Beschluss
131/10
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0415.131.10.0A
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Leitsätze
1. § 2 Abs 1 KiStG BE und dessen Anknüpfung an eine innerkirchliche Mitgliedschaftsregelung, die auch eine Taufe im Kindesalter umfasst, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)
2a. Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE verbietet nur, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung anzuwenden, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (vgl zum GG: BVerfG, 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 <423>). Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung aufgrund der Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten, dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Kirche bleiben und diese durch die Zahlung von Kirchensteuern unterstützen muss (vgl VerfGH München, 22.11.2000, Vf. 3-VII-99, NVwZ 2001, 916).(Rn.18)
2b. Die Heranziehung zur Zahlung von Kirchensteuer aufgrund einer durch Taufe begründeten und nicht durch Austritt beendeten Kirchenmitgliedschaft würde gegen Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE verstoßen, wenn eine solche Person keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit einer ihr verschwiegenen und auch sonst nicht bekannt gewordenen Taufe im Kindesalter in Erwägung zu ziehen, und daher als sicher davon ausgehen durfte, nicht Mitglied einer Kirche zu sein. (Rn.20)
2c. Die Auffassung des OVG, die Anknüpfung der Kirchenzugehörigkeit und damit der Kirchensteuerpflicht an eine im Kindesalter erfolgte Taufe begegne auch dann unter dem Gesichtspunkt der Glaubensfreiheit keinen Bedenken, wenn ein Kirchenaustritt nur mangels Kenntnis des Betroffenen von dieser Taufe unterbleibe, weil er sich in diesem Fall eine unterbliebene Unterrichtung durch die Sorgeberechtigten stets zurechnen lassen müsse, ist mit Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE nicht zu vereinbaren. (Rn.17)
3. Die Anwendung der Kirchensteuerpflicht ist auch insoweit grundsätzlich mit Art 29 Abs 1 Verf BE vereinbar, als sie in der ehemaligen DDR geborene und aufgewachsene Personen betrifft.
4. Hier:
4a. Für getaufte Bürger der ehemaligen DDR, die keiner Religionsgemeinschaft angehören wollten und vor 1990 keine Veranlassung gesehen haben, von der Möglichkeit eines formalen Kirchenaustritts nach dem Recht der ehemaligen DDR Gebrauch zu machen, stellt es keine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung dar, nach der Wiedervereinigung ihren Kirchenaustritt förmlich zu erklären. Dies gilt auch, wenn Steuerpflichtige es nur für möglich gehalten haben, aber keine sichere Kenntnis davon hatten, dass sie im Kindesalter getauft wurden, und aufgrund der Lebensverhältnisse in der ehemaligen DDR keine Veranlassung gesehen hatten, dieser Frage nachzugehen. (Rn.19)
4b. Das OVG ist davon ausgegangen, dass beide Beschwerdeführer mit der Möglichkeit ihrer Taufe als Kinder und einer daraus folgenden Kirchenzugehörigkeit selbst gerechnet haben. Der VerfGH hat von diesem Sachverhalt auszugehen und nicht neue, eigene Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. (Rn.21)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 Abs 1 KiStG BE und dessen Anknüpfung an eine innerkirchliche Mitgliedschaftsregelung, die auch eine Taufe im Kindesalter umfasst, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18) 2a. Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE verbietet nur, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung anzuwenden, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (vgl zum GG: BVerfG, 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 ). Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung aufgrund der Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten, dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Kirche bleiben und diese durch die Zahlung von Kirchensteuern unterstützen muss (vgl VerfGH München, 22.11.2000, Vf. 3-VII-99, NVwZ 2001, 916).(Rn.18) 2b. Die Heranziehung zur Zahlung von Kirchensteuer aufgrund einer durch Taufe begründeten und nicht durch Austritt beendeten Kirchenmitgliedschaft würde gegen Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE verstoßen, wenn eine solche Person keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit einer ihr verschwiegenen und auch sonst nicht bekannt gewordenen Taufe im Kindesalter in Erwägung zu ziehen, und daher als sicher davon ausgehen durfte, nicht Mitglied einer Kirche zu sein. (Rn.20) 2c. Die Auffassung des OVG, die Anknüpfung der Kirchenzugehörigkeit und damit der Kirchensteuerpflicht an eine im Kindesalter erfolgte Taufe begegne auch dann unter dem Gesichtspunkt der Glaubensfreiheit keinen Bedenken, wenn ein Kirchenaustritt nur mangels Kenntnis des Betroffenen von dieser Taufe unterbleibe, weil er sich in diesem Fall eine unterbliebene Unterrichtung durch die Sorgeberechtigten stets zurechnen lassen müsse, ist mit Art 29 Abs 1 S 1 Verf BE nicht zu vereinbaren. (Rn.17) 3. Die Anwendung der Kirchensteuerpflicht ist auch insoweit grundsätzlich mit Art 29 Abs 1 Verf BE vereinbar, als sie in der ehemaligen DDR geborene und aufgewachsene Personen betrifft. 4. Hier: 4a. Für getaufte Bürger der ehemaligen DDR, die keiner Religionsgemeinschaft angehören wollten und vor 1990 keine Veranlassung gesehen haben, von der Möglichkeit eines formalen Kirchenaustritts nach dem Recht der ehemaligen DDR Gebrauch zu machen, stellt es keine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung dar, nach der Wiedervereinigung ihren Kirchenaustritt förmlich zu erklären. Dies gilt auch, wenn Steuerpflichtige es nur für möglich gehalten haben, aber keine sichere Kenntnis davon hatten, dass sie im Kindesalter getauft wurden, und aufgrund der Lebensverhältnisse in der ehemaligen DDR keine Veranlassung gesehen hatten, dieser Frage nachzugehen. (Rn.19) 4b. Das OVG ist davon ausgegangen, dass beide Beschwerdeführer mit der Möglichkeit ihrer Taufe als Kinder und einer daraus folgenden Kirchenzugehörigkeit selbst gerechnet haben. Der VerfGH hat von diesem Sachverhalt auszugehen und nicht neue, eigene Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. (Rn.21) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Kirchensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt 4.006,00 Euro. 1. Die 1956 in Thüringen geborene Beschwerdeführerin wurde laut Taufregister der Ev.-Luth. Kirche in G. am (…) 1956, der am 1950 in Brandenburg geborene Beschwerdeführer laut Kirchenbuch der Evangelischen Gemeinde R. am (…) 1950 im evangelischen Glauben getauft. Nachdem die Beschwerdeführer erstmals mit Steuerbescheid vom 14. Dezember 2004 zur Kirchensteuer veranlagt worden waren, erklärten sie am 4. Januar 2005 beim Amtsgericht Pankow-Weißensee ihren Kirchenaustritt. Ihre gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 erhobenen Widersprüche wies die Beteiligte zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2007 mit der Begründung zurück, die Steuerbescheide seien mitgliedschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführer unstreitig im evangelischen Glauben getauft worden seien und erst 2005 ihren Austritt aus der Evangelischen Kirche erklärt hätten. Zur Begründung ihrer am 18. September 2007 erhobenen Anfechtungsklage bestritten die Beschwerdeführer ihre Taufe mit Nichtwissen und beriefen sich darauf, weder konfirmiert zu sein noch kirchlich geheiratet zu haben. Aufgrund eines Gerüchtes über ihre Taufe seien sie vorsorglich im Jahr 1980 aus der Kirche ausgetreten. Die notarielle Erklärung besäßen sie nicht mehr. Ebenso lediglich vorsorglich sei der Austritt 2005 erfolgt. Vom Finanzamt seien sie stets entsprechend ihren Angaben als konfessionslos geführt worden. Ihr Steuerberater habe ihnen im Dezember 2004 mitgeteilt, dass aufgrund einer Mitteilung der Kirchensteuerstelle für das Jahr 2003 Kirchensteuern festgesetzt worden seien. Diese Feststellungen seien für sie völlig unverständlich gewesen. Bis zu dem ersten Hinweis des Steuerberaters sei niemand von der Evangelischen Kirche mit der Mitteilung an sie herangetreten, dass sie nach wie vor als Mitglieder geführt würden und kirchensteuerpflichtig seien. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 indiziere eine Austrittserklärung nicht, dass zuvor eine Taufe erfolgt sei. Solche Erklärungen seien rein vorsorglich geschehen, was lebensnah sei, wenn keine eigene Kenntnis über den Taufvorgang bestehe. Auch bei Nachweis einer Mitgliedschaft wäre ein Anspruch auf (erstmalige) Erhebung von Kirchensteuern vierzehn Jahre nach der Wiedervereinigung verwirkt. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2008 mit der Begründung ab, für die streitigen Veranlagungszeiträume hätten die Voraussetzungen für eine Kirchensteuererhebung vorgelegen. Die Beschwerdeführer seien Mitglieder der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg bzw. ab 2004 in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gewesen und hätten ihren Wohnsitz in Berlin gehabt. Die Kirchenmitgliedschaft hätten sie durch Taufe im evangelischen Glauben erworben. Dies ergebe sich aus den Auszügen aus dem Taufregister bzw. Kirchenbuch. Der substanzlose Vortrag der Beschwerdeführer, die Auszüge seien gefälscht, stehe im Widerspruch zu den von ihnen behaupteten Kirchenaustritten 1980, 1990 und 1991. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie auch nur "vorsorglich" eine nicht begründete Kirchenmitgliedschaft hätten beenden wollen. Die durch Taufe entstandenen Mitgliedschaften seien auch nicht vor Wirksamwerden der Austrittserklärungen am 4. Januar 2005 vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee beendet worden. Der Kirchensteueranspruch sei auch nicht verwirkt. Verwirkung komme in Betracht, wenn der Steuerschuldner aus dem Verhalten des Steuergläubigers entnehmen könne, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben wolle. Aus der fehlenden Kirchensteuererhebung zu DDR-Zeiten habe sich ein von der Kirche gesetzter und ihr zurechenbarer Vertrauenstatbestand schon deshalb nicht bilden können, weil das Steuererhebungsrecht der Kirchen seit 1956 gerichtlich nicht mehr durchsetzbar gewesen, die Steuer mithin zu einer freiwilligen Zahlung geworden sei. Die Beteiligte zu 2 habe einen Vertrauenstatbestand auch nicht dadurch gesetzt, dass die Beschwerdeführer auf der Grundlage der Eintragungen in den Lohnsteuerkarten als vermeintlich konfessionslos bis 2002 nicht zur Kirchensteuer herangezogen worden seien. Mit Schriftsatz vom 18. März 2008 beantragten die Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Zur Begründung trugen sie vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Zwischen ihnen und der Kirche habe bis Ende des Jahres 2004 keine Verbindung existiert. Sie seien nur vorsorglich aus der Kirche ausgetreten, was ihnen das Verwaltungsgericht nicht glaube. Erstmalig im Dezember 2004, im Alter von achtundvierzig bzw. vierundfünfzig Jahren hätten sie erfahren, dass sie als Mitglieder der Kirche geführt würden. Wenn die Kirche nach vierzig, fünfzig oder sechzig Jahren von einem Mitglied, zu dem keinerlei Beziehung bestanden habe, Kirchensteuern erheben könne, berühre dies das Selbstbestimmungsrecht der Bürger gemäß Art. 2 GG, die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 GG und die Gleichheit vor dem Gesetz. Verfassungsrechtlich sei zu beachten, dass sie über ihre Mitgliedschaft in der Kirche nicht selbst entschieden hätten, da die - angebliche - Taufe zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem sie noch keine eigene Willenserklärung hätten abgeben können. Auch später hätten sie keine einzige positive Mitgliedsentscheidung getroffen. Offensichtlich gehe auch das Gericht davon aus, dass das Zeitmoment für eine Verwirkung spreche. Unzutreffend habe es aber ein Umstandsmoment verneint, obwohl ein solches hier darin gelegen habe, dass sich die Beteiligte zu 2 trotz Kenntnis oder aber infolge organisationsbedingter Unkenntnis von ihrer Kirchenmitgliedschaft zu keinem Zeitpunkt an sie gewandt habe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem angefochtenen Beschluss ab. Die Darlegungen im Zulassungsantrag weckten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Soweit der Zulassungsantrag es als Verstoß gegen die negative Glaubensfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit ansehe, dass die Kirchenzugehörigkeit an eine im Kindesalter erfolgte Taufe anknüpfen könne, greife dies nicht. Es sei sowohl mit der Glaubensfreiheit als auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar, die Kirchenmitgliedschaft an eine Taufe anzuknüpfen, die auf Veranlassung der Sorgeberechtigten im Kindesalter erfolgt sei, solange das Kirchenmitglied bzw. dessen Sorgeberechtigte jederzeit die Möglichkeit hätten, die Mitgliedschaft zu beenden. Unterbleibe ein Kirchenaustritt nur deshalb, weil der Kirchenangehörige nicht von seiner Taufe erfahren habe, so beruhe dies regelmäßig auf einer unterbliebenen Unterrichtung durch die Sorgeberechtigten, die der Betroffene sich ebenso zurechnen lassen müsse wie deren Entscheidung, ihn taufen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführer ihren Antrag darauf stützten, dass sie weder konfirmiert noch kirchlich getraut worden seien, werde die einfach- oder verfassungsrechtliche Relevanz dieser Umstände für die Steuerpflicht nicht dargelegt. Auch die Argumentation der Beschwerdeführer zur Verwirkung greife nicht; insbesondere sei das vertrauensbegründende Umstandsmoment hier nicht gegeben. Bei einer Steuer, zu welcher der Bürger zeitabschnittsweise veranlagt werde, könne nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen von einem Verhalten der Behörde ausgegangen werden, welches bei objektiver Betrachtung ein Vertrauen darin begründe, dass die Steuer ein für allemal nicht mehr erhoben werde. Das Verhalten der Kirche zu DDR-Zeiten habe kein Vertrauen in eine dauerhafte Nichterhebung der Kirchensteuer begründen können, weil seinerzeit ganz andere rechtliche Rahmenbedingungen als in der Zeit nach der Vereinigung gegolten hätten. Seit 1956 sei die Kirchensteuer in der DDR gerichtlich nicht durchsetzbar und damit faktisch ein freiwilliger Beitrag gewesen. Für die Zeit nach 1990 gingen die Beschwerdeführer in ihrem Zulassungsantrag selbst davon aus, dass die Kirchensteuer infolge eines Organisationsmangels nicht erhoben worden sei. Da sie es also selbst für möglich gehalten hätten, dass sie versehentlich nicht veranlagt worden seien, scheide eine entsprechende Vertrauensbildung bei ihnen aus. Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass der Fall wegen ihrer Lebensumstände anders liege, genüge nicht, um die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache darzulegen. Ebenso wenig zeige der Zulassungsantrag auch nur ansatzweise auf, dass die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwerfe, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. 2. Mit ihrer am 18. August 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verletze sie in ihrem durch Art. 29 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geschützten Recht auf (negative) Religionsfreiheit, gegebenenfalls in Verbindung mit ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 7 VvB. Ersteres umfasse auch die Möglichkeit, selbst und frei von staatlichem Zwang über das eigene Bekenntnis und die Zugehörigkeit zu einer Kirche zu entscheiden. Dies schließe die Freiheit, einer Kirche fernzubleiben, ebenso ein wie das Recht, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zu befreien. Art. 29 VvB verlange ebenso wie Art. 4 GG vom Staat in bewusster Abkehr von manchen anderen staatskirchenrechtlichen Phasen der deutschen Geschichte eine strikte weltanschauliche Neutralität. Im religiösen Bereich seien dem Staat nicht nur die hergebrachten Mittel des Zwangs, sondern auch alle anderen Mittel versagt, deren sich der moderne Staat zur Herbeiführung seiner Ziele zu bedienen pflege. Wer sich nicht zu einer Glaubensgemeinschaft bekenne, nehme die von Art. 29 Abs. 1 VvB geschützte negative Religionsfreiheit wahr. Dies verkenne die angegriffene Entscheidung in zweierlei Hinsicht. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Kirchenangehöriger, der nur aufgrund von Unkenntnis seiner im Kindesalter erfolgten Taufe nicht aus der Kirche ausgetreten sei, sich die unterbliebene Unterrichtung durch die Sorgeberechtigten ebenso zurechnen lassen müsse wie deren Entscheidung, ihn taufen zu lassen, lasse sich weder mit dem Wesen der Religionsfreiheit noch mit den im Beschluss zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren. In letzteren sei die Zurechnung der Erklärung der Sorgeberechtigten bei der Taufe eines Kindes nur deshalb zugelassen worden, weil herkömmlich sichergestellt gewesen sei, dass spätestens im Zeitpunkt der Religionsmündigkeit die Möglichkeit des freiwilligen Austritts bestanden habe. Diese Annahme setze logisch voraus, dass die Sorgeberechtigten oder die Kirche selbst das Kind üblicherweise davon in Kenntnis setzten, dass es getauft sei und einer Kirche zugehöre. Bei feststehender Unkenntnis des Betroffenen von seiner Taufe sei es im Lichte von Art. 29 VvB unverhältnismäßig, ihm diese und darüber hinaus das Unterlassen der Mitteilung durch die Sorgeberechtigten zuzurechnen. Sonst werde das erforderliche Freiwilligkeitselement ignoriert und einer Zwangsmitgliedschaft das Wort geredet. In solchen Fällen müsse die Kirche dem Betroffenen zunächst die Möglichkeit des Austritts gewähren, bevor sie an eine Zwangsmitgliedschaft Beitrags- oder Steuerpflichten knüpfe. Dies gelte hier umso mehr, als diese durchaus die Möglichkeit gehabt habe, ihnen rechtzeitig vor dem Eintritt belastender Rechtsfolgen den Umstand ihrer Taufe mitzuteilen. Die Unmöglichkeit der rechtlichen Durchsetzung der Kirchensteuer in der ehemaligen DDR habe nicht der Kontaktaufnahme oder der Aufforderung zu freiwilligen Beiträgen entgegengestanden. Halte man der verfassungsrechtlich vergleichsweise schwächer geschützten Kirche besondere Umstände in der DDR zugute, müsse man dies zumindest in gleichem Maße auch für sie als nach dem Grundgesetz und der Berliner Verfassung vergleichsweise stärker Geschützte tun. Die Tatsache, dass Menschen aus der DDR häufiger von ihrer Taufe nichts gewusst und keine rechtliche Durchsetzung der Kirchensteuer bzw. -beiträge gekannt hätten, habe die Kirche seit dem 3. Oktober 1990 noch stärker zu deren Information verpflichtet. Es sei daher verfassungswidrig, wenn der Kirche die Befugnis erteilt werde, einem unwissend Getauften, der auch nach Erwerb der Religionsmündigkeit zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt habe, seinen freien Willen zu betätigen, unter Verweis auf ein zukünftiges Austrittsrecht Kirchensteuer abzuverlangen. Auch bei der Prüfung einer Verwirkung verkenne die angegriffene Entscheidung die Gewährleistung aus Art. 29 Abs. 1 VvB (ggf. in Verbindung mit Art. 7 VvB). Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichte zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen des anderen Teils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten. Sie hätten im gesamten Verfahren erklärt, von der Taufe keine Kenntnis gehabt und durch ihr Verhalten die Ausübung ihres Grundrechts auf negative Religionsfreiheit zum Ausdruck gebracht zu haben. Damit sei ein Vertrauenstatbestand für die Beurteilung der Frage der Verwirkung dargelegt worden. Das Oberverwaltungsgericht habe insoweit nicht alle von ihnen vorgetragenen Argumente zutreffend und der allgemeinen Logik entsprechend aufgegriffen. Die Feststellung, dass zu DDR-Zeiten die Kirchensteuer gerichtlich nicht durchsetzbar gewesen sei, erkläre nicht, dass sich die Kirche gar nicht bei ihnen gemeldet und sich nicht einmal wegen eines freiwilligen Beitrags an sie gewandt habe. Darüber hinaus habe das Gericht unter Verdrehung ihrer Argumentation aus ihrem Vortrag, sie hätten niemals von der Evangelischen Kirche gehört, weil diese aus Organisationsschwäche ihre Mitgliedschaft nicht mitbekommen haben könnte, gefolgert, sie hätten es zu DDR-Zeiten oder später für möglich gehalten, dass die Nichtveranlagung zu einer Steuer auf einem schlichten Versehen beruhte. Anstatt zur Kenntnis zu nehmen, dass sie mit ihrem Einwand lediglich geltend gemacht hätten, dass ein Umstandsmoment bei der Evangelischen Kirche darin liegen könne, dass diese schlecht organisiert gewesen sei, habe das Gericht den Schluss gezogen, es habe kein schutzwürdiges Vertrauen für sie bestanden. 3. Die Beteiligten haben nach § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Beteiligte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs und wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität für unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Kirchenmitgliedschaft durch Kindestaufe und eine daran anknüpfende Steuerpflicht in den Fällen als unverhältnismäßig ansehe, in denen feststehe, dass der Betroffene von der Taufe nicht erfahren habe, könnten die Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg haben, weil bei ihnen keineswegs feststehe, dass sie von ihrer Kirchenmitgliedschaft keine Kenntnis gehabt hätten. Denn ihr Vortrag, bereits 1980 und 1990 bzw. 1991 aus der Kirche ausgetreten zu sein, mache nur dann Sinn, wenn sie selbst von einer Kirchenmitgliedschaft ausgegangen seien. Art. 29 VvB könne auch nicht dadurch verletzt sein, dass die Beschwerdeführer durch fehlende Aufklärungsarbeit der Kirche Vertrauen in ihre Nichtmitgliedschaft entwickelt hätten, denn es sei nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Kirche gegenüber den durch Taufe freiwillig zu Kirchenmitgliedern gewordenen Beschwerdeführern Aufklärungspflichten oblegen haben könnten. Die negative Religionsfreiheit schütze nicht die rechtsirrige Annahme, einer Kirche nicht anzugehören, sondern gewährleiste das Recht, einer Religionsgemeinschaft entweder von vornherein nicht anzugehören oder aus dieser auszutreten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit er darauf gestützt ist, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Nur dagegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung verletzt die Beschwerdeführer weder in ihrem - nicht ausdrücklich als verletzt bezeichneten - Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz wegen nicht ordnungsgemäßer Handhabung der gesetzlichen Zulassungsbestimmungen nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB noch in ihrer durch Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB geschützten (negativen) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit oder in ihrer durch Art. 7 VvB gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. 1. Maßstab für die Überprüfung der Ablehnung einer Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist vorrangig das mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG übereinstimmende Rechtsschutzgebot des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB, das es verbietet, durch übermäßig strenge Handhabung der Zulassungsvorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. zuletzt etwa zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 BvR 500/07 - juris). Hierfür ist im Ergebnis nichts erkennbar. Allerdings enthalten die Gründe des angegriffenen Beschlusses eine Aussage, die mit Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB nicht vereinbar ist; hierauf beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts jedoch eindeutig nicht. a) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Anknüpfung der Kirchenzugehörigkeit und damit der Kirchensteuerpflicht an eine im Kindesalter erfolgte Taufe begegne auch dann unter dem Gesichtspunkt der Glaubensfreiheit keinen Bedenken, wenn ein Kirchenaustritt nur mangels Kenntnis des Betroffenen von dieser Taufe unterbleibe, weil er sich in diesem Fall eine unterbliebene Unterrichtung durch die Sorgeberechtigten stets zurechnen lassen müsse, ist mit Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB nicht zu vereinbaren. aa) Die gesetzliche Grundlage für die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Zahlung von Kirchensteuer, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin vom 8. November 1997 (Kirchensteuergesetz - KiStG -, GVBl. S. 607), und deren Anknüpfung an eine innerkirchliche Mitgliedschaftsregelung, die auch eine Taufe im Kindesalter umfasst, begegnet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit ist die in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB ebenso wie in Art. 4 Abs. 1 GG enthaltene negative Glaubensfreiheit, welche das Recht einschließt, einer Kirche fernzubleiben und nicht zu öffentlichen Abgaben wegen einer Kirchenmitgliedschaft herangezogen zu werden, durch das Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz, GVBl. 1979, S. 183) ausreichend gewährleistet. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB verbietet nur, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung anzuwenden, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 35; BVerfGE 30, 415 ). Davon kann bei Mitgliedschaftsregelungen, die wie hier die Grundordnungen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg bzw. Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz traditionell auch dann an die Taufe anknüpfen, wenn diese im Kindesalter erfolgt ist, im Hinblick auf die nach Erreichen der Religionsmündigkeit jederzeitige gesetzliche Austrittsmöglichkeit nicht die Rede sein. Der Gesetzgeber darf es bei typisierender und generalisierender Betrachtung (vgl. BVerfG, a. a. O.) aufgrund der gesetzlich gewährleisteten Möglichkeit eines Kirchenaustritts für ausgeschlossen erachten, dass ein religionsmündiger Bürger gegen seinen Willen und seine religiöse Überzeugung Mitglied einer Religionsgemeinschaft oder Kirche bleiben und diese durch die Zahlung von Kirchensteuern unterstützen muss (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2001, 916 f.). Er kann und muss dabei nicht berücksichtigen, aus welchen persönlichen Beweggründen ein Kirchenaustritt unterbleibt. Das Verlangen einer förmlichen Austrittserklärung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Kirchensteuerpflicht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2978 ff., Rn. 26; BVerfGE 30, 415 ). Insoweit zieht Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht der Steuererhebung gewährleistet, der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit - auch im Geltungsbereich der Verfassung von Berlin (Art. 31 GG) - Grenzen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Mit Rücksicht hierauf ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich auch nicht geboten, eine durch Taufe begründete Kirchenmitgliedschaft dann nicht anzuerkennen, wenn der Betroffene später in keiner Weise - etwa durch Konfirmation, kirchliche Heirat oder entsprechende Angaben in der Steuererklärung - mehr zum Ausdruck bringt, dass er sich fortdauernd zu der Religionsgemeinschaft bekennt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 35). bb) Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Kirchensteuerpflicht im Land Berlin ist auch insoweit grundsätzlich mit Art. 29 Abs. 1 VvB vereinbar, als sie in der ehemaligen DDR geborene und aufgewachsene Personen betrifft. Namentlich besteht kein Anlass, die Freiwilligkeit und Zurechenbarkeit der Entscheidung für eine Taufe deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie in der ehemaligen DDR erfolgte. Ebenso wenig ist es von Verfassungs wegen geboten, eine die Kirchensteuerpflicht begründende und fortbestehende Kirchenmitgliedschaft - anders als in den alten Bundesländern - nur unter der Voraussetzung anzuerkennen, dass der Betroffene seine Bekenntniszugehörigkeit im religionsmündigen Alter durch den Kontakt zu einer Kirchengemeinde, durch freiwillige Kirchenbeiträge oder - ab 1990 - durch Angaben in Steuererklärungen bestätigend zum Ausdruck gebracht hat. Selbst wenn getaufte Bürger der ehemaligen DDR, die keiner Religionsgemeinschaft angehören wollten, vor 1990 keine Veranlassung gesehen haben sollten, von der Möglichkeit eines formalen Kirchenaustritts nach dem Recht der ehemaligen DDR (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 25.05 -, juris Rn. 37 f.; VG Cottbus, LKV 2009, 571; FG Nürnberg, Urteil vom 4. September 2002 - VI 338/2001 - juris Rn. 23 m. w. N.) Gebrauch zu machen, stellte es auch für sie gemessen an Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB keine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung dar, nach der Wiedervereinigung ihren Kirchenaustritt förmlich zu erklären. Dies gilt auch, wenn Steuerpflichtige es nur für möglich gehalten haben, aber keine sichere Kenntnis davon hatten, dass sie im Kindesalter getauft wurden, und aufgrund der Lebensverhältnisse in der ehemaligen DDR keine Veranlassung gesehen hatten, dieser Frage nachzugehen. cc) Die Heranziehung zur Zahlung von Kirchensteuer aufgrund einer durch Taufe begründeten und nicht durch Austritt beendeten Kirchenmitgliedschaft würde aber dann gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB verstoßen, wenn eine solche Person bei objektiver Betrachtung aufgrund besonderer Lebensumstände keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit einer ihr verschwiegenen und auch sonst nicht bekannt gewordenen Taufe im Kindesalter auch nur in Erwägung zu ziehen, und daher als sicher davon ausgehen durfte, nicht Mitglied einer Kirche und deshalb auch nicht kirchensteuerpflichtig zu sein. Eine durch Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB unbedingt geschützte (freie) Entscheidung über die Beendigung einer Kirchenmitgliedschaft ist demjenigen nicht möglich, der mit der Existenz einer solchen Mitgliedschaft nicht rechnen kann und muss. Von ihm kann daher die Abgabe einer förmlichen Austrittserklärung auch nicht erwartet und verlangt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner generalisierenden Erwägung zur ausnahmslosen Zurechnung des Willens der Sorgeberechtigten, auch wenn diese die Taufe dem Kind verschweigen und sie diesem später auch sonst nicht bekannt wird, nicht bedacht. dd) Hierauf beruht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Darlegungen im Zulassungsantrag weckten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht ist aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren und auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen und Würdigungen des Verwaltungsgerichts offenkundig davon ausgegangen, dass beide Beschwerdeführer mit der Möglichkeit ihrer Taufe als Kinder und einer daraus folgenden Kirchenzugehörigkeit selbst gerechnet haben. Anders sind im Übrigen ihre Einlassungen, sie seien erstmals 1980 aufgrund eines Gerüchts aus der Kirche ausgetreten und hätten auch 1990 und 1991 entsprechende Schritte unternommen, vernünftigerweise nicht zu erklären. Der Vortrag der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren, sie hätten im gesamten Verfahren erklärt, von der Taufe keine Kenntnis gehabt zu haben, trifft so nicht zu. Soweit sie dies nunmehr behaupten, können sie damit nicht gehört werden. Der Verfassungsgerichtshof hat von dem tatrichterlich festgestellten Sachverhalt auszugehen und nicht neue, eigene Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Für eine aus verfassungsrechtlicher Sicht fehlerhafte Tatsachengrundlage ist nichts vorgebracht und ersichtlich. Dann aber hätten die Beschwerdeführer nur durch einen förmlichen Kirchenaustritt ihre Heranziehung zur Kirchensteuer abwenden können; einen solchen haben das Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht - entgegen dem weiteren, wiederholten Vortrag zu vorsorglich erklärten Austritten - nicht festgestellt. Soweit die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ferner noch einwenden, dass sich die Kirche nie an sie als Mitglieder gewandt habe, wäre dies auch für sich betrachtet - und zumal im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht angeführten gesellschaftlichen Verhältnisse und den faktischen Verzicht der Erhebung von Kirchensteuern in der DDR - kein ausreichendes Indiz dafür, dass sie trotz der feststehenden Taufe ausnahmsweise von dem Nichtbestehen einer Kirchenmitgliedschaft hätten ausgehen dürfen oder müssen und dadurch ihr Grundrecht aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VvB berührt sein könnte. Auf der Tatsachengrundlage des Oberverwaltungsgerichts ist die Verneinung eines Berufungszulassungsgrundes im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und erscheint es ausgeschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht ohne die oben beanstandete Erwägung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. b) Auch soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, im Hinblick auf einen etwaigen Kirchensteueranspruch der Beteiligten zu 2 sei jedenfalls Verwirkung eingetreten, nicht gefolgt ist, war das Oberverwaltungsgericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils anzunehmen und die Berufung zuzulassen. Die insoweit erhobenen Einwände betreffen in erster Linie die den Fachgerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machen, ihr Vortrag sei vom Oberverwaltungsgericht nicht richtig verstanden und in Erwägung gezogen worden, hätten sie übrigens - von ihrem Rechtsstandpunkt aus - vorrangig eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erheben können und müssen. c) Da eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführer gemäß Art. 29 Abs. 1 VvB auszuschließen ist, kommt auch ein mit gleichen Gründen geltend gemachter Verstoß gegen die in Art. 7 VvB gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit nicht in Betracht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.