Beschluss
85/07, 85 A/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0311.85.07.0A
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Leitsätze
1. Zu den „notwendigen“ Auslagen iSd § 34 Abs 1 VGHG BE zählen Kosten dann, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sich ein Beschwerdeführer bei der Formulierung einer Verfassungsbeschwerde und bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens von einem Rechtsanwalt beraten lässt, ohne ihn zum Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.(Rn.5)
2. Der für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand einer Prozesspartei ist – abgesehen vom Fall des § 91 Abs 1 S 2 ZPO – nicht erstattungsfähig (vgl BVerfG, 02.12.1993, 2 BvR 1041/88, BVerfGE 89, 313 <315>). (Rn.9)
3. Hier:
3a. Der Beschwerdeführer kann zwar auch die Kosten seines nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts erstattet verlangen, jedoch mit Rücksicht auf Inhalt und Umfang der Beratungstätigkeit jeweils nur in Höhe einer Mittelgebühr (0,55). (Rn.6)
3b. Darüber hinaus gehende Gebühren sind demgegenüber nicht zu erstatten, insb weder die Geschäftsgebühr gem Nr 2300 VV RVG (juris: § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2300 RVG) noch die Gebühr gem § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 3403 RVG. (Rn.7)
(Rn.8)
3c. Eigene Post- und Telekommunikationskosten des Beschwerdeführers sind zwar gem § 34 Abs 1 VGHG BE grundsätzlich erstattungsfähig, jedoch mangels Anwendbarkeit von § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 7002 RVG nicht pauschalierbar.
4. Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf 1968,54 Euro.
5. Gegenstandswertfestsetzung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8000 Euro sowie für das eA-Verfahren auf 4000 Euro. (Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2010 dahingehend geändert, dass die von der Landeskasse Berlin an den Beschwerdeführer zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 485,01 Euro festgesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer drei Viertel und das Land Berlin ein Viertel.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.968,54 Euro festgesetzt.
5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,00 Euro und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den „notwendigen“ Auslagen iSd § 34 Abs 1 VGHG BE zählen Kosten dann, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sich ein Beschwerdeführer bei der Formulierung einer Verfassungsbeschwerde und bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens von einem Rechtsanwalt beraten lässt, ohne ihn zum Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.(Rn.5) 2. Der für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand einer Prozesspartei ist – abgesehen vom Fall des § 91 Abs 1 S 2 ZPO – nicht erstattungsfähig (vgl BVerfG, 02.12.1993, 2 BvR 1041/88, BVerfGE 89, 313 ). (Rn.9) 3. Hier: 3a. Der Beschwerdeführer kann zwar auch die Kosten seines nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts erstattet verlangen, jedoch mit Rücksicht auf Inhalt und Umfang der Beratungstätigkeit jeweils nur in Höhe einer Mittelgebühr (0,55). (Rn.6) 3b. Darüber hinaus gehende Gebühren sind demgegenüber nicht zu erstatten, insb weder die Geschäftsgebühr gem Nr 2300 VV RVG (juris: § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2300 RVG) noch die Gebühr gem § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 3403 RVG. (Rn.7) (Rn.8) 3c. Eigene Post- und Telekommunikationskosten des Beschwerdeführers sind zwar gem § 34 Abs 1 VGHG BE grundsätzlich erstattungsfähig, jedoch mangels Anwendbarkeit von § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 7002 RVG nicht pauschalierbar. 4. Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf 1968,54 Euro. 5. Gegenstandswertfestsetzung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8000 Euro sowie für das eA-Verfahren auf 4000 Euro. (Rn.12) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2010 dahingehend geändert, dass die von der Landeskasse Berlin an den Beschwerdeführer zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 485,01 Euro festgesetzt werden. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer drei Viertel und das Land Berlin ein Viertel. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.968,54 Euro festgesetzt. 5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,00 Euro und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde des - im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und die Erstattung seiner notwendigen Auslagen durch das Land Berlin angeordnet. Der Beschwerdeführer hat sodann mit Schreiben vom 24. November 2009 den Antrag gestellt, seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf insgesamt 1.999,74 Euro festzusetzen. Der geltend gemachte Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für eine anwaltliche Beratung durch den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vor und während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemäß einer beigefügten anwaltlichen Gebührenrechnung in Höhe von 1.268,54 Euro (1,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro, zuzüglich der Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer), der Zeitversäumnis des Beschwerdeführers zur Ausarbeitung und Abfassung der Verfassungsbeschwerde in Höhe von 680,00 Euro (40 Stunden à 17 Euro), Kopierkosten für eingereichte fachgerichtliche Unterlagen in Höhe von zusammen 31,20 Euro sowie einer eigenen Post- und Telekommunikationspauschale des Beschwerdeführers von 20,00 Euro. Zur Entstehung der Anwaltskosten hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe vor und während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wiederholt anwaltlichen Rat bei seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingeholt, und dieser habe teils schriftliche, teils mündliche Ausführungen zu den aufgeworfenen Fragen gemacht. Aus Vereinfachungsgründen sei vereinbart worden, für den gesamten Bereich die frühere Regelung von Nr. 2100 VV RVG anzuwenden. Nach Anhörung der Landeskasse Berlin und unter Bezugnahme auf deren Hinweis, dass Pauschalvergütungen nur durch Rechtsanwälte bzw. Rechtsbeistände geltend gemacht werden könnten, hat der Rechtspfleger mit dem angefochtenen Beschluss, dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 zugestellt, die von der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 31,20 Euro festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit am 28. Juli 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 27. Juli 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, welcher der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. II. 1. Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 14. Juli 2010 eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris, Rn. 6, und 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03 u.a. - juris, Rn. 4) sowie entsprechend § 569 ZPO form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist zum Teil begründet. a) Dem Beschwerdeführer sind neben den Kopierkosten in Höhe von 31,20 Euro auch Kosten für die im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgte anwaltliche Beratung in Höhe von 453,81 Euro zu erstatten. aa) Die vom Verfassungsgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage, ob die Kosten eines Rechtsanwalts, der den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Formulierung einer Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Durchführung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof berät, ohne zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt zu werden, im Grundsatz als "notwendig" im Sinne von § 34 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - und daher erstattungsfähig angesehen werden können, kann nicht generell verneint werden. In Rechtsprechung und Literatur zu § 91 ZPO, auf den im verfassungsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann, soweit die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegenstehen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 321 ), ist anerkannt, dass vor- oder außerprozessuale Kosten dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht (vgl. BGHZ 153, 235 ; Giebel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 34). Die erforderliche Prozessbezogenheit kann auch zu bejahen sein, wenn ein Beschwerdeführer sich bei der Formulierung einer - anschließend von ihm persönlich eingereichten - Verfassungsbeschwerde und bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens von einem Rechtsanwalt beraten lässt. Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz, dass der Kostengläubiger wegen des größeren Beurteilungsspielraums für die Bewertung von Auslagen als "notwendig" im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren substantiiert vortragen und ihre Entstehung im Einzelnen glaubhaft machen muss (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1998, 590). Diese Voraussetzung hat der Beschwerdeführer vorliegend erfüllt. Die von ihm geltend gemachten Anwaltskosten sind daher im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. bb) Der Beschwerdeführer kann jedoch eine Erstattung von Anwaltskosten nur in Höhe von je einer 0,55-Gebühr für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer beanspruchen. Nach seinen eigenen Ausführungen sowie nach der Darstellung seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren ist bei der Mandatserteilung vereinbart worden, für den gesamten Bereich der anwaltlichen Tätigkeit die frühere, also bis zum 30. Juni 2006 geltende Regelung in Nr. 2100 VV RVG anzuwenden. Diese sah eine Gebührenspanne von 0,1 bis 1,0 vor. Da nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG die freie Vereinbarung des Honorars im Fall einer anwaltlichen Beratung nicht nur rechtlich möglich, sondern sogar als gesetzlicher Regelfall normiert ist, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung keine Bedenken. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zu Inhalt und Umfang der Beratungstätigkeit seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vor und während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vorliegend eine Mittelgebühr (0,55) anzusetzen. Diese beträgt bei dem hier festgesetzten Gegenstandswert von 8.000,00 Euro für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (1,0-Gebühr = 412,00 Euro) 226,60 Euro und bei dem für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festgesetzten Gegenstandswert von 4.000,00 Euro (1,0-Gebühr = 245,00 Euro) 134,75 Euro. Zuzüglich der nur einmal geltend gemachten Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro und der Umsatzsteuer von 19 % (72,46 Euro) ergeben sich damit erstattungsfähige Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 453,81 Euro. cc) Die in der anwaltlichen Kostenrechnung enthaltenen, über den vorstehenden Betrag hinaus gehenden Gebühren sind dem Beschwerdeführer nicht als notwendige Auslagen im Sinne des § 34 Abs. 1 VerfGHG zu erstatten. Denn ihre Entstehung hat dieser weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das gilt insbesondere für die von seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten in Rechnung gestellte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Nach ganz herrschender Meinung ist Abgrenzungskriterium zwischen einer anwaltlichen Beratung nach § 34 RVG und dem Betreiben eines Geschäfts nach Nr. 2300 VV RVG der Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags (vgl. Hartung, in: Hartung/Schons/En-ders, RVG, 2011, § 34 Rn. 12, m. w. N.). Vorliegend ergibt sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten noch sonst aus den Akten, dass die anwaltliche Tätigkeit über die - auch vergütungsmäßig - vereinbarte Beratung des Beschwerdeführers hinausgehen sollte. dd) Auch die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Januar 2011 hilfsweise geltend gemachte 0,8-Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG ist vorliegend nicht erstattungsfähig, da deren Voraussetzungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht vorgelegen haben. Die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG setzt eine (sonstige) Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren voraus. Vorliegend ist der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erstmals nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof in Erscheinung getreten, und es ist nicht ersichtlich, dass seine Tätigkeit vor und während dieses Verfahrens über die bloße Rechtsberatung des Beschwerdeführers hinausging. b) Soweit der Beschwerdeführer auch die Entscheidung des Rechtspflegers angreift, die Erstattung der von ihm mit einem Betrag von 680,00 Euro bezifferten Zeitversäumnis infolge der Ausarbeitung und Abfassung der Verfassungsbeschwerde sowie einer eigenen Post- und Telekommunikationspauschale des Beschwerdeführers von 20,00 Euro zu verweigern, ist das Rechtsmittel nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Fach- als auch der Verfassungsgerichte ist der von einer Partei für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand - abgesehen von der in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich genannten Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung inklusive An- und Abreisezeit - weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch im Wege des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erstattungsfähig, weil diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei gerechnet wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 3207; BVerfGE 89, 313 ; BGHZ 66, 112 ). Post- und Telekommunikationskosten können zwar grundsätzlich einen nach § 34 VerfGHG erstattungsfähigen Aufwand insbesondere eines nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers darstellen. Allerdings muss dieser im Erstattungsverfahren seine Aufwendungen grundsätzlich konkret darlegen und belegen; Pauschalierungen sind ihm verwehrt, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht. Letzteres ist hier nicht der Fall, da Nr. 7002 VV RVG ausschließlich für Rechtsanwälte gilt. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. 3. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 23 Abs. 2 RVG. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 RVG. Danach hat die Festsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu erfolgen. In diesem Rahmen ist sowohl die Bedeutung, welche der Beschwerdeführer, also der Auftraggeber, der Sache beimisst, als auch die objektive Bedeutung der Sache zu beachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 71/08 - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es angemessen, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren den Mindestwert des § 37 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz RVG von 4.000,00 Euro zu verdoppeln und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Mindestwert anzusetzen.