Beschluss
138/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0922.138.05.0A
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Leitsätze
1. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen die Kostenentscheidung eines Urteils richtet, ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der behauptete Verfassungsverstoß allein von der Kostenentscheidung selbst - und nicht auch von der Hauptsacheentscheidung - ausgeht, da ansonsten eine verfas-sungsgerichtliche Rechtsschutzlücke bestünde.
2a. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zureichend begründet (§§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE), wenn der Beschwerdeführer konkret die Möglichkeit darlegt, dass er durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner subjektiven Rechten aus der Landesverfassung verletzt sein könnte (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 5 <5f>; st Rspr).
2b. Hierzu hat der Beschwerdeführer hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten aus der Verf BE aus sich heraus verständlich ergibt (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>; st Rspr).
2c. Sofern bei der Anfechtung einer Gerichtsentscheidung der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (vgl VerfGH Berlin, 18.07.2006, 17/04).
2d. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art 10 Abs 1 Verf BE ) gerügt, muss dargelegt werden, weshalb die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 22.11.2005, 215/04). Dies ist dann der Fall, wenn das Fachgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, also wenn die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 <60>; st Rspr).
3. Hier:
a. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Verf BE nicht dadurch dargetan, dass er eine falsche Anwendung des § 344 ZPO durch das AG behauptete, da er hiermit lediglich einen (möglichen) Rechtsanwendungsfehler erläutert hat.
b. Dadurch, dass das AG die Vorschriften des § 92 ZPO iVm § 269 Abs 3 S 3 ZPO entsprechend auf eine Erledigungserklärung angewendet hat, ist nicht zu erkennen, dass diese Rechtsanwendung im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass diese Auffassung unvertretbar ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen die Kostenentscheidung eines Urteils richtet, ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der behauptete Verfassungsverstoß allein von der Kostenentscheidung selbst - und nicht auch von der Hauptsacheentscheidung - ausgeht, da ansonsten eine verfas-sungsgerichtliche Rechtsschutzlücke bestünde. 2a. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zureichend begründet (§§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE), wenn der Beschwerdeführer konkret die Möglichkeit darlegt, dass er durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner subjektiven Rechten aus der Landesverfassung verletzt sein könnte (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 5 ; st Rspr). 2b. Hierzu hat der Beschwerdeführer hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten aus der Verf BE aus sich heraus verständlich ergibt (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 ; st Rspr). 2c. Sofern bei der Anfechtung einer Gerichtsentscheidung der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (vgl VerfGH Berlin, 18.07.2006, 17/04). 2d. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art 10 Abs 1 Verf BE ) gerügt, muss dargelegt werden, weshalb die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 22.11.2005, 215/04). Dies ist dann der Fall, wenn das Fachgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, also wenn die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 ; st Rspr). 3. Hier: a. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Verf BE nicht dadurch dargetan, dass er eine falsche Anwendung des § 344 ZPO durch das AG behauptete, da er hiermit lediglich einen (möglichen) Rechtsanwendungsfehler erläutert hat. b. Dadurch, dass das AG die Vorschriften des § 92 ZPO iVm § 269 Abs 3 S 3 ZPO entsprechend auf eine Erledigungserklärung angewendet hat, ist nicht zu erkennen, dass diese Rechtsanwendung im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass diese Auffassung unvertretbar ist. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Klägerin) hatte für eine von ihr gemietete Wohnung eine Kaution von 2.745DM geleistet. Nach Ende des Mietverhältnisses nahm sie die Beschwerdeführerin, die Verwalterin der Wohnung, gerichtlich aufRückzahlung der von dieser errechneten "Restkaution" in Höhe von 1.000 € in Anspruch; ferner verlangte sie eine Abrechnungüber die Kaution. Nach Erhebung der Klage im Februar 2005, aber vor deren Zustellung, überwies die Beschwerdeführerin die "Restkaution" an dieKlägerin. Diese erklärte darauf hin den Rechtsstreit insoweit für erledigt und verfolgte lediglich den Antrag auf Erteilungeiner Abrechnung weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. April 2005 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das Amtsgericht erließ ein Versäumnisurteil,durch das sie verurteilt wurde, der Klägerin eine Abrechnung über die Kaution zu erteilen. Im Übrigen wurde die Erledigungdes Rechtsstreits festgestellt. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und machte geltend, die Voraussetzungen für dessen Erlasshätten nicht vorgelegen, weil die Klage unschlüssig gewesen sei. Richtigerweise hätte nicht sie, sondern die Vermieterin verklagtwerden müssen. Dass sie nicht Vermieterin, sondern lediglich Verwalterin der Wohnung gewesen sei, habe sich aus dem Vortragder Klägerin ergeben. Im Einspruchstermin am 29. Juni 2005 wies das Gericht darauf hin, dass die Verurteilung zur Abrechnung wohl zu Unrecht erfolgtsei, weil die Klägerin keinen Abrechnungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin habe. Anders verhalte es sich jedoch inBezug auf den ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch; er finde seine Rechtsgrundlage jedenfalls auch in § 812 BGB,da die Beschwerdeführerin die Kaution auf einem eigenen Konto angelegt gehabt habe. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 wiesdie Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich bei diesem Konto um ein für die Vermieterin unterhaltenes Treuhandkonto handele. In dem am 10. August 2005 verkündeten Urteil hob das Amtsgericht das Versäumnisurteil auf und wies die Klage insgesamt ab.Der Beschwerdeführerin wurden die durch ihre Säumnis verursachten Kosten auferlegt; im Übrigen wurden die Kosten des Rechtsstreitsgegeneinander aufgehoben. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: Das Versäumnisurteil sei aufzuheben gewesen, weil die Klägerin gegenüber der Beschwerdeführerinkeinen Anspruch auf Abrechnung der Mietsicherheit habe. Diesen rechtlichen Aspekt habe der Richter bei Erlass des Versäumnisurteilsübersehen; die Voraussetzungen für die entsprechende Verurteilung der Beschwerdeführerin seien von Anfang an nicht gegebengewesen. Auch hinsichtlich der Feststellung der Hauptsachenerledigung sei das Versäumnisurteil aufzuheben. Nach dem Bestreitender Beschwerdeführerin könnten die Voraussetzungen für eine Erledigung der Hauptsache nicht mehr als gegeben unterstellt werden.Da die Zahlung der Beschwerdeführerin noch vor Zustellung der Klage erfolgt sei, sei eine Hauptsachenerledigung im Rechtssinnnicht eingetreten. Die auf die Vorschriften der §§ 92, 269 Abs. 3, 344 ZPO gestützte Kostenentscheidung begründete das Amtsgericht wie folgt:Die Säumniskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Kostenpflicht hänge nicht davon ab, dass sich das Versäumnisurteilletztlich als materiell-rechtlich zutreffend erweise. Nur wenn das Urteil in nicht gesetzlicher Weise ergangen wäre, hättedie Klägerin insoweit die Kosten tragen müssen. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die formalen Voraussetzungen für denErlass eines Versäumnisurteils hätten am 20. April 2005 vorgelegen. Und nach dem Vortrag der Klägerin sei es die Beschwerdeführerin,die im Besitz des Geldes gewesen sei; das habe sich jedenfalls für die Zeit seit dem 22. November 2004 (Überweisung von demTreuhandkonto auf das Mietenkonto der Beschwerdeführerin) als zutreffend herausgestellt. Aufgrund dieses Sachverhalts habedas Gericht einen Teil der Kosten des Rechtsstreits entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegt, was insgesamtzu einer angemessenen Kostenaufhebung führe. Eine gegen die Kostenentscheidung gerichtete Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB)in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die Auslegung der §§ 331 und 269 ZPO sei so evident unrichtig, dass sich der Verdachtaufdränge, das Amtsgericht habe absichtlich und wider besseres Wissen eine mit dem materiellen Recht und dem Prozessrechtnicht in Einklang stehende Kostenentscheidung gefällt. Das Gericht habe sich sehenden Auges darüber hinweggesetzt, dass die Kosten der Säumnis ihr nur auferlegt werden durften,wenn das Versäumnisurteil in gesetzmäßiger Weise ergangen sei. Ungesetzlich sei ein Versäumnisurteil auch dann, wenn die beklagtePartei im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar nicht erschienen sei, gleichwohl jedoch gemäß § 331 Abs. 2 ZPO wegen Unschlüssigkeitder Klage kontradiktorisches Versäumnisurteil hätte ergehen müssen. Die Klage sei hier von Anfang an unschlüssig gewesen.Die Erwägung des Gerichts, wonach sich die Passivlegitimation für den ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch darausergebe, dass nach Abforderung der Mietkaution vom insoweit gesondert unterhaltenen Treuhandkonto zwischenzeitlich eine Gutschriftauf dem Mietenkonto erfolgt sei, sei evident unrichtig. Die im Übrigen vorgenommene Kostenaufhebung finde im Gesetz keine Stütze. Der Anwendungsbereich der vom Gericht herangezogenenRegelungen der §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO sei nicht eröffnet. Weder habe die Klägerin die Klage nach Wegfall des Anlasses zu ihrerEinreichung unverzüglich zurückgenommen noch liege ein Fall des teilweisen Obsiegens und Unterliegens vor. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. 1. Das folgt allerdings nicht daraus, dass sie sich nur gegen die Kostenentscheidung eines Urteils richtet. Zwar ist eineVerfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung grundsätzlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durchdie Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (Beschlussvom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 - Nachweise von Entscheidungen ohne Fundstelle hier und im Folgenden unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 33, 247 ). Dieser Grundsatz findet seine Rechtfertigung in der Erwägung,dass nicht allein wegen der Kostenentscheidung das Verfahren fortgesetzt und Überlegungen zur Hauptsache angestellt werdensollen. Eine allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer reicht deshalb nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnisfür die verfassungsrechtliche Überprüfung der gesamten Gerichtsentscheidung zu begründen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE74, 78 ). Anders verhält es sich dagegen, wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß auf den Kostenausspruch beschränkt, also eineselbständig in der Nebenentscheidung enthaltene Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten geltend gemacht wird. In diesemFall kann die Kostenentscheidung, weil andernfalls der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft wäre, isoliert mitder Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 -; für das Bundesrecht:BVerfGE 74, 78 ). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin rügt keinen Verfassungsverstoß, der in der Entscheidung zur Hauptsacheenthalten ist und sich in der Kostenentscheidung lediglich fortsetzt. Sie macht vielmehr geltend, dass die Kostenentscheidunggerade deshalb unverständlich sei, weil das Amtsgericht in der Hauptsache zu ihren Gunsten entschieden habe. Damit behauptetsie einen Verfassungsverstoß, der allein von der Kostenentscheidung ausgeht. 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. a) Aus § 49 Abs. 1 u. § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - folgt, dass eine Verfassungsbeschwerdenur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandeteMaßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletztzu sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94- LVerfGE 3, 3 ). Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal dessen Verletzung zu behaupten(Beschluss vom 31. Oktober 2002 - VerfGH 66/02, 66 A/02). Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofsist, fachgerichtliche Urteile im Sinne einer Superrevisionsinstanz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zuüberprüfen (Beschluss vom 19. September 2005 - VerfGH 145/02 -; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 -LVerfGE 5, 58 ). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung deseinfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Gerichteund insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit,in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein, grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einenRechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 141/05 u. 141A/05 -). Sofernder Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss er vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenenEntscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (vgl. Beschluss vom 18.Juli 2006 - VerfGH 17/04 -; für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199). Wird - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, muss insbesondere dargelegt werden, weshalb die angegriffeneEntscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungenberuht (vgl. Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 -). Denn Willkür im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB liegt erst vor,wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.h., wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumständeder Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereichdes schlechthin Abwegigen anzusiedeln (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ;11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ; 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ; zum Bundesrecht:BVerfGE 86, 87, 273 ; 89, 1 ). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. aa) Die Anwendung von § 344 ZPO durch das Amtsgericht wird von ihr lediglich mit der Begründung gerügt, ein Versäumnisurteilsei auch dann nicht in gesetzlicher Weise ergangen, wenn es an den Voraussetzungen des § 331 Abs. 2 ZPO fehle, die Klage alsounschlüssig sei; zum Beleg verweist die Verfassungsbeschwerde auf die entsprechende Erläuterung in einem Standardkommentarzur Zivilprozessordnung. Mehr als ein (möglicher) Rechtsanwendungsfehler ist damit nicht dargetan. Die in der Fundstelle enthaltenenNachweise lassen auch nicht erkennen, dass § 344 ZPO eine Auslegung durch den Bundesgerichtshof erfahren hat, von der dasAmtsgericht nicht ohne Begründung abweichen durfte (zur Annahme von Willkür in einem solchen Fall: Beschluss vom 22. Februar2001 - VerfGH 111/00 - ZMR 2001, 691 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 122 ; 81, 97 ). bb) Mit der in Bezug auf die Kostenverteilung im Übrigen erhobenen Rüge, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Anwendungsbereichder §§ 92 und 269 Abs. 3 ZPO nicht eröffnet sei, weil weder eine Klagerücknahme noch ein Fall des teilweisen Obsiegens undUnterliegens vorliege, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot ebenfalls nicht dargelegt. Das Amtsgericht hat die Vorschriftdes § 269 Abs. 3 ZPO nämlich ausdrücklich "entsprechend" angewendet, also erkannt, dass sie nicht unmittelbar einschlägigist. Es hat ersichtlich angenommen, dass eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 (Satz 3) ZPO möglich ist, wenn der Anlassder Klage vor deren Rechtshängigkeit entfällt, der Kläger als Reaktion hierauf jedoch nicht - wie in der Vorschrift vorgesehen- die Klage zurücknimmt, sondern stattdessen die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dass diese Auffassung unvertretbar wäre,legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Weder zeigt sie einschlägige Rechtsprechung zu dieser Frage auf noch erläutert sieanhand von Sinn und Zweck der Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, weshalb deren entsprechende Anwendung auf eine Erledigungserklärungim Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist. cc) Soweit das Amtsgericht im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO angenommen hat, die Beschwerdeführerinsei in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch passivlegitimiert, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot ebenfalls nicht nachvollziehbardargetan. Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich darauf, die Erwägung des Amtsgerichts, die Beschwerdeführerin sei nachAbforderung der Mietkaution von dem gesondert unterhaltenen Treuhandkonto und entsprechender Gutschrift auf dem Mietenkontoder Beschwerdeführerin "im Besitz des Geldes" gewesen, als "evident falsch" zu bezeichnen, weil die Beschwerdeführerin imZusammenhang mit der Mietkaution ausschließlich das Geschäft der Vermieterin betrieben habe. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Rechtsanwendung des Amtsgerichts unvertretbar ist und jedes sachlichen Grundes entbehrt.Ausweislich seines rechtlichen Hinweises im Einspruchstermin ist das Gericht von einem Bereicherungsanspruch der Klägerinausgegangen. In Bezug auf das dafür erforderliche Tatbestandsmerkmal "etwas erlangt" kann es erheblich sein, ob eine Gutschriftauf einem von dem Bereicherungsschuldner unterhaltenen Treuhandkonto oder auf seinem allgemeinen Geschäftskonto erfolgt. Beider Überweisung auf ein Treuhandkonto führt die treuhändische Bindung dazu, dass der Kontoinhaber den in der Gutschrift verkörpertenWert nicht im Sinne von § 812 BGB erlangt hat (vgl. BGHZ 145, 44, 49). Bei Gutschriften auf einem allgemeinen Geschäftskontoerlangt der Kontoinhaber dagegen regelmäßig eine kondizierbare Rechtsposition (vgl. BGH NJW 2006, 1965 ). Da nicht ersichtlichist, dass es sich auch bei dem Mietenkonto um ein Treuhandkonto handelt - dies folgt nicht allein daraus, dass die Mietenaufgrund einer Absprache mit dem Vermieter auf diesem Konto eingehen (vgl. dazu BGH, WM 2003, 1641) -, ist die vom Amtsgerichtvorgenommene Unterscheidung für sich genommen nachvollziehbar. Dass es aus anderen Gründen - etwa wegen des im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Vorrangs wirksamer vertraglicherVereinbarungen - willkürlich sein könnte, einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beschwerdeführerin aus § 812 BGBherzuleiten, legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.