiet bezogenen Erwägungen im Einzelfall nicht zuträfen, habe nicht die Willkürlichkeit der festgelegten Entsorgungskonditionen zur Folge. Dies hätten auch mehrere Berliner Amtsgerichte in Urteilen zu Parallelverfahren sowie die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Berlin in einem protokollierten Hinweis in dem Verfahren 48 S 81/06, welches sodann im Wege der Berufungsrücknahme erledigt worden sei, so gesehen. Dass der Beschwerdeführer seine Restmülltonne nur alle vier Wochen habe leeren lassen, entbinde ihn nicht von seiner vollen Entgeltzahlungspflicht, da er sich hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Leistungen in Annahmeverzug befunden habe. Bereits in der Klageerwiderung regte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht an, in einem etwaigen Urteil die Berufung zuzulassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da seine sämtlichen Nachbarn in Berlin-Karow und viele Bekannte in Blankenburg den 14-tägigen Entleerungsturnus ebenfalls ablehnten. Zudem bestehe eine Divergenzlage. Das Amtsgericht Hohenschönhausen habe bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2004 - 13 C 82/04 - festgestellt, dass die starre Müllbeseitigungsregelung der Beteiligten zu 2, die ohne Ansehung des Einzelfalls eine mindestens vierzehntägige Leerung vorsehe, über deren Bestimmungsrecht hinausgehe, und ihr im dortigen Verfahren lediglich einen Anspruch auf anteilige Gebühren für eine Leerung im Sechswochen-Turnus zugebilligt. Die Unbilligkeit des von der Beteiligten zu 2 bestimmten Mindestentleerungsrhythmus belege im Übrigen auch der Umstand, dass es beispielsweise in Brandenburg, wo die infrastrukturelle Lage der in dem von ihm bewohnten Berliner Randbezirk direkt vergleichbar sei, im Bereich der Müllentsorgung verschiedene Modelle gebe, welche den individuellen Bedürfnissen der einzelnen Haushalte Rechnung trügen. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Amtsgericht der Klage statt. Der Beteiligten zu 2 stehe nach § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 des Berliner Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG Bln - in Verbindung mit ihren Tarifbestimmungen ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu. Auf die von diesem erklärten Widersprüche gegen den vierzehntägigen Abfuhrturnus komme es nicht an, da er aufgrund des ihn treffenden Anschluss- und Benutzungszwangs verpflichtet sei, die Entsorgungsleistungen der Beteiligten zu 2 zu deren Konditionen anzunehmen. Deren Tarife seien auch nicht als unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB anzusehen. Vielmehr genügten sie dem in den Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzen Berlins und des Bundes normierten Gebot der Abfallvermeidung, indem gestaffelte Entgelte je nach Größe der Abfallbehälter und nach dem Turnus der Leerung (ein- oder zweiwöchentlich) erhoben würden. Bei einer globalisierenden Betrachtungsweise stelle auch eine Mindestentleerungsmenge von 30 Litern pro Woche noch einen hinreichenden Anreiz zur Abfallvermeidung dar. Die Berufung gegen sein Urteil ließ das Amtsgericht nicht zu. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lägen nicht vor, da das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Billigkeit nicht von der aus dem richterlichen Hinweis im Verfahren 48 S 81/06 bekannten Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin als Berufungsgericht abweiche. Gegen das ihm am 19. August 2008 zugestellte Urteil erhob der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 321a ZPO, da wesentliche Teile des von ihm vorgetragenen Sachverhalts übergangen worden seien. Das Amtsgericht habe der Begründung seines Urteils offenbar keine eigenen Erwägungen zugrunde gelegt, sondern im Wesentlichen lediglich die Gründe des Amtsgerichts Hohenschönhausen aus dessen Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 16 C 65/07 - kopiert. Lediglich wenige seinen persönlichen Bereich betreffende Tatsachen seien individualisiert worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das Gericht seinen Vortrag zwar möglicherweise zur Kenntnis genommen, nicht aber in Erwägung gezogen und in seiner Entscheidung berücksichtigt habe. Das Urteil setze sich insbesondere nicht mit der aufgrund der konsequenten Mülltrennung in seinem Haushalt entstehenden (minimalen) Restmüllmenge auseinander, sondern greife lediglich auf den nicht näher ausgefüllten Begriff der allgemeinen Lebenserfahrung zurück. Auch auf seinen Vortrag zu den differierenden, individuell gestalteten Abfuhrrythmen in anderen Bundesländern wie Brandenburg sei nicht eingegangen und sein Anliegen, nicht zur Inanspruchnahme einer vierzehntägigen Tonnenleerung gezwungen zu sein, nicht erfasst worden. Ferner sei nicht ersichtlich, dass sich das Gericht mit den Tarifbestimmungen der Beteiligten zu 2 auseinandergesetzt habe, da die gesamte Begründung hierzu dem Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen wörtlich entspreche, ohne auch nur ansatzweise auf seine im Verfahren vorgetragenen Argumente einzugehen. Der Verweis auf die bekannte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vermöge die Nichtzulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht zu tragen, da es sich bei der Äußerung des Landgerichts lediglich um einen zu Protokoll genommenen Hinweis, nicht aber ein Urteil handele und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Argumente im Falle einer Berufung zu einer anderen Entscheidung der Kammer geführt hätten. Mit Beschluss vom 2. September 2008 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Es habe sich nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers und der leichten Unterschiede im Sachverhalt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hohenschönhausen zu Eigen gemacht. 2. Mit seiner am 17. Oktober 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Urteil und den Beschluss des Amtsgerichts geltend. Ferner rügt er einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 7 VvB und gegen das aus Art. 10 Abs. 1 VvB folgende Willkürverbot. Im Hinblick auf die Nichtzulassung der Berufung moniert er eine Verletzung seines in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB normierten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter. Die Verletzung seines Rechts aus Art. 7 VvB folge aus dem Umstand, dass die Tarife der Beteiligten zu 2 gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrW-/AbfG Bln und damit gegen geltendes Recht verstießen. Die starre Regelung der Beteiligten zu 2, die eine Mindestabfuhr von 30 Litern Restmüll pro Woche pro Haushalt zur Folge habe, laufe konträr zu § 1 KrW-/AbfG Bln, da auf diese Weise - wie sein eigenes Beispiel zeige - gerade kein Anreiz zur Müllvermeidung und zur konsequenten Mülltrennung geschaffen werde. Die Tarifbestimmungen seien daher auch von dem - von ihm grundsätzlich durchaus akzeptierten - Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr gedeckt. Zudem verstoße es gegen den in Art. 10 Abs. 1 VvB normierten Gleichheitsgrundsatz, dass über die - vom Gericht gebilligten - starren, eine individuelle Staffelung ausschließenden Tarifregelungen der Beteiligten zu 2 auf ihn allgemeine Erfahrungen über das Abfallentsorgungsverhalten der Bevölkerung angewandt würden, die weder seinen Wohnumständen - eine Einfamilienhaussiedlung sei beispielsweise nicht mit einem Plattenbaugebiet vergleichbar - noch seinem Mülltrennungsverhalten Rechnung trügen. Durch die Nichtzulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil werde er zudem in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) verletzt. Die Begründung des Amtsgerichts, eine Divergenzlage sei angesichts des protokollierten Hinweises des Landgerichts Berlin auf seine Rechtsauffassung nicht gegeben, sei angesichts des Umstands, dass weder in diesem noch in einem anderen Verfahren eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zu der relevanten Frage ergangen sei, nicht haltbar. Eine Berufungszulassung habe vielmehr schon wegen der abweichenden Entscheidung des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 18. Oktober 2004 - 13 C 82/04 - erfolgen müssen, in welcher die Billigkeit der auf einer wöchentlichen Mindestentleerungsmenge von 30 Litern beruhenden Tarife der Beteiligten zu 2 verneint worden sei. Darüber hinaus sei die Zulassung des Rechtsmittels auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung geboten gewesen, da bereits durch die im Verfahren angesprochenen Entscheidungen belegt werde, dass von der streitgegenständlichen Rechtsfrage nicht nur er, sondern auch zahlreiche andere Haushalte betroffen seien. Die nicht haltbare Beendigung des Instanzenzugs durch die Nichtzulassung der Berufung entziehe ihm seinen gesetzlichen Richter. 3. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Beteiligte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Amtsgericht entziehe dem Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung der Berufung nicht seinen gesetzlichen Richter. Da die angefochtene Entscheidung nicht von der aus dem Verhandlungsprotokoll bekannten, mittlerweile durch Urteil vom 4. September 2008 - 9 S 3/08 - bestätigten Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin abgewichen sei, habe für eine Divergenzzulassung kein Anlass bestanden. Auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung habe das Amtsgericht zu Recht verneint. In neun von insgesamt zwölf in den Jahren 2007 und 2008 über die Frage der Mindestbehältergröße und des Mindestentleerungsintervalls geführten Zivilprozessen sei die Billigkeit ihrer Tarifbestimmungen vom (jeweiligen) Amtsgericht bestätigt worden; in keinem Urteil sei wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 15. August 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Ein Verstoß gegen dieses in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Grundrecht liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 15/08 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 23 m. w. N., st. Rspr.). Das ist hier der Fall. a) Das Amtsgericht hätte die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen müssen. Dieser mit dem für die Revision geltenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO übereinstimmende Berufungszulassungsgrund liegt nach einhelliger Meinung vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, oder - bei Fehlen einer höherrangigen Entscheidung - einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts abweicht (vgl. Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 511 Rn. 78 m. w. N.). Eine solche Abweichung ist dann gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und wenn die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 152, 182 ; BGH, NJW 2003, 437; NJW 2004, 367 ; NJW-RR 2003, 1366 ; NJW-RR 2007, 1676; Wenzel, a. a. O., § 543 Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 16. Dezember 2008, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. aa) Die angefochtene Entscheidung wich zu dem für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Verkündung von der Entscheidung eines gleichrangigen Gerichts ab. Zu diesem Zeitpunkt lag mindestens ein Urteil eines anderen Berliner Amtsgerichts vor, welches die entscheidungserhebliche Frage, ob die für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Tarife der Beteiligten zu 2 der Billigkeit entsprachen und damit nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbindlich waren, abweichend beurteilte, nämlich das vom Beschwerdeführer bereits in der Klageerwiderung angeführte Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 18. Oktober 2004 - 13 C 82/04 -. Dort wurde zur Begründung der Teilabweisung der Klage der Beteiligten zu 2 ausgeführt, diese gehe über ihr Leistungsbestimmungsrecht hinaus, indem sie eine mindestens vierzehntägige Leerung und eine Mindestmenge von 30 Litern pro Woche festlege und eine Abweichung von dieser starren Bestimmung auch im Einzelfall nicht zulasse, mit der Folge, dass der Beteiligten zu 2 nur ein anteiliges Entgelt von einem Drittel zustehe, da eine Entleerung der 60-Liter-Restmülltonne nur alle 6 Wochen erforderlich sei. Die beiden Entscheidungen widersprechen sich mithin in der abstrakten Rechtsfrage, ob eine Tarifgestaltung, welche die über einen Anschluss- und Benutzungszwang mit einem Abfallentsorgungsunternehmen verbundenen Kunden ungeachtet ihrer individuellen Umstände zwingt, mindestens das Entgelt für eine vierzehntägige Restmüllentsorgung und für eine durchschnittliche Restmüllmenge von 30 Litern pro Woche zu bezahlen, der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB entspricht. Damit war im Zeitpunkt der Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteils eine Divergenzlage gegeben. Dass auch amtsgerichtliche Entscheidungen vorlagen, in denen die o. g. Rechtsfrage in gleicher Weise wie in dem angefochtenen Urteil beantwortet und die Billigkeit der Tarife der Beteiligten zu 2 bejaht wurde, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig relevant wie der Umstand, dass in zahlreichen dieser Entscheidungen die Berufung nicht zugelassen wurde und in anderen Verfahren später Berufungsurteile des Landgerichts Berlin zugunsten der Beteiligten zu 2 ergangen sind. bb) Zu der entscheidungserheblichen Frage der Billigkeit der Tarife der Beteiligten zu 2 lag im auch hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils noch keine Entscheidung eines höherrangigen Gerichts vor. Eine solche ist insbesondere nicht in dem vom Landgericht Berlin in dem zwischen der Beteiligten zu 2 und einem anderen Kunden geführten Rechtsstreit erteilten und protokollierten richterlichen Hinweis zu sehen. Die dort vom Landgericht geäußerte Rechtsauffassung ist infolge der Beendigung des Rechtsstreits durch die Rücknahme der Berufung nicht Gegenstand und tragender Grund einer gerichtlichen Entscheidung geworden. Für derartige Meinungsäußerungen eines Obergerichts kann nichts anderes gelten als für in einer Entscheidung enthaltene zusätzliche Überlegungen (obiter dicta), die nach einhelliger Meinung bei der Beantwortung der Frage, ob eine Divergenzlage vorliegt, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 96, 198 ; Wenzel, a. a. O., § 543 Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - 8 B 95/09 -, juris Rn. 6; BVerwGE 99, 351 ). b) Ob das Amtsgericht auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte bejahen müssen, kann demnach dahinstehen. 2. Über die vom Beschwerdeführer - neben der Verletzung seiner Verfassungsrechte durch die Nichtzulassung der Berufung - gegen das angefochtene Urteil erhobenen weiteren verfassungsrechtlichen Rügen hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden. Da das Amtsgericht infolge der Aufhebung und Zurückverweisung nicht nur über die Zulassung der Berufung, sondern auch in der Sache neu zu entscheiden hat und diese Entscheidung ihrerseits gegebenenfalls in einem Berufungsverfahren überprüft werden kann, ist die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Selbstkontrolle wieder eröffnet. Diese hat aus Gründen der Subsidiarität des Verfassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich Vorrang vor der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 -, Rn. 19, für den Fall, dass neben einer letztinstanzlichen Entscheidung auch die Entscheidung der Vorinstanz mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird). Der Verfassungsgerichtshof weist aber zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eines Verstoßes gegen Art. 7 und 10 Abs. 1 VvB nicht erfolgreich gewesen wären. 3. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Anhörungsrügebeschluss vom 2. September 2008, da dieser mit der Aufhebung des Urteils vom 15. August 2008 gegenstandslos wird (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 37). 4. Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.