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Beschluss

81/09

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2011:0311.81.09.0A
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € festgesetzt. Der in das Ermessen des Verfassungsgerichtshofs gestellte Ausspruch einer Auslagenerstattung nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - setzt besondere Billigkeitsgründe voraus. Ein solcher Grund liegt hier darin, dass das von den Antragstellern eingeleitete Verfahren zur Klärung von grundsätzlichen, auch durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Juli 2010 (VerfGH 57/08) nicht vollständig geklärten Fragen zu Inhalt und Grenzen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin beigetragen hätte. Dass es dazu nicht gekommen ist, weil der Antragsgegner im Verlauf des Organstreitverfahrens die zunächst abgelehnte Akteneinsicht gewährt hat, liegt außerhalb der Sphäre der Antragsteller und wirkt sich daher nicht zu deren Lasten aus (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 53/05 - juris Rn. 64; zu finden auch unter www.gerichtsentscheidun-gen.berlin-brandenburg.de). Einer Auslagenerstattung im verfassungsgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass mit Schriftsatz vom 11. November 2009 das Verfahren nicht nur für erledigt, sondern auch die Rücknahme des Antrags erklärt worden ist. Außerdem war ersichtlich eine Erledigungserklärung gewollt. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 33 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.