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Beschluss

99/10

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0714.99.10.0A
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Leitsätze
1a. Ein Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art 10 Abs 1 Verf BE liegt erst dann vor, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. (Rn.15) 1b. Dies ist der Fall, wenn eine (gerichtliche) Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. (Rn.15) 1c. Gleiches gilt, wenn ein Fachgericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen zu lassen (vgl VerfGH Berlin, 01.06.2010, 13/10). (Rn.15) 2. Um in Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz unaufschiebbare Maßnahmen schon vor rechtskräftigem Abschluss des Prozesses durchsetzen zu können, bietet § 44 Abs 3 WoEigG F: 1964-01-01 die Möglichkeit, für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen zu treffen. Hierfür ist grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten erforderlich, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil die endgültige Regelung zu spät kommen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei grundsätzlich verboten. Nur unter strengen Voraussetzungen kann ausnahmsweise eine irreversible Anordnung erlassen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis des Antragstellers nach einem sofortigen Einschreiten besteht und eine Folgenabwägung zugunsten der eA spricht (vgl OLG Hamburg, 30.04.1999, 2 Wx 109/98). (Rn.16) 3. Hier: Die Vollstreckbarkeitsanordnung des LG und die Bestätigung dessen durch das KG verletzen das Willkürverbot, da die ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtlich unvertretbar sind: (Rn.15) a. Das LG und das KG haben Umstände, für den Erlass einer die Hauptsache vollständig vorwegnehmenden vorläufigen Anordnung weder dargelegt noch erschließen sie sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt. Zudem ist weder dargelegt noch erkennbar, warum eine Vorwegnahme der Hauptsache unabdingbar erforderlich gewesen sein soll. (Rn.17) b. Überdies hat das LG - und ihm folgend das KG - nicht die im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Interessenabwägung vorgenommen, sondern vielmehr einseitig allein auf das Interesse des Beteiligten zu 3 an einer Beendigung des (überlangen) Verfahrens abgestellt und das Interesse des Beschwerdeführers damit nicht berücksichtigt, der die Reparaturmaßnahme für gesundheitsbedrohend hält. (Rn.18) Insbesondere hat das LG außer Betracht gelassen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer späteren Aufhebung der Hauptsacheentscheidung durch das KG aufgrund der - irreversiblen - Duldung der Reparaturarbeiten effektiver Rechtsschutz nicht mehr zu erlangen wäre. (Rn.18) c. Soweit das LG Spekulationen über die Erfolgsaussicht eines etwaigen Rechtsmittels gegen seine Entscheidung anstellt, sind diese nicht tragfähig. (Rn.19) 4. Die Vollstreckbarkeitserklärung des LG und seine Bestätigung durch das KG verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art 8 Abs 1 S 1 Verf BE, da sein - von Verfassungs wegen beachtlicher - Vortrag, ihm drohe bei Durchführung der Reparaturarbeiten aufgrund der zu erwartenden Staubentwicklung eine erhebliche Verschlimmerung seines Asthmaleidens, nicht berücksichtigt worden ist. (Rn.20) 5. Darüber hinaus wird durch die Vollstreckbarkeitsanordnung die grundrechtliche Garantie der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip verletzt (vgl VerfGH Berlin, 30.04.2004, 2/04, JR 2004, 411ff). (Rn.21)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni 2010 - 24 W 54/10 - und die einstweilige Anordnung in dem Beschluss des LandgerichtsBerlin vom 19. Januar 2010 - 85 T 160/03 WEG - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 7 i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip,Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Sie werden aufgehoben. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Ein Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art 10 Abs 1 Verf BE liegt erst dann vor, wenn eine Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. (Rn.15) 1b. Dies ist der Fall, wenn eine (gerichtliche) Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. (Rn.15) 1c. Gleiches gilt, wenn ein Fachgericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen zu lassen (vgl VerfGH Berlin, 01.06.2010, 13/10). (Rn.15) 2. Um in Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz unaufschiebbare Maßnahmen schon vor rechtskräftigem Abschluss des Prozesses durchsetzen zu können, bietet § 44 Abs 3 WoEigG F: 1964-01-01 die Möglichkeit, für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen zu treffen. Hierfür ist grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten erforderlich, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil die endgültige Regelung zu spät kommen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei grundsätzlich verboten. Nur unter strengen Voraussetzungen kann ausnahmsweise eine irreversible Anordnung erlassen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis des Antragstellers nach einem sofortigen Einschreiten besteht und eine Folgenabwägung zugunsten der eA spricht (vgl OLG Hamburg, 30.04.1999, 2 Wx 109/98). (Rn.16) 3. Hier: Die Vollstreckbarkeitsanordnung des LG und die Bestätigung dessen durch das KG verletzen das Willkürverbot, da die ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtlich unvertretbar sind: (Rn.15) a. Das LG und das KG haben Umstände, für den Erlass einer die Hauptsache vollständig vorwegnehmenden vorläufigen Anordnung weder dargelegt noch erschließen sie sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt. Zudem ist weder dargelegt noch erkennbar, warum eine Vorwegnahme der Hauptsache unabdingbar erforderlich gewesen sein soll. (Rn.17) b. Überdies hat das LG - und ihm folgend das KG - nicht die im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Interessenabwägung vorgenommen, sondern vielmehr einseitig allein auf das Interesse des Beteiligten zu 3 an einer Beendigung des (überlangen) Verfahrens abgestellt und das Interesse des Beschwerdeführers damit nicht berücksichtigt, der die Reparaturmaßnahme für gesundheitsbedrohend hält. (Rn.18) Insbesondere hat das LG außer Betracht gelassen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer späteren Aufhebung der Hauptsacheentscheidung durch das KG aufgrund der - irreversiblen - Duldung der Reparaturarbeiten effektiver Rechtsschutz nicht mehr zu erlangen wäre. (Rn.18) c. Soweit das LG Spekulationen über die Erfolgsaussicht eines etwaigen Rechtsmittels gegen seine Entscheidung anstellt, sind diese nicht tragfähig. (Rn.19) 4. Die Vollstreckbarkeitserklärung des LG und seine Bestätigung durch das KG verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art 8 Abs 1 S 1 Verf BE, da sein - von Verfassungs wegen beachtlicher - Vortrag, ihm drohe bei Durchführung der Reparaturarbeiten aufgrund der zu erwartenden Staubentwicklung eine erhebliche Verschlimmerung seines Asthmaleidens, nicht berücksichtigt worden ist. (Rn.20) 5. Darüber hinaus wird durch die Vollstreckbarkeitsanordnung die grundrechtliche Garantie der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art 7 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip verletzt (vgl VerfGH Berlin, 30.04.2004, 2/04, JR 2004, 411ff). (Rn.21) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni 2010 - 24 W 54/10 - und die einstweilige Anordnung in dem Beschluss des LandgerichtsBerlin vom 19. Januar 2010 - 85 T 160/03 WEG - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 7 i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip,Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Sie werden aufgehoben. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit einerihm vom Landgericht Berlin auferlegten Duldungspflicht im Rahmen einer Streitigkeit nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG-. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin gelegenen, ca. 250 m2 großen Wohnung (WE 8). Die unmittelbar darüber im vierten Obergeschoss gelegene, ähnlich geschnittene Wohnung (WE 10) stehtim Alleineigentum des Beteiligten zu 3 (Antragsteller des Ausgangsverfahrens). Beide Wohnungen verfügen über zwei mit Duschenausgestattete Badezimmer, von denen eines im hinteren Teil, eines im vorderen Teil der Wohnungen gelegen ist. Das hintereBadezimmer in der Wohnung des Beteiligten zu 3 verfügt zudem über eine Badewanne. Der Abfluss der Dusche in diesem Bad erfolgtüber ein unter der Duschtasse gelegenes Abwasserrohr, welches zum Teil unterhalb der Geschossdecke zwischen den beiden Wohnungenund oberhalb einer in der Wohnung des Beschwerdeführers zusätzlich eingezogenen Putz-Zement-Decke verläuft und sodann an denHauptabwasserstrang führt. Im Jahr 2002 stellte der Beteiligte zu 3 fest, dass das Wasser aus der Duschtasse seines hinteren Badezimmers nicht mehr ordnungsgemäßabfloss; zugleich traten an der Decke des hinteren Badezimmers des Beschwerdeführers Wasserflecken auf. Seit diesem Zeitpunktbenutzen der Beteiligte zu 3 und seine Familie die Dusche im hinteren Badezimmer nicht mehr. Bei der von der damaligen Verwalterinder Wohnungseigentümergemeinschaft eingeleiteten Suche nach der Schadensursache wurde der Badezimmerboden der WE 10 aufgestemmt;ein Leck am Abwasserrohr konnte in dem von der WE 10 zugänglichen Bereich nicht festgestellt werden. Alle Beteiligten gehenseither davon aus, dass sich der Defekt des Abwasserrohres in dem Bereich zwischen der im Bad der WE 8 eingezogenen Zwischendeckeund der Geschossdecke zwischen den beiden Wohnungen befindet. Die damalige Verwalterin holte einen Kostenvoranschlag ein fürdie Beseitigung des Rohrschadens vom Badezimmer der WE 8 aus, den der von der Gebäudeversicherung eingeschaltete Sachverständigeüberarbeitete. Die geplanten Reparaturmaßnahmen wurden jedoch in der Folgezeit nicht durchgeführt, da der Beschwerdeführerdies mit der Begründung verweigerte, der Defekt könne auch vom Bad des Beteiligten zu 3 aus behoben werden. Für den Fall,dass die Arbeiten doch von seiner Wohnung aus erfolgen müssten, könnten jedenfalls die Handwerker die Wohnung über ein ander Hofseite aufzubauendes Gerüst betreten und auf diesem Weg auch das Abrissgut entsorgen, statt jeweils durch seine ganzeWohnung zu laufen. Dem im November 2002 beim Amtsgericht Charlottenburg gestellten Antrag des Beteiligten zu 3, den Beschwerdeführer zu verpflichten,die in dem überarbeiteten Kostenvoranschlag aufgeführten Baumaßnahmen zu dulden, gab das Gericht nach Einnahme eines Augenscheinsam 14. März 2003 statt. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht Berlin nach Einholung eines Sachverständigengutachtensim März 2006 zurück. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers verwies das Kammergericht im Dezember 2006das Verfahren zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses holte zwei weitere schriftliche Sachverständigengutachtenein, gegen die der Beschwerdeführer wiederum Einwände erhob; ferner beantragte er hilfsweise die Ladung der Sachverständigenzur Erörterung ihrer Gutachten in der mündlichen Verhandlung. Während des Verfahrens wies er überdies mehrfach schriftsätzlichunter Beweisantritt darauf hin, dass ihm die Durchführung der Reparatur des Abwasserrohres von seiner Wohnung aus nicht zumutbarsei, weil er an Allergien, unter anderem gegen Hausstaub, und an allergisch bedingtem Asthma leide. Dieses könne sich aufgrundder Staub- und Schmutzentwicklung während der Reparaturarbeiten verschlimmern; auch irreparable Gesundheitsschäden seien nichtauszuschließen. Durch den angegriffenen Beschluss vom 19. Januar 2010 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführersmit der Maßgabe zurück, dass dieser die - im Tenor aufgeführten - Baumaßnahmen einschließlich der erforderlichen Nebenarbeitenzu dulden habe. Zugleich erklärte es von Amts wegen die Duldungspflicht im Wege der einstweiligen Anordnung für sofort vollstreckbar.Die auf § 44 Abs. 3 und 4 WEG a. F. (bis zum 30. Juni 2007 geltende Fassung) gestützte Vollstreckbarerklärung begründete esmit der zwischenzeitlichen Dauer des Verfahrens von knapp acht Jahren und dem Umstand, dass die vom Beteiligten zu 3 geltendgemachten Ansprüche offensichtlich begründet seien und die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers offensichtlich keineErfolgsaussicht habe. Eine weiter andauernde Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Dusche sei dem Beteiligten zu 3 undseiner Familie nicht zuzumuten. Dass die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führe,sei unerheblich, weil die Kammer davon ausgehe, dass der vorliegende Beschluss auch bei Durchführung eines RechtsbeschwerdeverfahrensBestand habe, da durch ihn den vom Kammergericht im Zurückweisungsbeschluss aufgestellten Anforderungen hinreichend Rechnunggetragen werde. Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Beschwerdeführer sofortige weitere Beschwerde zum Kammergericht ein. Zugleichbeantragte er, die vom Landgericht erlassene einstweilige Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit der Hauptsache gemäß§§ 29 Abs. 4, 24 Abs. 3 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit - FGG - aufzuheben. Zur Begründung führte er aus,die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit lägen offensichtlich nicht vor. Die beieiner Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden besonders strengen Anforderungen seien nicht erfüllt. Insbesondere sei insoweitdie vom Landgericht angeführte lange Verfahrensdauer kein tragfähiges Argument, da diese von den Gerichten und den im Prozesseingeschalteten Sachverständigen verursacht worden sei. Bei Durchführung der beabsichtigten Reparaturarbeiten drohten ihmdie bereits vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Kammergericht wies den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollstreckbarkeit der Hauptsache durch den ebenfalls angegriffenenBeschluss vom 3. Juni 2010 zurück. Eine Aussetzung der Vollziehung der einstweiligen Anordnung des Landgerichts halte derSenat auch in Ansehung der vom Beschwerdeführer hierfür vorgebrachten Gründe in Ausübung seines Ermessens für untunlich. Beisummarischer Prüfung erscheine es derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die unterbliebene Sachverständigenladungzur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dem Rechtsmittel in der Hauptsache zum Erfolg verhelfen könne. Ansonsten seienRechtsfehler, auf denen der Beschluss des Landgerichts beruhe, drittinstanzlich weder dargetan noch ersichtlich. Das Landgerichthabe den Vorrang des Interesses an der sofortigen Vollstreckbarkeit der Duldungspflicht unter Hinweis auf die Verfahrensdauerund seine klare Einschätzung der Rechtslage sachgerecht begründet und dabei nicht verkannt, dass es zu einer Vorwegnahme derHauptsache komme. Diese sei auch nach dem Dafürhalten des Senats trotz hoher Anforderungen hinzunehmen. Die vom Beschwerdeführerangeführten, mit der Duldung verbundenen Belastungen seien bereits dadurch abgemildert, dass das Landgericht eine vierwöchigeAnkündigungsfrist, eine nur werktägliche Arbeitszeit (montags bis freitags) von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und eine maximale Arbeitsdauervon drei Wochen bestimmt habe. Insgesamt wögen die Nachteile für den Beschwerdeführer objektiv nicht so schwer, wie er siesubjektiv zu empfinden scheine. Mit seiner am 15. Juni 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kammergerichtsund die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit der Duldungspflicht im Beschluss des Landgerichts und rügt eine Verletzungder Art. 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 5 sowie 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Er macht geltend,dass die Gerichte die sofortige Vollstreckbarkeit der tenorierten Duldungspflichten angeordnet bzw. die Anordnung gebilligthätten, ohne die - aufgrund der in dieser Anordnung liegenden Vorwegnahme der Hauptsache - zwingend gebotene sorgfältige Interessenabwägungvorzunehmen. Das Kammergericht weiche auch insofern von den Vorgaben der Literatur ab, als diese die Eindeutigkeit der Rechtslageals Voraussetzung für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache verlange und nicht nur - wie das Kammergericht - eineüberwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Gegenseite im Hauptsacheverfahren. Eine Durchführung der Maßnahmen, welchemit einer erheblichen Staub- und Schmutzentwicklung verbunden seien, führe für ihn insbesondere wegen seines chronischen Asthmaleidensmöglicherweise zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Hinblick auf seine zu besorgende Gesundheitsbelastunghat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juni 2010 eine Bescheinigung seiner Hausärztin eingereicht, in welcher ausgeführtwird, bei der vorgesehenen Art und Weise der Durchführung der Reparaturarbeiten bestünden erhebliche Risiken, dass sich sowohldie Polyneuropathie als auch das allergische Asthma bronchiale des Antragstellers verschlechterten. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beteiligte zu 3 macht geltend, im Verfassungsbeschwerdeverfahren sei im Hinblick auf die lange Dauer des Ausgangsverfahrensauch sein eigener grundrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen, zumal bei einer Aufhebung dereinstweiligen Anordnung des Landgerichts mit einer weiteren mehrjährigen Verfahrensdauer zu rechnen wäre. Die vom Beschwerdeführerbehauptete Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Reparaturarbeiten sei, wie sich aus dessen Verhalten im bisherigen Prozessverlaufergebe, nur vorgeschoben. Dies zeige bereits der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer parallel zu dem vorliegenden, dieDuldung der Instandsetzungsmaßnahmen betreffenden Verfahren, in einem anderen Rechtsstreit um Ersatz der voraussichtlichenKosten für die Arbeiten in seinem Badezimmer bemühe. Schließlich sei eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers aufrechtliches Gehör durch das Landgericht oder das Kammergericht angesichts der langen Verfahrensdauer und der insgesamt mehrerehundert Seiten umfassenden Schriftsätze des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom23. Juni 2010 - VerfGH 99A/10 - stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.Januar 2010 - 85 T 160/03 WEG - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte auf körperlicheUnversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB) und auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB) sowie der Sache nach zugleichauf effektiven Rechtsschutz (Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) geltend macht. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - aufgrundmangelnder Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Gegen die Vollstreckbarkeitserklärung im Beschluss des Landgerichts undgegen den Beschluss des Kammergerichts ist der Rechtsweg nicht eröffnet, da einstweilige Anordnungen im WEG-Verfahren gemäß§ 44 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F., welcher auf den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 61 Abs. 1 WEG n. F. (ab dem 1. Juli 2007 geltendeFassung) anwendbar ist, selbständig nicht angefochten werden können. Auch bestand für den Beschwerdeführer im Hinblick aufdie von ihm angeführte Verletzung seines verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht die rechtlicheMöglichkeit, eine Anhörungsrüge zu erheben, weil diese gemäß § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG - diese Vorschrift ist nach Art. 111des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG-RG- auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden - gegen der Endentscheidung vorausgehende Entscheidungen nicht stattfindet. 2. a) Die einstweilige Anordnung in Ziffer II. des Beschlusses des Landgerichts vom 19. Januar 2010 verstößt gegen das Willkürverbot(Art. 10 Abs. 1 VvB). Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungs-gerichtshofs für gerichtliche Entscheidungenzwar nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung deseinfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit derNachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunktdes Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt daher nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält.Objektiv willkürlich und daher mit der Verfassung von Berlin nicht mehr zu vereinbaren ist eine Entscheidung jedoch dann,wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremdenErwägungen beruht. Eine solche Verkennung der Rechtslage liegt vor, wenn die Entscheidung eine offensichtlich einschlägigeNorm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegendverfehlt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichenAuslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen zu lassen (vgl. Beschlussvom 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de ). Gemessen an diesem Maßstab ist die Vollstreckbarkeitsanordnung des Landgerichts objektiv willkürlich. Die angegriffeneEntscheidung ist geprägt von einem gravierenden Fehlverständnis der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen und unterkeinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar. Das Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung sieht grundsätzlich nicht vor,dass eine gerichtliche Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft für vollstreckbar erklärt wird; vielmehr kann eine solcheerst nach Eintritt der Rechtskraft, also nach Abschluss eines gegebenenfalls durch mehrere Instanzen geführten Rechtsstreitsim Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Das WEG-Verfahren folgt damit nicht den §§ 708 ff. ZPO, welche die vorläufigeVollstreckbarerklärung der Hauptsache verbindlich vorschreiben und nur als Ausnahme die Möglichkeit bieten, dem SchuldnerVollstreckungsschutz zu gewähren. Um aber auch in diesem Verfahren unaufschiebbare Maßnahmen schon vor rechtskräftigem Abschlussdes Prozesses durchsetzen zu können, bietet § 44 Abs. 3 WEG a. F. die Möglichkeit, für die Dauer des Verfahrens einstweiligeAnordnungen zu treffen (vgl. BayObLG, WE 1991, 287). Nach Sinn und Zweck der Norm ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligenAnordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG a. F. nach einhelliger Meinung - ebenso wie im einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935ff. ZPO - grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten, welches ein Abwarten bis zur endgültigenEntscheidung nicht gestattet, weil die endgültige Regelung zu spät kommen könnte (BayObLG, WE 1991, 287; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle,WEG, 9. Aufl. 2003, § 44 Rn. 75; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 2006, § 43 Rn. 11). Ebenso wie beim Eilrechtsschutz nachder Zivilprozessordnung ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach§ 44 Abs. 3 WEG a. F. grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt (Merle, a. a. O., Rn. 79; Abramenko, a.a. O., Rn. 13; Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl. 2006, § 43 Rn. 4). Danach kann eine Anordnung, die im Ergebnis irreversible Verhältnisseschafft, nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen erlassen werden. Die herrschende Meinung verlangt hier ein dringendesBedürfnis des Antragstellers nach einem sofortigen Einschreiten und eine Interessenabwägung, bei der das Ausmaß und die Folgender durch das Einschreiten oder Nichteinschreiten jeweils eintretenden irreversiblen Zustände gegeneinander abzuwägen sind(vgl. etwa Merle, a. a. O., Rn. 79; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. April 1999 - 2 Wx 109/98 - juris); darüber hinaus wirdauch eine Berücksichtigung der Eindeutigkeit der Rechtslage im Rahmen der Interessenabwägung verlangt (vgl. Merle, a. a. O.).Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht beachtet. Im vorliegenden Fall ist bereits nicht ausgeführt (und im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass die Voraussetzungen für denErlass einer die Hauptsache vollständig vorwegnehmenden vorläufigen Anordnung vorlagen. Das Landgericht hat solche Umständeweder dargelegt noch erschließen sie sich aus dem von ihm mitgeteilten Sachverhalt. Angesichts der Tatsache, dass das Landgerichtwährend der mehrjährigen Verfahrensdauer keine Veranlassung gesehen hat, einstweilige Regelungen in Bezug auf den Streitgegenstandanzuordnen, sowie vor dem Hintergrund, dass sich die - zweifellos belastende - Situation des Beteiligten zu 3 Ende 2009 oderAnfang 2010 gegenüber den Vorjahren objektiv in keiner Weise verändert hatte, ist nicht nachzuvollziehen, warum zu diesemZeitpunkt überhaupt ein Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung bestand. Außerdem ist weder dargelegt noch erkennbar,warum eine Vorwegnahme der Hauptsache unabdingbar erforderlich gewesen sein soll. Die im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Abwägung der Interessen der Beteiligten hat das Landgericht nichtvorgenommen, sondern vielmehr einseitig auf das Interesse des Beteiligten zu 3 an einer Beendigung des Verfahrens und im Übrigenauf die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Aufrechterhaltung der Hauptsacheentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegerichtabgestellt. Zwar ist die Berücksichtigung der (über-)langen Verfahrensdauer durch das Landgericht zugunsten des Beteiligtenzu 3, der dadurch möglicherweise in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt wird, für sich genommen nicht zubeanstanden. Das Landgericht hat es aber unterlassen, diesem Interesse auch das spiegelbildliche Interesse des Beschwerdeführersgegenüberzustellen, der in gleicher Weise und seit ebenso langer Zeit versucht, auf dem Rechtsweg Schutz gegen das Ansinnendes Beteiligten zu 3 zu erlangen, welches er für unberechtigt und zudem für ihn gesundheitsbedrohend hält. Insbesondere hatdas Gericht - trotz der Erkenntnis, dass es zu einer Vorwegnahme der Hauptsache kommt - außer Betracht gelassen, dass fürden Beschwerdeführer im Falle einer späteren Aufhebung oder Änderung der Hauptsacheentscheidung durch das Kammergericht keineffektiver Rechtsschutz mehr zu erlangen wäre, da die Duldung der Reparaturarbeiten nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Nicht tragfähig ist ferner die weitere Erwägung des Landgerichts zur Erfolgsaussicht eines etwaigen Rechtsmittels gegen seineEntscheidung; hierüber hat grundsätzlich nur das Rechtsmittelgericht zu entscheiden. Schließlich enthält die Entscheidungdes Landgerichts auch keine Begründung dafür, dass vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit ohne Vorliegender allgemein anerkannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten oder gerechtfertigt gewesenwäre. b) Die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit der Hauptsache im Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführerauch in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB. Der Beschwerdeführer hat im Verfahrenvor dem Landgericht mehrfach unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihm im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich derDurchführung der Reparaturarbeiten in der titulierten Art und Weise, aufgrund der zu erwartenden Staub- und Schmutzentwicklungwahrscheinlich eine erhebliche Verschlimmerung seines allergisch bedingten Asthmaleidens und damit eine erhebliche Verschlechterungseines Gesundheitszustands droht. Diesen Vortrag, den das Landgericht weder durch eine Beweisaufnahme überprüft noch aus prozessualenGründen für unbeachtlich erklärt hat, hätte es von Verfassungs wegen berücksichtigen und abwägen müssen. c) Die willkürliche Vorwegnahme der Hauptsache durch Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit verletzt außerdem die grundrechtlicheGarantie der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, die sich in zivilprozessualen Verfahren, zu denen auch das Verfahrender freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (vgl. Beschluss vom 30. April2004 - VerfGH 2/04 - Rn. 23 m. w. N.). 2. Auch die Entscheidung des Kammergerichts, welches die Aussetzung der Vollziehung der einstweiligen Anordnung des Landgerichts"in Ausübung seines Ermessens für untunlich" erklärt hat, verstößt - letztlich aus denselben Gründen - gegen das verfassungsrechtlicheWillkürverbot und gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit und effektiven Rechtsschutz.Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Kammergericht tatsächlich eine eigene Ermessensentscheidung getroffen oder lediglichim Wege einer unzureichenden Rechtskontrolle die Entscheidung des Landgerichts sowohl hinsichtlich der Begründung als auchhinsichtlich des Ergebnisses gebilligt und damit die Verfassungsverstöße des Landgerichts perpetuiert hat (vgl. Beschlussvom 9. Februar 2010 - VerfGH 78/07 - Rn. 27). Das Kammergericht hat nicht erkannt, dass das Vorgehen des Landgerichts unhaltbar ist, die Duldungspflicht ohne Feststellungeines dringenden Bedürfnisses und ohne sorgfältige Interessenabwägung einschließlich einer Berücksichtigung der möglichengesundheitlichen Folgen der angeordneten Maßnahmen für den Beschwerdeführer für sofort vollstreckbar zu erklären. Es hat auchselbst weder ein dringendes Bedürfnis nach einer vorzeitigen Vollstreckung dargelegt noch eine hinreichende eigene Interessenabwägungvorgenommen. So erläutert es nicht, welche ab Ende 2009 eingetretenen Umstände ein besonderes aktuelles Bedürfnis nach einerzügigen Umsetzung der tenorierten Maßnahmen begründen und aus welchen Gründen der Abschluss des Verfahrens durch eine rechtskräftigeEntscheidung nicht mehr abgewartet werden kann. Der ohne weitere Erläuterung erfolgte Verweis auf die lange Verfahrensdauerist ebenso wenig tragfähig wie in der Entscheidung des Landgerichts. Alle über die Begründung des Landgerichts hinausgehendenAusführungen des Kammergerichts betreffen im Übrigen nur den Inhalt der dem Beschwerdeführer auferlegten Duldungspflicht.Auch das Kammergericht hat nicht erkennbar geprüft, ob dem Beschwerdeführer die Schaffung vollendeter Tatsachen vor einerendgültigen Klärung der Rechtslage ausnahmsweise aufgrund höherrangiger Interessen des Beteiligten zu 3 zuzumuten ist. Eshat schließlich - wie das Landgericht - die vom Beschwerdeführer dargelegte drohende Gesundheitsgefahr im Hinblick auf dieZumutbarkeit der Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine drohende Verletzung seines Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 VvB nichtin seine Entscheidungsfindung einbezogen. 4. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte durch die angegriffenen Beschlüsse kommtes danach nicht mehr an. 5. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG sind der Beschluss des Kammergerichts und die einstweilige Anordnung in Ziffer II. des Beschlussesdes Landgerichts aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht in entsprechender Anwendung von § 95 Abs.2 Halbsatz 2 BVerfGG bedarf es nicht, da mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen deren nachteilige Folgen für denBeschwerdeführer beseitigt sind und im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine eigenständige Kostenentscheidungzu treffen ist (vgl. Merle, a. a. O., Rn. 74). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.