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Beschluss

29/07

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2010:0714.29.07.0A
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will. Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang; allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art 10 Abs 1 VvB), Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen. Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf. Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.). 2. Die nach § 3 Abs 2 und 4 des im Jahre 2003 geänderten Teilprivatisierungsgesetzes (TPrG) ab Januar 2004 bei der Tarifgestaltung der privatrechtlichen Entgelte der Berliner Wasserbetriebe vorgesehene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe bei gleichzeitig möglicher Abschreibung der Betriebsanlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (sog "Kombinationsmethode" oder "Kombinationsmodell") war verfassungsgemäß.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfahrens vor dem Amtsgericht - 113 C 31/06 - und vor dem Verfassungsgerichtshof je zur Hälfte zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will. Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang; allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art 10 Abs 1 VvB), Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen. Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf. Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.). 2. Die nach § 3 Abs 2 und 4 des im Jahre 2003 geänderten Teilprivatisierungsgesetzes (TPrG) ab Januar 2004 bei der Tarifgestaltung der privatrechtlichen Entgelte der Berliner Wasserbetriebe vorgesehene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe bei gleichzeitig möglicher Abschreibung der Betriebsanlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (sog "Kombinationsmethode" oder "Kombinationsmodell") war verfassungsgemäß. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Verfahrens vor dem Amtsgericht - 113 C 31/06 - und vor dem Verfassungsgerichtshof je zur Hälfte zu erstatten. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks, das aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages von den Berliner Wasserbetrieben - im Folgenden: Beteiligte zu 2 - mit Frischwasser versorgt wird. Vor dem Amtsgericht Mitte nahm der Beschwerdeführer die Beteiligte zu 2 auf Rückzahlung von 47,06 EUR der für den Leistungszeitraum 1. Januar 2004 bis 11. August 2005 entrichteten Wasserentgelte in Anspruch. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um den Teilbetrag, der sich aus den Tariferhöhungen für die Jahre 2004 und 2005 gegenüber den bis Ende 2003 geltenden Tarifen ergebe. In diesem Umfang seien die Entgeltforderungen der Beteiligten zu 2 unbillig, da sie auf den Änderungen der Kalkulationsgrundlagen durch das Änderungsgesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe beruhten. Diese seien in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Die gesetzgeberischen Vorgaben für die Tarifkalkulation seien im Rahmen des Rückforderungsprozesses zu überprüfen. Der Rechtsprechung des Kammergerichts zufolge sei die Tarifgestaltung der Beteiligten zu 2 einer Billigkeitsprüfung zu unterziehen. Das Entgeltermessen der Beteiligten zu 2 sei durch die gesetzlichen Tarifvorgaben beschränkt; deren Einhaltung könne nicht unbillig sein. Aus dieser Rechtsprechung folge unmittelbar eine Verlagerung der Prüfung insoweit. Erwiesen sich die gesetzlichen Grundlagen als verfassungswidrig, folge daraus die Unbilligkeit der hierauf gestützten Tarifberechnungen. Mit entsprechender Begründung habe der Verfassungsgerichtshof seine - des Beschwerdeführers - unmittelbar gegen die Änderungen des Teilprivatisierungsgesetzes erhobene Verfassungsbeschwerde unter dem Aspekt der Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen. Zum Beleg zitierte der Beschwerdeführer wörtlich aus dem in Bezug genommenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 -. Die danach streitentscheidende Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 folge insbesondere aus der Umstellung der Abschreibungsbasis von Herstellungs- und Anschaffungswerten auf Wiederbeschaffungszeitwerte. Diese führe in Kombination mit der Neuregelung der kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips und einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da beide Kostenarten nunmehr einen Inflationsausgleich enthielten. Überdies fehle es an einer gesetzlichen Verpflichtung, die durch die neue Abschreibungsmethode zusätzlich erwirtschafteten Gewinne der Beteiligten zu 2 - zweckgebunden zur späteren Reinvestition - zu belassen. Im Gegenteil sehe das Teilprivatisierungsgesetz vor, dass die Beteiligte zu 2 erzielte Gewinne in Gänze an das Land Berlin abzuführen habe. Zudem sei zu beanstanden, dass das Teilprivatisierungsgesetz lediglich eine Untergrenze zur Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vorschreibe, dagegen zum einen keine Obergrenze enthalte und zum anderen die Festlegung des Zinssatzes mittels Verordnungsermächtigung der Exekutive überlasse. Angesichts der Bedeutung des Zinssatzes für die Entgelthöhe verstoße dies gegen das verfassungsrechtliche Wesentlichkeitsgebot. Insoweit genüge es nicht, dass der Gesetzgeber als Bezugsgröße "konservative Anleihen" vorgebe. Dieser Begriff sei gänzlich unklar und auch im Wege der juristischen Auslegung nicht hinreichend konkretisierbar. Die entsprechende Regelung verstoße daher auch gegen das Bestimmtheitsgebot. Zusätzlich berücksichtigten die im Verordnungswege festgesetzten Zinssätze zur angemessenen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals für die Kalkulations-perioden 2004 und 2005 nicht, dass die auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen drastisch gefallen seien. Die Zinssätze von 6 % (2004) und 6,5 % (2005) stellten damit keine angemessene Verzinsung dar. Schließlich lasse die neu eröffnete Möglichkeit, die Tarife in einen Grund- und Arbeitspreis aufzuteilen, eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Subventionierung der Groß- auf Kosten der Kleinverbraucher zu. Daneben ergebe sich die Unbilligkeit der Tarifbestimmungen und damit der Entgeltforderungen der Beteiligten zu 2 auch aus den konkreten Zahlen der vorgelegten Tarifkalkulationen der Jahre 2004 und 2005. Insoweit deuteten bereits die erheblichen Gewinnabführungen an die stillen Gesellschafter auf einen überhöhten Kostenansatz hin. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2006 wies das Amtsgericht Mitte die Klage mit Urteil von diesem Tag ab; dessen wesentliche Gründe wurden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Das Urteil und das Protokoll wurden dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2006 zugestellt. Die zurückgeforderten Zahlungen des Beschwerdeführers an die Beteiligte zu 2 seien sämtlich mit Rechtsgrund erfolgt. Für die anzustellende Billigkeitsüberprüfung seien die verfassungsrechtlichen Erwägungen, auf die sich der Beschwerdeführer stütze, in weiten Teilen irrelevant. Ob die Tarife durch die zuständige Verwaltungsbehörde genehmigt seien, sei zivilrechtlich nicht maßgebend. Demnach interessierten mögliche verwaltungs- oder verfassungsrechtliche Mängel prinzipiell nicht. Das Gleiche gelte für die Landesgesetze, auf denen die Tarifgestaltung der Beteiligten zu 2 beruhen möge. Gründe für eine sonstige Unbilligkeit der Tarife seien nicht erkennbar. Für sich genommen seien diese weder im Vergleich zu den Tarifen anderer Wasserbetriebe in Deutschland noch im Hinblick auf die Preissteigerungen in Berlin selbst unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Tarifkalkulation der Beteiligten zu 2 für Frischwasser in unzulässiger Weise Gewinne enthalte. Mit der hiergegen am 28. Dezember 2006 erhobenen Anhörungsrüge machte der Beschwerdeführer geltend, das Gericht habe sich mit den umfassend dargelegten Zusammenhängen zwischen den Fragen einer Verfassungswidrigkeit der Rechtsvorschriften und der Billigkeit der auf dieser Grundlage kalkulierten Wassertarife in keiner Weise auseinandergesetzt. Im Klageverfahren sei ausdrücklich der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs in einem von ihm - dem Beschwerdeführer - geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren zitiert worden, mit dem auf die Möglichkeit verwiesen worden sei, verfassungsrechtliche Bedenken im Zivilrechtsstreit um die Entgeltforderungen geltend zu machen. Das Amtsgericht negiere diese verfassungsgerichtliche Aufforderung. Hierin liege ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Es könne offen bleiben, ob sie überhaupt rechtzeitig erhoben worden sei. Sämtliche Punkte, auf die sie gestützt sei, seien in vollem Umfang bereits im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2006 in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers erörtert worden, so dass die Frist des § 321a Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits am 21. Dezember 2006 abgelaufen sei. Jedenfalls sei die Rüge unbegründet. Der Beschwerdeführer schließe offenbar allein aus der Kürze der Verlautbarungen des Gerichts auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. § 313a Abs. 1 ZPO lasse es aber gerade genügen, den wesentlichen Inhalt der Gründe im Protokoll anzuführen. Im Übrigen habe der Prozessvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der im Zivilprozess zuallererst rechtliches Gehör gewährt werde, ausreichend Gelegenheit gehabt, von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen. Wenn der Beschwerdeführer aber selbst gar nicht erscheine und sein Vertreter die Erörterungen des Gerichts im Großen und Ganzen so akzeptiere, sei auch nicht recht nachvollziehbar, wo dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs entdeckt werden solle. Mit der Verfassungsbeschwerde vom 15. Februar 2007 wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil und den Anhörungsrügebeschluss des Amtsgerichts. Beide verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Mit der entscheidungstragenden Erwägung, verwaltungs- oder verfassungsrechtliche Mängel interessierten im Zusammenhang mit der Billigkeitskontrolle prinzipiell nicht, sei die tragende rechtliche Argumentation der Klage negiert und gleichsam der Rechtsschutz gegen die Auswirkungen der von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschriften versagt worden. Er habe das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass nur der Zivilrechtsweg eröffnet sei, um die gesetzlichen Vorgaben der Tarifkalkulation gerichtlicher Prüfung zuzuführen. Das Amtsgericht habe auch gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB) verstoßen. Die Rechtsanwendung des Gerichts sei nicht mehr verständlich. Daher dränge sich der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe oder schlechthin unvertretbar und mithin objektiv willkürlich sei. Das Urteil des Amtsgerichts verletze ihn schließlich in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 und 10 VvB). Mit der Verneinung eines Rückforderungsanspruchs gegen die Beteiligte zu 2 habe das Amtsgericht deren Entgeltberechnung und damit zugleich die dieser zugrunde liegenden Bestimmungen der Tarifberechnung bestätigt. Die einschlägigen Regelungen des Teilprivatisierungsgesetzes, der Wassertarifverordnung und der Verordnung über eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals unterlägen indes den bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgebrachten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Umstellung der Abschreibungsbasis auf den Wiederbeschaffungszeitwert, also denjenigen Wert, den eine gleichwertige Anlage auf dem heutigen Stand der Technik zum heutigen Zeitpunkt habe, sei bereits deshalb bedenklich, weil davon auszugehen sei, dass die Erstherstellung der betroffenen Anlagen nicht allein aus dem Eigenkapital der Beteiligten zu 2 geleistet werde. Vielmehr fielen jedenfalls bei Neu-anschlüssen Anschlussentgelte und Baukostenzuschüsse an. Blieben diese bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes außer Betracht, wie hier vorgesehen, so müsse der Entgeltzahler praktisch doppelt zur Finanzierung der Anlage beitragen. Vor allem aber führe die Abschreibung auf der Basis eines Wiederbeschaffungszeitwertes zusammengenommen mit einer kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals nach einem Nominalzinssatz zum einen zu einer doppelten Berücksichtigung der Preissteigerungsrate der Anlage und zum anderen durch den nicht in die Gebührenberechnung einbestellten Zinseszinseffekt der Erträge vergangener Kalkulationsperioden zu einer verdeckten Gewinnerwirtschaftung. Diese Mehrfachbelastung der Entgeltzahler sei willkürlich sowie gleichheitswidrig und somit mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. Es fehle der Neuregelung der Tarifkalkulationsgrundlagen bereits an einem hiermit verfolgten legitimen Zweck. Hintergrund der Gesetzesnovelle sei nämlich eine Kompensation drohender Ausgleichszahlungen des Landes Berlin an die Vertragspartner der Teilprivatisierung der Beteiligten zu 2. Das Land Berlin habe sich gegenüber den privaten Investoren zum Ausgleich von Nachteilen verpflichtet, die dadurch entstanden seien, dass das ursprüngliche Teilprivatisierungsgesetz in Teilen durch den Verfassungsgerichtshof Berlin für verfassungswidrig erklärt worden sei. Es sei verfassungsrechtlich aber nicht zu rechtfertigen, den Entgeltzahler heranzuziehen, um vertragliche Ausgleichsverpflichtungen des Landes gegenüber privaten Investoren erfüllen zu können. Die Regelung sei auch unverhältnismäßig. Im Bereich der Daseinsvorsorge, dem die Wasserversorgung zuzuordnen sei, orientiere sich die Beurteilung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nicht am Verkehrswert der Leistung, sondern an den durch die Leistung verursachten Kosten. Deshalb sei es von Verfassungs wegen unzulässig, mit den Wassertarifen über die Kostendeckung hinaus einen allgemeinen Gewinn erwirtschaften zu wollen. Hinzu komme vorliegend, dass es an einer gesetzlichen Vorgabe dafür fehle, die erwirtschafteten Gewinne der Beteiligten zu 2 für spätere Anlagenerneuerungen dauerhaft zuzuweisen. Im Gegenteil sehe die gesetzliche Regelung gerade vor, dass die Beteiligte zu 2 sämtliche Gewinne an das Land Berlin abzuführen habe. Diese seien weitgehend sogar aufgrund des im Rahmen der Teilprivatisierung geschlossenen Konsortialvertrages an die privaten Teilhaber weiterzuleiten. Jedenfalls eine solche Gewinnerzielung zugunsten privater Investoren sei auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge verfassungsrechtlich unzulässig. Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit liege überdies darin, dass der Zinssatz der kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals vom Senat festgesetzt werde und zusätzlich die zuständige Senatsverwaltung die Tarife der Beteiligten zu 2 als Genehmigungsbehörde zu prüfen habe. Hierdurch seien Interessenkollisionen vorprogrammiert, da das Land Berlin aufgrund des Konsortialvertrages mit den Privatinvestoren dazu verpflichtet sei, garantierte Gewinne an diese abzuführen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 10 Abs. 1 VvB werde dadurch verletzt, dass die Regelung zur Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes des betriebsnotwendigen Kapitals dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht genüge. Für das Jahr 2004 komme hinzu, dass der in § 3 Abs. 4 Satz 3 des Teilprivatisierungsgesetzes - TPrG - für diese Kalkulationsperiode vorgegebene Zinssatz mit 6 % überhöht sei. Gleiches gelte für die im Verordnungswege erfolgte Festsetzung des Zinssatzes für das Jahr 2005 in Höhe von 6,5 %. Beide Werte berücksichtigten nicht, dass die auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen drastisch gefallen seien und sich in der fraglichen Zeit im Durchschnitt auf allenfalls 4 % belaufen hätten. Schließlich sei die mit der Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes in § 3 Abs. 1 Satz 3, 4 TPrG geschaffene Möglichkeit, die Tarife in einen Grund- und Arbeitspreis aufzuteilen, gleichheitswidrig, weil damit eine relative Subventionierung der Großverbraucher auf Kosten der Kleinverbraucher stattfinde. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Beteiligte zu 2 tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen. Es sei bereits fraglich, ob die Verfassungsbeschwerde ausreichend darlege, inwieweit das angegriffene Urteil des Amtsgerichts spezifisches Verfassungsrecht verletze. Die im fachgerichtlichen Verfahren allein streitentscheidende Frage, ob die dem privatrechtlichen Abrechnungsverhältnis der Wasserversorgung des Grundstückes des Beschwerdeführers zugrunde gelegten Wassertarife der Billigkeit entsprächen, berühre jedenfalls keine verfassungsrelevanten Punkte. Die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Kalkulationsbestimmungen sei für die Vertragsgestaltung der Wasserbelieferung belanglos. Jedenfalls aber seien die verfassungsrechtlichen Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber den Kalkulationsbestimmungen unberechtigt. II. 1. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg, wie von § 49 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - gefordert, erschöpft. Die von dem Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts nach § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobene Anhörungsrüge war nicht verspätet. Der am 28. Dezember 2006 bei Gericht eingegangene Rügeschriftsatz wahrte die Frist nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Kenntnis von der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangte der Beschwerdeführer erst mit Zustellung des Urteils und des den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe dokumentierenden Sitzungsprotokolls am 18. Dezember 2006. Ob sich deren beanstandeter Inhalt bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2006 abzeichnete, ist entgegen der Erwägung des Amtsgerichts im Beschluss vom 13. Februar 2007 ohne Belang. Gegenstand der Rüge kann (erst und) nur die Entscheidung selbst sein. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Ergebnis nicht begründet, obwohl das angegriffene Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB verletzt, soweit es die Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Kalkulationsgrundlagen für die Wasserentgelte in dem - mittlerweile durch § 30 Nr. 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) aufgehobenen - Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (TPrG) vom 17. Mai 1999 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes (TPrGÄndG) vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 591) ungeprüft gelassen hat. a) Ein verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB zu beanstandender Verstoß liegt vor, wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Diese Annahme ist nicht bereits bei jedweder fehlerhaften Rechtsanwendung des Fachgerichts gerechtfertigt, sondern erst, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 138/05 -, Rn. 21, wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür ist danach insbesondere anzunehmen, wenn ein Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, ohne sich eingehend mit der Rechtslage auseinanderzusetzen (vgl. Beschluss vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - ZMR 2001, 691 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 97 ). b) Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet das angegriffene Urteil die Grenze zur Willkür. aa) Der rechtliche Maßstab des Amtsgerichts ist im Ausgangspunkt allerdings nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind. Dies ist zum Teil aus der - hier gegebenen - Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden und gilt ferner im Fall eines - hier nach § 3 Abs. 1 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) bzw. gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 u. 3 des Berliner Betriebe-Geset-zes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) bestehenden - Anschluss- und Benutzungszwangs (BGHZ 172, 315 ; BGH, NJW-RR 2006, 133 m. w. N.). bb) Frei von Willkür ist ferner die Annahme, für die Billigkeitsüberprüfung des Zivilgerichts sei nicht maßgebend, ob die Tarife durch die zuständige Verwaltungsbehörde genehmigt worden seien. Dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, wonach sich die öffentlich-rechtliche Wirkung einer solchen Genehmigung auf das Verhältnis zum Genehmigungsempfänger beschränkt und deshalb für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell ist (BGHZ 164, 336 m. w. N.). cc) Die weitere Begründung des Amtsgerichts, das Gleiche gelte für die Landesgesetze, auf denen die Tarifgestaltung beruhen möge, ist dagegen unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar. Die Auffassung, öffentlich-rechtliche Vorgaben für die Tarife eines Unternehmens, welches öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt, seien für die zivilrechtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB unbeachtlich, ist mit den anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts unvereinbar und wird demgemäß auch von niemandem vertreten. Das Amtsgericht weicht zudem, was ebenfalls den Vorwurf der Willkür begründet, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, ohne sich mit dieser auseinanderzusetzen oder seine Auffassung zu begründen. Im Einzelnen: (1) Es steht im Ermessen der Verwaltung, öffentliche Aufgaben wie die Wasserversorgung der Allgemeinheit (vgl. § 37a Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes sowie BGHZ 93, 358 ) entweder mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts oder in den Formen des Privatrechts zu betreiben (vgl. BGHZ 115, 311 für die Abwasserbeseitigung). Entscheidet sie sich, wie hier, die Leistungsverhältnisse in privatrechtlicher Form durchzuführen, muss sie es einerseits hinnehmen, dass der privatrechtliche Gehalt solcher Benutzungsverhältnisse der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgebenden Rechtssätzen, hier also entsprechend § 315 Abs. 3 BGB, unterliegt (BGHZ 115, 311 ). Andererseits kann sich die öffentliche Hand durch die Wahl des Privatrechts nicht ihren öffentlichen Bindungen entziehen. Der Verwaltung stehen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu. Nimmt sie in den Formen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahr oder betraut sie hiermit einen privatrechtlich organisierten Dritten, so werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht; vgl. BGHZ, 91, 84 ; 93, 358 ; 115, 311 ; BGH, NVwZ-RR 1989, 388 ; WM 2006, 2101 ; LKV 2008, 92 ; WM 2010, 525 ). Erbringt die öffentliche Hand - sei es selbst, durch einen Eigenbetrieb oder durch eine von ihr beherrschte privatrechtlich verfasste Gesellschaft - Leistungen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form, muss sie neben den Grundrechten jedenfalls die grund-legenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorgaben beachten. Sie soll dem Bürger nämlich keine Entgelte für Leistungen abverlangen können, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechts-verhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 93, 358 ; BGH, NJW 2005, 2919 ; NJW-RR 2006, 133 m. w. N.). Auf dieser Grundlage nimmt der Bundesgerichtshof an, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben für die Tarifgestaltung den Maßstab des billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB konkretisieren, also das Ermessen der öffentlichen Hand bzw. des von ihm beauftragten Unternehmens binden (vgl. BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW-RR 2006, 915 ; jeweils zu § 6 Abs. 1 EnWG a. F.; vgl. auch BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten). Auch Kritiker dieser Rechtsprechung bezweifeln nicht, dass die öffentlich-rechtlichen Vorgaben der privatrechtlichen Preisgestaltungsautonomie des Versorgers Grenzen setzen. Sie meinen vielmehr - weitergehend -, dass ein Verstoß gegen solche Vorgaben nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung führt (so Säcker, N&R 2008, 134 ; Kühne, NJW 2006, 2520 ) oder dass öffentlich-rechtliche Preisvorgaben die Anwendung von § 315 BGB ausschließen (vgl. Bork, JZ 2006, 682 ). Für die hier noch maßgeblichen Regelungen in § 3 Abs. 1 bis 4 TPrG ist das Kammergericht ebenfalls davon ausgegangen, dass sie die privatrechtliche Norm des § 315 BGB ergänzen und überlagern. Es hat festgestellt, dass der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 bis 4 TPrG verbindliche Richtlinien für die Ermittlung der Tarife aufgestellt hat, die das Ermessen der Beteiligten zu 2 weitgehend einschränken (KG-Report 2005, 213 ), und hat daher auf die Vorgaben in § 3 Abs. 1 TPrG gestützte Einwände des Bürgers für erheblich erachtet (vgl. KG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 - juris, Rn. 29 ). (2) Die Rechtsanwendung des Amtsgerichts ist auch nicht deshalb vertretbar, weil der Beschwerdeführer nicht die Einhaltung der sich aus dem Teilprivatisierungsgesetz ergebenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben für die Tarifgestaltung erreichen will, sondern diese für verfassungswidrig, also gerade für unmaßgeblich hält. Sind seine Einwendungen gegen das Gesetz berechtigt, führt dies nicht etwa dazu, dass jegliche öffentlich-rechtlichen Vorgaben für die von der Beteiligten zu 2 festgesetzten Entgelte entfielen und diese ausschließlich am Billigkeitsmaßstab des § 315 Abs. 1 BGB zu messen wären. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, dass die Tarifvorgaben des Teilprivatisierungsgesetzes mit grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, insbesondere mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, unvereinbar sind (vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ). Diese Prinzipien zählen zu den Bestimmungen des öffentlichen Rechts, die die zivilrechtlichen Normen im Bereich des Verwaltungsprivatrechts ergänzen, überlagern und modifizieren (BGHZ 93, 358 ; 115, 311 ) und damit den Maßstab des billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB konkretisieren (vgl. BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW-RR 2006, 915 ). Sollten die Regelungen in § 3 Abs. 1 bis 4 TPrG mit ihnen unvereinbar sein, stünde deshalb zugleich fest, dass ein auf dieser Grundlage bemessenes Entgelt der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB nicht standhält. c) Das angefochtene Urteil beruht indes nicht auf diesem Verfassungsverstoß. Es ist auszuschließen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Amtsgericht die Einwendungen des Beschwerdeführers als rechtlich erheblich erkannt und sich mit ihnen befasst hätte. aa) Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem gleichzeitig ergangenen Beschluss im Verfahren VerfGH 39/09 ausgeführt, dass die - auch vom Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens in erster Linie geltend gemachten - verfassungsrechtlichen Einwände gegen die ab Januar 2004 erhöhten Wasserentgelte des Beteiligten zu 2 infolge der Änderung der Kalkulationsgrundlagen in § 3 TPrG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 11. Dezember 2003, GVBl. S. 591), insbesondere die Umstellung der zulässigen Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte (statt Anschaffungs- oder Herstellungswerte), nicht durchgreifen. Der Gesetzgeber verfügt nämlich innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will. Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang; allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB), Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen. Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf. Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96). Die nach § 3 Abs. 2 und 4 TPrG bei der Tarifgestaltung der privatrechtlichen Entgelte der Berliner Wasserbetriebe ab Januar 2004 vorgesehene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals bei gleichzeitig möglicher Abschreibung der Betriebsanlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (sog. "Kombinationsmethode" oder "Kombinationsmodell") war verfassungsgemäß (vgl. im Einzelnen den Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 -). bb) Auch soweit der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren und mit der Verfassungsbeschwerde weitere Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Kalkulationsgrundlagen in dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 11. Dezember 2003 vorbringt, ist ein Grundrechtsverstoß zu Lasten des Beschwerdeführers nach dem angeführten eingeschränkten Prüfungsmaßstab für die verfassungsgerichtliche Kontrolle von Berechnungsvorgaben für die privatrechtlichen Wasserentgelte im Ergebnis nicht hinreichend belegt und erkennbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine fehlende Obergrenze des Zinssatzes für die kalkulatorische Verzinsung des Betriebskapitals beruft, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1999 ausgeführt, dass das Abstellen auf die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat seinerzeit nur den pauschalen Zuschlag von zwei Prozentpunkten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG a. F. (1999) beanstandet, weil hierfür keine tragfähige sachliche Rechtfertigung - jenseits der umstrittenen Frage einer Gewinnerzielungsmöglichkeit für beteiligte Privatunternehmen - bestand (a. a. O., LVerfGE 10, 96 ). Hierauf hat der Gesetzgeber mit der Neufassung reagiert. Dass die nunmehr ohne Zuschlag vorgesehene Verzinsung nach § 3 Abs. 4, § 5 Nr. 2 TPrG in der Fassung des Art. I Nr. 1 TPrGÄndG mit der unveränderten Bezugnahme auf die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren (Abs. 4 Satz 1) und dem zusätzlichen Kriterium der Zugrundelegung der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen Zeitraum (Abs. 4 Satz 2) als Vorgabe für den Verordnungsgeber unverhältnismäßig oder - wie der Beschwerdeführer meint - in rechtsstaatlich bedenklicher Weise unbestimmt sein soll, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig überzeugend ist der Einwand, der Zinssatz für 2004 und 2005 erscheine wegen drastisch gefallener Zinsen auf dem Kapitalmarkt überhöht. Dies wird im Ansatz weder dem auf langfristige Entwicklungen abstellenden gesetzlichen Maßstab gerecht noch wird damit eine unverhältnismäßige oder sachwidrige Verzinsung schlüssig aufgezeigt. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf "Gewinnabführungen" an die stillen Gesellschafter nach der Teilprivatisierung in den Jahren 2004 und 2005 als Indikator für einen überhöhten Kostenansatz, zumal hierzu hinreichend substantiierte Angaben fehlen, aus denen sich eine verfassungsrechtlich unzulässige, gegen das Äquivalenzprinzip verstoßende Bemessung der Wassertarife als Folge der geänderten gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen in § 3 Abs. 4, § 5 Nr. 2 TPrG ableiten ließe. Die Verfassungsbeschwerde lässt ferner auch hier außer Acht, dass nicht das gebührenrechtliche Kostendeckungs-, sondern das Äquivalenzprinzip der verfassungsgerichtlichen Kontrolle zugrundezulegen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich noch dagegen wendet, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TPrG vorgesehen hat, dass die Tarife in einen Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt werden können, teilt er nicht mit, inwieweit sich dies auf die im Ausgangsverfahren begehrte Rückforderung von Wasserentgelt ausgewirkt haben kann; dies dürfte im Übrigen ausgeschlossen sein, weil die Beteiligte zu 2 in den Jahren 2004 und 2005 von dieser Aufteilungsmöglichkeit wohl keinen Gebrauch gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.