Beschluss
31/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0820.31.05.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. A. 1. Der Beschwerdeführer war als Steuerberater für die Beteiligten zu 2 und 3 tätig (im Folgenden: die Beklagten). Er erstellte unter dem Datum des 29. Dezember 2002 eine Gebührenrechnung folgenden Inhalts: Art der Tätigkeit für StBGebV* §, Abs., Nr. Tab Gebüh ren- satz Wert/ Grundlage Gebühr –DM- Steuererklärungen Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus V + V 1996 24, 1, 2 A 3/10 12.000 199,50 dto. 1997 24, 1, 2 A 3/10 12.000 199,50 Überschussermittlung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Grdst. H.straße 58 1996 27, 1 A 6/20 12.000 199,50 dto. 1997 27, 1 A 4/20 70.000 341,00 sonstige Leistungen Ermittlung der Herstellungskosten i. S. v. § 7 i EStG 13, 2 Zeit- gebühr 100 DM 16 x ½ Stunde 800,00 Zwischensumme I 1.739,50 Auslagen Post- und Fernmeldegebühren 16 15% von 1.141,00 = 80,00 dto. 16 15% von 598,50 = 89,80 169,80 Zwischensumme II 1.909,30 zuzüglich Mehrwertsteuer 15 16% von 1.909,30 = 305,49 Gesamtgebühren 2.214,79 Gesamtgebühren betragen in Euro 1.132,40 *: Steuerberatergebührenverordnung Der Beschwerdeführer beantragte am selben Tag den Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten über diese Forderung nebst Zinsen. Nach Überleitung in das streitige Verfahren begründete er mit Schriftsatz vom 29. Juli 2003 seinen Anspruch, reichte unter dem 22. Dezember 2003 die streitgegenständliche Rechnung in Zweitschrift bei Gericht ein und legte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht unter anderem ein Schriftstück vor, das mit „Bauherrengemeinschaft G./E.“, „FA Charlottenburg St-Nr. neu“ sowie „Anlage zur Anlage V 1997“ überschrieben war. In diesem waren die Herstellungskosten gem. § 7 i Einkommensteuergesetz - EStG - im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf dem in der oben wiedergegebenen Rechnung genannten Grundstück tabellarisch dargestellt und als Summe der Herstellungskosten 410.009,43 DM sowie als „Abzugsbetrag gemäß § 7 i EStG (für 1997 – 2006 je 10 %)“ 41.001 DM ausgewiesen. Das Amtsgericht Charlottenburg beschloss und verkündete am Schluss der Sitzung, dass Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 13. Mai 2004 stattfinden solle. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 trug der Beschwerdeführer u. a. vor, er habe die Arbeiten im Jahr 2000 erledigt. Vorher hätten die Unterlagen nicht vollständig vorgelegen. Der aufwendigste Teil seiner Arbeit sei die Ermittlung der Herstellungskosten für das Einfamilienhaus auf dem erwähnten Grundstück gewesen. Diese Ermittlung sei der amtlichen Feststellungserklärung 1997 als Anlage beizufügen gewesen. Die zahlenmäßigen Details habe der Beschwerdeführer in einer weiteren Anlage vorgenommen, von der er dem Gericht im Termin am 29. April 2004 eine Kopie überreicht habe. Herstellungskosten eines Einfamilienhauses seien nicht aus „zwölf Kassenzetteln“ zusammenzustellen, sondern es bedürfe eines ganz erheblichen Arbeitsaufwandes und steuerlichen Sachverstandes, um aus einem „Belegwust“ die steuerlichen Herstellungskosten getrennt von möglichem Erhaltungsaufwand sowie steuerlichen Privataufwendungen zu ermitteln, die als Absetzung im Sinn von § 7 i EStG zu berücksichtigen seien. 2. Mit am 13. Mai 2004 verkündeten Urteil wies das Amtsgericht die Klage ab. Der Kläger habe es unterlassen, hinreichend substantiiert zum Vertragsschluss, zum Umfang der vereinbarten Leistungen und deren Erfüllung vorzutragen. Auf das Bestreiten der Beklagten hin hätte es ihm oblegen, Tatsachen zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorzutragen. Dies habe er unterlassen. Er habe trotz ausreichender Gelegenheit auf einen Schriftsatz der Beklagten nicht erwidert und in der mündlichen Verhandlung lediglich verschiedene Schriftstücke in Kopie vorgelegt, aus denen nicht folge, dass er mit den in der Rechnung vom 29. Dezember 2002 abgerechneten Leistungen beauftragt war und diese Leistungen vollständig erbracht habe. Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichter Schriftsatz sei gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Kläger trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung keine Erklärungsfrist gemäß §§ 139 Abs. 5, 286 ZPO beantragt habe. Eine Eröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO komme nicht in Betracht, weil auch in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz zu den Fälligkeit begründenden Tatsachen nur pauschal vorgetragen worden sei. Zur vollständigen Leistungserbringung fehle es an substan-tiiertem Vortrag. 3. Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht Berlin mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil die Entscheidung des Amtsgerichts und gab der Klage teilweise in Höhe von 569,18 € nebst Zinsen seit dem 18. Januar 2004 statt. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Zahlung des zugesprochenen Betrages aus dem Steuerberatervertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits über die Fertigung von Steuererklärungen für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1996 und 1997 sowie für die Überschussermittlung für die genannten Jahre und die entstandenen Auslagen aus der Rechnung vom 29. Dezember 2002 (§§ 675 ff., 426 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 7, 9, 16, 24 Abs. 1 Nr. 2, 27 Abs. 1 StBGebV). Dass der Beschwerdeführer überhaupt tätig geworden sei, sei im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig. Dem Beschwerdeführer könne mangels näheren Vortrags zum Gegenstandswert für die Überschussermittlung für das Jahr 1997 nur eine 3/10 – Gebühr zum Mindestwert zugesprochen werden, mithin 199,50 DM. Die Zeitgebühr stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Hierzu fehle nachvollziehbarer Vortrag dazu, welche Absprachen im Einzelnen wann mit den Beklagten getroffen worden sein sollen. Es sei auch nicht erkennbar, nach welchem Gebührentatbestand der Steuerberatergebührenverordnung die Zeitgebühr zulässigerweise in Ansatz gebracht worden sei. Danach komme es nicht weiter darauf an, dass es nach dem Bestreiten der Beklagten im Übrigen auch an einer konkreten Darlegung fehle, was der Beschwerdeführer wann genau geleistet haben wolle. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2004 zugestellt. 4. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer, den Prozess gemäß § 321a ZPO fortzuführen. Der Antrag sei statthaft, auch wenn das Landgericht nicht „Gericht des ersten Rechtszugs“ im Sinn von § 321a Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung sei. Das Landgericht habe in seinem Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt: Das Landgericht habe eine 4/20 – Gebühr nach dem in der Rechnung ausgewiesenen Gegenstandswert i. H. v. 70.000 DM versagt und stattdessen eine 3/10 Gebühr nach dem Mindestwert von 12.000 DM in Ansatz gebracht, obwohl im Schriftsatz vom 10. Mai 2004 der Aufwand bei der Ermittlung des Überschusses aus Vermietung und Verpachtung für das Steuerjahr 1997 einschließlich der Ermittlung der Herstellungskosten im Sinn von § 7 i EStG dargelegt und durch Überreichen der entsprechenden Anlage dokumentiert worden sei. Wie das Landgericht ohne Nachfrage oder richterlichen Hinweis auf den „Mindestwert“ komme, obwohl § 27 StBGebV den Gegenstandswert als jeweils höheren Betrag aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten definiere, sei nicht verständlich, zumal die Beklagten den Betrag auch nicht bestritten hätten. Als der Beschwerdeführer den Gegenstandswert in der mündlichen Verhandlung habe erläutern wollen, habe dies der Vorsitzende mit der Begründung abgelehnt, dies sei nunmehr zu spät. Das Landgericht versage dem Kläger außerdem die geltend gemachte Zeitgebühr. Die Ansicht des Landgerichts, für diesen Anspruch seien „Absprachen“ zwischen den Parteien erforderlich, sei falsch. Die Zeitgebühr entstehe in den in § 13 StBGebV genannten Fällen, vorliegend, weil keine genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung eines Gegenstandswerts vorgelegen hätten. Mit einer Gebührenvereinbarung im Sinn von § 4 StBGebV habe dies nichts zu tun. Um so unverständlicher sei es, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer vorwerfe, es sei nicht erkennbar, nach welchem Gebührentatbestand er die Zeitgebühr in Ansatz gebracht habe, obwohl er gem. § 9 Abs. 2 StBGebV die angewendeten Vorschriften angegeben habe. Wenn sich das Landgericht hinreichende Sachkunde zutraue, ohne Äußerung der Steuerberaterkammer zu entscheiden, dürfe es auch nicht ohne Erörterung und materiellrechtlich falsch die Gebühren des Beschwerdeführers „wegputzen“. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 13. Januar 2005, dessen Ausfertigung am 18. Januar 2005 an den Beschwerdeführer abgesandt wurde, verwarf das Landgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers. Diese sei gem. § 321a Abs. 1 ZPO unstatthaft, da sie sich gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts wende. Die erst seit dem 1. Januar 2005 bestehende weitergehende Rügemöglichkeit habe vorliegend keine Bedeutung. B. Der Beschwerdeführer hat mit am 18. März 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Landgericht sei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bereit gewesen, über den Fall zu sprechen. Dadurch sei verhindert worden, dass er auf das wohl bereits feststehende Ergebnis habe einwirken können, was erst mit dem Antrag nach § 321a ZPO habe nachgeholt werden können. Es habe sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt. Das Landgericht sei zwar nicht zu einem Rechtsgespräch verpflichtet gewesen, jedoch sei es aufgrund von Art. 15 Abs. 1 VvB gehalten, die Parteien auf eine neue Sachverhaltswürdigung hinzuweisen. Das Landgericht habe es abgelehnt, § 321a ZPO anzuwenden, obwohl er ihm zahlreiche gegenteilige Entscheidungen genannt habe. Außerdem sei zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts § 321a ZPO in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bereits in Kraft und deshalb anwendbar gewesen. Das Landgericht hätte den allgemeinen Regeln für Verfahrensvorschriften entsprechend die Änderungen des Prozessrechts auf das laufende Verfahren anwenden müssen, zumal das Anhörungsrügengesetz keine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehe. II. Die Verfassungsbeschwerde ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet. 1. Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. a) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB unberücksichtigt gelassen, dass er den Aufwand bei der Ermittlung des Überschusses aus Vermietung und Verpachtung für das Steuerjahr 1997 im Schriftsatz vom 10. Mai 2004 dargelegt habe, ist unbegründet. Das Landgericht hat eine Erläuterung des mit 70.000 DM angesetzten Werts der Überschussermittlung für das Jahr 1997 vermisst. Eine solche findet sich im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2004 nicht. Sie lässt sich auch nicht der eingereichten „Anlage zur Anlage V 1997“ entnehmen. Dort sind lediglich die Herstellungskosten gemäß § 7i EStG aufgeschlüsselt. Sie betragen 41.001 DM und sind damit nicht geeignet, einen Gegenstandswert von 70.000 DM nachvollziehbar darzutun. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht keine Gelegenheit erhalten habe zu erläutern, wie § 27 StBGebV den Gegenstandswert definiere, ist eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ebenfalls nicht gegeben. Denn aus der gesetzlichen Definition des Gegenstandswerts folgt noch nicht, dass sich der Gegenstandswert für die abgerechnete Tätigkeit auf 70.000 DM belief. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht damit rechnen, dass sich das Landgericht die Zusammensetzung dieses Betrages, sofern dies überhaupt möglich gewesen sein sollte, aus den von ihm eingereichten Unterlagen selbst heraussuchte. c) Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu der Erforderlichkeit einer Absprache bzw. einer Gebührenvereinbarung bei Ansatz einer Zeitgebühr. Auch insoweit rügt der Beschwerdeführer nicht die Außerachtlassung von Vorbringen, sondern die mangelnde Möglichkeit, zu der – von ihm für falsch gehaltenen – Rechtsauffassung des Gerichts Stellung zu nehmen. Das Gericht ist jedoch von Verfassungs wegen grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 sowie zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1991, 2823 ). Ein Verfahrensbeteiligter muss daher grundsätzlich alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Art. 15 Abs. 1 VvB ist erst verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte; denn dies kommt im Ergebnis der Verhinderung von Vortrag gleich (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – a. a. O. und 24. Juni 1999 – VerfGH 48/98 – LVerfGE 10, 72 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2003, 2524). Eine in diesem Sinne überraschende und damit gegen Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßende Entscheidung liegt in Bezug auf die Zeitgebühr schon deshalb nicht vor, weil das Landgericht deren Aberkennung nicht nur auf eine fehlende Vereinbarung zwischen den Parteien gestützt, sondern auch mit der fehlenden konkreten Darlegung, was der Kläger wann genau geleistet haben will, begründet hat. Diese selbständig tragende Begründung lässt keinen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB erkennen. Dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann der Verfassungsgerichtshof nur dann feststellen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falls eindeutig ergibt (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 und 24. August 2000 – VerfGH 73/99 – NZM 2001, 87 f.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 1995, 1033 ). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10. Mai 2004, er gehe davon aus, dass dem Gericht einsichtig sei, dass „Herstellungskosten eines Einfamilienhauses nicht aus zwölf Kassenzetteln zusammen zu stellen sind, sondern dass es hierfür eines ganz erheblichen Arbeitsaufwandes und steuerlichen Sachverstandes“ bedürfe, übersehen hat. Wesentlich näher liegt die Annahme, dass das Landgericht diesen Vortrag als nicht ausreichend substantiiert angesehen, also aus Gründen des Prozessrechts unberücksichtigt gelassen hat. Davor schützt Art. 15 Abs. 1 VvB nicht (vgl. Beschluss vom 24. August 2000 – VerfGH 73/99 – a. a. O.). Die damit einhergehenden Substantiierungsanforderungen des Landgerichts sind verfassungsrechtlich unbedenklich und konnten für den Beschwerdeführer angesichts des Bestreitens der Beklagten und einem in Rechnung gestellten Aufwand von immerhin acht Stunden auch nicht überraschend sein. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unbegründet, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2005 richtet. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht von Verfassungs wegen verpflichtet war, den Antrag nach § 321a ZPO a. F. in der Sache zu bescheiden (vgl. hierzu BVerfGE 107, 395 ; 108, 341 ). Da es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wie dargelegt, nicht verletzt hat, wäre der Antrag in jedem Fall ohne Erfolg geblieben. Damit beruht der Beschluss vom 13. Januar 2005 nicht auf der von dem Beschwerdeführer gerügten Rechtsauffassung des Landgerichts (vgl. zum Beruhenserfordernis: Beschluss vom 24. August 2000 – VerfGH 107/99 – NZM 2001, 847 ). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.