Beschluss
180/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0316.180.07.0A
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Leitsätze
1a. Der in § 49 Abs 2 VerfGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des VerfGH Berlin alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 140/05, NJW 2008, 3421; st Rspr). (Rn.13)
1b. Hierzu zählt auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO. (Rn.13)
1c. Hier: Hinsichtlich etwaiger - neuer - Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch das KG war die Erhebung der Anhörungsrüge auch nicht offensichtlich aussichtslos (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2007, 157/06, FamRZ 2008, 168), so dass die Verfassungsbeschwerde auch bezüglich aller weiteren Grundrechtsrügen unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621 <1622>; st Rspr). (Rn.13)
2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter iSv Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE und des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art 7 Verf BE in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geltend macht, sind diese Rügen entsprechend den sich aus § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG BE ergebenden Substantiierungsanforderungen nicht hinreichend schlüssig dargelegt. (Rn.15)
3. Auf Art 28 Abs 1 S 2 und Art 36 Abs 1 Verf BE könnte die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden, weil diese Vorschriften keine einklagbaren Rechte des Einzelnen begründen (vgl VerfGH Berlin, 14.02.2005, 186/04, juris Rn 14 und VerfGH Berlin, 18.06.1998, 104/97, LVerfGE 8, 62 <68>). (Rn.16)
4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr). (Rn.19)
4b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 27.09.2002, 63/02 = LVerfGE 13, 53 <59>; st Rspr). (Rn.19)
5. Hier:
a. Die Rüge, das KG habe sich nur unzureichend mit der Frage der Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen baulichen Veränderung auseinandergesetzt, ist angesichts sei-ner diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen offensichtlich unbegründet. (Rn.20)
b. Unbegründet ist ferner die Rüge, das KG sei nicht darauf eingegangen, dass die mit dem Entlastungsbeschluss verbundene Billigung der Gartenarbeiten an materiellen Mängeln leide. Denn die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den VerfGH Berlin entzogen (vgl VerfGH Berlin, 28.06.2001, 48/01, ZMR 2001, 879 = LVerfGE 12, 33 <38>; st Rspr). (Rn.21)
c. Unbegründet ist ferner die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Beschluss gehe mit keinem Wort auf seinen zentralen Vortrag ein, das eigenmächtige Verhalten der Verwaltung wiederhole sich seit Jahren, ohne dass es zu einer Besserung gekommen sei. Denn das KG hat keinen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen sondern in seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Verwalter angekündigt hat, sein Verhalten zu ändern, so dass es aus der Sicht des KG unerheblich war, wie weit dieses beanstandete Verhalten des Verwalters in die Vergangenheit zurückreichte. (Rn.23)
6a. Die Fachgerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes die durch die Eigentumsgarantie (Art 23 Abs 1 Verf BE) gezogenen Grenzen beachten und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeiden. Jedoch begründet selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsrechts. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und der Reichweite der Eigentumsgarantie beruht (vgl VerfGH Berlin, 06.12.2002, 8/01, NJW-RR 003, 229 <230>). (Rn.25)
6b. Hier: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der angefochtene Beschluss des KG nicht zur Folge, dass die Funktionsfähigkeit der Eigentümerversammlung ausgehebelt wird und sein auf das Gemeinschaftseigentum bezogenes Eigentumsrecht leerläuft. Er führt insbesondere nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsschutz zuteil wird, wenn sich das beanstandete Verhalten des Verwalters fortsetzt. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass eine Entlastung des Verwalters durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer auch dann noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn sich der Verwalter bewusst über die Aufforderung der Eigentümerversammlung hinwegsetzt, den Wirtschaftsplan künftig ein-zuhalten und keine „beschlusslosen Ausgaben“ mehr zu tätigen. (Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der in § 49 Abs 2 VerfGHG BE zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des VerfGH Berlin alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 140/05, NJW 2008, 3421; st Rspr). (Rn.13) 1b. Hierzu zählt auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO. (Rn.13) 1c. Hier: Hinsichtlich etwaiger - neuer - Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch das KG war die Erhebung der Anhörungsrüge auch nicht offensichtlich aussichtslos (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2007, 157/06, FamRZ 2008, 168), so dass die Verfassungsbeschwerde auch bezüglich aller weiteren Grundrechtsrügen unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621 ; st Rspr). (Rn.13) 2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter iSv Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE und des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art 7 Verf BE in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geltend macht, sind diese Rügen entsprechend den sich aus § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG BE ergebenden Substantiierungsanforderungen nicht hinreichend schlüssig dargelegt. (Rn.15) 3. Auf Art 28 Abs 1 S 2 und Art 36 Abs 1 Verf BE könnte die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden, weil diese Vorschriften keine einklagbaren Rechte des Einzelnen begründen (vgl VerfGH Berlin, 14.02.2005, 186/04, juris Rn 14 und VerfGH Berlin, 18.06.1998, 104/97, LVerfGE 8, 62 ). (Rn.16) 4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). (Rn.19) 4b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 27.09.2002, 63/02 = LVerfGE 13, 53 ; st Rspr). (Rn.19) 5. Hier: a. Die Rüge, das KG habe sich nur unzureichend mit der Frage der Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen baulichen Veränderung auseinandergesetzt, ist angesichts sei-ner diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen offensichtlich unbegründet. (Rn.20) b. Unbegründet ist ferner die Rüge, das KG sei nicht darauf eingegangen, dass die mit dem Entlastungsbeschluss verbundene Billigung der Gartenarbeiten an materiellen Mängeln leide. Denn die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den VerfGH Berlin entzogen (vgl VerfGH Berlin, 28.06.2001, 48/01, ZMR 2001, 879 = LVerfGE 12, 33 ; st Rspr). (Rn.21) c. Unbegründet ist ferner die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Beschluss gehe mit keinem Wort auf seinen zentralen Vortrag ein, das eigenmächtige Verhalten der Verwaltung wiederhole sich seit Jahren, ohne dass es zu einer Besserung gekommen sei. Denn das KG hat keinen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen sondern in seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Verwalter angekündigt hat, sein Verhalten zu ändern, so dass es aus der Sicht des KG unerheblich war, wie weit dieses beanstandete Verhalten des Verwalters in die Vergangenheit zurückreichte. (Rn.23) 6a. Die Fachgerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes die durch die Eigentumsgarantie (Art 23 Abs 1 Verf BE) gezogenen Grenzen beachten und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeiden. Jedoch begründet selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsrechts. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und der Reichweite der Eigentumsgarantie beruht (vgl VerfGH Berlin, 06.12.2002, 8/01, NJW-RR 003, 229 ). (Rn.25) 6b. Hier: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der angefochtene Beschluss des KG nicht zur Folge, dass die Funktionsfähigkeit der Eigentümerversammlung ausgehebelt wird und sein auf das Gemeinschaftseigentum bezogenes Eigentumsrecht leerläuft. Er führt insbesondere nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsschutz zuteil wird, wenn sich das beanstandete Verhalten des Verwalters fortsetzt. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass eine Entlastung des Verwalters durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer auch dann noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn sich der Verwalter bewusst über die Aufforderung der Eigentümerversammlung hinwegsetzt, den Wirtschaftsplan künftig ein-zuhalten und keine „beschlusslosen Ausgaben“ mehr zu tätigen. (Rn.26) I. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In deren Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 waren für Gartenpflegekosten 7.000 DM eingestellt. Der Verwalter ließ in diesem Jahr ohne vorherige Beschlussfassung der Gemeinschaft Gartenarbeiten für 20.186,32 DM durchführen. In der Eigentümerversammlung vom 10. Mai 2001 wurde unter TOP 5 durch Mehrheitsbeschluss die Jahresabrechnung für das Jahr 2000 genehmigt, welche die tatsächlich entstandenen Gartenpflegekosten auswies, sowie unter TOP 6, wiederum durch Mehrheitsbeschluss, die Entlastung des Verwalters für dasselbe Jahr beschlossen. Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht unter anderem, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 5 und 6 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht wies die Anträge zurück; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Kammergericht wies mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 auch die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und führte hierzu aus: Zutreffend seien die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Beteiligten die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 (Genehmigung der Wohngeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2000) übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Der Beschluss zu TOP 6 sei nicht für ungültig zu erklären. Es sei nicht erkennbar, dass der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen der Wirtschaftsführung im Jahr 2000 zustünden. Es habe innerhalb der Beschlusskompetenz der Eigentümermehrheit gelegen, die durchgeführten Gartenarbeiten nachträglich zu billigen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen habe mit der Billigung der Jahresabrechnung wie auch mit der Verwalterentlastung nachträglich der bereits vorgenommenen gärtnerischen Gestaltung zugestimmt werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidung des Kammergerichts mit Beschluss vom 20. März 2007 - VerfGH 7/05 - u. a. insoweit auf, als die sofortige weitere Beschwerde hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 6 zurückgewiesen worden war. Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sei verletzt, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob die Eigentümergemeinschaft im Rahmen des Verwalterentlastungsbeschlusses in wirksamer und materiell rechtmäßiger Weise die im Jahr 2000 getätigten Gartenausgaben habe billigen können, nicht in ausreichender, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahrender Weise zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden seien. Mit Beschluss vom 19. September 2007 wies das Kammergericht die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 6 erneut zurück und führte zur Begründung aus: Der Beschluss sei in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft gefallen und habe - obwohl die Gartenmaßnahmen die Ansätze aus dem Wirtschaftsplan erheblich überschritten hätten und ohne vorherige Beschlussfassung der Gemeinschaft und ggf. auch ohne Einholung von zumindest drei Alternativangeboten durch die Verwaltung in Auftrag gegeben worden seien - materiell den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Da mit der Beschlussfassung die Zustimmung zur gärtnerischen Gestaltung erklärt, die eigenmächtige Überschreitung des Ansatzes des Wirtschaftsplans zuvor ausweislich des Protokolls zu TOP 5 aber ausdrücklich beanstandet worden sei, habe die Entlastung nicht den Erklärungswert, dass das Vorgehen des Verwalters zur Erteilung gartenbezogener Aufträge vom Ablauf her gebilligt werde. Die materielle Ordnungsgemäßheit der Einzelmaßnahmen erschließe sich aus fünf Rechnungen, zu denen der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände erhoben habe, obwohl es unstreitig sei, dass sich die für Gartenarbeiten im Jahr 2000 abgerechneten 20.186,32 DM auf diese Rechnungen bezögen. Auch unter dem Aspekt der Billigung eines zukünftigen Verwalterverhaltens widerspreche die beschlossene Entlastung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da dem Verwalter vor der Beschlussfassung gerade klar gemacht worden sei, dass eine eigenmächtige Vergabe ohne vorherigen Eigentümerbeschluss vom Vorgehen her beanstandet werde, und der Verwalter eine Veränderung seines Vorgehens in Aussicht gestellt habe. Mit seiner dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 VvB, Art. 15 Abs. 5 Satz 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 36 Abs. 1 VvB. Er meint, der angegriffene Beschluss erledige teilweise die erste Verfassungsbeschwerde nicht, teils gründe er auf neuen Grundrechtsverletzungen: Hinsichtlich der Verwalterentlastung liege eine neue Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB vor, denn das Kammergericht habe insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen. Seine Annahme, der Entlastungsbeschluss habe nicht den Erklärungswert, dass das Vorgehen des Verwalters gebilligt werde, stehe im direkten Gegensatz zu der von ihm (dem Beschwerdeführer) mehrfach zitierten Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Entlastungsbeschluss gerade die gesamte Amtsführung des Verwalters als dem Gesetz der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend feststelle. Im Übrigen gehe das Kammergericht wiederum nicht darauf ein, dass die mit dem Entlastungsbeschluss verbundene Billigung der Gartenarbeiten an materiellen Mängeln leide, weil der Verwalter nicht mitgeteilt habe, was im Einzelnen gemacht worden sei, und weil auch die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, nicht zuletzt mangels Einholung von Vergleichsangeboten, nicht nachvollzogen werden könne. Der angegriffene Beschluss gehe über den früheren nur insoweit hinaus, als darin die nunmehr beigebrachten Rechnungen unwidersprochen als diejenigen angesehen würden, in denen die strittigen Ausgaben abgerechnet worden seien. Damit sei aber nichts zur Wirtschaftlichkeit belegt und die Frage der Beschlussfähigkeit (zulässige Instandhaltung oder unzulässige bauliche Veränderung) nur unzureichend beantwortet. Zudem habe das Kammergericht als Rechtsbeschwerdeinstanz nicht selbst über eine solche Tatbestandsfrage urteilen dürfen; hierin liege zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Eine fortgesetzte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch darin zu sehen, dass der angegriffene Beschluss hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses mit keinem Wort auf seinen umfassenden und zentralen Vortrag eingehe, dass sich die einschlägigen Vorgänge - eigenmächtige Ausgaben seitens der Verwaltung - seit Jahren gleichartig wiederholten, ohne dass es zu einer Besserung gekommen sei. Ihm werde zugemutet, einen förmlichen Entlastungsbeschluss gegen sich gelten lassen zu müssen, nur weil einige Miteigentümer formlos Bedenken geäußert und der Verwalter zum wiederholten Male Besserung in Aussicht gestellt habe. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Wenn die Gültigkeit eines Entlastungsbeschlusses wesentlich davon beeinflusst werde, dass der Verwalter (lediglich) in Aussicht stelle, Verwaltungsfehler nicht zu wiederholen, und die Mehrheit der Eigentümer meine, auf diese Zusage vertrauen zu können, stelle sich die Frage, welcher Rechtsschutz einem Wohnungseigentümer gewährt werde, wenn der Verwalter sein Verhalten fortsetze. Es sei nicht erkennbar, wie der Anspruch jedes Eigentümers auf Unterlassung nichtautorisierter Ausgaben effektiv durchgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer hält ferner sein Grundrecht auf Eigentum für verletzt. Ein wesentlicher Teil des Eigentumsrechts laufe leer, wenn die Funktionsfähigkeit der Eigentümerversammlung ausgehebelt werde. Das geschehe, wenn - wie hier durch "beschlusslose Ausgaben" von Eigentümervorschüssen zum Jahresende - Beschlusskompetenzen an der Versammlung vorbeigeleitet würden. Die Gerichte seien deshalb gehalten, bei der Auslegung und Beurteilung von Eigentümerbeschlüssen auf Nachvollziehbarkeit und Konstruktivität zu achten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. 1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht nur eine in Bezug auf das erste Beschwerdeverfahren erhobene Rüge wiederholt, sondern auch eine neue Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Kammergericht im zweiten Beschwerdeverfahren geltend macht. Der in § 49 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 140/05, 178/07 - NJW 2008, 3421 m. w. N., st. Rspr.; alle hier und im Folgenden genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Hierzu zählt auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO), der seit Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3220) gegen alle unanfechtbaren Endentscheidungen gegeben ist. Hinsichtlich etwaiger neuer Verletzungen von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Kammergericht war die Erhebung der Anhörungsrüge auch nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. dazu Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 157/06 - FamRZ 2008, 168). Damit ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07 -, GE 2007, 1621 ; st. Rspr.). b) Die Verfassungsbeschwerde wäre im Übrigen unzulässig, soweit die Verletzung von Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB (Recht auf den gesetzlichen Richter) geltend gemacht wird. Diese Rüge genügt nicht den sich aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ergebenden Darlegungsanforderungen. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 2/04 - NJW-RR 2004, 1719 ) ist nicht schlüssig dargelegt. Auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 36 Abs. 1 VvB könnte die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden, weil diese Vorschriften keine einklagbaren Rechte des Einzelnen begründen (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 2005 - VerfGH 186/04 - juris Rn. 14 und 18. Juni 1998 - VerfGH 104/97, 104 A/97 - LVerfGE 8, 62 ). 2. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. a) Es kann nicht festgestellt werden, dass sich das Kammergericht mit dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers erneut nicht auseinandergesetzt und dadurch gegen Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N.; st. Rspr.). Er gewährt aber keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ist erst dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 , 24. August 2000 - VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87 und 27. September 2002 - VerfGH 63/02, 63 A/02 - LVerfGE 13, 53 ; st. Rspr.). aa) Die Rüge, das Kammergericht habe sich nur unzureichend mit der Frage der Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen baulichen Veränderung auseinandergesetzt, ist angesichts der Ausführungen auf Seite 4 (erster Absatz) der angefochtenen Entscheidung offensichtlich unbegründet. Dass das Gericht nicht zu dem von dem Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis gelangt ist, stellt keine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB dar. bb) Unbegründet ist ferner die Rüge, das Kammergericht sei nicht darauf eingegangen, dass die mit dem Entlastungsbeschluss verbundene Billigung der Gartenarbeiten an materiellen Mängeln leide. Das Kammergericht nimmt diese Mängel zur Kenntnis, wenn es auf Seite 4 (zweiter Absatz) des angefochtenen Beschlusses anführt, die Gartenarbeiten hätten nicht nur die Ansätze aus dem Wirtschaftsplan erheblich überschritten, sondern seien auch ohne vorherige Beschlussfassung der Gemeinschaft und ggf. auch ohne vorherige Einholung von Alternativangeboten durch die Verwaltung in Auftrag gegeben worden, und wenn es auf Seite 5 (erster Absatz) ferner meint, die materielle Ordnungsgemäßheit der Einzelmaßnahmen folge aus den fünf in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgelegten Rechnungen, zu denen der Beschwerdeführer keine positionsbezogenen Einwände erhoben habe. Vortrag zu diesen fünf Rechnungen, den das Kammergericht übergangen haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ob das Kammergericht einfachrechtlich zu dem Ergebnis gelangen konnte, die Mehrausgaben für Gartenarbeiten hätten auch in Ansehung der von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel nachträglich durch Mehrheitsbeschluss genehmigt werden können, ist von dem Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Denn die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und 28. Juni 2001 - VerfGH 48/01, 48 A/01 - LVerfGE 12, 33 ; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt auch nicht daraus, dass das Gericht die Wirtschaftlichkeit der Gartenarbeiten nicht gesondert erörtert hat. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Näher liegt vielmehr, dass das Gericht die Wirtschaftlichkeit als Teil der materiellen Ordnungsgemäßheit der Maßnahmen angesehen und sich mangels konkreter, anhand der Rechnungen vorgebrachter Einwände des Beschwerdeführers, also aus Rechtsgründen, nicht veranlasst gesehen hat, im Einzelnen auf sie einzugehen. cc) Unbegründet ist ferner die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Beschluss gehe mit keinem Wort auf seinen zentralen Vortrag ein, das eigenmächtige Verhalten der Verwaltung wiederhole sich seit Jahren, ohne dass es zu einer Besserung gekommen sei. Das Kammergericht hat sich mit dem Aspekt der "negativen Zukunftswirkungen" der Entlastung befasst. Dass es dabei nicht ausdrücklich auf den Vortrag des Beschwerdeführers eingegangen ist, der Verwalter habe in der Vergangenheit wiederholt "beschlusslose" Ausgaben getätigt, lässt nicht den Schluss zu, der Vortrag sei unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB übergangen worden. Das Kammergericht begründet seine Auffassung, die Entlastung habe auch im Hinblick auf das zukünftige Verwalterhandeln ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, maßgeblich mit der von der Eigentümerversammlung ausgesprochenen Rüge hinsichtlich der eigenmächtigen Vergabe von Arbeiten sowie der Ankündigung des Verwalters, sein Verhalten zu ändern. Es geht also davon aus, dass sich das von dem Beschwerdeführer beanstandete Verhalten des Verwalters nicht fortsetzen wird. Damit war es aus seiner Sicht unerheblich, wie weit dieses in die Vergangenheit zurückreichte. Übergangener Vortrag, wonach "beschlusslose" Ausgaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Eigentümerversammlung, d.h. durch die Mehrheit der Eigentümer, beanstandet worden waren, ohne dass sich der Verwalter davon beeindrucken ließ, wird in der Verfassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. b) Die angefochtene Entscheidung verletzt schließlich nicht das durch Art. 23 Abs. 1 VvB verbürgte Recht auf Eigentum. Zwar müssen die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen beachten und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeiden. Jedoch begründet selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsrechts. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und der Reichweite der Eigentumsgarantie beruht (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2002 - VerfGH 188/01 - NJW-RR 2003, 229 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ). So liegt es hier nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der angefochtene Beschluss nicht zur Folge, dass die Funktionsfähigkeit der Eigentümerversammlung ausgehebelt wird und sein auf das Gemeinschaftseigentum bezogenes Eigentumsrecht leerläuft. Er führt insbesondere nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsschutz zuteil wird, wenn sich das beanstandete Verhalten des Verwalters fortsetzt. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass eine Entlastung des Verwalters durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer auch dann noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn sich der Verwalter bewusst über die Aufforderung der Eigentümerversammlung hinwegsetzt, den Wirtschaftsplan künftig einzuhalten und keine "beschlusslosen Ausgaben" mehr zu tätigen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.