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Beschluss

104/07

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.104.07.0A
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Leitsätze
1. Art 8 Abs 1 Satz 2 Verf BE erfordert nicht, dass bei jeder Überprüfung nach § 67c Abs 1 StGB ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Der Richter kann in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens von der Einholung eines erneuten Gutachtens absehen, es sei denn, dass sich aus den Umständen des Einzelfalles neue Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung ergeben.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 8 Abs 1 Satz 2 Verf BE erfordert nicht, dass bei jeder Überprüfung nach § 67c Abs 1 StGB ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Der Richter kann in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens von der Einholung eines erneuten Gutachtens absehen, es sei denn, dass sich aus den Umständen des Einzelfalles neue Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung ergeben. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 StGB ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Er verbüßte zuvor eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 1998 - (511) 70 Js 336/97 KLs (20/97). In diesem Urteil ordnete das Landgericht die anschließende Sicherungsverwahrung an. Das erkennende Gericht, das durch die Sachverständige Dr. W. beraten wurde, hielt die Voraussetzungen des § 66 StGB für gegeben. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt viermal psychiatrisch untersucht worden war, einen Hang zu solchen erheblichen Straftaten hat, durch die die Opfer schwere seelische und körperliche Schäden nehmen. Alle vier Taten stünden in engem Bezug zu der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und seien auf dessen Persönlichkeits- und Beziehungsstörungen zurückzuführen. Dabei seien die Aggressionen jeweils durch das Zurückweisen seiner Bedürfnisse ausgelöst worden. Es handele sich dabei keineswegs um Konflikts-, Gelegenheits- oder Augenblickstaten, sondern um Straftaten im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters. Bei allen Taten wiederholten sich eine spezifische situative Gemeinsamkeit und Charakteristika, die in engem Bezug zu der aufgezeigten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers stünden. Der Hang des Beschwerdeführers zu erheblichen Straftaten mache ihn für die Allgemeinheit gefährlich. Die Sachverständige habe bei ihrer Prognoseerstellung überzeugend ausgeführt, dass für die Zukunft auch Delikte der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung seitens des Beschwerdeführers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen seien, wenn in dem Angeklagten Hoffnungen auf sexuelle Kontakte geweckt werden, so dass er Zurückweisungen als massive Kränkung seitens der Frauen empfinde. Diesem Hang sei in Übereinstimmung mit dem Gutachten nur dadurch entgegenzuwirken, dass es dem Beschwerdeführer gelänge, seine Persönlichkeitsstörung aufzuarbeiten, wozu er nach Auffassung der Sachverständigen allein nicht in der Lage sein dürfte. Zur Veränderung der Grundstruktur der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ein verhaltenstherapeutisches Verfahren zur Verbesserung der Selbst- und Fremdwahrnehmung sowie der Erlernung von Strategien der Impulskontrolle erforderlich. Selbst bei einer psychotherapeutischen Betreuung des Beschwerdeführers sei aber eine deutliche Änderung der Risikoeinschätzung in überschaubarer Zeit unwahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unmissverständlich geäußert habe, dass er sich im Gefängnis nicht therapieren lassen werde, erscheine die Chance, den Hang im Strafvollzug abzubauen, als sehr fraglich. Da ein Abbau des Hanges ohne grundlegende Therapie sehr unwahrscheinlich sei, der Hang deshalb auch eine so lange Freiheitsstrafe, wie sie von der Kammer verhängt worden ist, überdauern könne und der Beschwerdeführer sich einer Therapie nicht unterziehen wolle, sei es bezogen auf den Zeitpunkt des Strafendes unabdingbar gewesen, für die Folgezeit die Allgemeinheit durch Anordnung der Sicherungsverwahrung vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Den Vollzug der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 1. März 2007 an. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der mit der Sicherungsverwahrung verfolgte Zweck deren Vollziehung erfordere. Die Vollstreckung der Maßregel könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen Straftaten mehr begehen werde. Die Strafvollstreckungskammer stützt ihre Entscheidung zunächst auf die Begründung des Tatgerichts. Des Weiteren zieht die Strafvollstreckungskammer ihren Beschluss vom 8. Juni 2006 (543 StVK 370/06) heran, mit dem sie die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hatte. Die Kammer habe zwar anerkannt, dass der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers in den letzten Jahren frei von erheblichen Beanstandungen gewesen sei. Entscheidend für die negative Prognoseeinschätzung sei aber gewesen, dass der Beschwerdeführer nichts für eine Bewältigung seiner Persönlichkeitsschwäche getan habe, die für die schwerwiegende Delinquenz entscheidend sei. Es sei anzunehmen, dass in den Charaktereigenschaften, die die Sachverständige gutachterlich festgestellt habe, keine beachtliche Änderung eingetreten und nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit entwickelt habe, sich mit seinen schwerwiegenden Persönlichkeitsschwächen zu beschäftigen und diese im erforderlichen Umfang aufzuarbeiten. Dies sei aber Grundvoraussetzung für eine veränderte Prognoseeinschätzung. Der Beschwerdeführer habe augenscheinlich über die langen Jahre des Vollzuges nichts dafür getan, dem Vollzugsziel der Resozialisierung näher zu kommen. Da eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung offensichtlich nicht verantwortet werden könne, sei ein Sachverständigengutachten gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht einzuholen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Gründen einer allgemeinen Aufklärungspflicht, die der Kammer obliege, sei nicht angezeigt gewesen. Denn die Überlegungen der psychiatrischen Sachverständigen im Erkenntnisverfahren gälten nach Überzeugung der Kammer unverändert fort. Die Sachverständige habe dabei auch die Ergebnisse mehrerer Vorbegutachtungen einbezogen und ein Behandlungskonzept aufgezeigt, nämlich eine durch entsprechende verhaltenstherapeutische Behandlung herbeigeführte Verbesserung der Selbst- und Fremdwahrnehmung in Verbindung mit dem Erlernen von Strategien der Impulskontrolle. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Diagnose der Sachverständigen unzutreffend und mithin auch das von ihr aufgezeigte Behandlungskonzept falsch gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein, die das Kammergericht mit Beschluss vom 7. Mai 2007 verwarf. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen, die gegeben sein müssten, um vom Vollzug der Sicherungsverwahrung abzusehen, nicht gerecht werde. Weder habe er sich aktiv und erfolgreich mit seinen Taten auseinandergesetzt, noch sei die Behebung tatursächlicher Persönlichkeitsmängel erkennbar oder gar belegt. Der Beschwerdeführer verstelle sich den Weg hierzu selbst durch seine andauernde Verweigerungshaltung. Bereits sein Werdegang zeige deutlich seine Gefährlichkeit. Nach jeder Verbüßung von Strafhaft sei er innerhalb kurzer Zeit wieder erneut straffällig geworden, ohne von der erlittenen Haft in irgendeiner Weise beeindruckt zu sein. Auch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich einer psychotherapeutischen Behandlung allein durch den Sachverständigen Dr. P. zu unterziehen, reiche zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, ihm eine günstige Prognose zu erstellen, denn therapeutische Bemühungen ließen erst dann eine günstige Prognose zu, wenn sie erfolgreich abgeschlossen seien. Da eine Aussetzung des Vollzuges nicht in Betracht komme, sei auch kein erneutes Gutachten einzuholen. Der Sonderfall, dass der Richter psychiatrische Sachkunde in Anspruch nehmen müsse, weil es um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich solcher Personen gehe, bei denen tatursächlich geistige und seelische Anomalien vorlägen, deren Beurteilung Fachwissen erfordere, liege nicht vor. Auch die Begutachtung durch Dr. P. in dem Verfahren 249 Ds 91/02 führe zu keinem anderen Ergebnis, da es nicht die Sexualdelinquenz des Beschwerdeführers zum Gegenstand gehabt habe, sondern wegen eines Beleidigungsvorwurfes erstattet worden sei. Zudem erfülle es nicht die Anforderungen an ein Prognosegutachten, weil es sich nur auf die Frage der Schuldfähigkeit beziehe und sich mit dem Hang des Beschwerdeführers zu Sexualdelikten und mit prognostischen Aspekten nicht auseinandersetze. Schließlich sei die Einholung eines Gutachtens auch nicht deshalb erforderlich gewesen, weil eine Überweisung des Beschwerdeführers in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 1 u. 2 StGB in Betracht gekommen wäre. Die Voraussetzungen für eine andere Maßregel als die Sicherungsverwahrung lägen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert in Bezug auf die Sexualdelinquenz selbst nicht in seiner Beschwerde behaupte und auch die Kammer, die von einer Sachverständigen beraten war, eine solche Persönlichkeitsstörung nicht festgestellt habe. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte sowohl aus Art. 8 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) als auch aus Art. 1 Abs. 3 VvB i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG und 104 GG durch das Landgericht und das Kammergericht. Ein so tiefgreifender und zeitlich nicht befristeter Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers, wie er durch die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entstehe, sei ohne vorherige erneute Begutachtung über das Fortbestehen der bei Verurteilung angenommenen Persönlichkeitsstörung verfassungswidrig. Ein solcher Eingriff erfordere zwingend eine aktuelle gutachterliche Entscheidungsbasis und könne nicht auf der Grundlage eines vor zehn Jahren im Rahmen des Erkenntnisverfahrens erstatteten Gutachtens erfolgen. Die Strafvollstreckungskammer habe auch ihr Ermessen nicht sachgemäß ausgeschöpft. Ob und inwieweit aufgrund äußerer Umstände Veränderungen in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eingetreten seien, habe die Kammer nicht ohne sachverständige Hilfe beurteilen können. Zwar lägen bereits Sachverständigengutachten aus dem Erkenntnisverfahren vor, doch verkenne die Kammer, dass aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und der gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführten Strafvollstreckung weit reichende Änderungen eingetreten seien, die eine erneute Begutachtung erforderten. Dies zeige auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. P., das im Verfahren in Bezug genommen worden sei. Dr. P. habe den Beschwerdeführer im Rahmen eines anderen Strafverfahrens (249 Ds 91/02) dahingehend begutachtet, dass bei ihm wahrscheinlich von einer akzentuierten Persönlichkeit auszugehen sei, die durch sekundäre psychosoziale Störungen bei Institutionalisierung (Haft) geprägt sei. Das Gutachten komme zu so gravierend anderen Ergebnissen als das Gutachten der Sachverständigen Dr. W., dass die Strafvollstreckungskammer gehalten gewesen sei, die Unterschiede mit der Hilfe dieses oder eines weiteren Sachverständigen aufklären zu lassen. Insbesondere die Hervorhebung der sekundären Störungen bei Institutionalisierung mache deutlich, dass aufgrund der erlittenen Strafvollstreckung Veränderungen zu der vor neun Jahren erfolgten Persönlichkeitsstörung eingetreten sein könnten, die nicht außer Betracht bleiben dürften. Schließlich sei die Einholung eines neuerlichen Gutachtens auch vor dem Hintergrund des § 67a Abs. 1 StGB erforderlich. Angesichts der nunmehr fast 10 Jahre andauernden Strafhaft, in der der Beschwerdeführer jegliche Therapie verweigert habe, stelle sich die Frage, ob die fortdauernde Umgebung der Strafhaft geeignet sei, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, sich therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen. Die Ausführungen des Dr. P. bezüglich der sekundären psychosozialen Störungen bei Institutionalisierung geböten eine Überprüfung, ob und inwiefern durch die Sicherungsverwahrung als angeordnete Maßregel Veränderungen beim Beschwerdeführer herbeigeführt werden könnten. Es sei zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen einer anderen Einrichtung so behandelt werden könne, dass eine nachhaltige Veränderung bei ihm einträte. Unter Berücksichtigung der tief greifenden Einschnitte in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers sei es geboten, auch bei der Vollstreckung der Maßregel darauf zu achten, dass diejenige Form gewählt werde, die dem Ziel der Resozialisierung am dienlichsten sei. Welche das ist, sei durch Begutachtung festzustellen. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, die Sicherungsverwahrung in der Form zu verbringen, die ihn am ehesten in die Lage versetze, auch zukünftig ohne Sicherungsverwahrung leben zu können. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Landgerichts angegriffen wird, ist sie unzulässig, denn der Beschwerdeführer rügt keine Grundrechtsverletzungen, die nicht im Beschwerdeverfahren hätten korrigiert werden können. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich auf Art. 1 Abs. 3 VvB stützt (Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 151; Driehaus, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 1 Rn. 8). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB wird durch die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht verletzt. a) Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 8 Abs. 1 VvB angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 m. w. N. - noch für Art. 9 Abs. 1 VvB 1950), folgt daraus jedoch keine schrankenlose Garantie der Freiheit der Person. Gleichwohl nimmt die Freiheit der Person als Basis der allgemeinen Rechtstellung und Entfaltungsmöglichkeit der Bürger einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. So begründet die freiheitssichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht nimmt der Verfassungsgerichtshof an, dass im Freiheitsgrundrecht die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren liegen, woraus sich Mindesterfordernisse für eine zulässige Wahrheitserforschung ergeben, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind. Diese setzen Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 im Anschluss an BVerfGE 58, 208 und 70, 297 ; für das Vollstreckungsverfahren: Beschlüsse vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 - juris Rn.13 und 28. Juni 2001 - VerfGH 63 A/01 - juris Rn.11; für das Bundesrecht: BVerfG, NStZ-RR 2003, 251). Dabei steigen die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung mit der Dauer des Maßregelvollzugs, da die Beschränkung des Freiheitsanspruchs mit zunehmender Vollzugsdauer immer schwerer wiegt (BVerfGE 109, 133 ). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahrheitserforschung verlangen aber nicht, dass bei jeder Überprüfung der Unterbringung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, entscheidet der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles, in welcher Weise er die Voraussetzungen für die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung prüft. In der Regel besteht die Pflicht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn es um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich solcher Personen geht, bei denen geistige und seelische Anomalien vorliegen, die es erfordern, dass der Richter psychiatrische Sachkunde in Anspruch nehmen muss, weil er über das notwendige Fachwissen für die Bewertung nicht ohne weiteres selbst verfügt (BVerfG, NStZ-RR 2003, 251 ). Geht es nicht um derartige Anomalien und liegen bereits Sachverständigengutachten vor, kann der Richter in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens von der Einholung eines erneuten Gutachtens absehen, es sei denn, dass sich aus den Umständen des Einzelfalles neue Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung ergeben (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerfGE 70, 297 ). b) Nach diesem Maßstab ist die Auffassung der Fachgerichte, der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Fachgerichte sind in Einklang mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH, NStZ 2000, 279; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 463 Rn. 6a) davon ausgegangen, dass für eine Entscheidung nach § 67c Abs.1 StGB ein Sachverständiger gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erwägt. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des § 454 Abs. 2 StPO ("... wenn es erwägt, die Vollstreckung ... auszusetzen ..."), auf den § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist. Auch der systematische Zusammenhang mit § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur für Beschlüsse nach § 67d Abs. 3 StGB und die nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB ausdrücklich zwingend vorschreibt, spricht im Gegenschluss dafür, dass eine erneute Begutachtung in allen übrigen Fällen, die in § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO genannt sind, nicht zwingend erforderlich ist (BVerfG, NStZ 2003, 251 ). Diese Auslegung wird auch durch unterschiedliche gesetzgeberische Maßnahmen zur Sicherungsverwahrung gestützt, durch die der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, welche Prüfungserfordernisse zwingend sind. § 454 Abs. 2 StPO ist ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien eingeführt worden, um "den Gerichten und Strafvollzugsbehörden neue und flexible Möglichkeiten [zu eröffnen], um den Schutz der Allgemeinheit insbesondere vor gefährlichen Sexualstraftätern zu gewährleisten" (BT-Drs. 13/8586, 1, 6, 10). Damit war es Ziel der Änderung von § 454 Abs. 2 StPO zu gewährleisten, dass Gerichte in Aussetzungsverfahren nicht mehr ohne Sachverständigen im Interesse des erhöhten Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit entscheiden, wenn ein Straftäter vorzeitig entlassen werden soll (vgl. BT-Dr. 13/9062, S. 15). Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 463 Abs. 4 StPO ausdrücklich niedergelegt, dass im Rahmen der Überprüfung nach § 67e StGB das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll. bb) Auch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verlangt nicht in jedem Fall eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen bei der Überprüfung nach § 67c Abs. 1 StGB. Denn schon bei Erstellung der ursprünglichen Prognose werden zu erwartende Auswirkungen des Strafvollzugs berücksichtigt. Zudem übt das Gericht eine Kontrolle dahingehend aus, ob unerwartete Entwicklungen eine erneute Begutachtung gebieten. Hinzu kommt, dass die einfachgesetzlichen Anforderungen an das Verfahren der Sicherungsverwahrung mit zunehmender Vollzugsdauer ansteigen und damit eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung gewährleisten. So wird nach Beginn der Unterbringung mindestens alle zwei Jahre von Amts wegen untersucht, ob der Maßregelvollzug gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Gefahr von Routinebeurteilungen wird dadurch ausreichend entgegengewirkt, dass bei der Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren Maßregelvollzug (§ 67d Abs. 3 StGB), sowie bei den sich daran anschließenden Folgeüberprüfungen (§ 67d Abs. 2 StGB) gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO immer ein neues Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ). Da die Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen der Regelfall ist, wenn schon im Urteil eine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet wird, ist es auch unerheblich, wenn zwischen der Erstellung des Gutachtens im Strafverfahren und der Anordnung des Maßregelvollzugs unter Berücksichtigung dieses Gutachtens zehn Jahre liegen. Die Gefährlichkeitsprognose des erkennenden Gerichts bleibt vielmehr so lange maßgeblich, bis die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug darüber entscheidet, ob sie weiter aufrecht zu erhalten ist (vgl. BVerfGE 42, 1 ). Demgemäß kann sich das Strafvollstreckungsgericht für das Fortwirken der Gefährlichkeitsprognose auf das vom erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten beziehen und so auch die Frage entscheiden, ob die Zeit im Vollzug der Freiheitsstrafe mit den beim Verurteilten eingetretenen Entwicklungen noch zum Vollzug der Sicherungsverwahrung zwingt oder ob vor einer solchen Entscheidung die Einholung eines neuen Gutachtens erforderlich erscheint (BVerfG, NStZ-RR 2003, 251 ). cc) Schließlich haben die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen auch ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie von der Einholung eines erneuten Gutachtens im Jahre 2007 abgesehen haben. Insoweit kann offen bleiben, ob das Vollstreckungsgericht bei der im März 2009 anstehenden Überprüfung nach § 67e StGB - jedenfalls aber deutlich vor Ablauf der 10-Jahres-Frist des § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO, § 67d Abs. 3 StGB - von Verfassungs wegen verpflichtet ist, mit Rücksicht auf die nunmehr nahezu 12 Jahre dauernde Freiheitsentziehung, den damit verbundenen intensiven Grundrechtseingriffen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine Entscheidung auf einer aktuellen breiteren Beurteilungsgrundlage zu erstellen und hierzu ein neues psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit einer fortdauernden Unterbringung einzuholen. Für den im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt haben die Fachgerichte unter Einbeziehung des vom Landgericht herangezogenen Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass keine Hinweise für eine grundlegende und nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers in der seit seiner Verurteilung vergangenen Zeit erkennbar sind. Insbesondere ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. keine neuen Anhaltungspunkte für die Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung. Das Kammergericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dieses Gutachten allein auf die Frage der Schuldfähigkeit im Fall von Beleidigungsdelikten bezieht und keine Aussagen über den Hang des Beschwerdeführers zur Begehung von Sexualdelikten, zu Prognosefragen oder zur therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers enthält. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Minderung der Fähigkeit zum einsichtsgemäßen Handeln gemäß § 21 StGB für die Fälle der Beleidigung vorliegt, enthält auch schon das Gutachten der Sachverständigen Dr. W. auf das sich die Fachgerichte stützen. Das Gutachten dieser Sachverständigen verneint aber darüber hinaus eine erheblich verminderte Fähigkeit zum einsichtsgemäßen Handeln in Fällen der sexuellen Nötigung. Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden, dass das Kammergericht vor dem Hintergrund von § 67a Abs. 1 StGB nicht erneut gutachterlich prüfen lässt, ob die Sicherungsverwahrung die Maßregel ist, die dem Ziel der Sozialisierung am dienlichsten ist. Denn eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 1 und 2 StGB kommt überhaupt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen. Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat das Kammergericht unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Entscheidungen und angesichts der beiden Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil der Beschwerdeführer die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat (§ 52 VerfGHG, § 117 Abs. 2 ZPO). Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.