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Beschluss

132/08, 132 A/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2009:0210.132.08.0A
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Leitsätze
1a. Das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten nach Art 33 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie das aus Art 1 Abs 1 GG und Art 2 Abs 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung) gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 112/02 = LVerfGE 14, 74 <81>). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 <42f>).  (Rn.14) 1b. Es kann durch Gesetz im überwiegenden Allgemeininteresse (Art 33 S 2 und 3 Verf BE) und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (vgl VerfGH Berlin, 14.02.2006, 34/03, juris, Rn 28, 36). (Rn.14) 2a. Die Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 StPO greifen in das Recht auf Schutz persönlicher Daten nach Art 33 Verf BE derjenigen ein, deren personenbezogene Daten auf diese Weise Dritten zugänglich gemacht werden. (Rn.15) 2b. Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten zählt dabei gerade auch sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten (vgl BVerfG, 26.10.2006, 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052).  (Rn.15) 2c. Die Auskunft erteilende oder Akteneinsicht gewährende Stelle hat daher die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (und weiterer Personen, deren Daten offenbart werden) gegen das Informationsinteresse des Antragstellenden abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl BVerfG, 24.09.2002, 2 BvR 742/02, NJW 2003, 501 <502>). (Rn.15) 2d. Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese in der Regel anzuhören (vgl BVerfG, NJW 2003, 501 <502>). (Rn.15) 3a. Der VerfGH Berlin prüft bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen in der Regel nur, ob die Fachgerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den VerfGH Berlin grundsätzlich entzogen (vgl VerfGH Berlin, 30.06.1992, 9/92, LVerfGE 1, 7 <8>). (Rn.16) 3b. Der VerfGH Berlin greift nur ein, wenn der angefochtenen Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite der Grundrechte zugrunde liegt oder wenn die Entscheidung aus anderen Gründen objektiv willkürlich erscheint. Verfassungsrecht ist danach etwa dann verletzt, wenn es an der für Eingriffe in das Recht auf Schutz persönlicher Daten nach Art 33 Verf BE notwendigen Sachaufklärung oder an einer tragfähigen Entscheidungsbegründung fehlt (vgl VerfGH Berlin, 34/03, juris, Rn 31). (Rn.16) 4. Hier: a. Verletzung des Grundrechts auf Schutz persönlicher Daten nach Art 33 Verf BE der beiden Beschwerdeführer schon aus dem Gesichtspunkt, dass weder das LG noch zuvor die Staatsanwaltschaft - deren schutzwürdige Interessen festgestellt und einzelfallbezogen gewürdigt hat. (Rn.18) b. Überdies lässt die Begründung des LG-Beschlusses nicht erkennen, dass es die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegen das Informationsinteresse des Beteiligten zu 2 (Anzeigeerstatter) abgewogen hat.  (Rn.18) c. Zudem enthält der Beschluss keine auf den Fall bezogenen Ausführungen hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Wahl des Informationsmittels, insbesondere ob das LG das gegenüber der Gewährung von Akteneinsicht mildere Mittel der Auskunftserteilung aus den Akten beachtet und geprüft hat. (Rn.18)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. August 2008 - 535 AR 3/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 gegenstandslos. 3. Nach Zurücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird das Verfahren VerfGH 132 A/08 eingestellt. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern im Verfahren VerfGH 132/08 die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten nach Art 33 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie das aus Art 1 Abs 1 GG und Art 2 Abs 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung) gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 112/02 = LVerfGE 14, 74 ). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 ). (Rn.14) 1b. Es kann durch Gesetz im überwiegenden Allgemeininteresse (Art 33 S 2 und 3 Verf BE) und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (vgl VerfGH Berlin, 14.02.2006, 34/03, juris, Rn 28, 36). (Rn.14) 2a. Die Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 StPO greifen in das Recht auf Schutz persönlicher Daten nach Art 33 Verf BE derjenigen ein, deren personenbezogene Daten auf diese Weise Dritten zugänglich gemacht werden. (Rn.15) 2b. Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten zählt dabei gerade auch sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten (vgl BVerfG, 26.10.2006, 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052). (Rn.15) 2c. Die Auskunft erteilende oder Akteneinsicht gewährende Stelle hat daher die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (und weiterer Personen, deren Daten offenbart werden) gegen das Informationsinteresse des Antragstellenden abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl BVerfG, 24.09.2002, 2 BvR 742/02, NJW 2003, 501 ). (Rn.15) 2d. Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese in der Regel anzuhören (vgl BVerfG, NJW 2003, 501 ). (Rn.15) 3a. Der VerfGH Berlin prüft bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen in der Regel nur, ob die Fachgerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den VerfGH Berlin grundsätzlich entzogen (vgl VerfGH Berlin, 30.06.1992, 9/92, LVerfGE 1, 7 ). (Rn.16) 3b. Der VerfGH Berlin greift nur ein, wenn der angefochtenen Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite der Grundrechte zugrunde liegt oder wenn die Entscheidung aus anderen Gründen objektiv willkürlich erscheint. Verfassungsrecht ist danach etwa dann verletzt, wenn es an der für Eingriffe in das Recht auf Schutz persönlicher Daten nach Art 33 Verf BE notwendigen Sachaufklärung oder an einer tragfähigen Entscheidungsbegründung fehlt (vgl VerfGH Berlin, 34/03, juris, Rn 31). (Rn.16) 4. Hier: a. Verletzung des Grundrechts auf Schutz persönlicher Daten nach Art 33 Verf BE der beiden Beschwerdeführer schon aus dem Gesichtspunkt, dass weder das LG noch zuvor die Staatsanwaltschaft - deren schutzwürdige Interessen festgestellt und einzelfallbezogen gewürdigt hat. (Rn.18) b. Überdies lässt die Begründung des LG-Beschlusses nicht erkennen, dass es die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegen das Informationsinteresse des Beteiligten zu 2 (Anzeigeerstatter) abgewogen hat. (Rn.18) c. Zudem enthält der Beschluss keine auf den Fall bezogenen Ausführungen hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Wahl des Informationsmittels, insbesondere ob das LG das gegenüber der Gewährung von Akteneinsicht mildere Mittel der Auskunftserteilung aus den Akten beachtet und geprüft hat. (Rn.18) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. August 2008 - 535 AR 3/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 gegenstandslos. 3. Nach Zurücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird das Verfahren VerfGH 132 A/08 eingestellt. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern im Verfahren VerfGH 132/08 die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 StPO an den Beteiligten zu 2 in einem gegen sie gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Beschwerdeführer sind Vorstandsmitglieder, der Beteiligte zu 2 ist Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Berlin. Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuss der KZV für das Jahr 2003 Beanstandungen erhoben, die Vertreterversammlung Anfang November 2005 aber gleichwohl mehrheitlich die Entlastung des Vorstands beschlossen hatte, erstattete der Beteiligte zu 2 im November 2005 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer als Vorstandsmitglieder der KZV. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts der Untreue ist noch nicht abgeschlossen. Der Beteiligte zu 2 beantragte im Mai 2008 bei der Staatsanwaltschaft Berlin Akteneinsicht, weil er als Mitglied der Vertreterversammlung der KZV Teil dieses Selbstverwaltungsorgans und durch seinen gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle des Vorstands legitimiert sei. Die Staatsanwaltschaft Berlin gab dem Antrag gemäß § 475 StPO statt und teilte dies den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 10. Juli 2008 mit. Der Beteiligte zu 2 habe sein berechtigtes Interesse dargelegt, schützenswerte Interessen der Beschwerdeführer stünden nicht entgegen. Hiergegen beantragten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 gerichtliche Entscheidung gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO. Sie machten geltend, die Akteneinsicht sei zu versagen, weil ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 475 StPO nicht dargelegt worden sei und sie ihrerseits schutzwürdige Interessen bezeichnet hätten, die einer Akteneinsicht durch den Beteiligten zu 2 entgegenstünden. Es sei zu befürchten, dass dieser durch die Akteneinsicht erlangte Informationen weiterverbreite. Ferner bestehe derzeit kein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2 Akteneinsicht nicht als "Verletzter" nach § 406e StPO erhalten solle; dann aber komme es nach dem Wortlaut von § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht darauf an, ob ihre Interessen überwögen, sondern die Akteneinsicht sei allein schon deshalb zu versagen, weil sie entgegenstehende schutzwürdige Interessen hätten. Schließlich müsse die Akteneinsicht versagt werden, weil der Beteiligte zu 2 nicht dargelegt habe, dass die über einen Auskunftsanspruch nach § 475 Abs. 1 StPO hinausgehenden Voraussetzungen für das Recht auf Akteneinsicht nach § 475 Abs. 2 StPO vorlägen. Das Landgericht wies den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss zurück und führte zur Begründung aus: "Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Auskünfte aus Akten eines laufenden oder abgeschlossenen Verfahrens können nach Maßgabe des § 475 Abs. 1 StPO nur über einen Rechtsanwalt und nur dann erhalten werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung dargelegt werden kann. Der Ausschluss des persönlichen Akteneinsichtsrechts verstößt nicht gegen Grundrechte. Darlegung eines berechtigten Interesses bedeutet, entsprechende Tatsachen schlüssig vorzutragen. Dies ist weniger als eine Glaubhaftmachung. Aus der Verwendung des Wortes "soweit" ergibt sich, dass Auskünfte auch lediglich teilweise erteilt werden können. Nach Abs. 1 Satz 2 ist die Auskunft zu versagen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat und dieses das berechtigte Interesse des Antragstellers überwiegt. Die Auffassung, schon das Bestehen eines Interessenkonflikts führe für sich genommen zwingend zur Versagung, findet im Gesetz keine Stütze. Eine Versagung der Auskunft kommt insbesondere zum Schutz der Intimsphäre oder von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie des Steuergeheimnisses in Betracht. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Berlin dem Verfahrensbevollmächtigten des Anzeigenden zu Recht Akteneinsicht gewährt. Dieser hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Anzeigende als Mitglied der Vertreterversammlung Teil des gesetzlichen Selbstverwaltungsorgans der verletzten Körperschaft und durch seinen gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle des Vorstands in diesem Bereich als Vertreter der verletzten Körperschaft legitimiert ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar." Die Beschwerdeführer stellten daraufhin einen Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO, weil das Landgericht ihr Vorbringen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 zurück. Es führte aus, die Kammer sei auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages der Beschwerdeführer in den Entscheidungsgründen eingegangen und habe sich nicht mit jedem Gesichtspunkt des umfangreichen Vorbringens auseinandersetzen müssen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zum einen die Verletzung des Willkürverbots, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - . Das Landgericht habe nicht geprüft, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Akteneinsicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO hätten. Allenfalls im zweiten Absatz der Entscheidungsgründe, der aber lediglich abstrakte Rechtsausführungen enthalte und eine Kommentarstelle wörtlich wiedergebe, werde in gewisser Hinsicht darauf eingegangen. Auf diese Ausführungen komme es zu großen Teilen inhaltlich nicht an. Dies zeige, dass sich das Gericht überhaupt nicht mit dem Fall auseinandergesetzt habe. Außerdem habe das Landgericht nicht geprüft, ob über die Voraussetzungen einer Auskunft nach § 475 Abs. 1 StPO hinaus die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nach Absatz 2 dieser Vorschrift vorlägen. Zum anderen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 6 und 7 VvB) sowie ihres Rechts auf Schutz persönlicher Daten nach Art. 33 VvB. In diese Grundrechte werde bei der Gewährung von Akteneinsicht durch Dritte gem. § 475 StPO eingegriffen. Die Akteneinsicht gewährende Stelle habe zur Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen deren schutzwürdige Interessen zu ermitteln und dann zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht bewilligt werde. Stattdessen habe das Landgericht die Interessen der Beschwerdeführer überhaupt nicht in den Blick genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Der Beteiligte zu 2 tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet, denn der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 33 VvB. 1. Das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten nach Art. 33 VvB gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es entspricht dem im Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 2/96 - LVerfGE 7, 26 und 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; Nachweise der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ohne Fundstelle hier und im Folgenden jeweils im Internet unter www.gerichtsentscheidun-gen.berlin-brandenburg.de). Dieses Grundrecht gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. Beschlüsse vom 21. März 2003, a. a. O. und 14. Februar 2006 - VerfGH 34/03 - juris, Rn. 27; für das Bundesrecht: BVerfGE 65, 1 ). Es kann durch Gesetz im überwiegenden Allgemeininteresse (Art. 33 Satz 2 und 3 VvB) und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - VerfGH 32/05 - juris, Rn. 42, 13. Dezember 2005 - VerfGH 113/05 - NJW 2006, 1416 und 14. Februar 2006 - VerfGH 34/03 - juris, Rn. 28, 36; für das Bundesrecht: BVerfG a. a. O. S. 43 f.). Die Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 StPO greifen in das Recht auf Schutz persönlicher Daten nach Art. 33 VvB derjenigen ein, deren personenbezogene Daten auf diese Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten zählt dabei gerade auch sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG NJW 2007, 1052 zu § 406e StPO unter Hinweis auf BT-Drs 10/5305, S. 18). Die Auskunft erteilende oder Akteneinsicht gewährende Stelle hat daher die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (und weiterer Personen, deren Daten offenbart werden) gegen das Informationsinteresse des Antragstellenden abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl. BVerfG NJW 2003, 501 zu § 475 StPO m. w. N.). Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese in der Regel anzuhören (vgl. BVerfG NJW 2003, 501 m. w. N.). Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, prüft der Verfassungsgerichtshof in der Regel nur, ob die Fachgerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 - nicht veröffentlicht). Der Verfassungsgerichtshof greift nur ein, wenn der angefochtenen Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite der Grundrechte zugrunde liegt oder wenn die Entscheidung aus anderen Gründen objektiv willkürlich erscheint. Verfassungsrecht ist danach etwa dann verletzt, wenn es an der für Eingriffe in das Recht auf Schutz persönlicher Daten nach Art. 33 VvB notwendigen Sachaufklärung oder an einer tragfähigen Entscheidungsbegründung fehlt (vgl. Beschlüsse vom 21. März 2003, a. a. O., S. 81 und 14. Februar 2006 - VerfGH 34/03 juris -, Rn. 31; für das Bundesrecht: BVerfGE 103, 21 ). 2. Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, sie verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Schutz ihrer persönlichen Daten nach Art. 33 VvB. Das ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht - ebenso wie zuvor die Staatsanwaltschaft - schutzwürdige Interessen der Beschwerdeführer nicht festgestellt und gewürdigt hat. Dem angegriffenen Beschluss lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die abstrakten Ausführungen des Landgerichts zu § 475 StPO beziehen sich zwar zum Teil auf die Frage, welche Interessen eines Betroffenen als schutzwürdig in Betracht kommen. Solche - hier wörtlich aus einem Kommentar übernommene - Ausführungen können aber fallbezogene, auch das Vorbringen der Beteiligten erkennbar in Erwägung ziehende Entscheidungsgründe nicht ersetzen. Außerdem lässt die Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht erkennen, dass das Landgericht die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegen das Informationsinteresse des Beteiligten zu 2 abgewogen hat. Auch hierzu enthält der Beschluss keine auf den Fall bezogenen Ausführungen. Schließlich ist der Begründung des Landgerichts nicht zu entnehmen, dass es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Wahl des Informationsmittels beachtet und geprüft hat, ob das gegenüber der Gewährung von Akteneinsicht mildere Mittel der Auskunfterteilung aus den Akten ausreicht, um dem Interesse des Beteiligten zu genügen. 3. Auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten weiteren Grundrechtsverstöße kommt es danach nicht mehr an. 4. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - an das Landgericht zurückzuverweisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.