Beschluss
146/08
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:1118.146.08.0A
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Leitsätze
1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kann vor dem VerfGH Berlin gem § 49 Abs 1 VerfGHG BE keine (Landes-)Verfassungsbeschwerde erhoben werden. (Rn.12)
2. Der Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1993, 104/93, LVerfGE 1, 199 <201>; st Rspr). (Rn.14)
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE verlangt von den Fachgerichten, dass in einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten (vgl VerfGH Berlin, 15.11.2001, 157/00) und begründet die Pflicht des Gerichts, deren Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116>). (Rn.16)
4. Hier:
a. Die Beschwerdeführerin (tschetschenische Volkszugehörige) rügt ua, dass sie bei entsprechendem Vorhalt durch das VG weiterführende Angaben hinsichtlich ihres Betroffenseins von russischen (Verfolgungs-)Maßnahmen gemacht hätte. Damit rügt die Beschwerdeführerin der Sache nach (auch) die Verletzung ihres in Art 15 Abs 1 Verf BE verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. (Rn.16)
b. Die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte die Beschwerdeführerin - zur Erschöpfung des Rechtswegs gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE - vor einer Anrufung des VerfGH Berlin gegenüber dem Instanzgericht im Wege der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO iVm § 78 Abs 1 S 1 AsylVfG) geltend machen müssen, da dieser Rechtsbehelf auch nicht offensichtlich aussichtslos und unzumutbar iSv § 49 Abs 2 S 2 VerfGHG BE war. (Rn.17)
c. Die unterbliebene Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens iSv § 152a VwGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621). (Rn.18)
c. Die unterbliebene Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens iSv § 152a VwGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 114/07, juris Rn 9). (Rn.18)
d. Unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich die Verletzung von Art 15 Abs 1 Verf BE rügt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbeschwerde nicht zur Disposition des Beschwerdeführers. Das Erfordernis einer vorherigen fachgerichtlichen Anhörungsrüge hängt nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde eine Gehörsverletzung als solche beanstandet (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 114/07, juris Rn 9). (Rn.19)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kann vor dem VerfGH Berlin gem § 49 Abs 1 VerfGHG BE keine (Landes-)Verfassungsbeschwerde erhoben werden. (Rn.12) 2. Der Grundsatz der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1993, 104/93, LVerfGE 1, 199 ; st Rspr). (Rn.14) 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE verlangt von den Fachgerichten, dass in einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten (vgl VerfGH Berlin, 15.11.2001, 157/00) und begründet die Pflicht des Gerichts, deren Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ). (Rn.16) 4. Hier: a. Die Beschwerdeführerin (tschetschenische Volkszugehörige) rügt ua, dass sie bei entsprechendem Vorhalt durch das VG weiterführende Angaben hinsichtlich ihres Betroffenseins von russischen (Verfolgungs-)Maßnahmen gemacht hätte. Damit rügt die Beschwerdeführerin der Sache nach (auch) die Verletzung ihres in Art 15 Abs 1 Verf BE verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. (Rn.16) b. Die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte die Beschwerdeführerin - zur Erschöpfung des Rechtswegs gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE - vor einer Anrufung des VerfGH Berlin gegenüber dem Instanzgericht im Wege der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO iVm § 78 Abs 1 S 1 AsylVfG) geltend machen müssen, da dieser Rechtsbehelf auch nicht offensichtlich aussichtslos und unzumutbar iSv § 49 Abs 2 S 2 VerfGHG BE war. (Rn.17) c. Die unterbliebene Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens iSv § 152a VwGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621). (Rn.18) c. Die unterbliebene Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens iSv § 152a VwGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 114/07, juris Rn 9). (Rn.18) d. Unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich die Verletzung von Art 15 Abs 1 Verf BE rügt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbeschwerde nicht zur Disposition des Beschwerdeführers. Das Erfordernis einer vorherigen fachgerichtlichen Anhörungsrüge hängt nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde eine Gehörsverletzung als solche beanstandet (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 114/07, juris Rn 9). (Rn.19) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Sie reiste mit ihren Eltern und ihrem Bruder, dem Beschwerdeführer im Verfahren VerfGH 145/08, 145 A/08, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im Oktober 2006 die Gewährung politischen Asyls. Sie gab u.a. an, tschetschenischer Volkszugehörigkeit zu sein. Ausgereist seien sie wegen der Probleme ihres Vaters, die mit seiner politischen Tätigkeit zusammenhingen. Die gegenwärtige tschetschenische Regierung suche nach ihrem Vater. Ende September 2006 sei ihr Vater von einem politischen Freund angerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, dass er festgenommen worden sei und auch den Namen ihres Vaters sowie dessen Aufenthaltsort in der Russischen Föderation benannt und alles über dessen politische Tätigkeit erzählt habe. Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse sie befürchten, von Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Den russischen Behörden reiche es, wenn man die Tochter eines Oppositionspolitikers sei . Sie fürchte, dass sie festgenommen werde, um ihren Vater zu zwingen, sich den Behörden zu stellen. Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung die Beschwerdeführerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG vorlägen und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb ihres Herkunftsstaates aufhalte. Sie selbst habe keine konkreten Probleme mit den russischen oder tschetschenischen Behörden gehabt und sei bis zu ihrer Ausreise im öffentlichen Dienst in Tschetschenien beschäftigt gewesen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand drohe in Tschetschenien keine regionale oder örtlich begrenzte Gruppenverfolgung. Jedenfalls bliebe für die Antragstellerin die Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative innerhalb der russischen Föderation. Sie wäre in den meisten Teilen des russischen Staatsgebietes vor Maßnahmen, denen unter dem Aspekt einer politischen Verfolgung Rechtserheblichkeit zukomme, "hinreichend sicher", so dass dahinstehen könne, ob sie die Russische Föderation als individuell vorverfolgte Person verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters, die bereits mehrere Jahre zurücklägen, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Sippenhaft oder ähnliche Verfolgungsmaßnahmen drohten. Die gegen diesen Bescheid Anfang Februar 2007 erhobene Klage begründete die Beschwerdeführerin zunächst mit der Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 trug sie vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da sie als Tochter eines herausgehobenen Oppositionspolitikers individuell politisch verfolgt werde. Sie sei vorverfolgt ausgereist und auch bei einer etwaigen Rückkehr nicht sicher vor politischer Verfolgung. Anlässlich der Festnahme ihres Vaters sei von russischen Soldaten eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, bei der ihr Bruder brutal geschlagen worden und sie den Belästigungen der Soldaten ausgesetzt gewesen sei. Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats sei die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine besorgniserregende Entwicklung. Soweit dies für Angehörige von Rebellen gelte, gelte dies erst recht für die Familie eines in den Bemühungen um Unabhängigkeit der Tschetschenischen Republik herausgehobenen Politikers. Im Dezember 2004 seien acht Verwandte des früheren Präsidenten Aslan Maschadow entführt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein enger Vertrauter von Maschadow und an dessen Gesellschaftlichem Rat beteiligt gewesen, so dass eine entsprechende Gefährdung auch für seine Verwandten gelte. Laut einer Stellungnahme des UNHCR vom 8. Oktober 2007 seien Personen, die offizielle Positionen (inklusive sehr niedriger Positionen) im Regime Maschadov innegehabt hätten, und Personen, die offensichtlich von den Positionen der gegenwärtigen Regierung abweichende politische Ansichten hätten, im Falle einer Rückkehr gefährdet. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 machte sie weitere Angaben zur (exil)politischen Tätigkeit ihres Vaters und beantragte die Beweiserhebung über die Tatsache, dass ihrem Vater wegen der Tätigkeiten bei seiner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Inhaftierung oder vergleichbare Repressalien drohten. In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2008 nahm die Beschwerdeführerin die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurück; die auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichtete weitere Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tage als offensichtlich unbegründet ab. Die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet erfolge, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Klageabweisung geradezu aufdränge. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nicht wegen politischer Verfolgung verlassen habe und eine solche auch nicht gegenwärtig bei einer Rückkehr drohe.Die Beschwerdeführerin habe nicht im Ansatz glaubhaft machen können, die Russische Föderation aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlassen zu haben oder eine politische Verfolgung bei Rückkehr in ihr Heimatland befürchten zu müssen.Sie habe schon selbst nicht von einer einzigen gegen sie gerichteten staatlichen Maßnahme berichtet, sondern lediglich substanzlos angeführt, sie sei wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist, zu denen sie allerdings nichts Genaueres sagen könne, weil sie seit 2000 getrennt von ihrem Vater gelebt habe. Dass sie ohne jeden Zweifel keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, belege auch der Umstand, dass sie bis zu ihrer Ausreise unbehelligt als Steuerinspektorin des Finanzamtes in Grosny gearbeitet habe. Bezeichnenderweise sei die Beschwerdeführerin diesem bereits im angegriffenen Bescheid hervorgehobenen Umstand in keiner Weise entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin, die die Pflicht gehabt habe, bei der Aufklärung des Sachverhalts persönlich mitzuwirken und die zur Begründung der Klage dienenden Beweismittel und Tatsachen binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben, habe ihre Klage überhaupt erst im Oktober 2007 begründet. Auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung habe sie nicht von irgendwelchen Nachstellungen berichtet, sondern allein geschildert, dass sie ihre Tätigkeit nicht durchgängig "offiziell", sondern zeitweise ohne einen offiziellen Anstellungsvertrag ausgeübt habe. Im Übrigen spräche gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr, dass es ihr und ihrer Mutter bei der Ausreise problemlos möglich gewesen sei, mit Linienbussen und Inlandsflügen zum Vater in Tschudowo im Nowgoroder Gebiet zu gelangen. Unabhängig davon sei nicht ansatzweise ersichtlich, welches Verfolgungsinteresse staatliche Stellen gegenüber der Beschwerdeführerin haben sollten. Im Übrigen halte das Gericht das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin, er sei einer Verfolgung ausgesetzt, für unglaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin einer Gruppenverfolgung wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, habe sie schon selbst nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich. Im Übrigen haben ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Soweit die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin auf der Grundlage einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. November 2005 für die Zeit ab 1. Juli 2004 eine inländische Fluchtalternative verneint habe, weil seit diesem Zeitpunkt ein erforderlicher Passumtausch an einem mit dem Ort der letzten Anmeldung nicht identischen Wohnort des Betroffenen und damit eine Registrierung und ständige Wohnsitznahme innerhalb der russischen Föderation auch ohne zwischenzeitlichen Aufenthalt in Tschetschenien nicht mehr möglich gewesen sei, sei dies im Fall der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht erheblich, weil sie vor der Ausreise im Besitz eines im Jahr 2000 neu ausgestellten russischen Inlandspasses gewesen sei, mit dem sie sich woanders hätte registrieren lassen können. Die Gefahr einer politischen Verfolgung lasse sich auch nicht auf einen Nachfluchttatbestand gründen. Im Übrigen stünde der Beschwerdeführerin auch gegenwärtig eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (unter Bezugnahme auf Urteile der Kammer vom 10. und 12. März 2008). Insbesondere sei weder vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin - die bereits in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit als Steuerinspektorin nachgegangen sei, keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen angegeben und noch zahlreiche Verwandte in ihrem Heimatland habe - aufgrund persönlicher Umstände an der Sicherung ihres Lebensunterhalts gehindert wäre. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf den Nachweis der Gefährdung des Vaters der Beschwerdeführerin gerichteten Beweisantrag sei nicht nachzugehen gewesen. Er sei schon nicht entscheidungserheblich gewesen, weil er sich allein auf die Einschätzung des Bestehens einer Verfolgungsgefahr für den Vater bezogen habe. Selbst bei unterstellter hinreichender Gefährdung ihres Vaters könne nicht eine hinreichende Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin angenommen werden, wie sich aus den Ausführungen im Urteil ergebe. Aus den vom Gericht beigezogenen Erkenntnissen ergäben sich im Übrigen Anhaltspunkte für eine "Sippenhaft" allein für Tschetschenien, jedoch nicht für die Russische Föderation, wo die Beschwerdeführerin sich ebenfalls niederlassen könne, so dass dahinstehen könne, ob die in einem Teil der Erkenntnisse enthaltenen Anhaltspunkte für Tschetschenien angesichts der konkreten Umstände der Beschwerdeführerin überhaupt eine entsprechende Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen könnten. Unabhängig vom Vorstehenden werde der Beweisantrag nach § 87 b Abs. 2, Abs. 3 VwGO zurückgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin weder vor ihrer Ausreise noch bei einer Rückkehr einer Verfolgung wegen ihres Vaters ausgesetzt gewesen sei bzw. sein werde, belege im Übrigen der Umstand, dass ihre ein Jahr jüngere Schwester weiterhin in Grosny lebe, ohne dass von irgendwelchen Nachstellungen ihr gegenüber berichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. 2. Mit der am 30. September 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die Ablehnung ihres Antrags auf Flüchtlingsanerkennung als "offensichtlich unbegründet" verletze sie in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung setze voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich die Abweisung der Klage geradezu aufdränge. Die Entscheidungsgründe müssten diese Maßstäbe und ihre Anwendung auf den Einzelfall erkennen lassen, wobei die Darlegung besondere Sorgfalt erfordere, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt habe. Der Bekanntheitsgrad ihres Vaters sei in dessen Asylverfahren ausführlich und mit allgemein zugänglichen Quellen im Internet dargelegt worden. Das Gericht habe die Funktionen, die dieser ausgeübt habe, ausdrücklich als wahr unterstellt. Vor diesem Hintergrund liege eine mögliche Gefährdung der Familienangehörigen auf der Hand. In Bezug auf Tschetschenien dürfte hinreichend bekannt sein, dass auch nahe Angehörige von Kämpfern von der totalitär geführten "Terrorismusbekämpfung" des russischen Staates betroffen seien. Als Familienangehörige eines Politikers, der in Opposition zum Regime stehe, sei sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in beachtlicher Gefahr, Opfer von individuellen Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die mit dem politischen Ziel durchgeführt würden, ihren Vater zur Rückkehr zu zwingen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe eine Regelvermutung dafür, dass in dem jeweils konkret zu entscheidenden Fall den Angehörigen das gleiche Schicksal drohe. Zwar gehe die Rechtsprechung davon aus, dass diese sich nicht auf Familienangehörige schlechthin erstrecke, sondern nur Angehörige der in der Hausgemeinschaft geeinten engeren Familie umfasst seien. Bei gebotener funktionaler Begriffsbestimmung seien jedoch alle Familienangehörigen zu berücksichtigen, zwischen denen eine genügend enge persönliche Beziehung bestehe. Vorliegend hätten die Familienangehörigen nur wegen der Verfolgung des Vaters teilweise getrennt voneinander gewohnt. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der gebotenen besonderen Sorgfalt mit dem Einzelfall auseinandergesetzt. Es habe in der mündlichen Verhandlung keine Fragen an die Beschwerdeführerin gestellt. In den Entscheidungsgründen führe es aus, die Beschwerdeführerin habe schon selbst nicht von einer einzigen gegen sie gerichteten staatlichen Maßnahme berichtet. Dabei unterschlage es, dass die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt in Tschetschenien gelebt habe, für den deutsche Obergerichte festgestellt hätten, dass eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen stattgefunden habe. Auch die Durchsuchungsaktion des russischen Militärs in dem Haus der Familie und die Beschreibung der Vorfälle durch die Mutter der Beschwerdeführerin habe das Gericht unbeachtet gelassen. Das Gericht sei nicht auf die tatsächliche Bedrohungssituation eingegangen, mit der die Beschwerdeführerin während des zweiten Tschetschenienkrieges konfrontiert gewesen sei. Soweit das Gericht die Ablehnung als offensichtlich unbegründet damit begründet habe, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien bei der Finanzbehörde beschäftigt gewesen sei, habe es ihr Vorbringen nicht berücksichtigt. Die Tatsache, dass sie entlassen worden sei und nur inoffiziell weiter gearbeitet habe, trage nicht die Feststellung, sie habe unbehelligt gearbeitet. Eine Nachfrage über die Umstände der Entlassung und der inoffiziellen Weiterarbeit habe das Gericht nicht gestellt. Das Gericht habe zudem verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem ablehnenden Bescheid in der Klagebegründung vom 16. Juni 2008 auseinandergesetzt habe. Erst als ein Mitarbeiter des Vaters der Beschwerdeführerin gefoltert worden sei, hätten sie und ihre Familie gefürchtet, nicht mehr sicher und Repressalien ausgesetzt zu sein. Auch zu den als problemlos bewerteten Umständen der Ausreise habe das Gericht keine Nachfrage oder einen Vorhalt an die Beschwerdeführerin gerichtet. Bei entsprechendem Vorhalt hätte die Beschwerdeführerin geschildert, dass es in russischen Behörden und Privatunternehmen einen hohen Grad an Korruption gebe und es Sicherheitsbehörden nicht notwendigerweise gelinge, sämtliche Bewegungen von politisch Verdächtigen zu verfolgen. Bezüglich des Nichtvorliegens einer Gruppenverfolgungssituation enthalte das Urteil keine Ausführungen. Es stelle lediglich fest, dass eine regionale Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger nach der Erkenntnislage nicht stattfinde. Das Verwaltungsgericht habe ignoriert, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin zumindest teilweise von einer Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien ausgegangen werde. Auch ein Hinweis auf eine inländische Fluchtalternative erlaube, zumindest seit Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie, keine generelle Feststellung im Zusammenhang mit einem Offensichtlichkeitsurteil. Bei der Einschätzung, ob eine inländische Fluchtalternative bestehe, hätten die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssen. Hierzu habe das Gericht keine Fragen an sie gerichtet, so dass nicht ersichtlich sei wie das Gericht entsprechende Feststellungen habe treffen wollen. Das Gericht scheine darüber hinaus zu Unrecht davon auszugehen, dass die inländische Fluchtalternative im Zeitpunkt der Ausreise bestehen müsse. Dies sei nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr haltbar. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten, dass eine einer Gruppenverfolgungssituation ausgesetzte Person auch dann vorverfolgt ausgereist sei, wenn im Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative bestanden habe. Die Beschwerdeführerin könne vorverfolgt nur dann in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, wenn sie dort hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung wäre. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Bei dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2007 handelt es sich nicht um eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin, die nach § 49 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - allein Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Berlin sein kann. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2008 wendet, steht der Zulässigkeit der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 und 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07, 128 A/07 - GE 2007, 1621 m. w .N.; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ). Die Beschwerdeführerin rügt mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem, das Verwaltungsgericht habe ihr in der mündlichen Verhandlung keine Fragen gestellt (was nur so zu verstehen ist, dass das Gericht hierzu verpflichtet gewesen wäre) und ihr Betroffensein von staatlichen (Verfolgungs-)Maßnahmen verneint, obwohl sie zu einem Zeitpunkt in Tschetschenien gelebt habe, für den deutsche Obergerichte festgestellt hätten, dass eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen stattgefunden habe, und Berichte von einer Durchsuchungsaktion des russischen Militärs im Haus der Familie vorgelegen hätten. Es habe lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von keinen gegen sie gerichteten staatlichen Maßnahmen berichtet habe. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht auf Vortrag eingegangen, wonach sich die Familie erst dann nicht mehr sicher gefühlt habe, als ein Mitarbeiter des Vaters gefoltert worden sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht aus den Umständen der Reise von Tschetschenien ins Nowgoroder Gebiet Schlüsse gezogen, ohne in der mündlichen Verhandlung eine Nachfrage oder einen Vorhalt an die Beschwerdeführerin gerichtet zu haben. Bei entsprechendem Vorhalt hätte sie weitere Angaben gemacht. Auch bezüglich des internen Schutzes habe das Verwaltungsgericht keine Fragen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin gestellt. Damit rügt die Beschwerdeführerin der Sache nach (auch) die Verletzung ihres in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser erfordert, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten (Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 157/00 -, juris) und begründet die Pflicht des Gerichts, deren Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 116). Die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte die Beschwerdeführerin vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs gegenüber dem Instanzgericht im Wege der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) geltend machen können und müssen. Die Anhörungsrüge ist seit Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) gegen alle unanfechtbaren Endentscheidungen gegeben. Sie hätte also auch gegen das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unanfechtbare streitgegenständliche Urteil erhoben werden können. Die Erhebung der Anhörungsrüge war - die Behauptung des Außerachtlassens von entscheidungserheblichem Sachvortrag beziehungsweise von dessen verfahrensfehlerhafter Verhinderung unterstellt - auch nicht offensichtlich aussichtslos und unzumutbar. Das unterbliebene Vorgehen nach § 152a VwGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf alle denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (Beschluss vom 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 114/07 -, juris Rn. 9). Denn die Erhebung der Anhörungsrüge war auch geeignet, die mögliche Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 4 VvB zu beseitigen. Hätte das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs festgestellt, wäre das Verfahren unter Berücksichtigung des bislang nicht zur Kenntnis genommenen Vorbringens fortzuführen gewesen (§ 152a Abs. 5 VwGO). Unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB rügt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbeschwerde nicht zur Disposition des Beschwerdeführers. Das Erfordernis einer vorherigen fachgerichtlichen Anhörungsrüge hängt nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde eine Gehörsverletzung als solche beanstandet (Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 114/07 -, a. a. O., m. w. N.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.