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Beschluss

204/04, 204 A/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0820.204.04.0A
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Leitsätze
1a. Der in Art 15 Abs 1 Verf BE in Übereinstimmung mit Art 103 Abs 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem jeweiligen Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Fachgerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>) (Rn.39) 1b. Ein Gehörsverstoß ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass ein Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 3, 113 <116f>) oder wenn es ein als erheblich angesehenes Beweisangebot übergeht, ohne dass sich im Prozessrecht eine Stütze dafür findet (vgl BVerfG, 22.01.2001, 1 BvR 2075/98, NJW-RR 2001, 1006 <1007>). (Rn.39) 1c. Eine Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Fachgericht bis dahin nicht erörterte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 24.06.1999, 48/98, JR 2001, 188ff = LVerfGE 10, 72 <78>, st Rspr). (Rn.54) 2. Es gehört zur Obliegenheit des Mieters bei gerichtlichen Beanstandungen der Nebenkostenabrechnung zuvor Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters zu nehmen. (Rn.40) 3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat nur Er-folg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht, das heißt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne ihn das Gericht im fraglichen Punkt zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl BVerfG, 17.02.1970, 2 BvR 608/69, BVerfGE 28, 17 <20>; st Rspr). (Rn.40) 4. Hier: Die Auffassung des LG, die Beschwerdeführer (Mieter) hätten die Kosten der Wasserlieferung und Entwässerung ohne Einsicht in die Rechnungen und damit nur pauschal bestritten, verstößt gegen das rechtliche Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE. (Rn.40) a. Sollte das LG davon ausgegangen sein, das separate Wasserzähler für die gewerblichen Mieter installiert sind, hat das LG den diesbezüglichen gegenteiligen Sachvortrag und die Beweisangebote der Beschwerdeführer (gerichtlicher Augenschein und Sachverständigengutachten) unberücksichtigt gelassen. (Rn.40) b. Sollte das LG dagegen die gesonderte Ablesung als lediglich pauschal und damit in nicht zu berücksichtigender Weise bestritten erachtet haben, mit dem - im Ausgangspunkt zutreffenden - Argument (vgl Rn 54), ein ausreichend substantiiertes Bestreiten setze die Einsicht in die zugrunde liegenden Abrechnungen voraus, dann verkennt das LG, dass diese Obliegenheit des Mieters entfällt, wenn die Überprüfung der Rechnungen keinen Aufschluss über die in Frage stehende Abrechnungsposition liefern kann. Denn Erkenntnisse über die Frage, ob ein separater Wasserzähler für den gewerblichen Mieter angebracht war, konnten von der vom LG geforderten Einsicht in die Rechnungen nicht vermittelt werden. (Rn.40) c. Die Entscheidung beruht auch auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne ihn das LG für die Frage der Wasserkosten zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (wird ausgeführt). (Rn.41) 5. Der VerfGH Berlin hat im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht zu prüfen, ob die Auslegung des einfachen materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht (vgl VerfGH Berlin, 17.10.2006, 209/04). (Rn.45) 6. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen der iSv § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG BE entsprechend die konkrete Möglichkeit eine Verletzung des Gehörsrechts darlegt. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil ist konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>; st Rspr). (Rn.49) 7. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts (§ 139 Abs 2 S 1 ZPO) nicht nachkommt. Ein Gehörsverstoß ist aber dann gegeben, wenn das Fachgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. (Rn.60) 8. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in verschiedener Hinsicht unzulässig bzw unbegründet: (Rn.43) a. Das LG hat seine Wertung, die Beschwerdeführer hätten die Ausgliederung der Betriebskosten durch ihre jahrelangen Zahlungen akzeptiert, im Einzelnen begründet und dabei auch deren Vorbringen zu einem zunächst stillschweigenden und später ausdrücklich erklärten Vorbehalt gewürdigt. - Davor, dass sich das LG der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür angeführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. (Rn.45) b. Einen Gehörsverstoß im Hinblick auf die Angemessenheit der Bewertung der Versicherungskosten zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr ist das Unterbleiben der gerichtlichen Protokollierung der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen als vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs erstmals nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist iSv § 50 iVm § 51 Abs 1 S 1 VerfGHG BE und damit unzulässig verspätet vorgebracht worden. (Rn.48) c. Aus demselben Grund können die Beschwerdeführer auch mit ihren gleichzeitig vorgebrachten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von § 161 ZPO nicht gehört werden; im Übrigen unterliegt eine bundesrechtliche Norm nicht landesverfassungsrechtlicher Überprüfung. (Rn.48) d. Soweit die Beschwerdeführer das Urteil des LG angreifen, der Sachverständige habe angegeben, dass die Versicherungskosten angemessen seien, obgleich diese Äußerung nicht im Terminsprotokoll festgehalten ist und daher nur eine „angebliche“ Äußerung darstelle, ist das Vorbringen iSv § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG BE unsubstantiiert, da es nicht einmal die eindeutige Behauptung beinhaltet, der Sachverständige habe sich nicht in dieser Weise geäußert. (Rn.49) e. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das LG habe ihre Beweisanträge zur Frage der Angemessenheit der Versicherungskosten übergangen, zeigt ebenfalls keine Gehörsverletzung auf, da das LG beanstandungsfrei seine Überzeugung dargelegt hat, dass der erhobene Sachverständigenbeweis die Angemessenheit der Versicherungskosten hinlänglich belegt habe und daher kein Anlass bestand, dem letztlich auf dieselbe Frage gerichteten Beweisan-trag der Beschwerdeführer zu entsprechen. (Rn.52) f. Dass das LG den betriebskostenrelevanten Ansatz der Hauswartskosten ge-schätzt hat, stellt gem § 287 Abs 1, Abs 2 ZPO ebenfalls keinen Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung dar, denn es entspricht verbreiteter Ansicht, dass eine Aufgliederung nur teilweise umlagefähiger Hauswartskosten im Wege einer solchen Schätzung erfolgen kann. (Rn.54) g. Ohne Erfolg bleibt auch die möglicherweise zu sehende Rüge, das LG habe es versäumt, die Verfahrensbeteiligten über seine Absicht, von der erstinstanzlichen Bewertung der Betriebskostenhöhe abzuweichen, rechtzeitig zu informieren. Denn eine solche Hinweispflicht (vgl Rn 60) des LG besteht nur dann, wenn die Partei keinen Grund zu der Annahme hat, das Berufungsge-richt werde von der erstinstanzlichen Würdigung abweichen, etwa weil diese Frage von keiner Partei erörtert bzw die erstinstanzliche Würdigung von keiner Partei angegriffen worden ist; dies gilt aber nicht, wenn - so wie hier - der Prozessgegner sich in der Rechtsmittelinstanz bereits gezielt und konkret damit auseinander gesetzt hat (vgl VerfGH Berlin, 27.06.2006, 99/04, WuM 2006, 505). (Rn.55) h. Die Rüge, der Ansatz der Kosten der Müllentsorgung verstoße gegen das Grundrecht aus Art 15 Abs 1 Verf BE greift schon deshalb nicht durch, weil die Beschwerdeführer nicht iSv § 50 VerfGHG BE konkret darlegen, welches Beweisangebot mit welchem Schriftsatz im fachgerichtlichen Verfahren vorgebracht worden sein soll, sondern nur pauschal auf ihr dortiges Vorbringen verweisen. Denn es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, sich aus allgemein gehaltenen Verweisen gemeintes und relevantes Vorbringen selbst zusammen zu stellen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>; st Rspr). (Rn.59) Überdies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass das Berufungsurteil auf der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen kann. Denn der offenbar erhobene Einwand, die Rechnungen für die Müllabfuhr seien – aus welchem Grund auch immer – überhöht gewesen, war auf der Basis der Rechtsauffassung des LG mangels zugrunde liegender Einsicht in die Abrechnungsunterlagen unsubstantiiert. (Rn.61) i. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführer, das LG habe sich mit ihrer Argumentation, bereits die Wahl des Kabelanschlusstarifs sei „fehlerhaft“ erfolgt, nicht beschäftigt, fehlt es bereits an der Darlegung, dass sie hierzu im Berufungsverfahren vorgetragen hatten, da sie in ihrer Verfassungsbeschwerde diesbezüglich allein auf amtsgerichtlichen Vortrag verwiesen haben. (Rn.63) j. Auch der nicht weiter präzisierte Vortrag, die unaufgeklärten Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der geltend gemachten Strom- und Schornsteinfegerkosten hätten nach den anerkannten Beweislastregeln von den Beteiligten zu 2 und 3 (Vermieter) ausgeräumt werden müssen, ist nicht iSv § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG BE hinreichend substantiiert. (Rn.64) 9a. Eine Verletzung des in Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt nur vor, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl BVerfG, 25.07.1963, 1 BvR 79/57, BVerfGE 17, 99 <104>). (Rn.66) 9b. Hier: Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO) ist weder unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (vgl Rn 67) noch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr (vgl Rn 68) hinreichend substantiiert, da sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass diese Voraussetzungen von dem LG willkürlich verkannt worden sind. - Eine möglicherweise unzutreffende Auslegung tatsächlichen Verhaltens der Parteien hat in aller Regel keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung und erfordert daher - auch hier - nicht die Zulassung der Revision, da das LG ohnehin keine verallgemeinerungsfähigen Obersätze aufgestellt hat. (Rn.69) 10. Die Verfassungsbeschwerde bleibt auch hinsichtlich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer ohne Erfolg, dass unter Geltung des § 556a BGB die Ansicht des LG, ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten sei nicht erforderlich, unhaltbar sei. Denn der BGH hat die Rechtsfrage vielmehr inzwischen wie das LG bewertet und entschieden, dass § 556a BGB keinen solchen Vorwegabzug fordere, wenn Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führten (vgl BGH, 25.10.2006, VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211). (Rn.71) 11. Die in Art 79 Verf BE enthaltene Aussage, wonach die richterliche Ge-walt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt wird, begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv-rechtlichem Gehalt, die nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden kann (vgl VerfGH Berlin, 26.06.1997, 8/97, LVerfGE 6, 83ff). (Rn.72) 12. Nach § 54 Abs 2 VerfGHG BE ist das angegriffene Urteil des LG, soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (hinsichtlich der Wasserlieferungs- und Entwässerungskosten für die Abrechnungsjahre 2000 und 2001), aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG an das LG zurückzuverweisen. (Rn.74)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2004 - 67 S 42/03 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), soweit sie zur Zahlung eines Betrages von 531,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 267,81 EUR seit dem 14. September 2002 und aus 263,71 EUR seit dem 3. Oktober 2002 verurteilt worden sind. Es wird insoweit und im Kostenpunkt aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 ist damit gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu 1/3 zu erstatten. 6. Das Verfahren VerfGH 204 A/04 wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der in Art 15 Abs 1 Verf BE in Übereinstimmung mit Art 103 Abs 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem jeweiligen Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Fachgerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ) (Rn.39) 1b. Ein Gehörsverstoß ist allerdings nur dann gegeben, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass ein Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 3, 113 ) oder wenn es ein als erheblich angesehenes Beweisangebot übergeht, ohne dass sich im Prozessrecht eine Stütze dafür findet (vgl BVerfG, 22.01.2001, 1 BvR 2075/98, NJW-RR 2001, 1006 ). (Rn.39) 1c. Eine Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Fachgericht bis dahin nicht erörterte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 24.06.1999, 48/98, JR 2001, 188ff = LVerfGE 10, 72 , st Rspr). (Rn.54) 2. Es gehört zur Obliegenheit des Mieters bei gerichtlichen Beanstandungen der Nebenkostenabrechnung zuvor Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters zu nehmen. (Rn.40) 3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat nur Er-folg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht, das heißt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne ihn das Gericht im fraglichen Punkt zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl BVerfG, 17.02.1970, 2 BvR 608/69, BVerfGE 28, 17 ; st Rspr). (Rn.40) 4. Hier: Die Auffassung des LG, die Beschwerdeführer (Mieter) hätten die Kosten der Wasserlieferung und Entwässerung ohne Einsicht in die Rechnungen und damit nur pauschal bestritten, verstößt gegen das rechtliche Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE. (Rn.40) a. Sollte das LG davon ausgegangen sein, das separate Wasserzähler für die gewerblichen Mieter installiert sind, hat das LG den diesbezüglichen gegenteiligen Sachvortrag und die Beweisangebote der Beschwerdeführer (gerichtlicher Augenschein und Sachverständigengutachten) unberücksichtigt gelassen. (Rn.40) b. Sollte das LG dagegen die gesonderte Ablesung als lediglich pauschal und damit in nicht zu berücksichtigender Weise bestritten erachtet haben, mit dem - im Ausgangspunkt zutreffenden - Argument (vgl Rn 54), ein ausreichend substantiiertes Bestreiten setze die Einsicht in die zugrunde liegenden Abrechnungen voraus, dann verkennt das LG, dass diese Obliegenheit des Mieters entfällt, wenn die Überprüfung der Rechnungen keinen Aufschluss über die in Frage stehende Abrechnungsposition liefern kann. Denn Erkenntnisse über die Frage, ob ein separater Wasserzähler für den gewerblichen Mieter angebracht war, konnten von der vom LG geforderten Einsicht in die Rechnungen nicht vermittelt werden. (Rn.40) c. Die Entscheidung beruht auch auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne ihn das LG für die Frage der Wasserkosten zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (wird ausgeführt). (Rn.41) 5. Der VerfGH Berlin hat im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht zu prüfen, ob die Auslegung des einfachen materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht (vgl VerfGH Berlin, 17.10.2006, 209/04). (Rn.45) 6. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen der iSv § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG BE entsprechend die konkrete Möglichkeit eine Verletzung des Gehörsrechts darlegt. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil ist konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 ; st Rspr). (Rn.49) 7. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts (§ 139 Abs 2 S 1 ZPO) nicht nachkommt. Ein Gehörsverstoß ist aber dann gegeben, wenn das Fachgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. (Rn.60) 8. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in verschiedener Hinsicht unzulässig bzw unbegründet: (Rn.43) a. Das LG hat seine Wertung, die Beschwerdeführer hätten die Ausgliederung der Betriebskosten durch ihre jahrelangen Zahlungen akzeptiert, im Einzelnen begründet und dabei auch deren Vorbringen zu einem zunächst stillschweigenden und später ausdrücklich erklärten Vorbehalt gewürdigt. - Davor, dass sich das LG der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür angeführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. (Rn.45) b. Einen Gehörsverstoß im Hinblick auf die Angemessenheit der Bewertung der Versicherungskosten zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr ist das Unterbleiben der gerichtlichen Protokollierung der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen als vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs erstmals nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist iSv § 50 iVm § 51 Abs 1 S 1 VerfGHG BE und damit unzulässig verspätet vorgebracht worden. (Rn.48) c. Aus demselben Grund können die Beschwerdeführer auch mit ihren gleichzeitig vorgebrachten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von § 161 ZPO nicht gehört werden; im Übrigen unterliegt eine bundesrechtliche Norm nicht landesverfassungsrechtlicher Überprüfung. (Rn.48) d. Soweit die Beschwerdeführer das Urteil des LG angreifen, der Sachverständige habe angegeben, dass die Versicherungskosten angemessen seien, obgleich diese Äußerung nicht im Terminsprotokoll festgehalten ist und daher nur eine „angebliche“ Äußerung darstelle, ist das Vorbringen iSv § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG BE unsubstantiiert, da es nicht einmal die eindeutige Behauptung beinhaltet, der Sachverständige habe sich nicht in dieser Weise geäußert. (Rn.49) e. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das LG habe ihre Beweisanträge zur Frage der Angemessenheit der Versicherungskosten übergangen, zeigt ebenfalls keine Gehörsverletzung auf, da das LG beanstandungsfrei seine Überzeugung dargelegt hat, dass der erhobene Sachverständigenbeweis die Angemessenheit der Versicherungskosten hinlänglich belegt habe und daher kein Anlass bestand, dem letztlich auf dieselbe Frage gerichteten Beweisan-trag der Beschwerdeführer zu entsprechen. (Rn.52) f. Dass das LG den betriebskostenrelevanten Ansatz der Hauswartskosten ge-schätzt hat, stellt gem § 287 Abs 1, Abs 2 ZPO ebenfalls keinen Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung dar, denn es entspricht verbreiteter Ansicht, dass eine Aufgliederung nur teilweise umlagefähiger Hauswartskosten im Wege einer solchen Schätzung erfolgen kann. (Rn.54) g. Ohne Erfolg bleibt auch die möglicherweise zu sehende Rüge, das LG habe es versäumt, die Verfahrensbeteiligten über seine Absicht, von der erstinstanzlichen Bewertung der Betriebskostenhöhe abzuweichen, rechtzeitig zu informieren. Denn eine solche Hinweispflicht (vgl Rn 60) des LG besteht nur dann, wenn die Partei keinen Grund zu der Annahme hat, das Berufungsge-richt werde von der erstinstanzlichen Würdigung abweichen, etwa weil diese Frage von keiner Partei erörtert bzw die erstinstanzliche Würdigung von keiner Partei angegriffen worden ist; dies gilt aber nicht, wenn - so wie hier - der Prozessgegner sich in der Rechtsmittelinstanz bereits gezielt und konkret damit auseinander gesetzt hat (vgl VerfGH Berlin, 27.06.2006, 99/04, WuM 2006, 505). (Rn.55) h. Die Rüge, der Ansatz der Kosten der Müllentsorgung verstoße gegen das Grundrecht aus Art 15 Abs 1 Verf BE greift schon deshalb nicht durch, weil die Beschwerdeführer nicht iSv § 50 VerfGHG BE konkret darlegen, welches Beweisangebot mit welchem Schriftsatz im fachgerichtlichen Verfahren vorgebracht worden sein soll, sondern nur pauschal auf ihr dortiges Vorbringen verweisen. Denn es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, sich aus allgemein gehaltenen Verweisen gemeintes und relevantes Vorbringen selbst zusammen zu stellen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 ; st Rspr). (Rn.59) Überdies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass das Berufungsurteil auf der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen kann. Denn der offenbar erhobene Einwand, die Rechnungen für die Müllabfuhr seien – aus welchem Grund auch immer – überhöht gewesen, war auf der Basis der Rechtsauffassung des LG mangels zugrunde liegender Einsicht in die Abrechnungsunterlagen unsubstantiiert. (Rn.61) i. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführer, das LG habe sich mit ihrer Argumentation, bereits die Wahl des Kabelanschlusstarifs sei „fehlerhaft“ erfolgt, nicht beschäftigt, fehlt es bereits an der Darlegung, dass sie hierzu im Berufungsverfahren vorgetragen hatten, da sie in ihrer Verfassungsbeschwerde diesbezüglich allein auf amtsgerichtlichen Vortrag verwiesen haben. (Rn.63) j. Auch der nicht weiter präzisierte Vortrag, die unaufgeklärten Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der geltend gemachten Strom- und Schornsteinfegerkosten hätten nach den anerkannten Beweislastregeln von den Beteiligten zu 2 und 3 (Vermieter) ausgeräumt werden müssen, ist nicht iSv § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG BE hinreichend substantiiert. (Rn.64) 9a. Eine Verletzung des in Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt nur vor, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl BVerfG, 25.07.1963, 1 BvR 79/57, BVerfGE 17, 99 ). (Rn.66) 9b. Hier: Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO) ist weder unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (vgl Rn 67) noch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr (vgl Rn 68) hinreichend substantiiert, da sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass diese Voraussetzungen von dem LG willkürlich verkannt worden sind. - Eine möglicherweise unzutreffende Auslegung tatsächlichen Verhaltens der Parteien hat in aller Regel keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung und erfordert daher - auch hier - nicht die Zulassung der Revision, da das LG ohnehin keine verallgemeinerungsfähigen Obersätze aufgestellt hat. (Rn.69) 10. Die Verfassungsbeschwerde bleibt auch hinsichtlich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer ohne Erfolg, dass unter Geltung des § 556a BGB die Ansicht des LG, ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten sei nicht erforderlich, unhaltbar sei. Denn der BGH hat die Rechtsfrage vielmehr inzwischen wie das LG bewertet und entschieden, dass § 556a BGB keinen solchen Vorwegabzug fordere, wenn Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führten (vgl BGH, 25.10.2006, VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211). (Rn.71) 11. Die in Art 79 Verf BE enthaltene Aussage, wonach die richterliche Ge-walt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt wird, begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv-rechtlichem Gehalt, die nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden kann (vgl VerfGH Berlin, 26.06.1997, 8/97, LVerfGE 6, 83ff). (Rn.72) 12. Nach § 54 Abs 2 VerfGHG BE ist das angegriffene Urteil des LG, soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (hinsichtlich der Wasserlieferungs- und Entwässerungskosten für die Abrechnungsjahre 2000 und 2001), aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG an das LG zurückzuverweisen. (Rn.74) 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2004 - 67 S 42/03 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), soweit sie zur Zahlung eines Betrages von 531,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 267,81 EUR seit dem 14. September 2002 und aus 263,71 EUR seit dem 3. Oktober 2002 verurteilt worden sind. Es wird insoweit und im Kostenpunkt aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 ist damit gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu 1/3 zu erstatten. 6. Das Verfahren VerfGH 204 A/04 wird eingestellt. I. Die Beschwerdeführer sind seit 1991 Mieter einer Wohnung im Hause Ch. Straße in Berlin und wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem sie zur Nachzahlung von Betriebskosten aus diesem Mietverhältnis verurteilt wurden. 1. Die Beteiligten zu 2 und 3, die das Grundstück benannter Anschrift Mitte der neunziger Jahre erworben haben, klagten als Vermieter im August/September 2002 bei dem Amtsgericht Mitte gegen die Beschwerdeführer - unter anderem - Betriebskostennachzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 in einer Gesamthöhe von knapp 800 EUR ein. Die Beschwerdeführer beantragten widerklagend die Feststellung, dass keine wirksame Umstellung von der ursprünglichen Inklusivmiete auf eine Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskostenvorschuss erfolgt sei. Das Amtsgericht Mitte gab der Klage unter Abweisung der Widerklage mit Urteil vom 8. Januar 2003 teilweise statt und verurteilte die Beschwerdeführer - unter anderem - zu Betriebskostennachzahlungen in einer Gesamthöhe von 133,55 EUR. 2. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beteiligten zu 2 und 3 legten gegen das Urteil Berufung ein. Berufungsbegründend bzw. -erwidernd trugen die Beschwerdeführer vor: a) Das Amtsgericht sei bei der Abweisung der Widerklage und der grundsätzlichen Verurteilung zur Betriebskostennachzahlung von einer unzutreffenden Mietzinsstruktur des Mietverhältnisses ausgegangen. Die bei Abschluss des Mietvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 und 3 vereinbarte Inklusivmiete sei weder durch eine einseitige Umstellungserklärung der damaligen Vermietungsgesellschaft noch durch eine - konkludente - Vereinbarung der Mietparteien in eine Nettokaltmiete zuzüglich abzurechnender Betriebskosten umgewandelt worden. Die in Rede stehende Umstellungserklärung sei falsch adressiert gewesen und habe entgegen den gesetzlichen Erfordernissen die einzelnen Betriebskostenarten und den Umlegungsmaßstab nicht ausgewiesen. Für eine konkludente Umstellungsvereinbarung habe es bereits an einem Angebot der damaligen Vermieterin zur Vertragsänderung gefehlt. Schon deshalb sei die Zahlung von Betriebskostenvorschüssen in der Folgezeit nicht als Annahmeerklärung zu deuten. Im Übrigen sei es gängige Rechtsprechung, dass Zahlungen bloße Realakte und keine Willenserklärungen seien. Schließlich scheitere die Annahme einer konkludenten Vereinbarung auch daran, dass sie - die Beschwerdeführer - seit Januar 1998 die Betriebskostenvorschüsse nur unter Vorbehalt gezahlt hätten; der Zeitraum vorbehaltsloser Zahlungen von Sommer 1991 bis Ende 1997 reiche für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung nicht aus. b) Jedenfalls aber seien die einzelnen Positionen der streitigen Jahresabrechnungen der Betriebskosten für 2000 und 2001 inhaltlich zu beanstanden: Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, die Beteiligten zu 2 und 3 hätten den immensen Anstieg der Gebäudeversicherungskosten von 1996 bis 2001 nicht hinreichend erläutert. Überdies überstiegen die veranschlagten Versicherungskosten den landesweiten Durchschnitt in den fraglichen Abrechnungsjahren um mehr als 100 %; darin liege ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Im Übrigen sei bereits erstinstanzlich unter Beweis gestellt worden, dass die Beteiligten zu 2 und 3 die Möglichkeit gehabt hätten, den von der Voreigentümerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu dessen günstigen Konditionen fortzuführen. Hinsichtlich der Wasserkosten seien die Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft, weil der Wasserverbrauch des Gewerbebetriebes B. nicht vorweg abgezogen worden sei. Da die zahlreichen Beschäftigten des Betriebs bei Arbeitsende stets duschten, sei im Vergleich zu üblicher Wohnnutzung deutlich mehr Wasser verbraucht worden. Den Bedarf der Gewerbebetriebe nachträglich abzuziehen sei unzureichend, weil er nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei; insbesondere sei bei dem Gewerbebetrieb B. kein separater Wasserzähler installiert. In Bezug auf die Hauswartskosten habe schon das Amtsgericht festgestellt, dass der Hauswart überwiegend nicht umlagefähige Tätigkeiten ausgeübt habe. Das Amtsgericht sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, die Steigerung der Müllentsorgungskosten sei durch eine hinzugetretene Erschwerniszulage hinreichend begründet, da ein darüber hinausgehender unaufgeklärter Kostenanstieg im Jahr 2001 in erheblicher Höhe verblieben sei. Im Übrigen sei auch insoweit kein Abzug für die Gewerbetreibenden vorgenommen worden, obwohl diese die allgemeinen Müllcontainer ständig benutzten. Hinsichtlich der Kabelanschlusskosten sei vermieterseits ein unwirtschaftlicher Tarif gewählt worden. Bei den allein berücksichtigungsfähigen 19 Kabelanschlüssen sei der von dem Anbieter offerierte Pauschaltarif günstiger als der von den Beteiligten zu 2 und 3 mit Beginn des dritten Quartals 2001 erfolgte einzelvertragliche Abschluss. 3. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung der Beteiligten zu 2 und 3 ein, die Gebäudeversicherungsprämien der Jahre 2000 und 2001 seien marktgerecht gewesen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 15. Juni 2004 wies der Sachverständige unter anderem auf Folgendes hin: Die Ermittlung des Versicherungswertes 1914 des fraglichen Gebäudes - dieser Wert sei für die richtige Versicherungssumme erheblich - sei für ihn anhand der Verfahrensakte nicht nachvollziehbar; danach könne eine Unter- aber auch Überversicherung vorliegen. Gleichfalls sei der Deckungsumfang der Versicherung - mangels entsprechender Unterlagen - aus der Verfahrensakte nicht zu entnehmen. Der Sachverständige resümierte, die Beweisfrage könne nur jemand beantworten, der ständig Versicherungen vermittele oder verkaufe. In der Berufungsverhandlung vom 20. September 2004 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten; von der Protokollierung der Aussage wurde gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen. 4. Mit am 11. Oktober 2004 verkündetem und am 21. Oktober 2004 den Parteien zugestelltem Urteil änderte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts Mitte unter Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer und verurteilte diese, an die Beteiligten zu 2 und 3 insgesamt 710,93 EUR nebst im Einzelnen ausgewiesener Zinsen zu zahlen. Die übrige Klage und die Widerklage wurden abgewiesen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die 1991 von der damaligen Vermieterin erklärte Betriebskostenausgliederung sei wirksam erfolgt. Die Wahl zwischen mehreren zugelassenen Umlegungsmaßstäben sei dem Vermieter überlassen gewesen (§ 2 Abs. 2 Betriebskostenumlageverordnung). Dem Erfordernis, die einzelnen Betriebskosten anzugeben, sei genügt, da die einzelnen Kostenarten schon im Mietvertrag genannt seien. Unerheblich sei, dass in dem fraglichen Schreiben der Name eines Mitmieters falsch geschrieben sei. Daneben hätten die Beschwerdeführer die Ausgliederung auch durch ihre jahrelangen Zahlungen akzeptiert. Sie könnten sich nicht darauf zurückziehen, nie Nachforderungen ausgeglichen zu haben. Jedenfalls hätten sie aber den in Höhe und Struktur veränderten Mietzins gezahlt und zwar auch auf zwei Mieterhöhungen hin. Der stillschweigende Vorbehalt einer späteren ordnungsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten ergebe nur Sinn, wenn Einigkeit darüber bestanden habe, dass Betriebskosten verlangt werden dürften. Anderenfalls hätten die Beschwerdeführer keine vorbehaltlosen Vorauszahlungen leisten dürfen; der Vorbehalt vom Januar 1998 ändere nichts mehr. Die Vorauszahlungen für 2001 seien korrekt angegeben; die Behauptung der Beschwerdeführer, auch im Dezember 2001 in voller Höhe gezahlt zu haben, sei nicht belegt. Die Umlage der Wasserkosten sei ordnungsgemäß. Ein Vorwegabzug für die Gewerbebetriebe sei nicht vorzunehmen gewesen. Auch aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergebe sich kein höherer Verbrauch als in einer Wohnung. Die Dusche im Gewerbe B. falle nicht ins Gewicht, da sich auch Mieter ähnlich oft duschten. Die Beschwerdeführer hätten die Verbräuche der Gewerbe nach gesonderter Abrechnung nur pauschal bestritten, ohne die Rechnungen einzusehen. Bei den Müllkosten hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwieweit die Gewerbemieter mehr Müll verursachten als Wohnungsmieter. Damit sei unerheblich, ob die Gewerbetreibenden gelegentlich auch die allgemeinen Müllcontainer nutzten. Den Erschwerniszuschlag hätten die Beschwerdeführer nur pauschal und ohne Einsichtnahme in die Rechnungen bestritten. Soweit darauf abgestellt würde, dass die Vermieter den Zuschlag gar nicht zahlen dürften, sei nicht erkennbar, dass diese einen Anspruch gegen den Grundstücksnachbarn hätten, die Mauer im Hof zu beseitigen; gegenüber der BSR sei der Zuschlag vermieterseits hinzunehmen, da die Entsorgung über die Treppen erschwert sei. In Bezug auf Hausstrom- und Schornsteinfegerkosten hätten die Beschwerdeführer die Rechnungen nicht eingesehen; hinsichtlich des Hausstroms hätten sie nur pauschal einen Fehler der Elektrik behauptet, das dazu vorgelegte Schreiben der BEWAG enthalte jedoch eine bloße Vermutung. Die Kosten für den Hauswart seien um 50 % zu kürzen. Von den Tätigkeiten, die er nach dem Vermietervortrag und der teilweise hiervon abweichenden Hausmeisterrechnung vom 11. Januar 1999 ausgeführt habe, seien nur die eigenen Wartungsarbeiten (z. B. Pflege der Medienleitungen und Schließeinrichtungen) als Hauswarttätigkeiten umlegbar. Dies mache gegenüber den Verwaltungs- und Instandsetzungsaufgaben etwa einen Anteil von 50 % aus. Zu den Versicherungskosten habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben, die gezahlten Versicherungsprämien seien angemessen; hierbei sei insbesondere zu beachten, dass der frühere Vermieter als Großkunde bei der Versicherung Sonderkonditionen habe in Anspruch nehmen können, die sich auf einen einzelnen Eigentümer als Versicherungsnehmer nicht übertragen ließen. Auch wenn ihm der genaue Versicherungsumfang nicht bekannt gewesen sei, habe der Sachverständige die gezahlten Beiträge für 2000 und 2001 als nach seiner Erfahrung angemessen eingeordnet. Insbesondere habe er ergänzend darauf verwiesen, dass in den letzten Jahren aufgrund erheblicher Steigerungen bei einzelnen Risiken (z. B. Wasserschäden Indexwert 1990 = 100, 2003 = 180) auch Erhöhungen bei den Versicherungsprämien zu verzeichnen gewesen seien. Die Ausführungen des Sachverständigen seien nachvollziehbar und widerspruchsfrei, insbesondere aufgrund der ergänzenden Befragung folge die Kammer dessen Einschätzung. Da die Beteiligten zu 2 und 3 nicht verpflichtet gewesen seien, das billigste Angebot wahrzunehmen, ihr Ermessen bei der Auswahl des Versicherers vielmehr nur durch die Angemessenheit der Prämie innerhalb des Marktes eingeschränkt sei, komme es nicht darauf an, ob sich ein Anbieter mit geringerer Prämie hätte finden lassen. Die Angemessenheitsgrenze sei nach den Ausführungen des Sachverständigen eingehalten. Die Kabelkosten seien durch 21 zu teilen, da insgesamt 21 Anschlussmöglichkeiten bestünden; das Risiko ungenutzter Anschlussmöglichkeiten trage der Vermieter. Die Widerklage bleibe erfolglos, weil die Betriebskosten wirksam ausgegliedert worden seien. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und es nicht erforderlich sei, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. 5. Die gegen das Urteil des Landgerichts am 13. Dezember 2004 erhobene Gegenvorstellung der Beschwerdeführer wies das Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2006 - zuvor hatte sich die Verfahrensakte bei der Streitakte des Verfassungsbeschwerdeverfahrens befunden - als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet zurück: Hinsichtlich der Versicherungskosten seien in dem Urteil die Äußerungen des Sachverständigen aus seiner ergänzenden Befragung angeführt, auf die sich die Kammer beziehe. An der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu den Wasserkosten halte die Kammer fest. Die Hauswartstätigkeiten habe sie selbst abgegrenzt. Die Müllkosten könnten nicht pauschal ohne Einsicht in die Rechnungen bestritten werden. Die Äußerungen zum Kabeltarif seien nicht nachvollziehbar. Zu der Nennung der Betriebskostenarten, den verbuchten Zahlungen, § 556 BGB und der Umstellungserklärung sei die Ansicht des Gerichts im Urteil erläutert. Die Einschätzung der Beschwerdeführer zur Wertung der Zahlungen betreffe einseitige Mieterhöhungserklärungen, nicht aber eine - hier vorliegende - konkludente Vereinbarung. 6. Mit der gegen das Urteil des Landgerichts am 13. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 i. V. m. Art. 79 und Art. 15 Abs. 1, 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Den gleichzeitig gestellten Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, haben die Beschwerdeführer am 10. Mai 2006 zurückgenommen und gleichzeitig erweiternd die Feststellung beantragt, es habe einen Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1 aus Art. 15 Abs. 4 VvB dargestellt, dass ihm ein vorläufiges Zahlungsverbot im Zuge des Vollstreckungsverfahrens nicht spätestens zeitgleich wie seinem Kreditinstitut zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Berufungsurteil des Landgerichts verletze sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil einerseits tatsächliches Vorbringen einschließlich Beweisangeboten übergangen und andererseits von keiner Seite vorgetragene Tatsachen verwertet worden seien. Zudem habe das Gericht gesetzliche Bestimmungen nicht angewendet und damit gegen die Gesetzesbindung der Rechtsprechung verstoßen. Schließlich habe das Landgericht Berlin zwecks Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des neuen Mietrechts die Revision zulassen müssen. Im Einzelnen beanstanden die Beschwerdeführer Folgendes: a) Das Landgericht habe bei der Annahme, dem Erfordernis der Angabe der einzelnen Betriebskosten in der Erklärung zur Umstellung der Mietzinsstruktur sei genügt, ihren Vortrag übergangen, dass im Mietvertrag lediglich die Rede davon sei, welche Betriebskostenarten überhaupt umlagefähig, nicht aber welche auch tatsächlich vom Mieter zu tragen seien. Des Weiteren habe sich das Berufungsgericht nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, dass die Wahl des Umlagemaßstabes in der Umstellungserklärung nicht erfolgt sei. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Name von Mietern in der Ausgliederungserklärung falsch geschrieben sei, habe das Landgericht sich nicht mit der vorgetragenen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wonach eine jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung des Erklärungsgegners erforderlich sei. Bezüglich der "Hilfsbegründung" stillschweigender Änderungsvereinbarung durch jahrelange Zahlungen seien ihre zentralen - mit Rechtsprechungszitaten belegten - Argumente missachtet worden, den Zahlungen könne mangels vorangegangenem Vertragsangebot kein Erklärungswert beigemessen werden und ein Zahlungszeitraum von 5 ½ Jahren reiche für die Annahme einer konkludenten Erklärung ohnehin nicht aus. Zumindest sei das Landgericht verpflichtet gewesen, die Revision zwecks Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen; das nicht getan zu haben, verletze sie - die Beschwerdeführer - in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 VvB. b) Ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB durch Missachtung tatsächlichen Vorbringens liege auch darin, dass das Landgericht unter Berufung auf den Sachverständigen gefolgert habe, die in den Betriebskostenabrechnungen angesetzten Versicherungskosten seien angemessen. In dem schriftlichen Gutachten habe der Sachverständige noch dargelegt, die Frage könne nur jemand beantworten, der ständig Versicherungen vermittele oder verkaufe, was bei ihm nicht der Fall sei. Wenn das Landgericht gestützt auf eine ergänzende Befragung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung dennoch zu der Schlussfolgerung der Angemessenheit der Versicherungskosten gekommen sei, so sei darauf hinzuweisen, dass diese gutachterlichen Erläuterungen im Terminsprotokoll nicht festgehalten seien. Jedenfalls könne das Gericht aus den angeblichen ergänzenden Äußerungen des Gutachters angesichts der schriftlichen Selbsteinschätzung als inkompetent zur Beantwortung dieser Frage nicht folgern, dessen Stellungnahme sei nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Im Übrigen habe der Gutachter selbst bestätigt, dass ihm wesentliche Faktoren, die für die Einschätzung der Angemessenheit der Versicherungskosten erforderlich seien (Deckungsumfang, Versicherungswert 1914), nicht zugänglich gewesen seien. Zudem habe das Landgericht die Beweisangebote zu ihrem Vorbringen übergangen, es sei den Beteiligten zu 2 und 3 möglich gewesen, den weitaus günstigeren Versicherungsvertrag der Voreigentümerin weiterzuführen, und die geltend gemachten Versicherungskosten lägen um mehr als 100 % über dem landesweiten Durchschnitt. c) Ihr unter Beweis gestelltes Vorbringen, der bei dem Gewerbe B. verursachte Wasserverbrauch sei aufgrund der dortigen Beschäftigtenzahl nicht mit dem Wasserverbrauch in Mietwohnungen vergleichbar, sei vom Landgericht übergangen worden. Gleiches gelte für den unter Beweisantritt erfolgten Vortrag, dass der Gewerbeverbrauch nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, da im Gewerbebetrieb B. kein separater Wasserzähler installiert sei. Zudem habe das Landgericht die - auf das Jahr 2001 bereits anwendbare - Regelung des § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB, die eine Abrechnung nach "Wohnfläche" und damit einen Vorwegabzug des auf die Gewerbebetriebe entfallenden Kostenanteils fordere, nicht angewandt und damit gegen Art. 7 VvB i. V. m. Art. 79 VvB verstoßen. Bei bewusster Abweichung sei das Landgericht zumindest verpflichtet gewesen, die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des neuen Mietrechts zuzulassen; dies unterlassen zu haben, verstoße gegen Art. 15 Abs. 4 VvB. d) Das Landgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es seine Entscheidung, den Anteil der Hausverwaltungs- und Instandhaltungskosten auf 50 % der geltend gemachten Hauswartskosten zu begrenzen, auf den zeitlichen Umfang der verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Hausmeisters gestützt habe. Hierzu habe jedoch kein Prozessbeteiligter vorgetragen. e) Ihr bezüglich der Müllentsorgungskosten zentrales und unter Beweis gestelltes Vorbringen, der - vermieterseits für die Kostenerhöhung der streitigen Jahre um 153 % bzw. 78 % verantwortlich gemachte - Erschwerniszuschlag der Berliner Stadtreinigung habe nur 50 % betragen, sei übergangen worden. Der vom Landgericht geforderten Einsicht in die Rechnungen habe es nicht bedurft, da nicht in Zweifel gezogen worden sei, dass diese die überhöhten Beträge auswiesen. f) Mit ihrer und der amtsgerichtlichen Argumentation, dass die Tarifwahl der Beteiligten zu 2 und 3 fehlerhaft gewesen sei, habe sich das Landgericht bei der Anerkennung der streitigen Kabelanschlusskosten nicht beschäftigt. g) Wenn das Landgericht bemängelt habe, die Entrichtung der vollständigen Betriebskostenvorauszahlung für Dezember 2001 sei nicht belegt, habe es übersehen, dass der entsprechende Vortrag unbestritten geblieben und damit zugestanden gewesen sei. h) Die unaufgeklärten Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Strom- und Schornsteinfegerkosten hätten den Beteiligten zu 2 und 3 zur Last fallen müssen. Mit der gegenteiligen Entscheidung habe das Landgericht gegen schriftsätzlich vorgebrachte unbestrittene Beweislastregeln verstoßen. 7. Den Beteiligten ist gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: Die Beschwerdeführer hätten im Laufe des fachgerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Landgericht habe sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an der die Beschwerdeführer persönlich nicht teilgenommen hätten, im Einzelnen mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Insbesondere habe auch der Sachverständige bei seiner Anhörung auf die inhaltlichen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das schriftliche Gutachten ausführlich und stichhaltig erwidert. Die Beweiswürdigung obliege allein dem Gericht; wenn diese von Bewertungen der Prozessparteien abweiche, liege darin keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. II. Die Verfassungsbeschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie teils unzulässig, teils unbegründet. 1. Das Urteil des Landgerichts verletzt, indem es entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführer zur Frage, ob im zur Abrechnungseinheit gehörenden Gewerbebetrieb B. der Wasserverbrauch getrennt ermittelt wurde, unberücksichtigt gelassen hat, ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene - mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - inhaltsgleiche - Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 145 ). Dies heißt indes nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, es sei denn, aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt sich eindeutig anderes (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 und 19. August 2005 - VerfGH 153/00 - NJW-RR 2006, 26; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 96, 205 ). Ein solcher Umstand ist etwa gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschlüsse vom 22. November 2005 - VerfGH 195/03 - und 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ) oder wenn es ein als erheblich angesehenes Beweisangebot übergeht, ohne dass sich im Prozessrecht eine Stütze dafür findet (Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VerfGH 209/04, 209 A/04 - ; zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 2001, 1006 m. w. N.). Ein derartiger Fall liegt hier in Bezug auf die Abrechnungspositionen Wasserlieferung und Entwässerung vor. Insoweit ist das Landgericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführer hätten "die Verbräuche der Gewerbe nach gesonderter Ablesung" ohne Einsicht in die Rechnungen und damit nur pauschal bestritten. Dabei ist nicht eindeutig, ob das Landgericht davon ausgeht, das Bestreiten der Beschwerdeführer beziehe sich allein auf die Höhe der Verbräuche oder auch auf den Umstand gesonderter Ablesung. Beide Lesarten führen zur Annahme einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB. Sollte das Gericht davon ausgegangen sein, das Vorhandensein von Wasserzählern in den Gewerbeeinheiten der Abrechnungsgemeinschaft sei zwischen den Beteiligten unbestritten, so wären damit das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführer, im Gewerbebetrieb B. sei nach wie vor und damit auch im fraglichen Abrechnungszeitraum kein Wasserzähler installiert (gewesen), und die diesbezüglichen Beweisangebote (gerichtlicher Augenschein und Sachverständigengutachten) unberücksichtigt geblieben. Soweit das Gericht dagegen die gesonderte Ablesung als lediglich pauschal und damit in nicht zu berücksichtigender Weise bestritten erachtet hat, wird dies durch die gerichtliche Begründung nicht getragen und findet (auf dieser Grundlage) keine Stütze im Prozessrecht. Die Ansicht, ein ausreichend substantiiertes Bestreiten setze die Einsicht in die den Abrechnungen zugrunde liegenden Rechnungen voraus, entspricht zwar im Ausgangspunkt den gängigen Anforderungen, die an die mieterseitige Überprüfung der Betriebskostenabrechnung gestellt werden (vgl. Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage 2007, § 556 BGB Rn. 539 m. w. N.). Diese Obliegenheit entfällt indes, wenn die Überprüfung der "Rechnungen" keinen Aufschluss über die in Frage stehende Abrechnungsposition liefern kann; anderenfalls würde das Erfordernis der Einsichtnahme zum bloßen Selbstzweck ohne Sachbezug erhoben. Zutreffend haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landgericht und dem Verfassungsgerichtshof hervorgehoben, die Wasserrechnungen der Berliner Wasserbetriebe wiesen - unbestritten - lediglich die Verbrauchswerte des Hauptzählers des Gesamtobjektes, nicht aber diejenigen etwaiger Zwischenzähler aus. Erkenntnisse über die Frage, ob ein separater Wasserzähler im Gewerbetrieb B. - ggfs. mit welchen Verbrauchswerten - angebracht war, konnte die vom Gericht geforderte Einsicht in die "Rechnungen" damit nicht vermitteln. Die Entscheidung beruht auch auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne ihn das Gericht im fraglichen Punkt zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. allgemein zum Kausalitätserfordernis Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 52/00 - und 21. Februar 2002 - VerfGH 74/98 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 28, 17 ). Dass das Landgericht - veranlasst durch entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführer - Ausführungen dazu gemacht hat, es sei kein Vorwegabzug der Verbräuche der Gewerbetriebe erforderlich, da kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass gegenüber Wohnnutzung erhöhte Wassermengen verbraucht worden seien, stellt keine den Ansatz der Wasserkosten selbstständig tragende Begründung dar. Abgesehen davon, dass sie bereits inhaltlich an der Sache vorbeigeht - es hat gerade ein Vorwegabzug stattgefunden -, kann diese Ansicht lediglich begründen, weshalb für die Gewerbebetriebe keine erhöhten Verbrauchsdaten zu veranschlagen sind; mit dem Vorwegabzug haben die Beteiligten zu 2 und 3 indes bezüglich des fraglichen Betriebes geringere als dem pauschalen Umlageschlüssel entsprechende Werte angesetzt. Ist das angegriffene Urteil insoweit aufzuheben, kann dahinstehen, ob die weiteren Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abrechnungsposition Be- und Entwässerung stichhaltig sind. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig bzw. unbegründet: a) Die Rüge, die berufungsgerichtliche Annahme einer Umstellung der Mietzinsstruktur habe auf einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, greift nicht durch. aa) Das Landgericht hat seine Wertung, die Beschwerdeführer hätten die Ausgliederung der Betriebskosten durch ihre jahrelangen Zahlungen akzeptiert, im Einzelnen begründet und dabei auch deren Vorbringen zu einem zunächst stillschweigenden und im Januar 1998 ausdrücklich erklärten Vorbehalt gewürdigt. Hiervon ausgehend bietet auch der Umstand, dass sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit dem von den Beschwerdeführern herausgestellten Aspekt auseinandergesetzt hat, es habe kein Änderungsangebot vorgelegen und folglich könne den Zahlungen als bloßen Realakten keine Annahmewirkung beigemessen werden, keinen Anhaltspunkt anzunehmen, das Gericht habe den entsprechenden Vortrag schon nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht nicht die reinen Zahlungsleistungen als Annahme einer Mietzinsstrukturänderung erachtet, sondern vielmehr ergänzende Aspekte wie zwischenzeitliche Mieterhöhungen und die Beschränkung eines (stillschweigenden) Vorbehalts zum Beleg akzeptierter Betriebskostenausgliederung genommen hat. Auf dieser Grundlage ist auch nicht erkennbar, dass das Landgericht die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung ignoriert hat. Der Sache nach wenden sich die Beschwerdeführer mit der Rüge, das Landgericht habe ihr Vorbringen übergangen, gegen die Würdigung der tatsächlichen Umstände und die rechtliche Subsumtion durch das Gericht. Davor, dass sich das Landgericht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür angeführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Behauptung, die richterlichen Feststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art.15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen. Ob dabei die Auslegung des einfachen materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (vgl. Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 - VerfGH 209/04, 209 A/04 - und 14. November 2003 - VerfGH 95/01 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). bb) Auf dieser Grundlage bedarf es keiner Erörterung, ob dem Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Umstellungserklärung zur Mietzinsstruktur ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB anzulasten ist. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verstoß beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 und 7. Dezember 2004 - VerfGH 55/04, 55 A/04 - NVwZ-RR 2005, 743; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 28, 17 ). Die Annahme einer wirksamen Änderung der Mietzinsstruktur hat das Landgericht jeweils selbstständig tragend einerseits auf eine einseitige Umstellungserklärung und andererseits auf eine konkludente Vereinbarung gestützt. Selbst wenn eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Annahme einer wirksamen Umstellungserklärung vorläge und das Gericht in dieser Hinsicht zu einer anderen Einschätzung veranlassen würde, hätte dies keine Auswirkung auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung. b) Einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB im Hinblick auf die Bewertung der Versicherungskosten als angemessen zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. aa) Soweit sie sich dagegen wenden, dass das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung zur Angemessenheit der Versicherungskosten nicht protokolliert habe, können die Beschwerdeführer hiermit schon deshalb nicht gehört werden, weil der Vortrag verspätet erfolgt ist. Gemäß § 50 VerfGHG muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, bezeichnen. Dieses Begründungserfordernis ist an die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 32/05 - juris Rn. 36, m. w. N.). Das Unterbleiben der Protokollierung der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen als vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs haben die Beschwerdeführer aber erstmals mit dem nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist am 16. Mai 2006 eingereichten Schriftsatz vom 9. Mai 2006 vorgebracht. Schon aus demselben Grund können die Beschwerdeführer auch mit ihren gleichzeitig vorgebrachten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von § 161 ZPO nicht gehört werden; im Übrigen unterliegt eine bundesrechtliche Norm nicht landesverfassungsrechtlicher Überprüfung. bb) Wenn die Beschwerdeführer die Darstellung im angegriffenen Urteil, der Sachverständige habe angegeben, dass die Versicherungskosten angemessen seien, damit in Frage stellen, es handele sich um eine im Terminsprotokoll nicht festgehaltene und damit nur "angebliche" Äußerung, ist die Verfassungsbeschwerde gleichfalls unzulässig. Die Beschwerdeführer haben insofern nicht den Anforderungen der § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG entsprechend die konkrete Möglichkeit eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB dargelegt. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 , 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ; st. Rspr.). Das Vorbringen enthält aber nicht einmal die eindeutige Behauptung, der Sachverständige habe sich nicht in dieser Weise geäußert. cc) Der weitere Vortrag, die Bewertung der Stellungnahme des Sachverständigen als "nachvollziehbar und widerspruchsfrei" blende aus, dass dieser noch in seinem schriftlichen Gutachten zugestanden habe, für die Frage der Angemessenheit der Versicherungskosten nicht kompetent zu sein, lässt ebenfalls nicht erkennen, worin der Verfassungsverstoß liegen soll. Vielmehr machen die Beschwerdeführer damit der Sache nach geltend, die beanstandete Schlussfolgerung des Landgerichts sei auch bei einer Gesamtwürdigung der schriftlichen wie mündlichen Ausführungen des Sachverständigen inhaltlich unrichtig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber - wie dargetan - grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht eine von der Auffassung der Beschwerdeführer abweichende - möglicherweise auch unzutreffende - Bewertung der Sach- und Rechtslage vornimmt. Im Übrigen müssten sich die Beschwerdeführer insoweit mit Rücksicht auf den in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität entgegenhalten lassen, nicht alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten genutzt zu haben, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 ; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; st. Rspr.). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätten erkennen können, dass das Landgericht den Sachverständigen nicht bereits aufgrund seines schriftlichen Gutachtens für ungeeignet hielt; sonst hätte es ihn nicht zur Erläuterung seines Gutachtens geladen. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen und der nachfolgenden mündlichen Verhandlung auf die vermeintlich verbliebenen Ungereimtheiten oder erstmals aufgetretenen Widersprüche hinsichtlich des Gutachtens bzw. dessen Erläuterungen durch den Sachverständigen hinweisen und ggfs. einen weitergehenden Beweisantrag stellen können und müssen. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, dies durch ihren im damaligen Termin anwesenden Prozessvertreter getan zu haben; der Verhandlung persönlich fern geblieben zu sein, lag im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer. dd) Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Landgericht habe ihre Beweisanträge zur Frage der Angemessenheit der Versicherungskosten übergangen, zeigt ebenfalls keine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB auf. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Verweisen auf Schriftsätze im fachgerichtlichen Verfahren den Darlegungserfordernissen nach § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG entsprochen haben. Es sind jedenfalls keine besonderen Umstände erkennbar, die darauf schließen ließen, das Landgericht habe die Beweisangebote bei der Urteilsfindung nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Unter Beweis gestellt hatten die Beschwerdeführer die Behauptungen, die Beteiligten zu 2 und 3 hätten im Zuge des Grundstückserwerbs in die Versicherungsverträge der Voreigentümerin mit den günstigen Tarifen eintreten können, und die durchschnittlichen Versicherungskosten der fraglichen Jahre hätten die geltend gemachten deutlich unterschritten bzw. bei entsprechenden Vergleichsobjekten seien erheblich geringere Versicherungskosten abgerechnet worden. In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht seine Überzeugung dargelegt, der erhobene Sachverständigenbeweis habe die Angemessenheit der Versicherungskosten hinlänglich belegt. Hiervon ausgehend bestand aus Sicht des Gerichts kein Anlass, dem letztlich auf dieselbe Frage gerichteten Beweisantrag zu entsprechen, zumal sich dieser lediglich auf eine Presseveröffentlichung zu einem in einer Umfrage ermittelten Durchschnittswert für das Jahr 2000 bezog. Das Landgericht hat weiter seine Rechtsauffassung dargetan, die Angemessenheit der Versicherungsprämie sei auch nicht in Frage gestellt, wenn sich für den gleichen Versicherungsumfang Anbieter mit geringerer Prämie hätten finden lassen; eine Verpflichtung, das günstigste Angebot wahrzunehmen, bestehe nicht. Danach bestand keine Veranlassung, dem Vorbringen nachzugehen, für das konkrete Objekt sei eine günstigere Versicherung abzuschließen gewesen bzw. günstigere Bedingungen seien für Vergleichsobjekte vereinbart worden. c) Auch in Bezug auf den Ansatz der Hauswartskosten legt die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dar. aa) Die Rüge, das Landgericht habe bei der Bewertung der Hauswartskosten Tatsachen zugrunde gelegt, die von keinem Prozessbeteiligten behauptet worden seien, geht an den entsprechenden Urteilserwägungen vorbei. Das Gericht erachtete die Hauswartskosten nur in Höhe von 50 % für ansatzfähig, da sich aus einer Zusammenschau des Vortrags der Beteiligten zu 2 und 3 und der für 1999 eingereichten Hauswartsabrechnung ein Anteil von etwa 50 % umlegbarer Hauswartstätigkeiten feststellen lasse. Erkennbar handelte es sich dabei um eine vom Gericht selbst vorgenommene Abgrenzung, wie das Berufungsgericht im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens ausdrücklich bestätigt hat. Dass das Gericht den betriebskostenrelevanten Anteil der Hauswartstätigkeit schätzen würde, war aus Sicht der Prozessparteien auch nicht als Überraschungsentscheidung anzusehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Gericht bis dahin nicht erörterte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 und 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 , st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ). Daran fehlt es: Aus § 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass eine Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts auch ohne entsprechenden konkreten Vortrag der Beteiligten zulässig ist. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend vorgehen, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Auch im Rahmen des hier in Rede stehenden Betriebskostenrechtes entspricht es verbreiteter Ansicht, dass eine Aufgliederung nur teilweise umlagefähiger Hauswartskosten im Wege einer solchen Schätzung erfolgen kann (vgl. Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage 2007, § 556 BGB Rn. 186 m. w. N.). Ob dies nach Voraussetzung und Umfang zutreffend ist, ist in erster Linie eine Frage der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht berührt. bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag der Beschwerdeführer, es sei unklar, weshalb das Landgericht im fraglichen Punkt von der erstinstanzlichen Bewertung abgewichen sei. Eine darin möglicherweise zu sehende Rüge, das Landgericht habe es versäumt, die Verfahrensbeteiligten über seine diesbezügliche Absicht rechtzeitig zu informieren, greift nicht durch. Denn eine solche Hinweispflicht des Gerichts (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 3284) besteht nur dann, wenn die Partei keinen Grund zu der Annahme hat, das Berufungsgericht werde von der erstinstanzlichen Würdigung abweichen, etwa weil diese Frage von keiner Partei erörtert bzw. die erstinstanzliche Würdigung von keiner Partei angegriffen worden ist; dies gilt aber nicht, wenn der Prozessgegner sich in der Rechtsmittelinstanz bereits gezielt und konkret damit auseinander gesetzt hat (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 99/04 - m. w. N.). Dies war hier geschehen, da die Beteiligten zu 2 und 3 mit der Berufungsbegründung gegenüber der amtsgerichtlichen Bewertung die aus ihrer Sicht umlagefähigen Kostenpositionen der behaupteten mündlich verabredeten Hauswartstätigkeit herausgestellt hatten. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen, was sie im Falle eines landgerichtlichen Hinweises noch vorgetragen hätten; insoweit ist nicht dargetan, dass die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfassungsverstoß beruht. cc) Wenn die Beschwerdeführer beanstanden, das Landgericht habe sich bei der Berücksichtigung der Pflege von Medienleitungen sowie Schließeinrichtungen eine Behauptung der Beteiligten zu 2 und 3 zu eigen gemacht, die im Prozess durch Urkundsbeweis widerlegt worden sei, so ist das Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. Die Beschwerdeführer benennen weder den Gegenstand des vermeintlichen Beweisantrags, noch wann dieser gestellt worden sein soll. Sollte sich das Vorbringen auf die Hauswartsrechnung für das Jahr 1999 beziehen, so hat das Landgericht die dort bezeichneten Tätigkeiten berücksichtigt. Es war schon deshalb nicht widersprüchlich, darüber hinausgehenden Vortrag der Beteiligten zu 2 und 3 einzubeziehen, weil sich die Hauswartsrechnung nicht auf das streitgegenständliche Jahr bezog. d) Die Rüge, der Ansatz der Kosten der Müllentsorgung verstoße gegen das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB, greift nicht durch. aa) Die Beschwerdeführer beanstanden mit der Verfassungsbeschwerde, das Landgericht habe insoweit den zentralen Aspekt ihres Vorbringens ignoriert, wonach der vermieterseits angegebene Kostenanstieg um 153,4 % (von 1999 zu 2000) bzw. 78,2 % (1999 zu 2001) der Müllbeseitigung mit dem hierzu allein geltend gemachten Erschwerniszuschlag der Berliner Stadtreinigung nicht zu erklären sei, da dieser Zuschlag nach den öffentlich bekannten Konditionen der Berliner Stadtreinigung in Wirklichkeit nur 50 % betrage. Dies hätten sie - die Beschwerdeführer - unter Beweis gestellt; eine Einsichtnahme in die Rechnungen der Berliner Stadtreinigung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Soweit die Beschwerdeführer damit auf ein Übergehen eines Beweisangebots abheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Die Beschwerdeführer legen mit der Verfassungsbeschwerde nicht konkret dar, welches Beweisangebot mit welchem Schriftsatz im fachgerichtlichen Verfahren vorgebracht worden sein soll. Pauschale Verweise auf Schriftsätze oder "zu weiteren Einzelheiten" auf die Gegenvorstellung zum angegriffenen Berufungsurteil genügen dem mit dem Merkmal "bezeichnen" in § 50 VerfGHG statuierten Erfordernis einer aus sich heraus verständlichen und hinreichend deutlichen Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich aus allgemein gehaltenen Verweisen gemeintes und relevantes Vorbringen selbst zusammen zu stellen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ; st. Rspr.). Auch im Übrigen lässt das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkennen, dass das Landgericht gegen Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen hat. In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Erschwerniszuschlag bestritten hatten. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht dabei lediglich ein Bestreiten dem Grunde und nicht auch der Höhe nach in den Blick genommen hätte. Es hat weitergehend indes die Rechtsauffassung vertreten, ein substantiiertes Bestreiten setze zunächst voraus, dass die Rechnungsunterlagen und die entsprechenden Rechnungen eingesehen werden, was unstreitig nicht erfolgt war. Es ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass das Gericht damit Anforderungen an den Sachvortrag gestellt hat, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr entspricht es - wie bereits dargelegt - überwiegender Ansicht, dass der Mieter Zweifeln gegenüber den Abrechnungspositionen zunächst durch Einsicht in die zugrunde liegenden Belege nachzugehen hat (vgl. Langenberg, a .a. O., § 556 BGB Rn. 539 m. w. N.). Dies war - anders als hinsichtlich der Wasserrechnungen - auch nicht von vornherein irrelevant, selbst wenn nicht im Streit stand, welche Endsummen die Rechnungen auswiesen. Da die Beschwerdeführer die Rechnungen insoweit offenbar für falsch hielten, war es nicht gänzlich fern liegend, sie darauf zu verweisen, sich über die Einzelheiten der Rechnung - die ggfs. über Fehlerursachen Aufschluss geben konnten - Klarheit zu verschaffen. bb) Überdies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass das Berufungsurteil auf der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhen kann. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführer rügen, die Beteiligten zu 2 und 3 hätten unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes die auch unabhängig von dem fraglichen Erschwerniszuschlag stark gestiegenen Müllkosten gegenüber der Berliner Stadtreinigung nicht akzeptieren dürfen. Auch wenn das Landgericht sich mit diesem Aspekt nicht ausdrücklich beschäftigt hat, ist weder der Verfassungsbeschwerde substantiiert zu entnehmen, dass die Entscheidung des Landgerichts anders hätte ausfallen können, wenn diesem Aspekt Beachtung geschenkt worden wäre, noch ist dies sonst ersichtlich. Die ausdrücklich zu den Betriebskosten zählenden für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren (§ 556 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung) sind, jedenfalls wenn sie die im Rahmen eines - wie hier - Entsorgungsmonopols erhoben werden, nach einhelliger Ansicht grundsätzlich in voller Höhe ansatzfähig (vgl. Langenberg, a .a. O., Rn. 144; Kinne, in: Kinne/ Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Auflage 2008, § 556 Rn. 167; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Auflage 2007, § 556 Rn. 73 m. w. N.). Das Gebot der Wirtschaftlichkeit wirkt insoweit nicht einschränkend, da dem Vermieter keine Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Leistungsanbietern eröffnet ist. Dass den Beteiligten zu 2 und 3 dagegen vorzuhalten wäre, überflüssige Müllentsorgungskapazitäten vorgehalten zu haben, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. Der offenbar erhobene Einwand, die Rechnungen seien - aus welchem Grund auch immer - überhöht gewesen, war auf der Basis der Rechtsauffassung des Landgerichts dagegen mangels zugrunde liegender Einsicht in die Abrechnungsunterlagen unsubstantiiert. cc) Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Gewerbetreibenden hätten die allgemeinen Müllcontainer nur gelegentlich genutzt, genügt der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. 2. b) bb). Im Übrigen hat das Landgericht nicht auf die Frage der Nutzungsfrequenz, sondern die der anfallenden Abfallmenge abgestellt. e) Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführer, das Landgericht habe sich mit ihrer Argumentation, bereits die Wahl des Kabelanschlusstarifs sei "fehlerhaft" erfolgt, nicht beschäftigt, fehlt es bereits an der Darlegung, dass sie hierzu im Berufungsverfahren vorgetragen hatten. Mit der Verfassungsbeschwerde verweisen sie allein auf einen Schriftsatz aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die weitere Argumentation, auch das Amtsgericht habe im erstinstanzlichen Urteil die Kabelanschlusskosten mit der Begründung fehlerhafter Tarifwahl vollständig außer Ansatz gebracht, trifft nicht zu. Das Amtsgericht hatte die Kabelanschlusskosten deshalb nicht angesetzt, weil mit den Betriebskostenabrechnungen bei bestehenden 19 Anschlüssen die Kosten für 21 Anschlüsse veranschlagt worden seien und für eine korrigierende Berechnung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Verfügung stünden. Die Frage der Tarifwahl spielte dabei keine Rolle. f) Mit dem nicht weiter präzisierten Vortrag, die unaufgeklärten Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der geltend gemachten Strom- und Schornsteinfegerkosten hätten nach den anerkannten Beweislastregeln von den Beteiligten zu 2 und 3 als den Vermietern ausgeräumt werden müssen, legen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht in einer den Erfordernissen nach § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG genügenden Weise dar. g) Aus demselben Grund ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge fehlender Verbuchungen einer Betriebskostenvorauszahlung im Dezember 2001 im Umfang von 2,53 EUR unzulässig. h) Das Beschwerdevorbringen zeigt eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht auf. Eine solche liegt vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl. Beschlüsse vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 - und 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 6, 45 ; 17, 99 ). Daran fehlt es: Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist zunächst in den Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288 ). Dies ist von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargetan worden. Darüber hinaus ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben, wenn das Berufungsurteil Fehler materieller oder verfahrensrechtlicher Art enthält, an deren Korrektur ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse besteht. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht, der auf eine ständige Fehlerpraxis hinweist, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besorgen lässt oder geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Der zuletzt genannte Fall ist insbesondere gegeben, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgebots in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht (BGHZ 154, 288 ). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen von dem Landgericht willkürlich verkannt worden sind. Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich auf die Behauptung, die Annahme einer konkludenten Zustimmung zur Umstellung der Mietzinsstruktur stehe im Widerspruch zu obergerichtlicher Rechtsprechung. Das ist schon deshalb unzureichend, weil die Feststellung einer konkludenten Vereinbarung in erster Linie eine revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage der tatrichterlichen Auslegung ist (vgl. BGH, WuM 2005, 518). Dem entspricht es, dass das Landgericht die Zustimmung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abgeleitet, also keine verallgemeinerungsfähigen Obersätze aufgestellt hat. Eine möglicherweise unzutreffende Auslegung tatsächlichen Verhaltens der Parteien hat in aller Regel keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung und erfordert daher nicht die Zulassung der Revision; das gilt auch dann, wenn andere Gerichte ähnlich gelagerte Sachverhalte anders gewürdigt haben (vgl. BGH, NJW 2004, 1167). Die Annahme der Beschwerdeführer, Zahlungen seien bloße Realakte und könnten daher keine konkludente Vereinbarung begründen, ist in dieser Allgemeinheit falsch (vgl. BGH, WuM 2005, 518, 519) und vermag daher ebenfalls nicht zu begründen, warum sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Revisionszulassung aufdrängen musste. Im Übrigen setzt sich die Verfassungsbeschwerde wiederum nicht damit auseinander, dass das angefochtene Urteil insoweit auf zwei selbstständig tragenden Begründungen beruht (vgl. oben 2. a) bb). Ohne Erfolg heben die Beschwerdeführer darauf ab, unter Geltung des § 556 a BGB sei die Ansicht des Landgerichts, ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten sei nicht erforderlich, unhaltbar. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage vielmehr inzwischen wie das Landgericht bewertet und entschieden, § 556 a BGB fordere keinen solchen Vorwegabzug, wenn Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führten (BGH NJW 2006, 1419; 2007, 211). i) Soweit die Beschwerdeführer sich auf Art. 79 VvB berufen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil Art. 79 Abs. 1 VvB, wonach die richterliche Gewalt durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt wird, kein subjektives Recht eines Bürgers begründet, sondern eine rechtsstaatliche Aussage mit objektivrechtlichem Gehalt beinhaltet, deren Einhaltung nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden kann (vgl. Beschlüsse vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 68/94 - LVerfGE 2, 67 und 26. Juni 1997 - VerfGH 8/97 -). j) Mit dem Antrag, festzustellen, es habe einen Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1 dargestellt, dass ihm das vorläufige Zahlungsverbot nicht spätestens zeitgleich wie seinem Kreditinstitut zugestellt worden sei, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Es fehlt an einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügenden Bezeichnung der Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die sich die Beschwerdeführer verletzt fühlen, und wohl auch an der Einhaltung der Einlegungsfrist von zwei Monaten des § 51 Abs. 1 VerfGHG. Schließlich fehlt es auch an der von § 49 Abs. 2 VerfGH geforderten Rechtswegerschöpfung. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil des Landgerichts, soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (Wasserlieferungs- und Entwässerungskosten für die Abrechnungsjahre 2000 und 2001), aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 des Bundesverfassungsgerichtgesetzes an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2006 im Verfahren nach § 321a ZPO ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 10. Mai 2006 zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren insoweit einzustellen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.