OffeneUrteileSuche
Beschluss

156/09

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0914.156.09.0A
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl VerfGH Berlin, 25.04.2006, 127/05 = FamRZ 2006, 1465 <1466>). (Rn.20) 1b. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nach Art 12 Abs 4 Verf BE nur zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl BVerfG, 17.02.1982, 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 <91>). (Rn.20) 1c. Das Elternrecht ist nach Art 12 Abs 3 Verf BE im Wesentlichen ein Recht im Interesse des Kindes (vgl BVerfG, 18.06.1986, 1 BvR 857/85, BVerfGE 72, 122 <137>). Daher werden mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen (§ 1626 Abs 2 BGB). (Rn.20) 2a. Das Kind hat als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz. Daher sind die staatlichen Organe bei nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet - unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Trennung des Kindes von den Eltern zu vollziehen (vgl BVerfG, 29.01.2010, 1 BvR 374/09, FamRZ 2010, 713). (Rn.21) 2b. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl BVerfG, 29.07.1968, 1 BvL 20/63, BVerfGE 24, 119 <144>). (Rn.21) 3a. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht im Allgemeinen erst dann Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur, wenn das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Grundrechte in ihrem wesentlichen Gehalt verkannt hat (vgl VerfGH Berlin, 20.11.2007, 137/04). (Rn.22) 3b. Bei gerichtlichen Sorgerechtsentzugsentscheidungen ist die Intensität verfassungsgerichtlicher Kontrolle auszuweiten und es sind auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht zu lassen (vgl BVerfG, 19.12.2007, 1 BvR 2681/07, FamRZ 2008, 492). (Rn.22) 3c. Der vollständige Entzug der Personensorge als stärkster Eingriff in das Elternrecht aus Art 12 Abs 3 Verf BE berührt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eltern aus Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE. (Rn.22) 4. Zur Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen muss Grundrechtsschutz durch das gerichtliche Verfahren gewährleistet sein, damit eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung - etwa durch Beiziehung eines Sachverständigen - erlangt wird (vgl VerfGH Berlin, 20.11.2007, 137/04). (Rn.23) 5. Hier: Die Entscheidung des KG, der Beschwerdeführerin (Mutter) das Sorgerecht in Anwendung von §§ 1666, 1666a Abs 2 BGB zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung vollständig zu entziehen, ist auch nach diesem strengeren Prüfungsmaßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das KG nachvollziehbar und unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit dem begründeten Wunsch des bald volljährigen Kindes den Vorrang vor dem Erziehungsrecht der Mutter eingeräumt. (Rn.24) a. Die Feststellung des Sachverhalts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ua auch deshalb, weil das KG alle mit der Betreuung und Behandlung der Jugendlichen befassten Personen (Jugendamtsvertreterin, Betreuer, Verfahrenspflegerin, Ärzte, Therapeuten) persönlich und schriftlich angehört bzw deren Stellungnahme zur Kenntnis genommen hat. (Rn.25) b. Zu Recht konnte daher das KG auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, da die kindeswohlgefährdende psychische Belastung der Jugendlichen auch so evident war. (Rn.26) c. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das KG dem unbedingten Willen der Tochter, entgegen dem Wunsch der Beschwerdeführerin in der gegenwärtigen Betreuungseinrichtung zu bleiben, entscheidendes Gewicht beigemessen hat. (Rn.27) d. Soweit das KG seine Entscheidung zum vollständigen Sorgerechtsentzug darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin die Unterbringung ihrer Tochter in der aktuellen Betreuungseinrichtung unverändert ablehnte, begegnet dies keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestand kein milderes Mittel, etwa der Ersetzung ihrer Zustimmung zur weiteren Unterbringung gem § 1666 Abs 2 Nr 5 BGB, da damit die anhaltenden Konflikte zwischen ihr und ihrer Tochter nicht befriedet wären. (Rn.28) e. Die Feststellung des KG, die Beschwerdeführerin sei bislang unverschuldet nicht in der Lage, auf eine Überwindung der für den Kontaktabbruch ursächlichen tiefgreifenden Beziehungsstörung zwischen Mutter und Tochter hinzuwirken, begegnet in der Gesamtbetrachtung aller Umstände keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.31) f. Die Einschätzung des KG, dass der fehlende Kontaktwunsch des Kindes als Ausdruck seines geschützten Persönlichkeitsrechts, dem Wunsch und das Recht der Mutter auf Kontakt und Mitbestimmung angesichts der nahen Volljährigkeit unterzuordnen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.31) 6. Die in Anwendung von §§ 1666, 1666a BGB ohne Verstoß gegen Art 12 Abs 3 und Abs 4 Verf BE getroffene Entscheidung des KG ist auch gemes-sen am allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin aus Art 7 iVm Art 6 Verf BE verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. In der Beziehung zum Kind muss das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (vgl VerfGH Berlin, 25.04.2006, 127/05 = FamRZ 2006, 1465 ). (Rn.20) 1b. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nach Art 12 Abs 4 Verf BE nur zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl BVerfG, 17.02.1982, 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 ). (Rn.20) 1c. Das Elternrecht ist nach Art 12 Abs 3 Verf BE im Wesentlichen ein Recht im Interesse des Kindes (vgl BVerfG, 18.06.1986, 1 BvR 857/85, BVerfGE 72, 122 ). Daher werden mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen (§ 1626 Abs 2 BGB). (Rn.20) 2a. Das Kind hat als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz. Daher sind die staatlichen Organe bei nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet - unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Trennung des Kindes von den Eltern zu vollziehen (vgl BVerfG, 29.01.2010, 1 BvR 374/09, FamRZ 2010, 713). (Rn.21) 2b. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl BVerfG, 29.07.1968, 1 BvL 20/63, BVerfGE 24, 119 ). (Rn.21) 3a. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht im Allgemeinen erst dann Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur, wenn das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Grundrechte in ihrem wesentlichen Gehalt verkannt hat (vgl VerfGH Berlin, 20.11.2007, 137/04). (Rn.22) 3b. Bei gerichtlichen Sorgerechtsentzugsentscheidungen ist die Intensität verfassungsgerichtlicher Kontrolle auszuweiten und es sind auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht zu lassen (vgl BVerfG, 19.12.2007, 1 BvR 2681/07, FamRZ 2008, 492). (Rn.22) 3c. Der vollständige Entzug der Personensorge als stärkster Eingriff in das Elternrecht aus Art 12 Abs 3 Verf BE berührt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eltern aus Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE. (Rn.22) 4. Zur Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen muss Grundrechtsschutz durch das gerichtliche Verfahren gewährleistet sein, damit eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung - etwa durch Beiziehung eines Sachverständigen - erlangt wird (vgl VerfGH Berlin, 20.11.2007, 137/04). (Rn.23) 5. Hier: Die Entscheidung des KG, der Beschwerdeführerin (Mutter) das Sorgerecht in Anwendung von §§ 1666, 1666a Abs 2 BGB zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung vollständig zu entziehen, ist auch nach diesem strengeren Prüfungsmaßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das KG nachvollziehbar und unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit dem begründeten Wunsch des bald volljährigen Kindes den Vorrang vor dem Erziehungsrecht der Mutter eingeräumt. (Rn.24) a. Die Feststellung des Sachverhalts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ua auch deshalb, weil das KG alle mit der Betreuung und Behandlung der Jugendlichen befassten Personen (Jugendamtsvertreterin, Betreuer, Verfahrenspflegerin, Ärzte, Therapeuten) persönlich und schriftlich angehört bzw deren Stellungnahme zur Kenntnis genommen hat. (Rn.25) b. Zu Recht konnte daher das KG auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, da die kindeswohlgefährdende psychische Belastung der Jugendlichen auch so evident war. (Rn.26) c. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das KG dem unbedingten Willen der Tochter, entgegen dem Wunsch der Beschwerdeführerin in der gegenwärtigen Betreuungseinrichtung zu bleiben, entscheidendes Gewicht beigemessen hat. (Rn.27) d. Soweit das KG seine Entscheidung zum vollständigen Sorgerechtsentzug darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin die Unterbringung ihrer Tochter in der aktuellen Betreuungseinrichtung unverändert ablehnte, begegnet dies keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestand kein milderes Mittel, etwa der Ersetzung ihrer Zustimmung zur weiteren Unterbringung gem § 1666 Abs 2 Nr 5 BGB, da damit die anhaltenden Konflikte zwischen ihr und ihrer Tochter nicht befriedet wären. (Rn.28) e. Die Feststellung des KG, die Beschwerdeführerin sei bislang unverschuldet nicht in der Lage, auf eine Überwindung der für den Kontaktabbruch ursächlichen tiefgreifenden Beziehungsstörung zwischen Mutter und Tochter hinzuwirken, begegnet in der Gesamtbetrachtung aller Umstände keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.31) f. Die Einschätzung des KG, dass der fehlende Kontaktwunsch des Kindes als Ausdruck seines geschützten Persönlichkeitsrechts, dem Wunsch und das Recht der Mutter auf Kontakt und Mitbestimmung angesichts der nahen Volljährigkeit unterzuordnen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.31) 6. Die in Anwendung von §§ 1666, 1666a BGB ohne Verstoß gegen Art 12 Abs 3 und Abs 4 Verf BE getroffene Entscheidung des KG ist auch gemes-sen am allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin aus Art 7 iVm Art 6 Verf BE verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.32) I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug der Personensorge für ihre am … März 1993geborene Tochter N. Im April 2008 bat die Beschwerdeführerin nach einer Auseinandersetzung mit ihrer Tochter eine Freundin um Vermittlung. Diesewandte sich an das zuständige Bezirksamt (Beteiligter zu 2), das N. am 22. April 2008 auf ihren eigenen Wunsch in Obhut nahm.Eine am 29. April 2008 zur Abklärung einer Suizidgefahr durchgeführte psychiatrische Untersuchung diagnostizierte eine Anpassungsstörung,depressive Reaktionen und Einschlafstörungen. N. schilderte selbstverletzendes Verhalten ("Ritzen"). Suizidgedanken verneintesie. Die untersuchende Ärztin empfahl den zeitnahen Beginn einer ambulanten Psychotherapie und gegebenenfalls eine ambulantepsychiatrische Diagnostik. Seit Mai 2008 lebt N. im Rahmen des betreuten Einzelwohnens in Wohnungen einer Jugendhilfeeinrichtung. Seit September 2008befindet sie sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Mit der Unterzeichnung eines Hilfeplans Anfang Juni 2008 erklärte sich die Beschwerdeführerin zunächst mit der Unterbringungihrer Tochter im betreuten Einzelwohnen einverstanden. Nachdem sie mit Schreiben vom 18. September 2008 den Hilfeplan fürgescheitert erklärt und den Aufenthalt ihrer Tochter wahlweise bei deren Großmutter oder in ihrem eigenen Haushalt bestimmthatte, beantragten N. und der Beteiligte zu 2 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Erlass einer einstweiligen Anordnung,gerichtet auf die Ersetzung der Einwilligung der Beschwerdeführerin in den Aufenthalt des Kindes in einer Jugendeinrichtung.Im Termin vom 1. Dezember 2008 erklärte die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis mit dem Verbleib ihrer Tochter im betreutenEinzelwohnen und der Durchführung der Psychotherapie. Sie versprach, keinen Kontakt zu N. aufzunehmen und die weitere Entwicklungabzuwarten. Am 30. Januar 2009 stellte sich N. in Begleitung der Beschwerdeführerin, der Großmutter mütterlicherseits undeines Betreuers im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des St. J.-Krankenhauses vor. Die untersuchende Ärztin sah keinenUnterstützungsbedarf durch die Klinik und empfahl eine kontinuierliche Anbindung an einen niedergelassenen Jugendpsychiater. Nachdem die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2009 einen Antrag auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Unterbringungihrer Tochter auf den Zeitraum bis zum 28. Februar 2009 befristet hatte, beantragte der Beteiligte zu 2 beim Familiengericht,ihr die Personen- und Gesundheitssorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Nach erneuten Anstrengungen aufSeiten des Jugendamtes habe keine ausreichende Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin erreicht werden können. Diese seiweiterhin nicht in der Lage, sich ausreichend in die Lebenssituation ihrer Tochter hineinzuversetzen, um das Sorgerecht amKindeswohl orientiert auszuüben. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 wies das Amtsgericht den Antrag auf Entzug der Personensorgezurück. Die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB seien nicht gegeben. Das Gericht verkenne nicht, dass zwischen Mutter undTochter eine hochgradig gestörte, eventuell sogar neurotische Mutter-Tochter-Beziehung bestehe, die bei dem Kind nach häuslichenKonflikten zu Angst und depressiven Reaktionen geführt habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin gefährde jedoch nicht dasKindeswohl. Sie kümmere sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Befindlichkeiten und Entwicklungen ihrer Tochter und seihierbei vielleicht fordernd und unbequem. Ihre Bedenken hinsichtlich der für ihr Kind getroffenen Maßnahmen seien nachvollziehbarund stellten keinen Grund dar, ihr eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge vorzuwerfen. Das Gericht rede nichteiner Rückführung in den mütterlichen Haushalt das Wort. Der Beteiligte zu 2 und die Beschwerdeführerin hätten vielmehr einverständlichzum Wohle des Kindes zu überlegen, welche weitere Maßnahmen in Betracht zu ziehen seien. Das Gericht habe den Eindruck gewonnen,dass es N. gut täte, wenn ihr deutlichere Grenzen und Zielvorgaben gesetzt und durchgesetzt würden. Ob dies in der von ihrbewohnten Einzimmerwohnung unter loser Anbindung an einen Betreuer möglich sein werde, erscheine zweifelhaft. Abschließendlegte das Amtsgericht der Beschwerdeführerin nahe, bei einer pädagogischen Beratungsstelle Rat und Hilfe nachzusuchen. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2 mit der Begründung Beschwerde ein, das Gericht habe die aktuelle Lebenssituationder Jugendlichen nicht ausreichend berücksichtigt und letztendlich verkannt. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage,konstruktiv an der Erstellung einer Zukunftsperspektive für ihre Tochter mitzuarbeiten und sorge vielmehr dafür, dass derenLebenssituation von Verunsicherungen geprägt sei. Zu Unrecht sei das Familiengericht der Sicht der Beschwerdeführerin gefolgt,dass sich die Lebenssituation ihrer Tochter seit der Inobhutnahme zum Negativen verändert habe. Die Beschwerdeführerin seinicht in der Lage, mit den an der Betreuung und Behandlung der Tochter beteiligten Fachkräften zusammenzuarbeiten. Die Auffassungdes Familiengerichts, die Beschwerdeführerin sei lediglich eine besorgte und unbequeme Mutter, stelle sich aus Sicht des Jugendamtesals Fehleinschätzung dar. Zu Unrecht habe das Familiengericht der Bindung und dem Vertrauensverhältnis zwischen N. und ihrenBetreuern keine Bedeutung beigemessen und die Argumentation des Jugendamtes, dass ihr zur Zeit kein Wechsel in eine andereJugendhilfeeinrichtung zuzumuten sei, als "lapidar" abgetan. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 entzog das Kammergericht der Beschwerdeführerin die Personensorge für N. und übertrug dieseauf den Beteiligten zu 2 als Pfleger. Zur Begründung führte es aus, der Senat sei nach dem Ergebnis seiner ergänzenden Ermittlungenzu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 6 BGB die Personensorge für dasKind zu entziehen sei, weil diese Maßnahme zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls jetzt notwendig sei. Es sei festzuhalten,dass das Kindeswohl zweifellos dann akut gefährdet werde, wenn die Beschwerdeführerin ihre Tochter in Ausübung ihres Sorgerechtsin den eigenen Haushalt zurückbeordere. Ihrem behandelnden Psychotherapeuten zufolge müsse N. die Chance haben, in einem sozial-stabilenUmfeld zu leben, in dem sie durch die aktuellen familiären Konflikte nicht belastet werde. Anlässlich der Untersuchung imSt. J.-Krankenhaus, bei der die Tochter ein gemeinsames Diagnosegespräch mit ihrer Mutter abgelehnt habe, habe die Beschwerdeführerinhochemotional reagiert, sich vor ihrer Tochter aufgebaut und sie angeschrien, so dass die Ärztin habe intervenieren müssen.Es könne also nicht zweifelhaft sein, dass es nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eineinhalbjährigen Trennungvon Mutter und Tochter und der vollständigen Ablehnung der Mutter durch ihre 16 ½ Jahre alte Tochter - wie sie auch in dervom Senat durchgeführten Anhörung geäußert worden sei - deren Wohl widerspräche, würde sie gegen ihren Willen aus der vonihr befürworteten Einrichtung genommen und in den Haushalt ihrer Mutter überführt. Zwar habe die Beschwerdeführerin aktuellnicht in Aussicht gestellt, N. in ihren Haushalt zurückholen zu wollen. Sie lehne aber weiterhin deren Unterbringung in derderzeitigen Betreuungseinrichtung ab und sei offenkundig nicht in der Lage, nachhaltig mit den an der Betreuung und Behandlungbeteiligten Fachkräften zum Wohle ihrer Tochter zusammenzuarbeiten. Die ständige Ungewissheit über ihren weiteren Verbleibund die Angst vor Fremdbestimmung durch ihre Mutter hätten bei N. zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt, diejedenfalls zum Teil auch Ursache für die schlechten schulischen Leistungen einschließlich der Fehlzeiten sei. Der Beschwerdeführerinsei deshalb jetzt die Personensorge zu entziehen, weil nur so Stabilität und Sicherheit für ihre Tochter erreicht werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer eigenen Befindlichkeit nicht in der Lage, sich mit den Gründen für die erheblichgestörte Mutter-Tochter-Beziehung auseinanderzusetzen. Sie halte die Inobhutnahme für Unrecht und wolle noch heute deren Umständeaufgeklärt wissen. Dass sie entgegen ihren Ankündigungen in den Anhörungsterminen vor dem Amtsgericht nicht wirklich bereitsei, jedenfalls an den vom Jugendamt durchgeführten Hilfemaßnahmen mitzuwirken, ergebe sich aus ihren vielfältigen in derAkte befindlichen Eingaben an das Amtsgericht, das Jugendamt und die Betreuungseinrichtung. Auch in ihrer Anhörung vor demSenat habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass es ihr auch um eine Aufarbeitung der Ereignisse des Jahres 2008gehe und darum, dass die Betreuungseinrichtung auf N. wegen der Wiederaufnahme der Beziehung zu ihr einzuwirken habe. Beideskönne die Betreuungseinrichtung nicht gewährleisten. Vielmehr sei die Ursache für die Unterbringung in einer tiefgreifendenBeziehungsstörung zwischen Mutter und Tochter zu sehen, mit deren Gründen sich zunächst die Beschwerdeführerin selbst auseinandersetzenmüsse, während N. nur durch den für sie sicheren und von ihr gewünschten Aufenthalt in ihrer Betreuungseinrichtung, unterstütztdurch die von ihr weiterhin durchgeführte Therapie, in die Lage versetzt werde, ihre Probleme mit der Beschwerdeführerin langfristigaufzuarbeiten. Die Weigerungshaltung ihrer Tochter sei nicht auf ein Versagen des Beteiligten zu 2 und/oder der Betreuungseinrichtungdurch Ausgrenzung der Beschwerdeführerin oder auf eine misslungene Therapie zurückzuführen. Es bleibe vielmehr vordringlicheAufgabe der Beschwerdeführerin selbst, sich in die derzeitige Situation ihrer Tochter hineinzuversetzen. Dann werde sie N.und ihre Betreuer danach fragen, wie es ihrer Tochter derzeit gehe und darauf verzichten, Antworten auf die nur eigenen Fragenzu erhalten. Dann werde sie sich auch nicht - wie geschehen - gegen deren Teilnahme an einer von der Betreuungseinrichtunggeplanten pädagogischen Jugendreise aussprechen, was - verbunden mit weiteren Belastungen für N. - zur Folge gehabt habe,dass die Zustimmung zur Teilnahme durch eine Entscheidung des Familiengerichts habe ersetzt werden müssen. Ebenfalls sei unterden dargestellten Umständen eines nahezu vollständigen Kontaktabbruchs zwischen der Mutter und ihrer 16 ½-jährigen Tochterbei einem unveränderten Verhalten der Mutter ausgeschlossen, dass diese die elterliche Sorge für N. in einer Weise wahrnehme,die deren Wohl entspreche. Dieses sicher unverschuldete Versagen rechtfertige den Entzug der Personensorge. Da sich die Streitigkeitenauf mehrere Lebensbereiche erstreckten (Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, Geeignetheit der durchgeführten Therapie,Teilnahme an Reisen, evtl. weiterer schulischer Werdegang), sei der Beschwerdeführerin das Personensorgerecht und nicht nurdas Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 7, 12 Abs. 3 und 4 derVerfassung von Berlin - VvB - durch die Entscheidung des Kammergerichts. Diese beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigenAnschauung von der Bedeutung der angeführten Grundrechte. Sie weise einzelne Auslegungsfehler auf, auf die sie maßgeblichgestützt werde. Die Entscheidung beachte nicht hinreichend den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und basiere auf einer unzureichendenSachverhaltsaufklärung, woraus sich unzutreffende Schlussfolgerungen ergäben. Das Kammergericht habe unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Psychotherapeuten zunächst darauf abgestellt, dass dasKindeswohl akut gefährdet wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihre Tochter in Ausübung ihres Sorgerechts in ihren eigenen Haushalt"zurückbeordere". Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass sie die Herauslösung ihrer Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt unterstützendbegleitet und auch danach ihre Rückkehr nicht primär angestrebt habe. In der mündlichen Anhörung vor dem Kammergericht habesie ausdrücklich wiederholt erklärt, dass sie zur Zeit nicht beabsichtige, ihre Tochter in ihren Haushalt zurückzuholen. Siehabe insoweit selbst erkannt, dass dies nicht deren Wohl entspräche. Das Kammergericht gehe offenbar dennoch davon aus, siekönne ihr Sorgerecht dazu gebrauchen, ihre Tochter nach Hause zu nehmen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Gegen dieseAnnahme spreche ihr Vorschlag, N. in einer anderen Einrichtung unterzubringen. Selbst wenn zu befürchten wäre, sie werde N.entgegen ihren Äußerungen im Rahmen der Anhörung in ihren Haushalt zurückführen, hätte als verhältnismäßige Maßnahme ausgereicht,ihre Zustimmung zur Fortsetzung der Unterbringung zu ersetzen. Die weitere Begründung des Kammergerichts, sie lehne die Unterbringung ihrer Tochter ab, lasse keine Berücksichtigung derUmstände des Einzelfalles und keine Auseinandersetzung mit den Elterninteressen in Abwägung mit den Belangen des Kindes erkennen.Darüber hinaus fehle es an einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage. Soweit das Kammergericht darauf abstelle, dass siedie Unterbringung ihrer Tochter in der derzeitigen Betreuungseinrichtung ablehne und nicht in der Lage sei, nachhaltig mitden an der Betreuung und Behandlung ihrer Tochter beteiligten Fachkräften zu deren Wohl zusammenzuarbeiten, wodurch sie beidieser ständige Ungewissheit über ihren weiteren Verbleib und Angst vor Fremdbestimmung hervorgerufen habe, benenne das Gerichtnicht konkret, worin es die fehlende nachhaltige Mitarbeit sehe. Die Begründung des Kammergerichts, die schulischen Leistungenihrer Tochter und die unentschuldigten Fehlzeiten lägen auch an dem psychischen Stress, den diese dadurch erleide, dass ihreMutter sie in Unsicherheit über den weiteren Verbleib in der Einrichtung lasse, widerspreche den Denkgesetzen und sei nichtdurch erforderliche tatbestandliche Feststellungen gedeckt. Hätte N. aufgrund der psychischen Belastung mit depressiven Reaktionenreagiert, wäre es Aufgabe der Betreuer gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass sie mit einem ärztlichen Attest vom Unterrichtbefreit werde. Dass vielmehr unentschuldigte Fehlzeiten in erheblichem Maße entstanden seien, spreche dafür, dass N. die fehlendeKontrolle ausgenutzt habe. Es liege die Frage nahe, ob sie den Anforderungen des betreuten Einzelwohnens gewachsen sei unddieses als eine dem Kindeswohl entsprechende Maßnahme aufrechterhalten bleiben müsse. Diese Frage habe das Familiengerichtverneint. Das Kammergericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Sicherheit und Beibehaltung der vorhandenen Lebensumständewichtiger sei als ein regelmäßiger Schulbesuch. Es wären hier die Vorteile einer engmaschigeren Beaufsichtigung und fachlichenFörderung mit den potentiellen Nachteilen einer erneuten Veränderung der Ansprechpartner und Betreuer in einer anderen Betreuungsformabzuwägen gewesen. Inwieweit ihre Forderung nach einer anderen Betreuungseinrichtung für ihre Tochter, in der ein regelmäßigerSchulbesuch gewährleistet wäre, nachhaltig und schwerwiegend das Kindeswohl gefährde, sei der Entscheidung des Kammergerichtsnicht zu entnehmen. Ihr offenkundiges Interesse, ihre Tochter bei dem Erreichen eines qualifizierten Schulabschlusses zu unterstützen,habe das Kammergericht unter Verkennung der Bedeutung ihres Elternrechts nicht als verantwortungsvolle Ausübung der Personensorgeanerkannt. Es habe nicht geprüft, ob der von ihrer Tochter in der Anhörung eindeutig geäußerte Wille, in der Einrichtung zubleiben, ihren wirklichen zukünftigen Interessen dienlich sei. Jedenfalls könne nicht einseitig aus ihrer Willensäußerunggeschlossen werden, ihr Verbleib in dem betreuten Einzelwohnen sei die allein richtige Maßnahme. Dies sei auch der Stellungnahmedes Psychotherapeuten nicht zwingend zu entnehmen. Ein Sorgerechtsentzug entspräche nur dann den verfassungsrechtlichen Grundsätzen,wenn jede andere Form der Unterbringung, insbesondere solche, die sie befürworte, für das Kindeswohl nachhaltig schädlichwären. Eine solche Abwägung lasse sich der gerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Darüber hinaus werde gerügt, dass dieErmittlungen des Gerichts, die sich im Wesentlichen auf die Anhörung ihrer Tochter stützten, keine der Bedeutung des Grundrechtseingriffsangemessene und entsprechend zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellten. Es wäre die Ermittlung geboten gewesen, ob N.die Reife und Stabilität habe, die ihr das betreute Einzelwohnen und die eigenständige Entscheidung über den Schulbesuch abverlangten.Angesichts der nicht mehr zu tolerierenden unentschuldigten Fehltage in der Schule bestünden hieran begründete Zweifel. Danicht davon auszugehen sei, dass die entscheidenden Richter über entsprechende psychologische Kenntnisse verfügten, wäre dieEinholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen. Auch für die Schlussfolgerung, das Personensorgerecht sei ihr zu entziehen, weil sie nicht mit dem behandelnden Psychotherapeutenzusammenarbeite, fehle es an einer nachvollziehbaren Feststellung einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung. Die Entscheidunglasse offen, worin eine weitergehende Mitarbeit hätte liegen können. Eine Mitarbeit zum Wohle des Kindes könne jedenfallsnicht in der bloßen Zustimmung zu allen vom Jugendamt vorgeschlagenen Maßnahmen gesehen werden. Die Entscheidung erkläre nicht,warum der Wunsch nach einer eingehenderen Diagnostik das Kindeswohl gefährde. Sie habe von Anfang an eine gründliche Diagnoseüber die Ursachen des selbstverletzenden Verhaltens und einer möglichen Suizidgefährdung gefordert. Nach der Empfehlung derÄrztin im St. J.-Krankenhaus habe sie ihre Vorstellung von einem stationären Aufenthalt zur Diagnostik nicht weiter aufrechterhalten.Unter Berücksichtigung ihrer Bemühungen um eine ausreichende Diagnostik lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb ihr das Kammergerichtunterstelle, sie sei nicht in der Lage, mit den Fachkräften zusammenzuarbeiten, und warum die Ausübung des Sorgerechts durchsie zu einer schwerwiegenden und nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls führe. Auch soweit das Kammergericht zur Begründung des Sorgerechtsentzugs auf die gestörte Mutter-Tochter-Beziehung abgestellt habe,habe es die Bedeutung ihrer Grundrechte aus Art. 7, 12 Abs. 3 und 4 VvB verkannt. Entgegen der Auffassung des Kammergerichtsverkenne sie ihre Eigenverantwortung an der gestörten Mutter-Tochter-Beziehung nicht. Vielmehr habe sie gehofft und beabsichtigt,durch eine eingehende Diagnostik des gesundheitlichen Zustandes ihrer Tochter auch Erkenntnisse über ihr eigenes Verhaltenund für die Beziehung zu ihrer Tochter zu gewinnen. Weiterhin habe das Kammergericht auf den nahezu vollständigen Kontaktabbruchzwischen ihr und N. abgestellt. Dies sei von den Betreuern der Einrichtung und dem Jugendamt aber gerade angeraten und verlangtworden. Nunmehr werde dieser Kontaktabbruch, durch den sie ihren Willen und ihre Fähigkeit zur Kooperation mit dem Jugendamtnachdrücklich unter Beweis gestellt habe, zur Begründung ihrer Erziehungsunfähigkeit herangezogen. Eine solche Bewertung ihrerPersönlichkeit sei mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Es hätte geprüft werden müssen, ob der Kontaktabbruchtatsächlich auch dazu führe, dass sie keinerlei kindeswohlgerechte Entscheidungen mehr für ihre Tochter treffen könne. Esmüsse auch gefragt werden, ob die bloße Verweigerungshaltung von Kindern ausreichen könne, um die Eltern ihrer Verantwortungzu entheben und ihnen das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder zu entziehen. Es hätte der Begründung bedurft, warum jederKontakt, der in Ausübung des Personensorgerechts nicht vermeidbar sei, dem Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend schadenwürde. Derartige Feststellungen seien dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sei die Feststellung, sie sei nicht erziehungsfähig, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise geprüftund begründet worden. Die Begründung lasse insgesamt nicht erkennen, dass sie sich mit den Interessen, den Vorstellungen undder Persönlichkeit der Beschwerdeführerin in ausreichendem Maße auseinandergesetzt habe. Außerdem fehle es an einer einemSachverständigengutachten gleichwertigen Entscheidungsgrundlage. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Verletzung von Art. 12 Abs. 4 VvB beruft, ist der Verfassungsbeschwerde mithinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie sich durch die von dem Beteiligten zu 2 gewählte Unterbringung in ihrenRechten verletzt sieht. Art. 12 Abs. 4 VvB betrifft die tatsächliche (räumliche) Trennung des Kindes von der Familie (vgl.zum Bundesrecht: BVerfGE 24, 119 >139 ff.>; Robbers, in: v. Mangold/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl. 2005, Art.6 Abs. 3 Rn. 269) gegen den Willen des Erziehungsberechtigten (zum Bundesrecht: Umbach, in: Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentarzum Grundgesetz, 2002, Art. 6 Rn. 83, Jestaedt, in: Bonner Kommentar, Art. 6 Abs. 2 und 3 [Stand 1995] Rn. 240). Erfasst istnicht nur die erstmalige Trennung, sondern auch die Aufrechterhaltung der Trennung gegen den Willen des Sorgeberechtigten(vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 68, 176 ). Zwar trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Herauslösung ihrer Tochteraus dem gemeinsamen Haushalt unterstützend begleitet und auch danach ihre Rückkehr nicht primär angestrebt. Sie habe selbsterkannt, dass die Rückführung ihrer Tochter in ihren Haushalt keine geeignete Maßnahme für deren Wohl darstelle. Wohl aberträgt sie auch in der Verfassungsbeschwerde zur Begründung der Verletzung ihres Elternrechts vor, dass die gewählte Maßnahmeunter den von ihr genannten Umständen nicht die geeignete Form der Unterbringung ist, was sie veranlasst hat, der Maßnahmenicht weiter zuzustimmen. b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art.12 Abs. 3 VvB und der Sache nach ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB (vgl. Beschluss vom14. Dezember 2009 - VerfGH 31/09 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de)rügt. Die Beschwerdeführerin legt die eigenständige, d. h. nicht bereits von der Verletzung des Elternrechts als solche umfasste,Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Feststellungen des Kammergerichts zu ihrer Person hinreichenddar (vgl. Beschluss vom 21. März 2005 - VerfGH 67/03 - Rn. 23). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerinweder in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 3 und 4 VvB noch in ihrem durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB geschützten allgemeinenPersönlichkeitsrecht. a) Art. 12 Abs. 3 VvB gewährleistet den Eltern gegenüber dem Staat das Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt. In der Beziehung zum Kind muss aber dasKindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05-, FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713). Soweit es um die Trennung desKindes von seinen Eltern als stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist diese allein unter den Voraussetzungen des Art.12 Abs. 4 VvB zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur auf Grund eines Gesetzes vonder Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten ihrem Erziehungsauftrag nicht nachkommen. Dabei muss das elterlicheFehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigenoder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ). Dem Elternrecht steht das Recht des Kindes auf eine möglichstungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit gegenüber (Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB). Das Verhältnis des Elternrechts zumPersönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt (BVerfGE 72, 122 ), das wesentlichein Recht im Interesse des Kindes ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 VvB ergibt, der nicht nur vondem Elternrecht, sondern auch von der den Eltern obliegenden Pflicht spricht. Dem entspricht es, dass mit abnehmender Pflege-und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnissezurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a.O.). Dieses Prinzip findet in § 1626 Abs. 2 BGB seinen Ausdruck, wonach die Eltern die wachsenden Fähigkeiten und das wachsendeBedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln (zu) berücksichtigen (haben). Das Kind hat als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 24, 119 ). Die staatlichenOrgane sind, wenn es zur Abwehr einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindeserforderlich ist, berechtigt und verpflichtet, dessen Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschließen, wenn einer Gefährdungdes Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Dieser Eingriff ist jedoch nur unter strikter Beachtung des Grundsatzesder Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, FamRZ 2010, 713). Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sichnach dem Grund des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeitversuchen, sein Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die helfend, unterstützend sowie auf Herstellung eines verantwortungsgerechtenVerhaltens der Eltern gerichtet sind (BVerfG, a. a. O.). Mit §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmenzum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (BVerfGE 60, 79 ).Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die fachgerichtliche Entscheidung und ihre Begründung aufihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist keine weitere Rechtsmittelinstanz.Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht im Allgemeinen erst dann Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur,wenn das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Grundrechte in ihrem wesentlichen Gehalt verkannthat (Beschluss vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 -, Rn. 44). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerechtfür ihr Kind entziehen, besteht jedoch wegen des Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten Anlass, aucheinzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht zu lassen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 72, 122 ; FamRZ 2008, 492). Zumeinen stellt der vollständige Entzug der Personensorge einen der stärksten Eingriffe in das Elternrecht des Art. 12 Abs. 3VvB dar (Beschluss vom 21. April 2009 - VerfGH 18/08 -, FamRZ 2009, 1511 unter Berufung auf BVerfGE 60, 79 ). Zumanderen können die dem Entzug der Personensorge zugrunde liegenden Feststellungen die Eltern in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrechtaus Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB berühren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, FamRZ 2008, 492 m. w. N.). Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen; das gerichtliche Verfahren muss in seinerAusgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen.Zwar muss es auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es imRahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen.Das gerichtliche Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohlorientierte Entscheidung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen(Beschluss vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 -, Rn. 47). Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich nicht stetsgehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssensie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O.). b) Auch nach diesem strengeren Prüfungsmaßstab besteht kein Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur der in Anwendungvon §§ 1666, 1666a BGB ergangenen Entscheidung des Kammergerichts, der Beschwerdeführerin zur Abwehr einer Gefährdung desKindeswohls die gesamte Personensorge zu entziehen. Insbesondere hat das Kammergericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungennachvollziehbar unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit den Entzug der gesamten Personensorge im Sinne des § 1666aAbs. 2 BGB für erforderlich gehalten. Es ist der Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Kammergerichtdem begründeten Wunsch des bald volljährigen Kindes den Vorrang vor dem Erziehungsrecht der Mutter eingeräumt hat. Dies begegnetim Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Die Feststellung des Sachverhalts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Kammergericht hat seine Entscheidungauf die entschiedene und über einen längeren Zeitraum unveränderte Haltung der damals 16 ½-jährigen N., die übereinstimmendenEinschätzungen der mit ihrer Betreuung befassten Fachkräfte und der Verfahrenspflegerin, den Bericht des behandelnden Therapeutenund das aktenkundige Verhalten der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihrer Tochter, den Mitarbeitern der Betreuungseinrichtungund des Jugendamtes gestützt. Es hat die Beschwerdeführerin, deren Tochter, die Vertreterin des Jugendamtes und die zuständigenBetreuer der Betreuungseinrichtung persönlich und die Verfahrenspflegerin schriftlich angehört. Der Entscheidung ging einZeitraum von anderthalb Jahren seit der Inobhutnahme voraus, während dessen das Familiengericht wiederholt mit der Angelegenheitbefasst war. In der Verfahrensakte waren u. a. Eingaben und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des Jugendamtes, ärztlicheDiagnosen und ein Bericht des behandelnden Therapeuten vom 30. Dezember 2008 enthalten. Dass für das Kammergericht Anlassbestanden hätte, die Fachkompetenz der mit der Betreuung und Behandlung befassten Personen grundsätzlich in Frage zu stellen,ist nicht ersichtlich. Es bestand für das Kammergericht deshalb keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ein solches war wederzur Feststellung der das Kindeswohl gefährdenden erheblichen psychischen Belastung der Jugendlichen noch zur Beurteilung derUrsächlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend geboten. Die Belastung N.swar evident, und auf ein etwaiges mütterliches Verschulden kam es im konkreten Fall nicht entscheidend an. Anders als dieBeschwerdeführerin meint, hätte kein Gutachten zur Frage eingeholt werden müssen, ob und inwieweit die Maßnahmen des Jugendamtesdem Kindeswohl dienten. bb) Das Kammergericht durfte seine Entscheidung auf die nach Aktenlage und Anhörung der Beteiligten gewonnene Erkenntnis stützen,dass dem Wunsch der Jugendlichen nach Aufrechterhaltung der gewonnenen Selbständigkeit und Schutz vor den Interventionen derBeschwerdeführerin und damit zugleich ihrem Persönlichkeitsrecht der Vorrang vor dem Elternrecht einzuräumen ist. Es begegnetauch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Kammergericht dem unbedingten Willen der Tochter, entgegen dem Wunschder Beschwerdeführerin in der gegenwärtigen Betreuungseinrichtung zu bleiben, entscheidendes Gewicht beigemessen hat, ohneder Frage nachzugehen, ob sie den Anforderungen des betreuten Einzelwohnens und eines eigenverantwortlichen Schulbesuchs gewachsenist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht durfte das Kammergericht in der Gesamtbetrachtung der mit der Selbsteinschätzung derTochter übereinstimmenden Auffassung des Beteiligten zu 2 und der Betreuer folgen, die schulischen Fehlzeiten seien jedenfallsauch auf die erhebliche psychische Belastung durch das sich über ihre Vorstellungen und die Empfehlungen des Jugendamtes undder Betreuer hinwegsetzende Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. cc) Die Rüge, das Kammergericht sei bei der Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen,verhilft der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruht die Entscheidungdes Kammergerichts nicht auf der Feststellung, sie beabsichtige entgegen ihren Angaben, ihre Tochter in ihren Haushalt zurückzuholen.Vielmehr hat das Kammergericht eine Kindeswohlgefährdung ungeachtet einer Rückführungsabsicht bejaht. Da die Aussage der Beschwerdeführerin,"zur Zeit" keine entsprechenden Rückführungsabsichten zu haben, die Möglichkeit eines Sinneswandels beinhaltete, war es nichtfern liegend, diese in die Gesamtbetrachtung mit einzustellen, und kann den diesbezüglichen Ausführungen des Kammergerichtsnicht entnommen werden, es habe den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Anhörung keinen Glauben geschenkt. Vielmehrhat das Kammergericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin die Unterbringung ihrer Tochter in deraktuellen Betreuungseinrichtung unverändert ablehnte und allein diese Ungewissheit über ihren weiteren Verbleib das Wohl derJugendlichen gefährdete. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, zur Sicherung des Aufenthalts ihrer Tochter in dergewählten Einrichtung hätte es nicht des Entzugs der Personensorge bedurft, das mildere Mittel der Ersetzung ihrer Zustimmungzur weiteren Unterbringung gemäß § 1666 Abs. 2 Nr. 5 BGB hätte ausgereicht, verkennt sie, dass damit die anhaltenden Konfliktezwischen ihr und ihrer Tochter nicht befriedet wären. Das Kammergericht hat zutreffend auf nahezu alle anderen unter Ausübungdes Sorgerechts zu treffenden Entscheidungen verwiesen, über die seit der Inobhutnahme keine Einigung zu erzielen war. Hierzugehörten insbesondere die Gesundheitsfürsorge und der schulische Werdegang. dd) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der angegriffenen Entscheidung lasse sich nicht entnehmen, worin das Gericht ihrefehlende nachhaltige Mitarbeit sehe, setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise mit den Entscheidungsgründen auseinander.Auf die vom Kammergericht benannten Umstände (Eingaben an das Amtsgericht, das Jugendamt und die Betreuungseinrichtung, Ablehnungvon persönlichen Informationsgesprächen mit den Betreuern, Inhalt der Gespräche mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes, Verweigerungder Zustimmung zur pädagogischen Jugendreise) geht die Verfassungsbeschwerde nicht im Einzelnen ein. Die in diesem Zusammenhangwiederholte Kritik an der fehlenden bzw. verspäteten Information durch die Betreuer und den Beteiligten zu 2 und an den vondiesen getroffenen Entscheidungen stellen die Feststellungen des Kammergerichts nicht durchgreifend in Frage, wenn auch dieKritik der Beschwerdeführerin an der Zusammenarbeit der Betreuer mit ihr im Einzelfall berechtigt sein mag. Soweit die Beschwerdeführeringeltend macht, dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten ließen sich keine Anhaltspunkte für eine fehlende Zusammenarbeitentnehmen, da der Dissens mit diesem über eine eingehende Diagnostik ihrer Tochter sachlich gerechtfertigt gewesen sei, übersiehtsie die Mitteilung des Therapeuten, sie habe Gespräche mit ihm nur als Möglichkeit verstanden, sich über N. zu beschweren,ohne Bereitschaft zu zeigen, ihren eigenen Anteil an den familiären Konflikten zu reflektieren. Da das Kammergericht die Kindeswohlgefährdung nicht mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer eingehenden Diagnostikihrer Tochter begründet hat, geht auch der weitere mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Einwand ins Leere, die Entscheidungenthalte hierzu keine Erklärung. Ebenso wenig hat das Kammergericht den Sorgerechtsentzug unter Verkennung der Tatsachen damit begründet, dass die Beschwerdeführerinden Kontakt zu ihrer Tochter abgebrochen habe. Es hat vielmehr gesehen und berücksichtigt, dass der nahezu vollständige Kontaktabbruchvon N. ausging. Die Feststellung des Kammergerichts, die Beschwerdeführerin sei bislang unverschuldet nicht in der Lage, aufeine Überwindung der für den Kontaktabbruch ursächlichen tiefgreifenden Beziehungsstörung zwischen Mutter und Tochter hinzuwirken,begegnet in der Gesamtbetrachtung aller Umstände keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerdeund im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung lässt die kammergerichtliche Entscheidung keine Schuldzuweisungen erkennen,sondern beruht allein auf dem Gedanken, der Kindeswohlgefährdung zu begegnen, und auf der Prognose, dass dieses nur durchden Sorgerechtsentzug gewährleistet sei. Sie beruht auf der Abwägung zwischen den Möglichkeiten der Mutter und denen ihrerTochter zur Konfliktbewältigung und -aufarbeitung: So führt das Kammergericht aus, N. werde nur durch den für sie sicherenund von ihr gewünschten Aufenthalt in ihrer Betreuungseinrichtung, unterstützt durch die von ihr durchgeführte Therapie indie Lage versetzt, ihre Probleme mit ihrer Mutter langfristig aufzuarbeiten. Das Kammergericht respektiert den fehlenden Kontaktwunschdes Kindes als Ausdruck seines geschützten Persönlichkeitsrechts, dem der Wunsch und das Recht der Mutter auf Kontakt undMitbestimmung angesichts der nahen Volljährigkeit unterzuordnen sei. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Information undBegründung der Vorgänge um die Inobhutnahme ihrer Tochter ist durchaus verständlich. Ihr Recht auf Information ist im Übrigenvöllig unbestritten, steht aber in keinem Zusammenhang mit der Entziehung des Sorgerechts. c) Die in Anwendung von §§ 1666, 1666a BGB ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und 4 VvB getroffene Entscheidung ist auch gemessenam allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Die mit einer Entscheidung über den Sorgerechtsentzug notwendig verbundene Einschätzung der Persönlichkeit der Eltern ist,sofern sie einer Überprüfung am Maßstab des Elternrechts standhält, auch gemessen am allgemeinen Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.Eine darüber hinausgehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin - etwa durch die Art der Gestaltungdes Verfahrens oder der Begründung der Entscheidung - ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Auch die Hinweise des Kammergerichtshinsichtlich des zukünftig wünschenswerten Verhaltens der Beschwerdeführerin enthalten ersichtlich keinen Rechtsverstoß. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.