Beschluss
188 A/07, 188/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:1217.188A07.0A
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Leitsätze
1. § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE setzen voraus, dass der Betroffene den Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergibt und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darlegt (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49> st Rspr).(Rn.3)
2. Der Recht auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) schützt nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG, 16.06.1987, 1 BvR 1113/86, BVerfGE 76, 93 <98>).(Rn.4)
3. Hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung einer Grundrechtsverletzung.
a. Der Gehörsverstoß ist - mit Blick auf die Ausführungen des KG zum Vormietrecht - nicht allein damit dargetan, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, sein unstreitiger Vortrag sei übergangen worden.(Rn.5)
b. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte seinen Vortrag "noch weiter klarstellen und vertiefen können", ist nicht zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu entscheidungserheblichem Vortrag genommen worden ist.(Rn.6)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE setzen voraus, dass der Betroffene den Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergibt und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darlegt (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 st Rspr).(Rn.3) 2. Der Recht auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) schützt nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG, 16.06.1987, 1 BvR 1113/86, BVerfGE 76, 93 ).(Rn.4) 3. Hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung einer Grundrechtsverletzung. a. Der Gehörsverstoß ist - mit Blick auf die Ausführungen des KG zum Vormietrecht - nicht allein damit dargetan, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, sein unstreitiger Vortrag sei übergangen worden.(Rn.5) b. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte seinen Vortrag "noch weiter klarstellen und vertiefen können", ist nicht zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu entscheidungserheblichem Vortrag genommen worden ist.(Rn.6) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seiner Verfassungsbeschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wurde, welches ihn zur Räumung und Herausgabe gemieteter Kanzleiräume verurteilt hatte. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig und wird deshalb gemäß § 23 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGHG- verworfen. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin - VvB - enthaltenen Rechte verletzt sein. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 , 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ; st Rspr.). 1. Diesen Maßstäben genügt die Verfassungsbeschwerde bereits nicht, soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, das Kammergericht habe mit seinem Beschluss vom 15. November 2007 entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Art. 15 Abs 1 VvB gewährleistet zwar das Recht der Beteiligten, sich in einem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Art. 15 Abs. 1 VvB schützt jedoch regelmäßig nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 64, 1 ). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zur nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a.a.O., 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 und 19. August 2005 - VerfGH 153/00 - NJW-RR 2006, 26; st Rspr.). Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich darauf, das Kammergericht habe seinen unstreitigen Vortrag zu den der Vereinbarung eines Vormietrechts für weitere Räume vorausgegangenen Verhandlungen bzw. zu der Einbindung des Vormietrechts in den Mietvertrag über seine Kanzleiräume übergangen. Konkretere und nachvollziehbare Angaben zum Inhalt eines etwaig unberücksichtigt gebliebenen Vortrags macht er nicht. Damit allein ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Denn das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 15. November 2007 (Seite 3 f.) ausdrücklich auf den entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers Bezug genommen und Verhandlungen der Parteien über die Einräumung eines Vormietrechts und deren Bedeutung für den Vertragsschluss als gegeben unterstellt. Es hat diesen Vortrag jedoch als nicht ausreichend betrachtet, um die aus seiner Sicht notwendige Verknüpfung von Mietforderung und Vormietrecht im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zu begründen. Allein der Umstand, dass es damit zu einer anderen Rechtsauffassung als der des Beschwerdeführers gelangt ist, stellt keine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 2. Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, ihm sei nicht Gelegenheit gegeben worden, zu den Ausführungen des Kammergerichts im Beschluss vom 15. November 2007 Stellung zu nehmen, legt er nicht dar, was er über sein bisheriges Vorbringen hinaus - d.h. zusätzlich zu seiner umfangreichen Stellungnahme vom 1. November 2007 - vorgetragen hätte (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 , 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 und 7. Dezember 2004 - VerfGH 55/04, 55 A/04 - NVwZ-RR 2005, 743; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 28, 17 ). Der bloße Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte seinen Vortrag zur Vereinbarung des Vormietrechts in diesem Fall "noch weiter klarstellen und vertiefen können", genügt nicht. Auf der Grundlage dieser vagen Umschreibung kann der Verfassungsgerichtshof nämlich beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu entscheidungserheblichem Vortrag genommen worden ist. 3. Soweit er einen "Verstoß gegen Präklusionsvorschriften" rügt und damit geltend macht, das Kammergericht hätte nicht im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen, ist nicht dargelegt, inwiefern darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt. Der Hinweis auf die zitierte Literatur zu § 522 Abs. 2 ZPO genügt hierfür nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gleichzeitig eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.