OffeneUrteileSuche
Beschluss

99 A/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0711.99A08.0A
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Nach § 31 Abs 1 VerfGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch einstweilige Anordnung (eA) vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem an-deren wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (Rn.3) 1b. Bei der dabei gebotenen Prüfung müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grund-sätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. (Rn.3) 2. Gemäß § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE ist es vor der Anrufung des VerfGH Berlin erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. (Rn.4) 3. Wenn ein Beschwerdeführer die mangelnde Gewährung von rechtlichen Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren rügt und eine Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO statthaft gewesen wäre, ist zwingend der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzulegen (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621). (Rn.7) 4. Hier: Die Antragstellerin hätte nicht ohne Aussicht auf Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE im Hinblick darauf rügen können, dass das KG von einer mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft abgesehen hat. (Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach § 31 Abs 1 VerfGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch einstweilige Anordnung (eA) vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem an-deren wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (Rn.3) 1b. Bei der dabei gebotenen Prüfung müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grund-sätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. (Rn.3) 2. Gemäß § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE ist es vor der Anrufung des VerfGH Berlin erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. (Rn.4) 3. Wenn ein Beschwerdeführer die mangelnde Gewährung von rechtlichen Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren rügt und eine Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO statthaft gewesen wäre, ist zwingend der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzulegen (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621). (Rn.7) 4. Hier: Die Antragstellerin hätte nicht ohne Aussicht auf Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE im Hinblick darauf rügen können, dass das KG von einer mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft abgesehen hat. (Rn.6) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung der Antragstellerin, Herausgeberin einer Berliner Tageszeitung, zum Abdruck einer Richtigstellung. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Zwar ist der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Mai 2008 gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Die Antragstellerin hätte aber vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erheben können und müssen. Das Kammergericht hatte mit Beschluss vom 22. April 2008 angekündigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Dagegen hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 Einwendungen gegen die Ansicht des Landgerichts und des Kammergerichts zu einem der Beteiligten zu 3 zustehenden "Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG" erhoben und unter Bezugnahme auf eine nur als Pressemitteilung vorliegende neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - geltend gemacht, die angekündigte Entscheidung des Kammergerichts setze sich in Widerspruch zu dieser neuen Rechtsprechung; allein aus diesem Grunde sei die mündliche Verhandlung geboten einschließlich der Zulassung der Revision. Gleichwohl hat das Kammergericht am 28. Mai 2008 die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und dabei zugleich den Anspruch der Beteiligten zu 3 auf Richtigstellung nicht mehr auf Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG gestützt. Unter diesen Umständen hätte die Antragstellerin nicht ohne Aussicht auf Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - im Hinblick darauf rügen können, dass das Kammergericht von einer mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft abgesehen hat. Damit hätte sie zugleich erreichen können, dass das Kammergericht die erst später veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollständig zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls Gelegenheit zur Klärung in einem Revisionsverfahren gibt. Da die Antragstellerin diesen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt und ausführt, "die Möglichkeit der noch zur Verfügung stehenden Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO" sie "nicht wahrzunehmen gewesen, da im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gerügt" werde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Verfassungsbeschwerde nicht zur Disposition der Beschwerdeführer (vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - VerfGH 114/07 - und 23. Oktober 2007 - VerfGH 128/07, 128 A/07 -). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.