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Einstweilige Anordnung

40 A/08

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2008:0401.40A08.0A
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Leitsätze
1a. Nach § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine eA in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VGHG BE ein strenger Maßstab anzulegen. 1b. Bei einer erforderlichen Folgenabwägung sind die Nachteile, die einträten, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. 2. Hier: Mangels eines Anordnungsgrundes kein Erlass einer eA, da dem Beschwerdeführer selbst im Falle des Erfolgs des Volksentscheids und dessen später sich ergebender Verfassungswidrigkeit keine schweren Nachteile - auch nicht, wie der Beschwerdeführer rügt, im Hinblick auf das Grundrecht auf Teilnahme an der politischen Willensbildung iSv Art 39 Abs 1 Verf BE - droht. - Insbesondere erscheint schon völlig ungewiss, ob die Durchführung des Volksentscheids zu den vom Beschwerdeführer befürchteten nachteiligen Folgen führen wird, da selbst ein erfolgreicher Volksentscheid für sich gesehen nicht den vom Senat bestandskräftig verfügten Widerruf der Betriebsgenehmigung berührt.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine eA in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VGHG BE ein strenger Maßstab anzulegen. 1b. Bei einer erforderlichen Folgenabwägung sind die Nachteile, die einträten, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. 2. Hier: Mangels eines Anordnungsgrundes kein Erlass einer eA, da dem Beschwerdeführer selbst im Falle des Erfolgs des Volksentscheids und dessen später sich ergebender Verfassungswidrigkeit keine schweren Nachteile - auch nicht, wie der Beschwerdeführer rügt, im Hinblick auf das Grundrecht auf Teilnahme an der politischen Willensbildung iSv Art 39 Abs 1 Verf BE - droht. - Insbesondere erscheint schon völlig ungewiss, ob die Durchführung des Volksentscheids zu den vom Beschwerdeführer befürchteten nachteiligen Folgen führen wird, da selbst ein erfolgreicher Volksentscheid für sich gesehen nicht den vom Senat bestandskräftig verfügten Widerruf der Betriebsgenehmigung berührt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Durchführung des Volksentscheids "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen". Das von der Interessengemeinschaft City-Airport Tempelhof e.V. im November 2006 initiierte Volksbegehren "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" kam im Februar 2008 zustande. Mit Bekanntmachung vom 5. März 2008 (ABl. Nr. 12 vom 14. 03 .2008, 542) setzte der Senat von Berlin den Abstimmungstag für den Volksentscheid auf den 27. April 2008 fest. Abgestimmt wird über den folgenden Beschluss: "Der Stadtflughafen Tempelhof ergänzt und entlastet den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg International (BBI). Der Berliner Senat wird aufgefordert, sofort die Schließungsabsichten aufzugeben und den Widerruf der Betriebsgenehmigung aufzuheben. Tempelhof muss Verkehrsflughafen bleiben!" Am 14. März 2008 hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, dem Land Berlin die Durchführung des für den 27. April 2008 geplanten Volksentscheids zu untersagen (VerfGH 40/08). Zeitgleich hat er beantragt, dem Land Berlin die Durchführung des Volksentscheids im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, hilfsweise bis zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren, zu untersagen. Der Antragsteller rügt die Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere von Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Der Bürger habe ein Recht darauf, durch die von ihm gewählte Volksvertretung repräsentiert zu werden. Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 VvB enthalte ein Abwehrrecht des Bürgers gegen verfassungswidrige Umgehungen der Parlamentsmehrheit. Nur in den Fällen, in denen ein Volksbegehren und ein Volksentscheid verfassungsrechtlich ausdrücklich zulässig seien, könne die von ihm gewählte Politik des Abgeordnetenhauses durch das Organ "Volk" ersetzt werden. Für die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid mit dem Ziel der Beschlussfassung bestehe derzeit keine verfassungsrechtliche Grundlage, wie er mit der noch anhängigen Verfassungsbeschwerde VerfGH 162/07 geltend gemacht habe. Die Änderung der Artikel 62 und 63 VvB durch das Achte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 446) sei in verfassungswidriger Weise zustande gekommen und nichtig, weil bei der am 17. September 2006 gemäß Art. 100 Satz 2 VvB durchgeführten Volksabstimmung nur die Möglichkeit bestanden habe, über alle Änderungen der Art. 62 und 63 VvB "im Paket" zu entscheiden. Wer wie er einzelne Änderungen befürwortet, andere aber abgelehnt habe, habe keine Möglichkeit zur freien und unverfälschten Stimmabgabe gehabt. Nach der fortgeltenden alten Fassung der Art. 62, 63 VvB seien das Volksbegehren und der Volksentscheid offensichtlich unzulässig (gewesen). Die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen, er aber im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, wögen schwerer als diejenigen bei Erlass einer einstweiligen Anordnung und seinem späteren Unterliegen. § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (AbstG) gewähre im vorliegenden Fall eine Frist zur Durchführung des Volksentscheids bis zum 27. Juni 2008, die nach einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder Anordnung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache aller Voraussicht nach eingehalten werden könne. Jedenfalls wäre ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 AbstG nicht als besonders schwerwiegend einzustufen, da nicht ersichtlich sei, dass sich die politische Chancengleichheit zwischen Befürwortern und Gegnern bei Durchführung der Abstimmung nach dem 27. Juni 2008 gravierend verändern würde. Dagegen würde ohne Erlass der einstweiligen Anordnung die von ihm gewählte parlamentarische Mehrheit durch Abhaltung des Volksentscheids faktisch ausgehebelt. Das Wahlrecht als in der Demokratie wichtigstes Fundamentalrecht des Bürgers werde durch den verfassungswidrigen Volksentscheid, der die Mehrheit des Parlaments "umdrehen" solle, faktisch entwertet. Das könne nur als besonders gravierend und schwerwiegend angesehen werden. Die Beteiligten haben gemäß §§ 53 Abs. 3, 44 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung erhalten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte Begehren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung des Volksentscheids "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" am 27. April 2008 unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Denn dem Antragsteller drohen selbst im Falle des Erfolgs des Volksentscheids und dessen später sich ergebender Verfassungswidrigkeit keine schweren Nachteile, auch nicht - wie er allein geltend macht - in Bezug auf sein durch Art. 39 Abs. 1 VvB geschütztes und mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich wehrfähiges Recht auf Teilnahme an der politischen Willensbildung durch das aktive Recht der Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin. Soweit er weitreichende politische Folgen und eine "faktisch-politische Entwertung des Wahlrechts" durch die Durchführung eines seiner Ansicht nach verfassungsrechtlich nicht zulässigen Volksentscheids geltend macht, sind - unbeschadet der Frage, ob aus Art. 39 Abs. 1 VvB ein "Abwehrrecht des Bürgers gegen verfassungswidrige Umgehungen der Parlamentsmehrheit" durch die Abhaltung eines Volksentscheids abgeleitet werden kann und ein solcher Fall hier vorläge - jedenfalls gewichtige Nachteile nicht erkennbar, die es geboten erscheinen lassen, das bereits eingeleitete Abstimmungsverfahren zu unterbrechen. Damit fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Es erscheint schon völlig ungewiss, ob die Durchführung des Volksentscheids zu den vom Antragsteller befürchteten nachteiligen Auswirkungen führen wird. Selbst im Falle eines Erfolges würde der durch Volksentscheid herbeigeführte Beschluss keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen entfalten. Namentlich berührt er für sich betrachtet nicht den vom Senat bestandskräftig verfügten Widerruf der Betriebsgenehmigung (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2007 - BVerwG 4 B 22.07 -). Welche politischen Auswirkungen ein Erfolg des Volksentscheids haben würde und ob er den Senat zu einer Änderung seiner Haltung und Aufhebung des Widerrufs der Betriebsgenehmigung veranlassen würde, entzieht sich einer tatsachengestützten Beurteilung. Im Übrigen ist auch nicht auszuschließen, dass die vom Antragsteller in dieser Hinsicht befürchteten politischen Folgen durch eine etwaige nachträgliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Volksabstimmung entfielen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG.