Beschluss
176/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.176.07.0A
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Leitsätze
1. Es ist vertretbar, die Gewährung von Beratungshilfe davon abhängig zu machen, dass auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise im konkreten Fall anwaltlichen Rat einholen würde. (Rn.4)
2. Das für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VerfGH gegeben sein (vgl VerfGH Berlin, 11.07.2003, 81/01). (Rn.5)
2. Hier:
2a. Verwerfung der Verfassungsbeschwerde nach Hinweis gem § 23 S 1 VGHG BE. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die in der angegriffenen Entscheidung als gegeben angesehene Beratung in den Berliner JobCentern tatsächlich entgegen den gesetzlichen Maßgaben nicht verfügbar sei.
2b. Zudem fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da über die Verfahrenskosten des Vorverfahrens noch nicht abschließend entschieden ist.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist vertretbar, die Gewährung von Beratungshilfe davon abhängig zu machen, dass auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise im konkreten Fall anwaltlichen Rat einholen würde. (Rn.4) 2. Das für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VerfGH gegeben sein (vgl VerfGH Berlin, 11.07.2003, 81/01). (Rn.5) 2. Hier: 2a. Verwerfung der Verfassungsbeschwerde nach Hinweis gem § 23 S 1 VGHG BE. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die in der angegriffenen Entscheidung als gegeben angesehene Beratung in den Berliner JobCentern tatsächlich entgegen den gesetzlichen Maßgaben nicht verfügbar sei. 2b. Zudem fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da über die Verfahrenskosten des Vorverfahrens noch nicht abschließend entschieden ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg durch den ihre Erinnerung gegen einen Beschluss dieses Gerichts, mit dem ihr Beratungshilfe verwehrt wurde, zurückgewiesen wurde, sowie gegen einen weiteren Beschluss, durch den ihrer Gegenvorstellung hiergegen nicht abgeholfen wurde. Die Beratungshilfe sollte der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Sanktionsbescheid des JobCenters T. wegen eines Meldeversäumnisses dienen. Die beanstandeten Beschlüsse waren im Wesentlichen damit begründet, nach § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch bestehe ein Anspruch auf Beratung durch den Leistungsträger, weshalb Beratungshilfe nicht erforderlich sei. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Januar 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Beschwerdegericht hat in der Entscheidung die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht dadurch verkannt, dass es die Bewilligung von Beratungshilfe von deren "Unumgänglichkeit" abhängig gemacht hat. Der Beschluss führt vielmehr im Anschluss an diese - für sich gesehen allerdings nicht unbedenkliche - Formulierung aus, dass Beratungshilfe nur dann zu gewähren ist, wenn auch eine Partei, die ihren Anwalt selbst bezahlen müsste, vernünftiger Weise im konkreten Fall dessen Rat einholen würde, was angesichts der Beratungspflicht des JobCenters und des einfach gelagerten Sachverhalts zu verneinen ist. Diese der Sache nach auf den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG gestützte Einschätzung erscheint im vorliegenden Fall vertretbar und bewegt sich nicht außerhalb des verfassungsrechtlich Zulässigen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts verkenne , dass die in ihr als gegeben angesehene Beratung in den Berliner JobCentern tatsächlich entgegen den gesetzlichen Maßgaben nicht verfügbar sei, ist nicht Anforderungen der § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG entsprechend hinreichend dargelegt und deshalb unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde (S. 6, 3 Absatz) stützt sich insoweit allein auf angebliche Erfahrungstatsachen ("in der Regel" keine Bereitschaft oder keine Kompetenz zur oder keine Kapazitäten für Beratung; Sachbearbeiter "wechseln in schöner Regelmäßigkeit") und legt nicht dar, dass die Beschwerdeführerin sich konkret um eine Beratung bemüht und diese nicht erhalten hätte. Auch ist die Beschwerdeführerin durch die gerügte Beschlüsse nicht (mehr) beschwert. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt aber voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A /97 - StV 1999, 296 und 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01 -; st. Rspr.; zum Bundesrecht BVerfGE 21, 139 ; 81, 138 ; 104, 220 ). Daran fehlt es hier. Folgt dem Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Verfahren nach, so hat das Gericht über die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden, soweit darüber nicht schon durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt entschieden worden ist (BSG SozR 1500 § 193 SGG = MDR 1977, 83). Die Kosten der Beratung im Widerspruchsverfahren sind aber Teil der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und über diese ist noch nicht abschließend entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.