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Beschluss

39/09

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0714.39.09.0A
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will. Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang; allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art 10 Abs 1 VvB), Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen. Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf. Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.). 2. Die nach § 3 Abs 2 und 4 des im Jahre 2003 geänderten Teilprivatisierungsgesetzes (TPrG) ab Januar 2004 bei der Tarifgestaltung der privatrechtlichen Entgelte der Berliner Wasserbetriebe vorgesehene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe bei gleichzeitig möglicher Abschreibung der Betriebsanlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (sog. "Kombinationsmethode" oder "Kombinationsmodell") war verfassungsgemäß.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will. Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang; allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art 10 Abs 1 VvB), Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen. Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf. Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.). 2. Die nach § 3 Abs 2 und 4 des im Jahre 2003 geänderten Teilprivatisierungsgesetzes (TPrG) ab Januar 2004 bei der Tarifgestaltung der privatrechtlichen Entgelte der Berliner Wasserbetriebe vorgesehene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe bei gleichzeitig möglicher Abschreibung der Betriebsanlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (sog. "Kombinationsmethode" oder "Kombinationsmodell") war verfassungsgemäß. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilrechtliche Entscheidungen über die Erhöhung des Wasserentgelts der Berliner Wasserbetriebe für die Abrechnungsperioden 2004 und 2005. Die Beschwerdeführerin, eine Baugenossenschaft, wendet sich gegen die ab 1. Januar 2004 geltenden, der angegriffenen Berufungsentscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden gesetzlichen Kalkulationsvorgaben der Wassertarife. 1. Die Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Liegenschaft in Berlin wird von den Berliner Wasserbetrieben, einer Anstalt des öffentlichen Rechts - im Folgenden: Beteiligte zu 2 -, auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages erbracht. Für den Leistungszeitraum 15. Juli 2004 bis 8.Juli 2005 stellte die Beteiligte zu 2 der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der im Amtsblatt für Berlin vom 30. Dezember 2003 (ABl. S. 5306) bzw. 24. Dezember 2004 (ABl. S. 4851) bekannt gemachten Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassertarife einen Gesamtbetrag von insgesamt 42.384,28 Euro in Rechnung. Für die Leistungszeiträume 2004 bzw. 2005 betrug der Wasserpreis danach (jeweils netto) 1,971 €/m³ bzw. 2,069 €/m³, das Entgelt für Schmutzwasser 2,329 €/m³ bzw. 2,452 €/m³ sowie für Niederschlagswasser 1,407 €/m³ bzw. 1,479 €/m³. Diese Tarife hatte die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen mit Bescheiden vom 16. Dezember 2003 bzw. 15. Dezember 2004 genehmigt. 2. Rechtsgrundlage der Genehmigung war das - mittlerweile durch § 30 Nr. 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) aufgehobene - Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (im Folgenden: TPrG) vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes (im Folgenden: TPrGÄndG) vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 591). Mit dem Änderungsgesetz reagierte das Abgeordnetenhaus auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - (LVerfGE 10, 96). Mit dieser Entscheidung hatte der Verfassungsgerichtshof im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle § 3 Abs. 4 TPrG a. F. teilweise für nichtig erklärt. Er beanstandete § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG a. F. insoweit, als darin die (im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 TPrG a. F. vorgesehene „angemessene“) kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals mit 2 Prozentpunkten über der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren vor der jeweiligen Kalkulationsperiode erlaubt worden war. Ebenfalls für verfassungswidrig erklärte der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über Rationalisierungsgewinne in § 3 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 TPrG a. F. Mit dem Änderungsgesetz vom 11. Dezember 2003 wurden §§ 3 und 5 TPrG wie folgt neu gefasst: § 3 (1) Die Berliner Wasserbetriebe haben für die Berliner Tarifkunden Tarife für die Wasserversorgung und die Entwässerung anzubieten, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügen. Im Einzelnen sind sie wie folgt zu gestalten: 1. Die Tarife sind so zu bemessen, dass zumindest die Kosten gedeckt sind. 2. Die Tarife können in einen Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt werden. 3. Die Tarife können progressiv oder degressiv gestaltet werden. Mengenrabatte auf Arbeitspreise sind unzulässig. 4. Für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Entwässerung können einmalige Entgelte und Baukostenzuschüsse erhoben werden. (2) Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, Rückstellungen sowie eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals. Abschreibungen werden auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist über eine Rücklagenbildung zu unterrichten. (3) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um etwa den Berliner Wasserbetrieben vom Land Berlin zinslos zur Verfügung gestellte Vorauszahlungen und Anzahlungen. Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich zusammen aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, die dem Betriebszweck dienen. Der Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens sind grundsätzlich die bilanziellen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der nicht indexierten Abschreibungen zugrunde zu legen; die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals zu berücksichtigenden Berechnungskriterien ergibt sich aus der nach § 5 Nr. 1 erlassenen Verordnung. (4) Die angemessene kalkulatorische Verzinsung entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen. Der Zinssatz wird jährlich durch Rechtsverordnung des Senats unter Zugrundelegung der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, der Kalkulationsperiode vorausgehenden Zeitraum nach § 5 Nr. 2 festgelegt. Für die Kalkulationsperiode 2004 beträgt der Zinssatz mindestens 6 Prozent. § 5 Rechtsverordnungen Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die nähere Bestimmung der in § 3 Abs. 2 bis 4 genannten Kriterien, 2. den Zinssatz nach § 3 Abs. 4, 3. die nähere Ausgestaltung des in § 4 geregelten Genehmigungsverfahrens festzulegen. § 4 TPrG sah unverändert vor, dass die von den Wasserbetrieben für die Wasserversorgung und Entwässerung zu bestimmenden Tarife vor deren Wirksamwerden durch die zuständige Senatsverwaltung zu genehmigen sind; nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TPrG war die Genehmigung zu erteilen, wenn die in § 3 TPrG im Einzelnen aufgeführten gesetzlichen Vorgaben für die Tarifgestaltung eingehalten waren. § 6 TPrG in der geänderten Fassung verpflichtete die Berliner Wasserbetriebe, ihren gesamten Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen. Die Berücksichtigung der Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 TPrG, die Bestimmung über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals gemäß § 3 Abs. 4 TPrG sowie die Ermöglichung einer neuen Tarifstruktur gemäß § 3 Abs. 1 TPrG fanden gemäß Artikel II des TPrGÄndG ab der Kalkulationsperiode für das Jahr 2004 Anwendung. Die Verordnung zur Änderung der Wassertarifverordnung vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 603) setzte die gesetzlichen Vorgaben entsprechend der Ermächtigung in § 5 Nr. 1 und Nr. 3 TPrG um. Nach der Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe für das Jahr 2004 vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 602) ist das betriebsnotwendige Kapital der Beteiligten zu 2 für 2004 mit sechs vom Hundert zu verzinsen. Die Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe für das Jahr 2005 vom 14. Dezember 2004 (GVBl. S. 514) legte den Zinssatz für 2005 auf 6,5 vom Hundert fest. 3. Nachdem die Beschwerdeführerin den Rechnungsbetrag in der Gesamthöhe von 42.384,28 Euro unter Vorbehalt gezahlt hatte, nahm sie die Beteiligte zu 2 vor dem Amtsgericht Mitte auf Rückzahlung von insgesamt 1.806,01 Euro (Leistungszeitraum 2004: 640,76 Euro; Leistungszeitraum 2005: 1.165,25 Euro) in Anspruch. Mindestens in diesem Umfang sei die einseitige Leistungsbestimmung seitens der Beteiligten zu 2 unbillig, da die zugrunde liegende Kostenkalkulation für beide Abrechnungsperioden insoweit gegen betriebswirtschaftliche Grundsätze verstoße. Dies folge vor allem daraus, dass die Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes und nicht - wie zuvor - des Anschaffungs- oder Herstellungswertes berechnet worden seien. In Kombination mit der in die Kostenberechnung eingegangenen kalkulatorischen - an der langjährigen Durchschnittsrendite langfristiger Bundesanleihen ausgerichteten - Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals ergebe sich dadurch ein doppelter Inflationsausgleich. Dies zeigten zwei Sachverständigengutachten zur Bemessung der kalkulatorischen Kosten der Beteiligten zu 2 allgemein sowie bezogen auf die Kalkulationsperioden 2005 und 2006 auf. Die neue gesetzliche Regelung in § 3 TPrG verstoße gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie den Gleichheitsgrundsatz. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. Januar 2008 ab. Die von der Beteiligten zu 2 im Rahmen des Versorgungsvertrages mit der Beschwerdeführerin einseitig bestimmten Preise der Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung seien der Höhe nach nicht unbillig i. S. d. § 315 BGB. Dies gelte insbesondere auch für die Auswirkungen des beanstandeten Kombinationsmodells. Der Gesetzgeber sei bei dessen Einführung davon ausgegangen, dass die kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen unterschiedliche finanzwirtschaftliche Funktionen erfüllten. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Belastungen der anlagenbezogenen Kapitalbindung gewährten, dienten die kalkulatorischen Abschreibungen dazu, die Mittel für die Wiederbeschaffung der Anlage aufzubringen. Soweit dies zu der beanstandeten doppelten Berücksichtigung des Inflationsmomentes führe, sei dies aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmungen systemimmanent und vom Gesetzgeber gewollt. Diese isolierte Kostenbetrachtung werde in der Betriebswirtschaftslehre nach wie vor vertreten und halte sich demzufolge im Rahmen betriebswirtschaftlicher Grundsätze. Das Kombinationsmodell führe auch nicht zu einer gröblichen Störung des Gebühren-Leistungsverhältnisses und verletze damit auch nicht das Äquivalenzprinzip. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass das beanstandete Kombinationsmodell in der betriebswissenschaftlichen Literatur einhellig abgelehnt werde, es mithin nicht als betriebswirtschaftlicher Grundsatz zu qualifizieren sei. Einen doppelten Inflationsausgleich mit Blick auf unterschiedliche Zwecke der Ansätze als systemimmanent zu rechtfertigen, sei widersprüchlich. Der Inflationsausgleich sei gerade ein Zweck der unterschiedlichen Kostenarten. Wenn dieser Aspekt doppelt berücksichtigt werde, würden nicht unterschiedliche Kostenzwecke verfolgt, sondern derselbe zweimal. Das Amtsgericht habe zudem nicht beachtet, dass das Äquivalenzprinzip nicht nur die Gebührenhöhe begrenze, sondern zugleich gebiete, die den Tarifen zugrunde liegenden Kosten zutreffend zu ermitteln. Letzteres sei vorliegend nicht geschehen. Nicht auseinandergesetzt habe sich das Amtsgericht damit, dass das Gebot der Billigkeit nach § 315 Abs. 3 BGB im Bereich der Daseinsvorsorge eine Gewinnerzielung - wie sie § 6 TPrG landesrechtlich ermögliche - nur insoweit zulasse, als sie zur Finanzierung der Investitionen und Verzinsung des Eigenkapitals erforderlich sei. Diesem Aspekt werde aber bereits durch die Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten in Kombination mit einer Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zum Realzinssatz genügt. Der Ansatz eines Nominalzinssatzes führe demzufolge zu einer weitergehenden, unbilligen Gewinnerwirtschaftung. Der Gesetzgeber habe bei der Umstellung der Basis der Abschreibungen auf Wiederbeschaffungswerte auch nicht erkannt, dass damit ein doppelter Ansatz des Inflationsmoments einhergehe, da er - ausweislich der Gesetzesbegründung - mit der kalkulatorischen Verzinsung nur einen Belastungsausgleich für die fehlende Nutzungsmöglichkeit des anlagegebundenen Kapitals habe schaffen wollen. Der Ansatz von Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten führe auch deshalb zu unbilligen Tarifen, weil er gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 TPrG verstoße. § 3 Abs. 2 Satz 3 TPrG, der diese Methode vorsehe, sei unanwendbar, da er - aus den geschilderten Gründen - in einem norminternen Widerspruch zur Grundregel der Einhaltung betriebswirtschaftlicher Grundsätze des § 3 Abs. 2 Satz 1 TPrG stehe. Letztlich sei der für die Kalkulationsperioden 2004 und 2005 durch Verordnung festgelegte und in der Kostenkalkulation der Beteiligten zu 2 veranschlagte Nominalzins von 5,4 % bzw. 6,5 % überhöht; die Referenzgrößen des 10-Jahres-Mittels konservativer Vermögensanlagen in Gestalt börsennotierter Bundeswertpapiere hätten ausweislich der eingereichten Gutachten bezogen auf die in Rede stehenden Jahre bei 5,4 % bzw. 5,1 % gelegen. Das Landgericht wies die Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Dezember 2008 zurück. Die zugrunde gelegten Tarife der Beteiligten zu 2 seien nicht gemäß § 315 Abs. 3 BGB unbillig. Die Anwendung des § 315 BGB werde durch die gesetzlichen Vorgaben zur Leistungsbestimmung des Teilprivatisierungsgesetzes zwar nicht ausgeschlossen. Da die Beteiligte zu 2 diese aber unbestritten eingehalten habe, könnten die streitigen Tarife nur unbillig sein, wenn die gesetzlichen Tarifvorgaben höherrangigem Recht zuwiderliefen. Konkrete Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß seien indes nicht ersichtlich. Eine Störung des Äquivalenzprinzips könne nur angenommen werden, wenn bei der Tarifbestimmung gegen zwingende betriebswirtschaftliche Grundsätze verstoßen worden sei. Dies sei nicht erkennbar. Vielmehr sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Einführung der Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungswerten einer verbesserten Vorsorge diene. Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Kombinationsmodell sei auch nicht derart ungewöhnlich oder nur von einer Mindermeinung vertreten, dass darin eine betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zuwiderlaufende Kostenbestimmung zu sehen sei. Schließlich sei auch die für die streitigen Zeiträume vorgenommene Verzinsung nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 2 habe sich dabei an die durch Rechtsverordnung festgelegten Zinssätze gehalten, für deren Unverhältnismäßigkeit keine Anhaltspunkte vorlägen. Insoweit sei der Vortrag der Beschwerdeführerin schon widersprüchlich, da sie einerseits einen Realzins von 4,2 % (2004) bzw. 4,7 % (2005) behauptet habe, andererseits das von ihr in Bezug genommene Privatgutachten zu dem Schluss komme, der in § 3 Abs. 4 Satz 3 TPrG fixierte Zinsfuß von 6 % sei ebenso wenig zu beanstanden wie ein Nominalzinssatz für den Zeitraum 2005 und 2006 von 6,5 %. 4. Mit der gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dem Rechtsstaatsprinzip und den Vorgaben der Finanzverfassung (Art. 85 ff. VvB) sowie einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Das Urteil beruhe auf § 3 TPrG, der in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sei. Mit Blick auf den von Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten effektiven Rechtsschutz stelle das Äquivalenzgebot - gerichtlich überprüfbare - Anforderungen an das dem Gesetzeserlass vorangehende Verfahren. Dies habe das Landgericht wie schon das Amtsgericht nicht beachtet. Der Landesgesetzgeber habe bei der Einführung des Kombinationsmodells im Rahmen der Ausgestaltung des Tarifsystems in § 3 TPrG nicht erkannt, dass damit eine doppelte Berücksichtigung des Inflationsmoments verbunden sei. Wenn die Beteiligte zu 2 insoweit betone, dass nur der Restbuchwert Grundlage der Nominalverzinsung sei, so beseitige dieser Umstand nicht den Effekt des doppelten Inflationsausgleichs. Die der Beteiligten zu 2 jährlich zufließenden Entgelte könnten - mindestens im Umfang der Abgeltung kalkulatorischer Kosten - in der Folgezeit ihrerseits inflationsausgleichend aktiviert werden, entweder durch Anlage am Kapitalmarkt oder durch Reinvestition. Dies berücksichtigt führe ein Berechnungsmodell von Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten für sich genommen zu einer Erwirtschaftung des gesamten Wiederanschaffungspreises der Anlage nach deren vollständiger Abschreibung. Der Gesetzgeber sei aber davon ausgegangen, dass eine kalkulatorische Verzinsung zu einem Nominalzinssatz allein einen Belastungsausgleich im Hinblick auf das in den betrieblichen Anlagen gebundene Kapital gewährleiste; die gleichzeitige und darüber hinausgehende Wirkung eines Inflationsausgleichs habe er dabei nicht erfasst. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege aber auch vor, wenn unterstellt werde, dass der Gesetzgeber diese Wirkung berücksichtigt habe. Es müsse überprüfbar sein, ob ein bei der Gebührenerhebung zugestandener Gestaltungsspielraum aufgrund sachgerechter Sachverhaltsermittlung und mit sachgerechten Erwägungen ausgeübt werde. Bei einem Monopolanbieter orientiere sich der - für die Einhaltung des Äquivalenzprinzips maßgebliche - Wert der Leistung an den für deren Erbringung entstehenden Kosten. Diese könne die Beteiligte zu 2 in ihrer Tarifkalkulation indes nicht (vollständig) ausweisen, da sie durch die gesetzlichen Vorgaben gezwungen sei, das Inflationsmoment doppelt zu berücksichtigen, und damit tatsächlich nicht entstandene Kosten einzustellen, ohne die realen Kosten offen zu legen. Letztere ließen sich auch nicht - wie das schon im fachgerichtlichen Verfahren eingereichte Privatgutachten dokumentiere - durch einen einfachen Abzug des Inflationsmomentes ermitteln, da dieses auf unterschiedlichem Weg in Abschreibung und Nominalverzinsung enthalten sei und nur für einen Teil des betriebsnotwendigen Kapitals der Inflationsausgleich doppelt erfolge. Die in dem vorgelegten Privatgutachten auf der Basis der tatsächlichen Kosten - unter einfacher Berücksichtigung des Inflationsmomentes - ermittelten Tarife belegten die mangelnde Überprüfbarkeit. Die Differenz zu den Tarifen der Beteiligten zu 2 schwanke erheblich: Der Schmutzwassertarif sei im Jahr 2004 um ca. 2,9 %, im Jahr 2005 um ca. 9,7 % überhöht gewesen. § 3 TPrG sei in sich widersprüchlich sowie unklar und verstoße deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip. § 3 Abs. 2 Satz 1 TPrG verpflichte zur Tarifkalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Diesen liefe aber die durch § 3 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 TPrG vorgesehene Kombinationsmethode zuwider, da sie allein richterrechtlichen Ursprungs sei, in der betriebswirtschaftlichen Literatur dagegen einhellig abgelehnt werde. Mit Blick auf die durch das Kombinationsmodell aus den genannten Gründen verursachte versteckte Gewinnerzielung verstoße die Regelung auch gegen das Gebot der Normenklarheit, da der Gebührenpflichtige nicht erkennen könne, für welche öffentliche Leistung mit welcher gesetzgeberischen Zwecksetzung die Gebühr erhoben werde. Widersprüchlich sei auch die Regelung der Zinssätze der Nominalverzinsung. Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG festgelegte Referenzuntergrenze einer Durchschnittsverzinsung zehnjähriger Bundesanleihen aus dem Zeitraum der letzten zwanzig Jahre übersteige infolge des kontinuierlich abgesunkenen Zinsniveaus zwangsläufig die in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG als Grundlage der Festlegung des Zinssatzes vorgesehene Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen aus dem Zeitraum der letzten zehn Jahre. Die Regelung des § 3 TPrG verstoße schließlich auch gegen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 85 ff. VvB, da sie der Beteiligten zu 2 mithilfe des Kombinationsmodells Entgeltforderungen ermögliche, die die realen Kosten - im Umfang eines doppelten Inflationsausgleichs - überstiegen. In diesem Maße handele es sich um eine Sonderabgabe, die verfassungsrechtlich nur zeitlich begrenzt und unter engen, vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig sei. Insbesondere sei erforderlich, dass die Abgabe von einer von der Allgemeinheit abgrenzbaren homogenen Gruppe erhoben und zu deren Nutzen verwendet werde; außerdem habe der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben vollständig zu dokumentieren. Vorliegend habe schon der Gesetzgeber weder erkannt, dass es sich um eine Sonderabgabe handele, noch habe er die Erhebung befristet; zudem dokumentierte die Beteiligte zu 2 die Höhe der erhobenen Sonderabgabe nicht. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof im doppelten Ansatz des Inflationsmoments (auch) einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 10 Abs. 1 VvB sehe, werde vorsorglich auch dieser gerügt. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 2 tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen. Es treffe nicht zu, dass die von § 3 Abs. 2 Satz 3 TPrG und § 3 Abs. 4 TPrG vorgesehene Kombination aus Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten und Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zu einem Nominalzinssatz zu einem doppelten Inflationsausgleich führe. Diesem Effekt wirke entgegen, dass sich die kalkulatorische Verzinsung auf das betriebsnotwendige Vermögen beziehe, das sich gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 TPrG nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der nicht indexierten Abschreibungen berechne. Dies stelle sicher, dass das ursprünglich aufgewandte Kapital nur insoweit zu verzinsen sei, wie es (noch) in der Anlage mit ihrem verbleibenden Restbuchwert gebunden sei. Das Inflationsmoment werde deshalb allein bei der Abschreibung durch den Ansatz des Wiederbeschaffungszeitwerts berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führe dies aber nicht zu einem vollständigen Inflationsausgleich. Vielmehr verbleibe eine erhebliche Finanzierungslücke zwischen den im Wege der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten erwirtschafteten Mitteln und den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten nach Ablauf der Abschreibungsdauer. Die Annahme der Beschwerdeführerin, es sei möglich, über die vereinnahmten Entgelte im Wege einer Anlage am Kapitalmarkt oder einer Reinvestition verfügen zu können, sei gänzlich lebensfremd. In aller Regel müssten die Beträge vielmehr sogleich zur Tilgung von Finanzierungsdarlehen verwendet werden. Gleichfalls unrichtig sei die Annahme, der Landesgesetzgeber habe im Rahmen der Einführung der Abschreibungsmethode auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten deren Wirkungen nur unzureichend erkannt. In der Gesetzesbegründung sei vielmehr mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Abschreibung und Verzinsung unterschiedlichen Zwecken dienten und es deshalb trotz Umstellung der Abschreibungsmethode auch weiterhin gerechtfertigt sei, das betriebsnotwendige Kapital nominal zu verzinsen. Dabei habe der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung damals noch kontrovers diskutierte Frage des angeblich doppelt berücksichtigten Inflationsmoments genau gekannt, wie sich insbesondere aus der im Wortlaut protokollierten Rechtsausschusssitzung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes ergebe. Im Übrigen sei die Kombination einer Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis Gegen-stand zahlreicher Gerichtsentscheidungen aller Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht und werde dabei - mittlerweile - durchweg für zulässig erachtet. Die Kombinationsmethode entspreche auch betriebswirtschaftlicher Praxis und Lehre, wie ein von ihr eingeholtes Privatgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft belege. In der betriebswirtschaftlichen Literatur sei die isolierte Kostenbetrachtung absolut herrschend; in zwölf Bundesländern sei die Kombinationsmethode bei der Ermittlung von Benutzungsgebühren gesetzlich vorgesehen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung des Zinssatzes der kalkulatorischen Verzinsung seien nicht widersprüchlich. § 4 Abs. 4 Satz 1 TPrG regele den Mindestzinssatz; § 4 Abs. 4 Satz 2 TPrG regele einen Referenzzinssatz nur für den Fall, dass dieser den Mindestzinssatz überschreite. Im Übrigen gehe die Behauptung, der Mindestzinssatz liege stets über dem Referenzzinssatz von der unzutreffenden Annahme aus, dass konservative Vermögensanlagen i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 TPrG letztlich gleichbedeutend mit den zur Bestimmung des Mindestzinssatzes heranzuziehenden Bundesanleihen seien. Aus der Gesetzesbegründung werde indes deutlich, dass zahlreiche andere Vermögensanlagen erfasst seien. II. Die Beschwerdeführerin greift unmittelbar nur die Berufungsentscheidung des Landgerichts vom 9. Dezember 2008 an. Mittelbar und in erster Linie wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Teilprivatisierungsgesetzes zur Tarifbemessung der Beteiligten zu 2 (§ 3 Abs. 2 und 4, § 5 Nr. 2 TPrG). Die Verfassungsbeschwerde ist mit diesem Inhalt im Wesentlichen zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg vor den Zivilgerichten erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -); gegen das Berufungsurteil des Landgerichts sind keine weiteren Rechtsmittel gegeben. Soweit die Entscheidung des Landgerichts angegriffen ist, genügt die Verfassungsbeschwerde mit dem Vortrag, das Urteil verletze sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 7 Verfassung von Berlin - VvB -, weil es auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe, den Anforderungen aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verletzung eines Grundrechts durch Gerichtsentscheidungen umfasst die Prüfung, ob das Gericht verfassungswidrige Gesetze angewandt hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 11, 343 ). Hingegen ist die behauptete Verletzung der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes, die sich in zivilprozessualen Verfahren zwar nicht aus Art. 15 Abs. 4 VvB, wohl aber aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (vgl. Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 2/04 - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 23 m. w. N.), nicht schlüssig dargelegt. Insoweit wendet sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhaften verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Landgerichts, ohne den geltend gemachten Verfassungsverstoß nachvollziehbar aufzuzeigen. 2. Soweit die Beschwerdeführerin mittelbar die Vorschriften des Teilprivatisierungsgesetzes - TPrG - angreift, steht der Zulässigkeit insbesondere die Jahresfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nach § 51 Abs. 2 VerfGHG nicht entgegen. Diese Frist gilt nur für Verfassungsbeschwerden, mit denen sich der Betroffene unmittelbar gegen eine Rechtsvorschrift wendet, nicht aber für den Fall der inzidenten Überprüfung eines Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit aus Anlass einer gerichtlichen Entscheidung (Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - LVerfGE 14, 86 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 9, 334 ). Die Beschwerdeführerin hätte im Übrigen die beanstandeten - inzwischen außer Kraft getretenen - Regelungen des Teilprivatisierungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 591 - TPrGÄndG) vor Durchführung des fachgerichtlichen Verfahrens vom Verfassungsgericht nicht überprüfen lassen können (vgl. Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 - LVerfGE 16, 29 ). 3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Weder das landgerichtliche Urteil selbst noch - und vor allem - die ihm zugrunde gelegten Bestimmungen des Teilprivatisierungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 2003 (§ 3 Abs. 2 und 4, § 5 Nr. 2 TPrG) verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 VvB. a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen (privatrechtlichen) Wasserentgelte nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind. Dies folgt zum Teil aus der - hier gegebenen - Monopolstellung des Versorgungsunternehmens und gilt ferner im Fall eines Anschluss- und Benutzungszwangs, wie er hier nach § 3 Abs. 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) bzw. gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Berliner Betriebe-Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) bestand und besteht (vgl. im Einzelnen den gleichzeitig ergangenen Beschluss im Verfahren VerfGH 29/07 m. w. N.). Das Landgericht durfte seiner Kontrolle der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB die - zugleich mittelbar angegriffenen - in § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Nr. 2 TPrG in der Fassung des Art. I Nr. 1 TPrGÄndG niedergelegten Berechnungsvorgaben zugrundelegen, weil diese entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Erwägungen (b) mit der Verfassung von Berlin vereinbar sind. Die gesetzlich festgelegten Kostenfaktoren für die Tarifberechnung der Beteiligten zu 2 führen daher nicht zu einer Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 7 VvB durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts. Sie sind formell und materiell verfassungsgemäß und beschränken als Teil der verfassungsgemäßen Ordnung die durch Art. 7 VvB geschützte Freiheit der Beschwerdeführerin, durch die Staatsgewalt nicht - auch nicht mittelbar über die Erhebung privatrechtlicher Nutzungsentgelte - mit einem verfassungswidrigen finanziellen Nachteil belastet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 19, 206 ; st. Rspr.) und als zwangsweiser Vertragspartner der Beteiligten zu 2 nicht in verfassungswidriger Weise in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt zu werden. b) § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Nr. 2 TPrG in der Fassung des Art. I Nr. 1 TPrGÄndG waren verfassungsgemäß. aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen die landesrechtlich vorgegebene Tarifgestaltung der Berliner Wasserbetriebe unterworfen ist, hat der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - (LVerfGE 10, 96 ) im Einzelnen geklärt. Danach unterliegt die Verwaltung, wenn sie die ihr öffentlich-rechtlich zugewiesenen Aufgaben der Daseinsvorsorge, wie hier, in den Formen des Privatrechts wahrnimmt, den Bindungen des öffentlichen Rechts; die zivilrechtlichen Vorgaben werden insoweit durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht). Dadurch wird auch verhindert, dass die öffentliche Verwaltung sich gesetzwidrige Finanzquellen erschließt, indem sie dem Bürger Entgelte für Leistungen abverlangt, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 93, 358 ; BGH, NJW 2005, 2919 ; NJW-RR 2006, 133 m. w. N.; st. Rspr.). Die gesetzlichen Vorgaben der Tarifbestimmungen als Grundlage der von der Beteiligten zu 2 erhobenen Entgelte müssen sich an den verfassungsrechtlichen Beschränkungen messen lassen, denen die Gebührenerhebung unterliegt. Unmittelbare Vorgaben zur Bestimmung der Gebührenmaßstäbe, Gebührensätze oder der Gebührenhöhe enthält die Verfassung von Berlin nicht. Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz vielmehr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770). Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 108, 1 ). Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs nachzuprüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 1, 14 ; 81, 108 ). Aus der Zweckbestimmung der Gebühr, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten der einzelnen staatlichen Leistung. Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 110; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 97, 332 ). Allerdings verbieten es die genannte Zweckbestimmung und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB), Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen und in einer Weise zu verknüpfen, die - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß anzusehen wäre (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770; BVerwG, NVwZ 2006, 936 ). Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt darüber hinaus, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O. und Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111, m. w. N.). bb) Nach diesen Grundsätzen kann der Verfassungsgerichtshof nicht feststellen, dass die Regelung der Kalkulationsgrundlage in § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Nr. 2 TPrG verfassungswidrig war. (1) Soweit die Beschwerdeführerin meint, bereits das Zustandekommen des Änderungsgesetzes führe zur Verfassungswidrigkeit und soweit sie rügt, der Gesetzgeber habe nicht erkannt, dass das Teilprivatisierungsgesetz mit dem sog. Kombinationsmodell zu einem doppelten Inflationsausgleich führe, verfehlt sie den aufgezeigten Maßstab der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes kann sich - abgesehen von Verstößen gegen verfassungsrechtliche Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren - nur aus dem Gesetz selbst und seinen Auswirkungen, nicht jedoch allein aus seinem Entstehungsprozess ergeben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 1999, 481). Auch hinsichtlich der gesetzlichen Berechnungsvorgaben für die Tarifgestaltung der Beteiligten zu 2 kommt es ausschließlich darauf an, ob die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die beanstandeten gesetzlichen Rege-lungen zu einer Verletzung ihrer Grundrechte führen; das ist nicht der Fall. (2) Die gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen in § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Nr. 2 TPrG verstoßen nicht gegen Art. 10 Abs. 1 VvB, insbesondere entbehren sie nicht einer sachgemäßen Verknüpfung zwischen den Kosten und der Höhe des anhand der gesetzlichen Vorgaben errechneten Entgelts (2.1). Sie führen auch nicht zu unverhältnismäßigen Entgelten, die erkennbar außer Verhältnis zu den mit der Entgeltregelung verfolgten Zwecken stehen (2.2). Auch im Übrigen greifen verfassungsrechtliche Einwände nicht durch (2.3). (a) An einer sachgerechten Verknüpfung fehlt es, wenn die vom Gesetzgeber verwandte Bemessungsgrundlage als willkürlich anzusehen ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 113; zum Bundesrecht: BVerfGE 117, 1 ). Die Regelungen in § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Nr. 2 TPrG sind nicht in derartiger Weise sachfremd und willkürlich ausgestaltet. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 TPrG bestimmen, dass die Tarife der Wasserversorgung und Entwässerung den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügen müssen und so zu gestalten sind, dass „zumindest die Kosten gedeckt sind“. Gemäß § 3 Abs. 2 TPrG sind dies die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Satz 1). Zu diesen Kosten gehört u. a. auch eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals (Satz 2), deren Höhe sich aus § 3 Abs. 4 TPrG ergibt. Danach entspricht die angemessene kalkulatorische Verzinsung mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG); der Zinssatz wird jährlich durch Rechtsverordnung des Senats unter Zugrundelegung der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, der Kalkulationsperiode vorausgehenden Zeitraum gemäß § 5 Nr. 2 TPrG durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt (Satz 2). Für die Kalkulationsperiode 2004 beträgt der Zinssatz mindestens 6 % (Satz 3). Für die nachfolgende, im Ausgangsverfahren ebenfalls maßgebliche Kalkulationsperiode 2005 ist der Zinssatz durch Rechtsverordnung gemäß § 5 Nr. 2 TPrG auf 6,5 % festgesetzt worden. Daneben ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 TPrG bestimmt, dass Abschreibungen „auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet“ werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verstoßen diese Regelungen weder für sich betrachtet noch als gesetzlich geregelte Kombination von sog. kalkulatorischen Zinsen des landeseigenen betriebsnotwendigen Kapitals und von Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten gegen die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers. Die Entscheidung für das sog. Kombinationsmodell ist nicht in sich widersprüchlich und verstößt nicht gegen die nach Art. 10 Abs. 1 i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip auch verfassungsrechtlich beachtlichen Grundsätze der Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit. Ein solcher Verstoß lässt sich nicht aus dem Gebot in § 3 Abs. 2 Satz 1 TPrG herleiten, die Kosten nach den bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu bestimmen. Abgesehen davon, dass die nachfolgenden Sätze 2 und 3 des § 3 Abs. 2 TPrG eine Legaldefinition der nach Satz 1 ansetzbaren Kosten enthalten, widersprechen sie dem Begriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze auch inhaltlich nicht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung definiert als die Gesamtheit der in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht - nicht aber notwendig mehrheitlich - vertretenen betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen, die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben (zum jeweiligen Landesgebührenrecht: grundlegend OVG Münster, NVwZ 1995, 1233 ; OVG Bremen, NordÖR 1999, 318). Aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht kein Anlass, dieses von der Fachliteratur weitgehend gebilligte Verständnis (vgl. Gawel, KStZ 1999, 76 , m. w. N.; kritisch dagegen Wiesemann, KStZ 1998, 227) in Frage zu stellen. Die Kostenarten, die der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 TPrG beispielhaft für ansatzfähig erklärt, zählen danach zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in diesem Sinne ansatzfähigen Kosten. Die Einbeziehung von sog. kalkulatorischen Kosten wie Abschreibungen, Rückstellungen und Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals dokumentiert, dass der Gesetzgeber - wie bei Benutzungsgebühren üblich - von dem in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung gängigen wertmäßigen Kostenbegriff ausgeht. Dieser erfasst den in Geld bewerteten Güterverzehr während einer Rechnungsperiode und umfasst damit die genannten Kostenarten nach weitgehend unbestrittener Ansicht (vgl. Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 7. Aufl. 2009, S. 77 ff.; Schröder, Die Erhebung von Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, 2003, S. 234, 330 ff.; Tettinger, in: Brede [Hrsg.], Preise und Gebühren in der Entsorgungswirtschaft, S. 17 ; s. auch Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 113, 121 und OVG Lüneburg, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 - juris). Der Gesetzgeber hat sich mithin bei der Bestimmung der Kalkulationsvorgaben in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 TPrG an anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen orientiert und auf dieser Grundlage sein Berechnungsmodell in sich widerspruchs- und willkürfrei bestimmt. Mehr fordert die Verfassung insoweit nicht, namentlich kommt es nicht darauf an, ob in der betriebswirtschaftlichen Literatur hierzu abweichende Meinungen vertreten werden. Der Gesetzgeber hat sich ferner bewusst für sein gesetzliches Modell entschieden und sich hierbei von nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen. Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 TPrG erfolgte und im Mittelpunkt der Rügen der Beschwerdeführerin stehende Umstellung der Abschreibungsbasis von Anschaffungs- oder Herstellungswerten auf Wiederbeschaffungszeitwerte dient im Sinne des wertmäßigen Kostenbegriffs dem Zweck, die Kosten, die mit der Anlagennutzung und dem damit verbundenen Werteverzehr gegenwärtig entstehen, auf diejenigen zu verteilen, zu deren Gunsten die Leistung erfolgt (vgl. Einzelbegründung zur Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 3 TPrG der Gesetzesvorlage des TPrGÄndG vom 16. September 2003, Abghs-Drs. 15/2054, S. 5). Diese Abschreibungsmethode, die von dem Preis ausgeht, der zum Kalkulationszeitpunkt für die Erneuerung der Anlage gleicher Art und Güte zu zahlen wäre, um so den periodengerecht zugeordneten Werteverzehr abzubilden, trägt dem Gebührenzweck Rechnung, die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. Tettinger, a. a. O., 17 ; derselbe, NWVBl. 1996, 81 ). Sie ist gängige betriebliche Praxis sowie von Fachliteratur und Rechtsprechung gebilligt (vgl. Tettinger, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 32, m. w. N.; Brede, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 127 ; Steger, in: „Kosten- und Leistungsrechnung“, 3. Aufl. 2001, S. 199; Heinhold, in: „Kosten- und Erfolgsrechnung“, 2. Aufl. 2001, S. 121; BVerwG, NVwZ 1985, 496 ; OVG Münster, NVwZ 1995, 1233 mit zahlreichen weiteren Nachweisen); sie genügt damit - wie auch die Beschwerdeführerin selbst nicht anzweifelt - betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Sie ist auch sonst für sich betrachtet nicht sachwidrig. Der Zweck der Abschreibungen, den mit der Anlagennutzung verbundenen Wertverzehr auf die Nutznießer umzulegen, lässt die Berücksichtigung einer etwaigen Preissteigerungsrate zu, weil sie zur periodengerechten Ermittlung des aktuellen Abnutzungswertes beiträgt. Auf dieser Grundlage wird den gegenwärtigen Nutzern der abschreibungsgegenständlichen Anlagen nicht zugleich eine Zukunftslast aufgebürdet, auch wenn die erwirtschafteten Abschreibungsbeträge in der Summe dazu beitragen, es der Beteiligten zu 2 zu ermöglichen, nach Abnutzung der Anlage deren Erneuerung zu erwirtschaften (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 496 ). Dieser Finanzierungseffekt, den auch der Gesetzgeber in seine Erwägungen zur Umstellung der Abschreibungsbasis einbezogen hat (vgl. Einzelbegründung zur Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 3 TPrG in der Gesetzesvorlage des TPrGÄndG, a. a. O., S. 5), tritt lediglich als weitere mittelbare Folge zu dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (a. a. O.) ausdrücklich ausschließlich bezweckten periodengerechten Kostenausgleich hinzu. Gleichfalls hält sich die Änderung der Basis für die Berechnung der angemessenen kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG im Rahmen betriebswirtschaftlicher Grundsätze. Die betriebswirtschaftliche Literatur und Praxis berechnen die kalkulatorische Verzinsung überwiegend nach einem marktüblichen Zinssatz langfristiger Kapitalanlagen, ohne insoweit einheitliche konkrete Vorgaben zu entwickeln (vgl. etwa Olfert, Kostenrechnung, 11. Aufl. 1999, S. 128; Steger, Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2001, S. 229; Ebert, Kosten- und Leistungsrechnung, 9. Aufl. 2000, S. 54; Heinhold, Kosten- und Erfolgsrechnung in Fallbeispielen, 2. Aufl. 2001, S. 141; Macha, Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, 1998, S. 95 f.; s. auch die Zusammenstellung bei Böttcher, in: Kalkulatorische Kosten in der Gebührenberechnung kommunaler Einrichtungen, 1998, S. 175 ff.). Dem entspricht sowohl die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG, auf die langfristige Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesanleihen am Kapitalmarkt zur Ermittlung einer Mindestverzinsung abzustellen (vgl. schon Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 116), als auch § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG, der den Zinsfuß an die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen innerhalb eines mindestens zehnjährigen Zeitraums anbindet. Die Neuregelung der Berechnungsbasis zur Ermittlung des Referenzzinssatzes der kalkulatorischen Verzinsung in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG lässt auch im Übrigen keinen Verstoß gegen das Gebot sachgerechter Verknüpfung erkennen. Die von Art. 10 Abs. 1 VvB geforderte sachliche Rechtfertigung dafür, die Entgeltzahler mit diesen Kosten zu belasten, hat der Gesetzgeber zum einen darin gesehen, dass der Kapitalgeber durch die Bindung des Eigenkapitals in dem Betrieb daran gehindert sei, sein Kapital anderweit rentierlich zu verwenden, zum anderen darin, dass den Nutzern der betrieblichen Einrichtung mit deren Zurverfügungstellung eine besondere Leistung gewährt werde, die ihnen einen wirtschaftlichen Vorteil vermittle. An diesen verfassungsrechtlich bedenkenfreien Gesichtspunkten muss sich die kalkulatorische Verzinsung auch der Höhe nach sachlich rechtfertigen lassen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 115; BVerfG, NJW 2008, 2770). Dies ist hier der Fall. Der neu eingeführte Maßstab einer Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, der Kalkulationsperiode vorausgehenden Zeitraum orientiert sich ebenso wie der Berechnungsmodus des Mindestzinssatzes an den tatsächlichen langfristigen Ertragsverhältnissen des Referenzzeitraums. Dass eine solche Anknüpfung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 116). Insoweit unterscheidet sich die Regelung im Übrigen strukturell von derjenigen der gesetzlichen Ursprungsfassung, die über diese Bezugnahme auf die realen Ertragsmöglichkeiten hinaus einen hiervon abgekoppelten zusätzlichen Renditezuschlag enthielt. In Bezug auf die zur Überprüfung stehende Neuregelung stellt sich deshalb wiederum nicht die anlässlich des damaligen Verzinsungsmaßstabes vom Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 116 f.) aufgeworfene, letztlich unbeantwortet gelassene Frage, ob die Beteiligung erwerbswirtschaftlich tätiger Unternehmen und deren Kapital an einer öffentlichen Einrichtung im Bereich der Daseinsvorsorge eine gesteigerte Einbeziehung erwerbswirtschaftlicher Gesichtspunkte zulässt. Auch das Verhältnis beider Bemessungsmethoden zueinander gibt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist nicht erheblich, ob der nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG zu ermittelnde Zinssatz zeitweise oder sogar - wie die Beschwerdeführerin meint - „zwangsläufig“ den nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG berechneten überschreitet. Insbesondere kann sich hieraus kein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit ergeben. Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 4 TPrG lässt keinen Zweifel aufkommen, wie die Zinsberechnung zu erfolgen hat, wenn die Referenzgröße nach Satz 2 hinter der Vorgabe des Satzes 1 zurückbleibt. Insoweit stellt § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG klar, dass es sich bei der an den dortigen Vorgaben ausgerichteten Bemessung um den Mindestzinssatz handelt. Angesichts dessen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber die Zinsberechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG bewusst als Mindestsatz regeln wollte, wie sich - abgesehen von dem Gesetzeswortlaut - auch deutlich aus der Einzelbegründung der Gesetzesvorlage (Abghs-Drs. 15/2054, S. 6) ergibt. Der Bemessungszusatz in der Ermächtigungsbestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG ist zwar erst nachträglich eingefügt worden. Hiermit sollte aber am Anwendungsverhältnis der Bestimmungen der Zinsberechnung nichts geändert werden. Ausgehend von im Gesetzgebungsverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Wortprotokoll [Recht 15/30] der Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung vom 20. November 2003, S. 3) sollte vielmehr präzisiert werden, „in welchem Rahmen er [der Verordnungsgeber] sich zu bewegen habe“ (vgl. Inhaltsprotokoll [Recht 15/32] der Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung vom 8. Dezember 2003, S. 1). Ein „Bewegungsrahmen“ kommt dem Senat - der durch § 5 TPrG zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. zur näheren Bestimmung der Verzinsungskriterien ermächtigt ist - aber erst zur Festlegung der Referenzwerte jenseits der Mindestverzinsung zu. Jedenfalls im Wege der Auslegung lässt sich daher feststellen, dass die Verzinsungsregelungen in § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG einerseits und in Satz 2 andererseits in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, ohne sich zu widersprechen. Wenn der gesetzliche „Mindestzinssatz“ den „Regelzinssatz“ überschreitet, resultiert dies allein aus den maßstäblichen Ertragsverhältnissen am Kapitalmarkt, nicht aber aus einem unklaren oder widersprüchlichen Normgefüge. Dass eine Alternativregelung derzeit und ggfs. auch auf absehbare Dauer - wie die Beschwerdeführerin meint - nicht zum Tragen kommen und damit weitgehend ohne Anwendungsbereich bleiben wird, macht sie möglicherweise faktisch funktionslos, nicht aber verfassungswidrig. Die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich beanstandete „Kombinationsmethode“, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 TPrG sowohl zeitwertbezogene Abschreibungen mit den Referenz(nominal)zinssätzen als auch (weiterhin) die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zulässt, verstößt ebenfalls nicht gegen die Verfassung von Berlin. Dass in der fachwissenschaftlichen Literatur, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, teilweise vertreten wird, dies widerspreche allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, steht dem nicht entgegen (zu der betriebswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Diskussion, die sich am Landesrecht Nordrhein-Westfalens entzündet hat, vgl. etwa OVG Münster, NVwZ 1995, 1233). Weder sind die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätze angesichts der - wie ausgeführt - eindeutigen Regelung des Kombinationsmodells ein eigenständiger einfachrechtlicher noch - wie gleichfalls bereits dargelegt - verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Kontrolle der Vertretbarkeit der Tarifgrundlagen in § 3 Abs. 2 und 4, § 5 TPrG. In der Betriebswirtschaftslehre wird überdies mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten, im Rahmen der Kostenrechnung seien die einzelnen Kostenarten isoliert zu betrachten (Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 7. Aufl. 2009, S. 77 ff.; Steger, in: Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2001, S. 197 ff.; Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 18. Aufl. 1993, unter II 1. „Die Kostenartenrechnung“, S. 1208 ff.; ausführlich OVG Münster, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - juris Rn. 21 ff.; NVwZ-RR 2000, 383 ; KStZ 2005, 138 ). Diese getrennte Betrachtung der einzelnen Kostenarten wird als Bestandteil traditioneller Kostenrechnung (Schröder a. a. O. S. 243) bzw. als „hergebrachte synthetische Kostenauffassung“ (Gawel, KStZ 1999, 76 ) bezeichnet, die dazu geführt hat, dass kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen „bis in die jüngste Zeit beinahe ausschließlich isoliert voneinander betrachtet worden“ sind (Tettinger, NWVBl 1996, 81 ). Auch wenn sich allein daraus noch nicht folgern lässt, die beanstandete Kombinationsmethode sei betriebswirtschaftlich abgesichert, genügt dies, um eine willkürliche Tarifgestaltung auszuschließen, selbst wenn neuerdings teilweise ein Abrücken von der isolierten Betrachtung der Kostenarten - jedenfalls in Bezug auf Abschreibungen und Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals - vertreten wird (vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a. a. O., § 6, Stand September 2003, Rn. 158 unter Bezugnahme auf Brede, Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, 2001, S. 253). Unabhängig hiervon ist - worauf die Gerichte im Ausgangsverfahren und die Beteiligte zu 2 zutreffend hingewiesen haben - eine verfassungswidrig willkürliche, sachfremde Verknüpfung auch deshalb zu verneinen, weil der Gesetzgeber mit dem Ansatz einerseits der kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals und andererseits der Abschreibungen jeweils unterschiedliche Zwecke verfolgt, die seine Entscheidung hinreichend sachlich legitimieren. Welche Ziele der Gesetzgeber mit einer Regelung von Kalkulationsgrundlagen verfolgt, bemisst sich nicht an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, sondern ist im Wege der Gesetzesinterpretation festzustellen (vgl. Wiesemann, KStZ 1998, 227). Die entsprechenden Zielsetzungen hat der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz zum Teilprivatisierungsgesetz selbst vorgenommen. Sie erscheinen nicht sachfremd, auch wenn davon auszugehen ist, dass in beiden so berechneten Kostenarten jeweils ein Inflationsausgleich enthalten ist. Der Gesetzgeber hat nämlich der kalkulatorischen Verzinsung und der kalkulatorischen Abschreibung strikt zu trennende Funktionen - einerseits Ausgleich für die anlagenbezogene Kapitalbindung, andererseits Verteilung der Betriebsanlagenkosten - zugewiesen. Dies beeinflusst die innere Rechtfertigung der Berechnungsmethode, die im Rahmen beider kalkulatorischer Kostenarten einen Inflationsausgleich berücksichtigt (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 936 ). Der Gesetzgeber überschreitet mit der - der Berechnungsmethode vorgelagerten - Entscheidung, die Funktionen der Verzinsung und Abschreibungen getrennt voneinander zu betrachten, nicht den ihm zustehenden weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Insoweit kommt es verfassungsrechtlich auch nicht darauf an, ob es aus betriebswirtschaftlicher Sicht zur exakten Kostenbemessung insgesamt angezeigt wäre, ein verschränkendes oder sogar qualifiziertes Gesamtziel voranzustellen (vgl. hierzu Schröder, a. a. O., S. 265 ff.). Der Gesetzgeber unterliegt zum einen von Verfassungs wegen keinem Kostenüberschreitungsverbot. Es ist zum anderen durchaus als sachgerecht anzusehen, wenn er die mit der Umstellung der Abschreibungsbasis erkanntermaßen verbundenen Tarifsteigerungen und damit einhergehenden Zusatzeinnahmen der Beteiligten zu 2 als Beitrag zu einer erstrebenswerten besseren Subs-tanzerhaltung und -erneuerung der Anlagen und damit letztlich einer verbesserten Vorsorge betrachtet hat. Ob sich hieraus gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 TPrG eine Pflicht zu einer entsprechenden Rücklagenbildung ergibt (und nicht nur zur Unterrichtung des Abgeordnetenhauses über eine etwaige Rücklagenbildung), kann offen bleiben; in der Praxis war dies für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 wohl der Fall (vgl. die Vorlagen an das Abgeordnetenhaus, Abghs-Drs. 15/4183 [2004] und 15/5465 [2005]). Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer unzureichenden gesetzgeberischen Sachverhaltsermittlung oder -erfassung ist nicht stichhaltig. Der Gesetzgeber kann zwar den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum überschreiten, wenn er den Gegenstand oder erkennbare Auswirkungen seiner Regelung im Rahmen des Zumutbaren nicht ausreichend erfasst (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 50, 290 ). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gesetzgeber habe verkannt, dass mit der Umstellung der Abschreibungsbasis auf Wiederbeschaffungszeitwerte unter gleichzeitiger Berechnung der Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals nach einem Nominalzinssatz eine doppelte Berücksichtigung des Inflationsmomentes verbunden sei, trifft aber schon im Ansatz nicht zu. Das Problem eines möglichen doppelten Inflationsausgleichs wurde nicht übergangen, sondern im Gesetzgebungsverfahren behandelt. In der bereits zitierten Einzelbegründung des Entwurfs des Änderungsgesetzes zum Teilprivatisierungsgesetz (Abghs-Drs. 15/2054, S. 5) wurde erkennbar - teilweise wörtlich zitierend - auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. September 1999 (NVwZ-RR 2000, 383) Bezug genommen. Darin wird eine „doppelte“ Verrechnung der Geldentwertungsrate als Folge der unterschiedlichen Zweckbestim-mungen der Kostenarten als systemimmanent bezeichnet (a. a. O., S. 387). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber dieses Problem bekannt und bewusst war. Es wurde überdies in der Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung am 20. November 2003 ausdrücklich angesprochen und behauptet, dieser Effekt sei verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. Wortprotokoll [Recht] 15/30, S. 4). Die Beschwerdeführerin hat hierzu - im Widerspruch zu ihrer Behauptung - eingeräumt, der Gesetzgeber habe sich ausweislich der weiteren Gesetzgebungsmaterialien der in der Ausschusssitzung vertretenen Ansicht nicht angeschlossen. (2.2) Auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen ergibt sich auch, dass die angegriffenen Regelungen in § 3 Abs. 2 und 4, § 5 TPrG nicht unverhältnismäßig sind. Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verbietet (lediglich), dass das ermittelte Entgelt insgesamt außer Verhältnis zu den mit der Entgeltregelung verfolgten Zwecken steht (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111). Derartiges ist für die Neuregelung nicht ersichtlich. Insbesondere ist es verfehlt, in diesem Rahmen die Höhe der vermeintlich (nur) entstandenen Kosten der Höhe des Entgelts gegenüberzustellen. Das Verhältnis von Kosten und Gebühr betrifft in erster Linie nicht das Äquivalenzprinzip, sondern den Kostendeckungsgrundsatz, der als solcher - wie ausgeführt - nicht zum Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung nach Art. 10 Abs. 1 VvB zählt. Deshalb können die in der - vorwiegend betriebswirtschaftlichen - Literatur angestellten Berechnungen, die eine Kostenüberhöhung durch die Anwendung der Kombinationsmethode zu belegen suchen (vgl. etwa Berlin, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 147 ), einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht begründen. Gleiches gilt hinsichtlich der konkreten Berechnungen der Beschwerdeführerin zu einer Kostenüberdeckung bezüglich der vorliegend in Rede stehenden Jahre 2004 und 2005; die insoweit zugrunde liegenden Berechnungen von Prof. Gawel in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten, die den beanstandeten doppelten Inflationsausgleich zu eliminieren suchen, dokumentieren sogar, dass die geänderten Tarifvorgaben nicht notwendig unverhältnismäßig sind. Prozentual ausgewiesen bewegen sich die Unterschiede zwischen den tatsächlichen und den dort für ansatzfähig gehaltenen Entgelten zwischen 0 % (Frischwasser 2005) und 9,7 % (Schmutzwasser 2005). Ein durchgreifender Anhaltspunkt für eine Unverhältnismäßigkeit der Tarife ergibt sich schließlich auch nicht aus dem ausdrücklichen Konzept des Gesetzgebers, die Abschreibungen als periodengerechten Vorteilsausgleich anzusehen. Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es folgerichtig, mit Blick auf diese Verteilungsfunktion sei eine bestimmte Zuordnung der zurückfließenden Abschreibungsbeträge nicht verbunden (Einzelbegründung, a. a. O., S. 5). Ohne die Abschreibungserträge addieren sich die erwirtschafteten Abschreibungen für sich genommen im theoretischen Modell im Übrigen auch auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten - einen stetigen inflationsbedingten Preisanstieg unterstellt - zum Ende des gesamten Abschreibungszeitraums nicht zu dem für die Anlagenerneuerung voraussichtlich tatsächlich erforderlichen Betrag (vgl. nur Coenenberg/Fischer/Günther, a. a. O., S. 81). (2.3) Auch unter allen weiteren im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angesprochenen Gesichtspunkten ergeben sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Kalkulationsgrundlagen in § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Nr. 2 TPrG. So ist es unbedenklich, dass § 3 Abs. 4 Satz 2, § 5 Nr. 2 TPrG den Senat zur jährlichen Festlegung des Zinssatzes der kalkulatorischen Verzinsung ermächtigt. Ein Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot, das es dem Gesetzgeber gebietet, im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (Beschluss vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 ), liegt hierin nicht. Vielmehr entspricht die Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Insoweit reicht es aus, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG konkrete Berechnungskriterien festgelegt hat, die den Verordnungsgeber nachprüfbar binden (vgl. zum Gebührenrecht: BVerfG, NVwZ 1994, 1102 ). Die vom Gesetzgeber gewählte Referenzgröße der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen genügt auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot. Dieses zwingt den Gesetzgeber nicht zur Festlegung gleichsam mathematisch genau nachrechenbarer Maßstäbe. Er darf wertausfüllungsbedürftige Begriffe verwenden, die sich im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar präzisieren lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999, a. a. O., S. 57 f.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - Rn. 41). Das ist hier - zumal bei Berücksichtigung der Gesetzesbegründung - der Fall. So wurden in der Einzelbegründung zur Änderung des § 3 Abs. 4 TPrG die für Versicherungsunternehmen geltenden Anlagegrundsätze des § 54 Versicherungsaufsichtsgesetzes beispielhaft als Bezugsrahmen genannt (Abghs-Drs. 15/2054, zu § 3 Abs. 4 TPrG, S. 6). Nichts anderes ergibt sich für die später erfolgte Ergänzung, mit der § 3 Abs. 4 TPrG seine endgültige Fassung erhielt (vgl. Inhaltsprotokoll der Sitzung vom 8. Dezember 2003 [Recht 15/32] des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung, Seite 1 [unter offensichtlich fehlerhafter Bezugnahme auf § 6 4 statt § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz]). Auch verstößt die gesetzliche Änderung der Grundlagen der Tarifbemessung nicht gegen Vorgaben der Finanzverfassung aus Art. 85 ff. VvB. Dabei ist es bereits im Ausgangspunkt unzutreffend, wenn die Beschwerdeführerin meint, Gebühren, die den gebührenrechtlich zulässigen Rahmen überschritten, seien am Maßstab der Sonderabgaben zu messen. Eine Gebühr wird in einem solchen Fall rechtswidrig, behält aber ihren Rechtscharakter (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, 715). Der Schluss der Beschwerdeführerin, im Umfang eines doppelten Inflationsausgleichs übersteige das Entgelt die realen Kosten und sei insoweit materiell als Sonderabgabe einzustufen, ist aber auch in der Sache verfehlt, da Gebühren nach Maßgabe des Verfassungsrechts - wie bereits ausgeführt - nicht einem generellen Kostenüberschreitungsverbot unterliegen. Für eine darüber hinausgehend insgesamt unverhältnismäßige Entgeltkalkulation, die unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich zulässigen Finanzierungszwecke und -ziele zu erheblich übersteigerten Einnahmen führt, ist - wie gleichfalls schon dargelegt - auf der Grundlage des Vortrags im Ausgangs- und im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Ergebnis nichts ersichtlich. Die gebührenrechtlich zulässige Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die erhöhten Einnahmen letztlich auch dazu dienen sollen, spätere - und damit jenseits der ausgleichsbezogenen Nutzungsperiode liegende - Investitionen zu fördern. Insofern handelt es sich nach der gesetzgeberischen Intention um einen - wenn auch erwünschten - Nebeneffekt, der auch finanzverfassungsrechtlich nicht unzulässig ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.