Beschluss
174/08, 174 A/08
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.174.08.0A
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Leitsätze
1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen, indem er die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verf BE enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 <5>; st Rspr). (Rn.15)
1b. Es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen, da die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte ist. (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 <59f>). (Rn.16)
1c. Der VerfGH Berlin überprüft daher eine gerichtliche Entscheidung allein auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 05.04.2006, 59/06, NJW-RR 2006, 1479 <1480>; st Rspr). (Rn.16)
1d. Der Beschwerdeführer muss daher - außer im Falle eines offensichtlichen Verfassungsverstoßes - nicht nur einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigen, sondern darüber hinaus in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler gegen das als verletzt gerügte Grundrecht verstößt (vgl VerfGH Berlin, 27.10.2008, 148/08). (Rn.16)
2. Hier: Fehlende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer mit seiner Begründung nicht aufzeigt, dass der Entzug der bisher eingeräumten unbeschränkten Möglichkeit der Erwerbsausübung als Arzt durch das OLG einen rügefähigen Rechtsanwendungsfehler enthält oder gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE verstößt. (Rn.18)
a. Soweit das OLG in Anwendung von § 84 Abs 2 S 2 AufenthG 2004 im Hinblick auf die Möglichkeit der Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Hauptsacheverfahrens entschieden hat, dass die Fiktionswirkung des § 69 Abs 3 AuslG 1990 iVm § 102 Abs 1 S 3 AufenthG 2004 mit der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im November 2005 endete, ist ein verfassungsrechtlich bedeutsamen Rechtsanwendungsfehler weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich. (Rn.19)
b. Nach dem AufenthG 2004 ist grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit zunächst nicht gestattet, so dass es eines ausländerbehördlichen Zulassungsakts iSv § 4 Abs 2 AufenthG 2004 bedarf. Eine solche die Erwerbstätigkeit gestattende Bescheinigung der Ausländerbehörde hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich bis zum Januar 2007 vorgelegt. (Rn.20)
c. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Bestandsschutz beruft und einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung geltend macht, da ihm die Ausländerbehörde im Jahr 2006 die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet hat, genügt dies offensichtlich nicht, da ein rechtswidriges begünstigendes Verwaltungshandeln in der Vergangenheit keinen Anspruch auf dessen Wiederholung begründen würde. (Rn.21)
3a. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE ist der Beschwerdeführer verpflichtet, vor Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 06.02.1998, 80/96, LVerfGE 8, 45 <51>; st Rspr). (Rn.23)
3b. Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden kann, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl VerfGH Berlin, 18.06.1998, 56/97, LVerfGE 8, 59<62>; st Rspr). (Rn.23)
3c. Hier: Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE dadurch verletzt sei, dass das OLG die Möglichkeit der weitergehenden Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO im Hinblick auf den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG 2004 nicht in Erwägung gezogen hat (vgl VGH Mannheim, 23.10.2006, 13 S 1943/06, NVwZ-RR 2007, 277 <278>), so dass jedenfalls einer Prüfung dessen insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegenstünde. (Rn.22)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen, indem er die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verf BE enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 ; st Rspr). (Rn.15) 1b. Es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen, da die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte ist. (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 ). (Rn.16) 1c. Der VerfGH Berlin überprüft daher eine gerichtliche Entscheidung allein auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 05.04.2006, 59/06, NJW-RR 2006, 1479 ; st Rspr). (Rn.16) 1d. Der Beschwerdeführer muss daher - außer im Falle eines offensichtlichen Verfassungsverstoßes - nicht nur einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigen, sondern darüber hinaus in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler gegen das als verletzt gerügte Grundrecht verstößt (vgl VerfGH Berlin, 27.10.2008, 148/08). (Rn.16) 2. Hier: Fehlende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer mit seiner Begründung nicht aufzeigt, dass der Entzug der bisher eingeräumten unbeschränkten Möglichkeit der Erwerbsausübung als Arzt durch das OLG einen rügefähigen Rechtsanwendungsfehler enthält oder gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE verstößt. (Rn.18) a. Soweit das OLG in Anwendung von § 84 Abs 2 S 2 AufenthG 2004 im Hinblick auf die Möglichkeit der Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Hauptsacheverfahrens entschieden hat, dass die Fiktionswirkung des § 69 Abs 3 AuslG 1990 iVm § 102 Abs 1 S 3 AufenthG 2004 mit der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im November 2005 endete, ist ein verfassungsrechtlich bedeutsamen Rechtsanwendungsfehler weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich. (Rn.19) b. Nach dem AufenthG 2004 ist grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit zunächst nicht gestattet, so dass es eines ausländerbehördlichen Zulassungsakts iSv § 4 Abs 2 AufenthG 2004 bedarf. Eine solche die Erwerbstätigkeit gestattende Bescheinigung der Ausländerbehörde hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich bis zum Januar 2007 vorgelegt. (Rn.20) c. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Bestandsschutz beruft und einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung geltend macht, da ihm die Ausländerbehörde im Jahr 2006 die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet hat, genügt dies offensichtlich nicht, da ein rechtswidriges begünstigendes Verwaltungshandeln in der Vergangenheit keinen Anspruch auf dessen Wiederholung begründen würde. (Rn.21) 3a. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE ist der Beschwerdeführer verpflichtet, vor Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 06.02.1998, 80/96, LVerfGE 8, 45 ; st Rspr). (Rn.23) 3b. Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden kann, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl VerfGH Berlin, 18.06.1998, 56/97, LVerfGE 8, 59 ; st Rspr). (Rn.23) 3c. Hier: Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE dadurch verletzt sei, dass das OLG die Möglichkeit der weitergehenden Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO im Hinblick auf den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG 2004 nicht in Erwägung gezogen hat (vgl VGH Mannheim, 23.10.2006, 13 S 1943/06, NVwZ-RR 2007, 277 ), so dass jedenfalls einer Prüfung dessen insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegenstünde. (Rn.22) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 zum Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aus der 2003 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Im November 2006 schloss der Beschwerdeführer das Studium der Humanmedizin ab. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilte ihm die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes im Land Berlin. Seinen im Oktober 2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft lehnte die Ausländerbehörde des Landes Berlin mit Bescheid vom 18. November 2005 ab, mit dem sie auch die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügte und ihm die Abschiebung androhte. Mit Urteil vom 26. April 2007 - VG 35 A 426.04 - hob das Verwaltungsgericht Berlin diesen Bescheid auf und verpflichtete das Land Berlin, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat gegen dieses Urteil die Berufung zugelassen - OVG 3 N 131.07 -, über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 26. April 2007 - VG 35 A 220.07 - ordnete das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 18. November 2005 an. Dieser Beschluss ist rechtskräftig, nachdem das Land Berlin seine Beschwerde zurückgenommen hat (vgl. den zuvor ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - InfAuslR 2008, 68). Nachdem ihm die Ausländerbehörde nicht mehr wie im Jahr 2006 Bescheinigungen über die aktuell fehlende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mit Gestattung der Erwerbstätigkeit, sondern lediglich Grenzübertrittsbescheinigungen erteilt hatte, beantragte der Beschwerdeführer im April 2008 beim Verwaltungsgericht Berlin unter Berufung auf § 84 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - den Erlass einer u. a. auf die Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerichteten einst-weiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land Berlin mit Beschluss vom 9. Juni 2008 - VG 35 A 135.08 - im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Beschwerdeführer vorläufig zu bescheinigen, dass er zur Erwerbstätigkeit im Umfang einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, berechtigt sei. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe für den Lauf der Zeit des Hauptsacheverfahrens gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Anspruch auf Gestattung der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im tenorierten Umfang. Dieser knüpfe an die letzte erteilte Aufenthaltsbewilligung an. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies die Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gewesen. In dieser sei ihm zuletzt bescheinigt worden, dass eine Arbeitsaufnahme bis zu drei Monaten im Jahr erlaubnisfrei und eine weitere Beschäftigung bis zu drei Monaten im Jahr nur mit Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes zulässig sei; eine entsprechende Erlaubnis des Arbeitsamtes habe der Beschwerdeführer nicht eingeholt. Da über die Klage - VG 35 A 426.04 - noch nicht rechtskräftig entschieden sei und sich der Beschwerdeführer daher zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, insbesondere nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach §§ 27, 28 AufenthG sei und auch aus der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - nichts anderes folge, sei ein weitergehender Anspruch nicht begründet. Einen solchen könne der Beschwerdeführer auch nicht daraus herleiten, dass ihm die Ausländerbehörde im Jahr 2006 die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet habe. Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass er nach der alten Rechtslage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitserlaubnisverordnung alleine aufgrund der Heirat und seines gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gegenüber dem Arbeitsamt gehabt habe. So habe die Ausländerbehörde, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung der Arbeitserlaubnis zuständig geworden sei, dem Beschwerdeführer seit Februar 2005 rechtmäßig eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt habe, habe die Wirkung der Antragstellung nach § 69 AuslG auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgegolten. Die Fiktionswirkung nach § 69 AuslG habe sich nach der Art der beantragten Aufenthaltsgenehmigung, im Fall des Beschwerdeführers also nach der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gerichtet. Es sei also nicht erforderlich, dass bereits nach alter Rechtslage eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Nur so sei § 102 Satz 3 AufenthG auszulegen, da die Vorschrift gerade eine Schlechterstellung für Aufenthaltserlaubnisse und Nebenbestimmungen habe verhindern sollen, die beantragt worden seien, über die aber noch nicht entschieden worden sei. Darüber hinaus habe dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV - eine entsprechende Erwerbstätigkeit gestattet werden müssen. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien erfüllt, da die Fiktionsbescheinigungen seit Februar 2005 mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" versehen worden seien. Der neue § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei im Lichte von § 69 Abs. 3 AuslG, § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auszulegen. Nur so werde die Vorschrift den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 GG gerecht. Da dem Beschwerdeführer bisher die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit eingeräumt worden sei, genieße er insoweit auch Bestandsschutz. Ein Grund, ihn in seinen bisher eingeräumten Rechten zu beschneiden, sei weder dargetan noch ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als mit einer zeitnahen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen sei, weshalb der Beschwerdeführer ohne die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit seine Familie nicht ernähren könne. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zutreffend auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützt, der an den zuletzt erteilten Aufenthaltstitel anknüpfe. Um einen solchen handele es sich bei der Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG nicht. Diese habe allein der Legalisierung des Aufenthalts gedient, solange über die beantragte Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden worden sei. Die Fiktionswirkung habe daher im Fall des Beschwerdeführers mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 18. November 2005 geendet. Für das Begehren des Beschwerdeführers sei deshalb rechtlich nicht von Belang, dass die Ausländerbehörde ihm seit dem 1. Februar 2005 bis zum 25.Oktober 2005 mehrmals Fiktionsbescheinigungen mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet" erteilt habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Ferner beruft er sich auf Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK. Er werde gerade durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Obwohl er hinsichtlich des Ausweisungsverfahrens und der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe und seiner deutschen Familie erstinstanzlich obsiegt habe und die Vollziehung der Ausreiseverpflichtung entfallen sei, werde ihm trotz oder vielleicht gerade wegen dieses Obsiegens nunmehr ohne weitere Begründung durch die Berliner Verwaltung die bis dahin erlaubte unbeschränkte Erwerbstätigkeit untersagt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, ob er einen Anspruch auf die Erlaubnis der Erwerbsausübung habe, sondern lediglich darauf, ob die bis dahin eingeräumte unbeschränkte Möglichkeit der Erwerbstätigkeit rechtmäßig gewesen sei und im Nachhinein Gründe eingetreten seien, die eine Änderung des bisherigen Verwaltungshandelns rechtfertigten. Allein das Obsiegen in einem Rechtsstreit könne ein solcher Grund nicht sein. Ändere die Verwaltung ohne sachlichen Grund Nebenbestimmungen, die gleichsam existenziell für ihn und seine Familie seien, werde effektiver Rechtsschutz in rechts- und verfassungswidriger Weise vereitelt. Er werde genötigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, was nachteilige Folgen für sein aufenthaltsrechtliches Verfahren haben könne. Bei einer bereits stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache und bestandskräftiger Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO bedürfe es, auch wenn die Hauptsache noch nicht bestandskräftig sei, der Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses, wenn bisherige, den Betroffenen begünstigende Nebenbestimmungen nunmehr zu seinen Lasten abgeändert werden sollten. Die Ausländerbehörde habe dem Beschwerdeführer sowohl in den Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG als auch in den Bescheinigungen vom 20. Juli und 31. Oktober 2006 die Erwerbstätigkeit unbeschränkt gestattet. Diese Erlaubnis habe sie ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilen können, da § 28 Abs. 5 AufenthG bereits gesetzlich die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit vorsehe. Sie sei zur Erlaubniserteilung sowohl im Rahmen der Fiktionsbescheinigung als auch - bei verfassungskonformer Auslegung - der im Anschluss erteilten Bescheinigungen befugt gewesen. Hieran habe sich nichts geändert, nachdem der Beschwerdeführer seine sämtlichen bisherigen Verfahren gewonnen habe. Die Versagung der bisher erteilten Nebenbestimmung werde offensichtlich nur dazu genutzt, den Beschwerdeführer zu sanktionieren und ihn dadurch zur freiwilligen Ausreise zu nötigen. Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit durch die gerichtliche Entscheidung sei im Hinblick auf die familiäre und berufliche Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und verletzte daher sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 12 Abs. 1 VvB, Art. 8 EMRK. Auch sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu der auch die Erwerbstätigkeit und die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie gehören würden, werde in verfassungsrelevanter Weise verletzt. Hierin liege auch eine Verletzung der Menschenwürde. Sowohl die zunächst gänzliche Untersagung der Erwerbstätigkeit als auch die durch die gerichtliche Entscheidung zugelassene eingeschränkte Erwerbstätigkeit verletzten die entsprechenden Grundrechte, da der Beschwerdeführer ohne sachlichen Grund nach dem Obsiegen in seinen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten schlechter gestellt werde. Der einzig ersichtliche Grund scheine der zu sein, ihm und seiner Familie das Leben so schwer wie möglich zu machen, um ihn zu einer freiwilligen Ausreise zu nötigen. Eine solche Verfahrensweise sei willkürlich. Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - sei eine einstweilige Anordnung zu erlassen, da dies zur Abwehr schwerer Nachteile für den Beschwerdeführer durch den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes, der wirtschaftlichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Sozialleistungen erforderlich sei. Bei Erlass der einstweiligen Anordnung entstehe für das Land Berlin kein Nachteil, vielmehr ein Vorteil, da der Beschwerdeführer seine Familie ernähren könnte und zunächst keine öffentlichen Leistungen beziehen würde. Demgegenüber würden er und seine Familie bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung abhängig von öffentlichen Leistungen. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ). Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal dessen Verletzung zu behaupten (Beschluss vom 31. Oktober 2003 - VerfGH 66/02, 66 A/02 - LVerfGE 13, 61 ). Die Darlegung hat sich außerdem daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen (Beschluss vom 19. September 2005 - VerfGH 145/02 -, Nachweise der Entscheidungen des VerfGH hier und im Folgenden im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de ; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit, in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein, grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 141/05, 141 A/05 -). Sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss er vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 148/08, 148 A/08 -; für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199). Diesen Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Behauptung, dem Beschwerdeführer werde ohne rechtfertigenden Grund die bis dahin rechtmäßig eingeräumte unbeschränkte Möglichkeit der Erwerbstätigkeit entzogen, zeigt ohne substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung weder einen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechtsanwendungsfehler noch einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB durch das Oberverwaltungsgericht auf. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer mit dieser Begründung die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 12 VvB und der weiteren gerügten Grundrechte (Art. 6, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 VvB) dar. Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf das Rechtsstaatsprinzip beruft, begründet dieses allein als objektiver Rechtssatz kein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbares subjektives Recht. Die Fachgerichte haben die Möglichkeit der Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Hauptsacheverfahrens anhand von § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beurteilt, auf den sich der Beschwerdeführer selbst in seiner Antragsschrift berufen hatte. Das Oberverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall "Aufenthaltstitel" im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seine aufgrund der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG erlangte Rechtsstellung sei, nicht gefolgt. Es hat sich entsprechend dem Beschwerdevorbringen mit der Reichweite der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG i. V. m. § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auseinandergesetzt und entschieden, dass diese Wirkung mit der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im November 2005 endete. Einen verfassungsrechtlich bedeutsamen Rechtsanwendungsfehler legt die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht dar; ein solcher ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer zeigt für seine Auffassung, ihm sei eine gewährte Rechtsposition rechtswidrig entzogen worden, schon keine Rechtsgrundlage auf. Ihm war die Erwerbstätigkeit ohne weiteres erlaubt. Nach der Konzeption des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes ist grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit zunächst nicht gestattet. Sofern nicht das Aufenthaltsgesetz selbst im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel unmittelbar die Erwerbstätigkeit zulässt, bedarf es eines ausländerbehördlichen Zulassungsakts (vgl. § 4 Abs. 2 AufenthG). Die zeitlich letzte vom Beschwerdeführer vorgelegte, die Erwerbstätigkeit gestattende Bescheinigung der Ausländerbehörde datierte vom 31. Oktober 2006 und galt lediglich bis 30. Januar 2007. Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Gestattung der Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde im Jahr 2006 auf Bestandsschutz und sinngemäß auf einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung beruft, hat er auch hierfür weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde eine rechtliche Grundlage benannt. Der Verweis darauf, die Ausländerbehörde habe im Jahr 2006 nach der ablehnenden Entscheidung die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet, genügt insoweit alleine offensichtlich nicht, da ein rechtswidriges begünstigendes Verwaltungshandeln in der Vergangenheit keinen Anspruch auf dessen Wiederholung begründen würde. Auch die nicht näher konkretisierte Berufung auf eine verfassungskonforme Auslegung genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer nicht, die Fachgerichte hätten § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Unrecht herangezogen beziehungsweise als abschließende Regelung angesehen und daher unter Verletzung von Art. 15 Abs. 4 VvB eine weitergehende Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO im Hinblick auf den im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG nicht in Erwägung gezogen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007, 277 ). Insbesondere hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Fehler der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht gerügt, so dass angesichts der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts bereits zweifelhaft erscheint, ob ein eventueller Fehler der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts anhaften würde. Jedenfalls stünde insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; Beschluss vom 6. Februar 1998 - VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 ; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; st. Rspr.). Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden kann, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 und 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ). Der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG im Zusammenhang mit der Auslegung von § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Sinne des Beschwerdeführers beinhaltet nicht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Prüfung nicht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beschränken dürfen. Aus den gleichen Gründen stünde der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen, sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten sollte, ein Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit sei unmittelbar aus Art. 12 VvB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.