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Beschluss

148/08, 148 A/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:1027.148.08.0A
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Leitsätze
1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen, indem er die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verf BE enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 <5f>; st Rspr). (Rn.24) 1b. Es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen, da die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte ist. (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 <59f>). (Rn.25) 1c. Der VerfGH Berlin überprüft daher eine gerichtliche Entscheidung allein auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 05.04.2006, 59/06, NJW-RR 2006, 1479 <1480>; st Rspr).  (Rn.25) 2. Hier: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entspricht. (Rn.23) a. Die Beschwerdeführerin (Rundfunkanstalt RBB) hat lediglich die Rechtsanwendung des LG und des KG als unrichtig dargestellt, ohne die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts darzulegen. Der bloß pauschal erhobene Vorwurf, die angefochtenen Urteile ließen die notwendige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter - die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin iSv Art 14 Abs 1 Verf BE und das Persönlichkeitsrecht iSv Art 6, 7 Verf BE der Beteiligten zu 3 (Auktionshaus) - vermissen, ist in dieser Allgemeinheit substanzlos. (Rn.27) b. Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Fachgerichte die Wendung „sorgfältig geprüft“ im Text der Gegendarstellung als tatsachengestützte Behauptung angesehen haben und nicht wie sie selbst zum Schluss gekommen sind, dass es sich um eine nicht gegendarstellungstaugliche Meinungsäußerung handelt, setzt sie sich nicht mit der dazu gegebenen Begründung auseinander und genügt daher nicht den Darlegungserfordernissen. (Rn.30) c. Der Einwand, das berechtigte Gegendarstellungsinteresse der Beteiligten zu 3 sei aufgrund einer lückenhaften Stellungnahme ihres Geschäftsführers im Rahmen eines Gesprächs mit der Beschwerdeführerin vor der Ausstrahlung der Sendung entfallen, ist gleichfalls nicht ausreichend substantiiert. Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere nicht mit der gerichtlichen Begründung auseinander, sie sei im Zeitpunkt des streitigen Fernsehberichts jedenfalls auf anderem Wege über die von der Beteiligten zu 3 durchgeführten Recherchemaßnahmen über den Verbleib des Gemäldes in der Nazi-Zeit informiert gewesen. (Rn.31) d. Der Angriff gegen den Berichtigungsbeschluss des LG und die dazu ergangene Entscheidung des KG, lässt nicht erkennen, inwieweit ein etwaiger Verfahrensfehler das - mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich als verletzt bezeichnete - Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit beeinträchtigen kann. (Rn.33)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen, indem er die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verf BE enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 ; st Rspr). (Rn.24) 1b. Es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen, da die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte ist. (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 ). (Rn.25) 1c. Der VerfGH Berlin überprüft daher eine gerichtliche Entscheidung allein auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 05.04.2006, 59/06, NJW-RR 2006, 1479 ; st Rspr). (Rn.25) 2. Hier: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entspricht. (Rn.23) a. Die Beschwerdeführerin (Rundfunkanstalt RBB) hat lediglich die Rechtsanwendung des LG und des KG als unrichtig dargestellt, ohne die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts darzulegen. Der bloß pauschal erhobene Vorwurf, die angefochtenen Urteile ließen die notwendige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter - die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin iSv Art 14 Abs 1 Verf BE und das Persönlichkeitsrecht iSv Art 6, 7 Verf BE der Beteiligten zu 3 (Auktionshaus) - vermissen, ist in dieser Allgemeinheit substanzlos. (Rn.27) b. Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Fachgerichte die Wendung „sorgfältig geprüft“ im Text der Gegendarstellung als tatsachengestützte Behauptung angesehen haben und nicht wie sie selbst zum Schluss gekommen sind, dass es sich um eine nicht gegendarstellungstaugliche Meinungsäußerung handelt, setzt sie sich nicht mit der dazu gegebenen Begründung auseinander und genügt daher nicht den Darlegungserfordernissen. (Rn.30) c. Der Einwand, das berechtigte Gegendarstellungsinteresse der Beteiligten zu 3 sei aufgrund einer lückenhaften Stellungnahme ihres Geschäftsführers im Rahmen eines Gesprächs mit der Beschwerdeführerin vor der Ausstrahlung der Sendung entfallen, ist gleichfalls nicht ausreichend substantiiert. Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere nicht mit der gerichtlichen Begründung auseinander, sie sei im Zeitpunkt des streitigen Fernsehberichts jedenfalls auf anderem Wege über die von der Beteiligten zu 3 durchgeführten Recherchemaßnahmen über den Verbleib des Gemäldes in der Nazi-Zeit informiert gewesen. (Rn.31) d. Der Angriff gegen den Berichtigungsbeschluss des LG und die dazu ergangene Entscheidung des KG, lässt nicht erkennen, inwieweit ein etwaiger Verfahrensfehler das - mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich als verletzt bezeichnete - Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit beeinträchtigen kann. (Rn.33) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung zur Verbreitung einer Gegendarstellung. Die Beschwerdeführerin ist verantwortliche Sendeanstalt des Fernsehprogramms rbb. In der dort am 8. Mai 2008 ausgestrahlten Sendung des Politmagazins "Kontraste" wurde unter dem Titel " Skandalöser Kunsthandel - Deutsches Recht und das Geschäft mit der Raubkunst" berichtet, die Beteiligte zu 3 habe in dem von ihr betriebenen Auktionshaus Anfang 2005 ein Gemälde von Max Liebermann versteigert, das den ursprünglichen jüdischen Eigentümern von den Nazis entwendet worden sei. Der Auktionskatalog habe keine Angaben über den Verbleib des Bildes in der Zeit von 1933 bis 1945 enthalten. Mit einer solchen Lücke in der sog. Provenienz hätte das Bild nicht versteigert werden sollen. Vor zehn Jahren habe die internationale Staatengemeinschaft in Washington erklärt, für von Nazis geraubte Kunst eine faire und gerechte Lösung finden zu wollen; dazu habe bei allen Werken, die Raubkunst sein könnten, die Provenienz geklärt werden sollen. Die Beteiligte zu 3, die bereits zu einer ähnlichen Berichterstattung desselben Magazins vom 10. April 2008 eine Gegendarstellung durchgesetzt hatte, forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2008 zur Veröffentlichung einer neuerlichen Gegendarstellung auf und beantragte, nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, am 17. Juni 2008 eine einstweilige Verfügung. Von dem Landgericht auf Bedenken gegen die Fassung ihres Antrags hingewiesen, stellte die Beteiligte zu 3 diesen um. Auf der Grundlage des neuen Antrags verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. Juli 2008, unverzüglich folgende Gegendarstellung der Beteiligten zu 3 unter www.rbb-online.de/kontraste anzubieten: In der Sendung vom 8. Mai 2008 berichtete "Kontraste" über die Versteigerung des Gemäldes "Kohlfeld im Wannseegarten nach Westen" von Max Liebermann im Jahre 2005 durch das Auktionshaus G. In dem Beitrag heißt es - ZITAT - "Ein Auktionshaus in Berlin hatte es [gemeint ist das Liebermann-Gemälde] versteigert. Kontraste fand heraus, dass es sich um Raubkunst handelt, also Kunst, die die Nazis jüdischen Eigentümern entwendet haben. Das Liebermann-Bild gehörte ursprünglich einer jüdischen Familie." und weiter - ZITAT - "Der Katalog enthielt keine konkreten Angaben über den Verbleib des Bildes in der Zeit von 1933 bis 1945. Eine Lücke in der so genannten Provenienz. (…)." Hierzu stellen wir fest: Die hat die Provenienz des Bildes vor der Auktion im Jahre 2005 sorgfältig geprüft. Bei dieser Prüfung ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Bild Restitutionsansprüchen unterliegt. Weder in der internationalen Datenbank des ART LOSS REGISTER, die gestohlene und vermisste Kunstwerke registriert und vor der Versteigerung die Provenienz des Bildes überprüft hat, noch bei der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg war das Werk als von den Nazis beschlagnahmt registriert oder ein Hinweis auf die jüdischen Vorbesitzer verzeichnet. Die hat erst im Februar 2008, als die Erben der jüdischen Vorbesitzer sich meldeten und einen Rückgabeanspruch geltend machten, Kenntnis davon erlangt, dass das Bild im Dritten Reich von den Nazis beschlagnahmt worden war. Mit Beschluss vom 19. August 2008 berichtigte das Landgericht gemäß § 319 ZPO den Einleitungssatz des zitierten Urteilstenors dahingehend, dass die Gegendarstellung statt unter der bezeichneten Internetadresse in der nächsten Sendung des Magazins "Kontraste" zu verbreiten sei. Es handele sich - so das Landgericht - um eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils, weil sich dessen Gründe erkennbar auf eine Fernsehsendung und nicht auf einen Interneteintrag bezögen. Dass der geänderte Antrag der Beteiligten zu 3 auf eine Verbreitung im Internet statt in der Fernsehsendung "Kontraste" gerichtet gewesen sei, habe offensichtlich auf einem Versehen beruht. Gegen das Urteil und den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts legte die Beschwerdeführerin Berufung und sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 18. September 2008 wies das Kammergericht die sofortige Beschwerde zurück und teilte zugleich seine Absicht mit, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den folgenden Gründen zurückzuweisen: Die Beteiligte zu 3 habe der Beschwerdeführerin die Gegendarstellung unter dem 20. Mai 2008 noch unverzüglich im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 4 rbb-Staatsvertrag zugeleitet, da die nächste Sendung des Magazins "Kontraste" erst für Mitte Juni geplant gewesen sei. Die Gegendarstellung beschränke sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 rbb-Staatsvertrag auf tatsächliche Angaben, da sich der Begriff einer "sorgfältigen Prüfung" der Provenienz auf die konkreten durchgeführten Recherchemaßnahmen, mithin auf Tatsachen beziehe. Es sei davon auszugehen, dass der Durchschnittszuschauer diese Äußerung als Zusammenfassung der bei Auktionshäusern üblichen Maßnahmen zur Prüfung der Herkunft von Kunstwerken auffassen werde, denn in der Sendung vom 8. Mai 2008 sei - wie in der Sendung vom 10. April 2008 - der Vorwurf enthalten, die Beteiligte zu 3 habe die im Hinblick auf "NS-Raubkunst" zu erwartenden Recherchen unterlassen. Das Interesse der Beteiligten zu 3 an der Gegendarstellung sei nicht dadurch entfallen, dass ihr Geschäftsführer in einem mit der Beschwerdeführerin am 7. April 2008 geführten Interview die nun geltend gemachten Recherchemaßnahmen nicht erwähnt habe. Die Beschwerdeführerin habe nämlich durch das Abmahnschreiben der Beteiligten zu 3 vom 16. April 2008 entsprechende Informationen erhalten. Die Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils sei nicht zu beanstanden, da die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden unter Berücksichtigung der Prozessakten erkennbar sei. Aus allen Schriftsätzen gehe hervor, dass durchgängig eine Gegendarstellung im Fernsehen begehrt und ausgeurteilt worden sei. Dass die Beteiligte zu 3 vorgerichtlich auch eine Verbreitung über das Internet erstrebt habe, ändere hieran nichts, weil aus der gleich bleibenden Antragsbegründung klar ersichtlich gewesen sei, dass keine qualitative Änderung des Antrags auf eine andere Form der Gegendarstellung vorgenommen worden sei. Unter Bezugnahme auf diese Begründung wies das Kammergericht mit Beschluss vom 29. September 2008 die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Die Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts beruhten auf einer unzureichenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechtes. Die Gegendarstellung sei ihr weder unverzüglich zugeleitet worden noch sei die Aktualitätsgrenze eingehalten worden. Die Entgegnung im Text der Gegendarstellung, die Provenienz des Bildes sei "sorgfältig" geprüft worden, stelle keine ordnungsgemäße Erwiderung zu dem beanstandeten Bericht dar. Diese Formulierung enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich eine Bewertung, die als Meinungsäußerung nicht Teil einer Gegendarstellung sein könne. Aus von ihr - der Beschwerdeführerin - eingeholten sachverständigen Äußerungen ergebe sich, dass die offensichtlich von der Beteiligten zu 3 tatsächlich durchgeführten Recherchemaßnahmen eben nicht ausreichend gewesen seien; sie verdienten damit nicht die Bezeichnung sorgfältig. Das berechtigte Interesse der Beteiligten zu 3 an einer Gegendarstellung sei aufgrund der lückenhaften Darstellung ihres Geschäftsführers im Interview vom 7. April 2008 entfallen; die im Bericht vermissten und nun mit der Gegendarstellung nachgereichten Recherchebemühungen hätten schon in diesem Interview offenbart werden können. Es könne nicht sein, dass die Beteiligte zu 3 eine Gegendarstellung gegen Äußerungen verlange, über die sie die Beschwerdeführerin zuvor trotz gegebener Möglichkeit bewusst im Unklaren gelassen habe. Schließlich seien in dem fraglichen Bericht vom 8. Mai 2008 lediglich die unbestrittenen Tatsachen mitgeteilt worden, dass es sich um Raubkunst handele und dass der Katalog keine konkreten Angaben über den Verbleib des Bildes in der Zeit von 1933 bis 1945 enthalte; damit habe sie nichts anderes gemacht als die Frankfurter Allgemeine Zeitung in einem aktuellen Zeitungsartikel. Die Urteilsberichtigung sei zu Unrecht erfolgt. Das Landgericht sei an den Antrag der Beteiligten zu 3 gebunden gewesen. Dabei seien die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens zu berücksichtigen. Mit der - bei dieser Verfahrensart gesetzlich vorgesehenen - Zustellung der Urteilsverfügung von Anwalt zu Anwalt habe die Beteiligte zu 3 zum Ausdruck gebracht, dass die einstweilige Verfügung genauso wie erlassen vollzogen werden sollte. Zudem fehle es an der Evidenz der angeblichen Unrichtigkeit. Schließlich sei auch ein behauptetes Versehen der Beteiligten zu 3 nicht offenbar, denn diese habe in einer parallelen Angelegenheit die Verbreitung einer Gegendarstellung im Internet erstrebt. Der Schutzbereich des Grundrechtes aus Art. 14 Abs. 1 VvB sei durch die angegriffenen Entscheidungen folglich in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beteiligte zu 3 tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entspricht. 1. Aus § 49 Abs. 1, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ). Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal dessen Verletzung zu behaupten (Beschluss vom 31. Oktober 2003 - VerfGH 66/02, 66 A/02 - LVerfGE 13, 61 ). Die Darlegung hat sich außerdem daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen (Beschluss vom 19. September 2005 - VerfGH 145/02 - juris, Rn. 17; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit, in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein, grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 141/05, 141 A/05 - juris). Sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss er vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 17/04 - juris Rn. 36; für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. a) Sie beschränkt sich darauf, die Rechtsanwendung der Fachgerichte im Stil einer zivilprozessualen Rechtsmittelschrift als unrichtig darzustellen, ohne die verfassungsrechtliche Relevanz der Fehler aufzuzeigen. Die Möglichkeit der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts wird mit einem derartigen Vortrag nicht dargelegt. Daran vermag auch der den Rügen vorangestellte pauschale Vorwurf nichts zu ändern, die angefochtenen Urteile ließen die notwendige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter - die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten zu 3 - vermissen. In dieser Allgemeinheit ist er ebenso substanzlos wie die zusammenfassende Behauptung am Ende der Verfassungsbeschwerde, die Fachgerichte hätten den Schutzbereich von Art. 14 VvB in mehrfacher Hinsicht verletzt. b) Überdies setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen auseinander. Soweit die Beschwerdeführerin die sog. Aktualitätsgrenze in unverhältnismäßiger Weise ausgedehnt sieht, weil die Gegendarstellung fast sechs Monate nach der Erstausstrahlung der Sendung verlesen werden muss, übergeht sie, dass die Fachgerichte nicht auf den Zeitpunkt der Ausstrahlung der Gegendarstellung, sondern auf denjenigen der Zuleitung der Gegendarstellung bzw. deren gerichtliche Geltendmachung abgestellt haben. Dass dieser rechtliche Ansatz mit Art. 14 VvB unvereinbar wäre, legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Auch in der von ihr angeführten Literaturmeinung (Seitz/Schmidt/ Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage 1998) wird die Aktualitätsgrenze ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs bezogen (Rn. 150). Ferner geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Ausführungen des Landgerichts ein, wonach es der Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen könne, dass die Parteien vorprozessuale Vergleichsverhandlungen geführt hätten, in deren Verlauf keine gerichtlichen Schritte unternommen werden sollten. Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht das Zuwarten der Beteiligten zu 3 nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen als unschädlich angesehen hat, weil die Sendung "Kontraste" nur alle drei Wochen ausgestrahlt wird. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Fachgerichte die Wendung "sorgfältig geprüft" im Text der Gegendarstellung als tatsachengestützte Behauptung angesehen haben, setzt sie sich ebenfalls nicht mit der dazu gegebenen Begründung auseinander. Stattdessen versucht sie zu belegen, dass die durchgeführten Recherchemaßnahmen der Beteiligten zu 3 unzureichend gewesen seien. Diese Ausführungen sind nach dem eigenen Ansatz der Verfassungsbeschwerde unerheblich. Denn die Frage inhaltlicher Richtigkeit einzelner Elemente einer Gegendarstellung trägt zu der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und - nicht gegendarstellungstauglicher - Meinungsäußerung nichts bei. Die weitergehende pauschale Bezugnahme auf "den gesamten Sachvortrag im parallel geführten Unterlassungsverfahren" genügt den Darlegungserfordernissen ebenfalls nicht. Gleiches gilt für in Bezug genommene einzelne Seiten der dortigen Widerspruchsschrift der Beschwerdeführerin schon deshalb, weil sich die der Verfassungsbeschwerde in Kopie beigefügten Auszüge nicht ohne weiteres auf den fraglichen Punkt beziehen lassen. Inwieweit eine Abwägung der Schutzgüter der Pressefreiheit und des Persönlichkeitsrechtes Einfluss auf die Bewertung haben kann, ob sich eine Formulierung auf Tatsachen bezieht, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und drängt sich auch nicht auf. Der Einwand, das berechtigte Gegendarstellungsinteresse der Beteiligten zu 3 sei mit Blick auf eine lückenhafte Stellungnahme ihres Geschäftsführers im Rahmen eines einstündigen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin im April 2008 entfallen, ist gleichfalls nicht ausreichend substantiiert. Die Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere nicht mit der gerichtlichen Begründung auseinander, sie sei im Zeitpunkt des streitigen Fernsehberichts jedenfalls auf anderem Wege über die von der Beteiligten zu 3 durchgeführten Recherchemaßnahmen informiert gewesen. c) Soweit die Beschwerdeführerin auf Seite 18 oben der Verfassungsbeschwerde darauf hinweist, sie habe sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass von der Beteiligten zu 3 ein Gemälde versteigert worden sei, bei dem es sich um Raubkunst gehandelt habe, und der Katalog keine konkreten Angaben über den Verbleib des Bildes in der Zeit von 1933 bis 1945 enthalten habe, ist nicht erkennbar, welche fachgerichtliche Erwägung damit in Frage gestellt wird. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass geltend gemacht werden soll, der Bericht vom 8. Mai 2008 enthalte keinen (verdeckten) Vorwurf unzureichender Recherche. Dem steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin auf Seite 13 ff. der Verfassungsbeschwerde ausführlich begründet, warum dieser Vorwurf berechtigt sei, offenbar also selbst davon ausgeht, dass er in dem Bericht vom 8. Mai 2008 erhoben worden ist. d) Der Angriff gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts und die dazu ergangene Entscheidung des Kammergerichts, lässt nicht erkennen, inwieweit ein etwaiger Verfahrensfehler das - mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich als verletzt bezeichnete - Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit beeinträchtigen kann. Ein allenfalls denkbarer Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 10 Abs. 1 VvB wäre im Übrigen weder ordnungsgemäß dargelegt noch läge er vor. Insoweit setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Kammergericht hat hervorgehoben, Anträge von Prozessparteien seien als Prozesshandlungen auf der Grundlage der beigegebenen Begründung über den reinen Wortlaut hinaus auslegungsfähig. Dass diese Deutung zivilprozessualer Verfahrensregelungen schlechterdings unvertretbar und damit im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden Prüfungskompetenz zu beanstanden wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Gleiches gilt für die Würdigung des Kammergerichts, aus der gleich bleibenden Antragsbegründung sei erkennbar, dass mit dem auf den geäußerten gerichtlichen Bedenken zurückgehenden Schriftsatz vom 1. Juli 2008 keine qualitative Antragsänderung, sondern nur dessen Beschränkung habe erfolgen sollen. Ebenso ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die gerichtliche Einschätzung, eine offenbare und damit nach § 319 ZPO berichtigungsfähige Unrichtigkeit könne auch auf ein Versehen einer Prozesspartei zurückzuführen sein (vgl. hierzu etwa Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 319 Rn. 5 m. w. N.), unvertretbar wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.