Beschluss
137/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:1120.137.04.0A
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Leitsätze
1. Erst wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichem Gehalt verkennt und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts kommt, besteht Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur (vgl VerfGH Berlin, 29.01.2004, 152/03, FamRZ 2004, 970f; st Rspr).
2a. Art 12 Abs 3 Verf BE, der Art 6 Abs 2 S 1 GG wörtlich entspricht, gewährt mit dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung des Kindes grundsätzlich jedem Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2005, 67/03 = FamRZ 2005, 2012 <2014>).
2b. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht somit ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art 12 Abs 3 Verf BE (vgl BVerfG, 30.08.2005, 1 BvR 776/05, FamRZ 2006, 1005).
2c. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl BVerfG, FamRZ 2006, 1005 <1006>). Über Dauer und Häufigkeit von Besuchen kann nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden.
2d. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl BVerfG, 15.06.1971, 1 BvR 192/70, BVerfGE 31, 194 <209f>).
2e. Der Grundrechtsschutz der Beteiligten ist auch durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts sicherzustellen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.2006, 127/05, FamRZ 2006, 1465 <1466>).
3a. Es besteht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 402 iVm § 397, § 411 Abs 3 ZPO, die gemäß § 15 Abs 1 S 1 FGG entsprechende Anwendung finden, grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten (hier: Beschwerdeführer) auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen. Denn es gehört grundsätzlich zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und so um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können, sofern der Antrag nicht verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist.
3b. Jedenfalls dann, wenn das Fachgericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat, ist dem Antrag auf mündliche Erläuterung stattzugeben (vgl BVerfG, 05.07.2001, 1 BvR 1055/01, FamRZ 2001, 1285 <1286>).
4. Hier: Das KG hat dadurch, dass es seine Entscheidung entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten und Befragung des Sachverständigen getroffen hat, den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art 12 Abs 3 Verf BE und zugleich in seinem Recht auf Gehör vor Gericht nach Art 15 Abs 1 Verf BE verletzt.
a. Das KG hat sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf das vom AG eingeholte familienpsychologische Gutachten des Sachverständigen gestützt und sich dessen Ausführungen ausdrücklich angeschlossen, ohne eine eigene mündliche Anhörung der Parteien und des Sachverständigen durchzuführen. Damit hat es sich in Widerspruch zum Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG gesetzt, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer erst nach Durchführung des erstinstanzlichen Anhörungstermins vom genauen Inhalt des Sachverständigengutachtens Kenntnis erlangt hat und er innerhalb der gewährten Erklärungsfrist in substantiierter Weise mehrere aus seiner Sicht bestehende neue Unklarheiten, Widersprüche und Fragestellungen hinsichtlich des Gutachtens vorgebracht und im Laufe des Verfahrens wiederholt und weiter vertieft hat.
b. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ergänzend eine umfangreiche schriftliche „Kritische Würdigung“ des Gutachtens vorgelegt hatte, die das KG bei der Entscheidung über den Antrag auf ergänzende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht außer Acht lassen durfte.
c. Das KG hat seine Würdigung jedenfalls allein auf die Aktenlage und das Gutachten des Sachverständigen gestützt, ohne sich einen eigenen unmittelbaren Eindruck durch Anhörung des Beschwerdeführers zu verschaffen. Inwieweit seine schriftsätzlichen Äußerungen überzeugend erschienen und wesentliche Verhaltensänderungen des Beschwerdeführers tatsächlich zu erwarten waren, hätte das KG lediglich aufgrund eigener Anhörung in angemessenem Umfang beurteilen können.
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2004 - 13 UF 411/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten ausArt. 12 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Damit ist zugleich der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Juni 2004 - 13 UF 411/03 - gegenstandslos.
3. ...
4. ...
5. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erst wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichem Gehalt verkennt und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts kommt, besteht Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur (vgl VerfGH Berlin, 29.01.2004, 152/03, FamRZ 2004, 970f; st Rspr). 2a. Art 12 Abs 3 Verf BE, der Art 6 Abs 2 S 1 GG wörtlich entspricht, gewährt mit dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung des Kindes grundsätzlich jedem Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2005, 67/03 = FamRZ 2005, 2012 ). 2b. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht somit ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art 12 Abs 3 Verf BE (vgl BVerfG, 30.08.2005, 1 BvR 776/05, FamRZ 2006, 1005). 2c. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl BVerfG, FamRZ 2006, 1005 ). Über Dauer und Häufigkeit von Besuchen kann nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. 2d. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl BVerfG, 15.06.1971, 1 BvR 192/70, BVerfGE 31, 194 ). 2e. Der Grundrechtsschutz der Beteiligten ist auch durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts sicherzustellen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.2006, 127/05, FamRZ 2006, 1465 ). 3a. Es besteht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 402 iVm § 397, § 411 Abs 3 ZPO, die gemäß § 15 Abs 1 S 1 FGG entsprechende Anwendung finden, grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten (hier: Beschwerdeführer) auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen. Denn es gehört grundsätzlich zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und so um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können, sofern der Antrag nicht verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist. 3b. Jedenfalls dann, wenn das Fachgericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat, ist dem Antrag auf mündliche Erläuterung stattzugeben (vgl BVerfG, 05.07.2001, 1 BvR 1055/01, FamRZ 2001, 1285 ). 4. Hier: Das KG hat dadurch, dass es seine Entscheidung entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten und Befragung des Sachverständigen getroffen hat, den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art 12 Abs 3 Verf BE und zugleich in seinem Recht auf Gehör vor Gericht nach Art 15 Abs 1 Verf BE verletzt. a. Das KG hat sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf das vom AG eingeholte familienpsychologische Gutachten des Sachverständigen gestützt und sich dessen Ausführungen ausdrücklich angeschlossen, ohne eine eigene mündliche Anhörung der Parteien und des Sachverständigen durchzuführen. Damit hat es sich in Widerspruch zum Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG gesetzt, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer erst nach Durchführung des erstinstanzlichen Anhörungstermins vom genauen Inhalt des Sachverständigengutachtens Kenntnis erlangt hat und er innerhalb der gewährten Erklärungsfrist in substantiierter Weise mehrere aus seiner Sicht bestehende neue Unklarheiten, Widersprüche und Fragestellungen hinsichtlich des Gutachtens vorgebracht und im Laufe des Verfahrens wiederholt und weiter vertieft hat. b. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ergänzend eine umfangreiche schriftliche „Kritische Würdigung“ des Gutachtens vorgelegt hatte, die das KG bei der Entscheidung über den Antrag auf ergänzende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht außer Acht lassen durfte. c. Das KG hat seine Würdigung jedenfalls allein auf die Aktenlage und das Gutachten des Sachverständigen gestützt, ohne sich einen eigenen unmittelbaren Eindruck durch Anhörung des Beschwerdeführers zu verschaffen. Inwieweit seine schriftsätzlichen Äußerungen überzeugend erschienen und wesentliche Verhaltensänderungen des Beschwerdeführers tatsächlich zu erwarten waren, hätte das KG lediglich aufgrund eigener Anhörung in angemessenem Umfang beurteilen können. 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2004 - 13 UF 411/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten ausArt. 12 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist zugleich der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Juni 2004 - 13 UF 411/03 - gegenstandslos. 3. ... 4. ... 5. ... I. Der Beschwerdeführer ist Vater der am 8. August 1995 geborenen C. Die am 7. Juli 1995 geschlossene Ehe mit der Mutter des Kindes wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Oktober 1998 geschieden. Die elterliche Sorge für die Tochter wurde der Mutter übertragen und der Umgang des Beschwerdeführers mit C. dahingehend geregelt, dass er mit seiner Tochter am zweiten und vierten Sonntag eines jeden Monats, an jedem zweiten Feiertag zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie an seinem Geburtstag jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zusammen sein durfte. Am 27. April 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Regelung eines Ersatztages sowie die Möglichkeit, einmal im Monat gesondert für zwei bis drei Stunden mit seiner Tochter verbringen zu dürfen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies den Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 1999 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Kammergericht mit Beschluss vom 2. November 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Ausweitung des Umgangs sei dem Kindeswohl angesichts des weiterhin gespannten Verhältnisses zwischen den Eltern nicht dienlich. Am 25. September 1999 beantragte der Beschwerdeführer die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, weil die Mutter des Kindes den Umgang mit ihm systematisch unterbinde. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies den Antrag durch Beschluss vom 13. Juni 2000 zurück. Unter dem 22. November 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter, da zwischen Dezember 2000 und November 2001 sieben Umgangstermine entfallen seien. Am 27. November 2001 beantragte er zudem eine Ausweitung des Umgangs. Mit Zustimmung der Parteien beschloss das Amtsgericht daraufhin einen begleiteten Umgang zwischen Vater und Tochter sowie die Durchführung von Elterngesprächen unter Vermittlung der für C. bestellten Verfahrenspflegerin. Der Beschwerdeführer nahm danach seinen Zwangsgeldantrag zurück. Nachdem die Verfahrenspflegerin am 30. Mai 2002 dem Gericht mitgeteilt hatte, dass der begleitete Umgang gescheitert sei, weil C. den Kontakt mit dem Vater vehement ablehne, und auch die Elterngespräche als wenig konstruktiv beurteilt würden, unterrichtete das Gericht die Parteien, dass das Umgangsverfahren beendet sei. Der Beschwerdeführer nahm zuletzt im Oktober 2001 einen regulären Umgangstermin mit seiner Tochter wahr. In der Folgezeit suchte er sie unregelmäßig nach dem Tanzunterricht oder vor der Schule auf, wobei es auch zu Begegnungen mit den Großeltern des Kindes und dem jetzigen Ehemann der Mutter kam. Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer im Verfahren, das Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, eine Regelung des Umgangs dahingehend, mit seiner Tochter jeden Sonnabend ab 1. März 2003 von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ab 1. Juli 2003 von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 1. April 2004 jedes erste Wochenende von Sonnabend bis Sonntag und im Übrigen jeden Sonnabend von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr verbringen zu können. Zudem begehrte er eine Regelung für die Feiertage, die Geburtstage sowie eine Urlaubsregelung. Die Mutter regte demgegenüber einen Ausschluss des Umgangs an. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hörte beide Elternteile und das Kind persönlich an. Ferner holte es ein familienpsychologisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. F. U. ein, das unter dem 20. Oktober 2003 erstellt und am 22. Oktober 2003 an die Beteiligten übersandt wurde. Im gerichtlichen Anhörungstermin am 28. Oktober 2003 erläuterte der geladene Sachverständige U. die Ergebnisse seines Gutachtens. Hierzu gewährte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer, dem nach seinen Angaben das Gutachten erst am 29. Oktober 2003 zuging, antragsgemäß eine weitere Erklärungsfrist bis zum 11. November 2003. Mit Telefax vom 11. November 2003 nahm der Beschwerdeführer zu dem familienpsychologischen Gutachten Stellung und machte im Einzelnen Ausführungen zu den aus seiner Sicht mangelhaften Feststellungen des Gutachters. Er beantragte, diesen zur schriftlichen Stellungnahme zu den von ihm genannten Punkten und zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern, ferner der Mutter aufzugeben, sich schriftlich zu ihrem Verhalten bei Kontakten zwischen Vater und Tochter zu äußern, und einen anschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen. Mit Beschluss vom 12. November 2003 lehnte das Amtsgericht den Umgangsregelungsantrag des Beschwerdeführers ab, setzte dessen Umgang mit seiner Tochter bis zum 31. August 2005 aus und untersagte ihm, dem Kind vor der Schule oder in seinem Wohnumfeld oder sonst aufzulauern und es anzusprechen. Zugleich gab es der Mutter auf, den Beschwerdeführer über den Werdegang des Kindes durch halbjährliche Übersendung des Schulzeugnisses in Fotokopie und eines aktuellen Farbfotos des Kindes zu informieren. Zur Begründung bezog sich das Gericht auf die persönliche Anhörung des Kindes, der Eltern und der Verfahrenspflegerin sowie auf das eingeholte Gutachten. Es führte u. a. aus, die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen griffen nicht durch und gäben keinen Anlass zur Einholung eines Ergänzungs- oder Obergutachtens. Maßgeblich sei die nunmehr verfestigte Verweigerungshaltung des Kindes und nicht die Frage, wie die Streitigkeiten zwischen den Beteiligten abgelaufen seien. Angesichts der großen psychischen Belastung des Kindes sei auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nicht versucht habe, ein Treffen zwischen dem Kind und dem Vater zu erzwingen. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2003 Beschwerde ein und beantragte die Gewährung des Umgangs mit seiner Tochter, wobei er die konkrete Ausgestaltung der Umgangsanbahnung in das Ermessen des Gerichts stellte. Zur Begründung rügte er zunächst die Fragestellung im Beweisbeschluss zur Einholung des Sachverständigengutachtens und machte im Wesentlichen geltend, diese entspreche nicht entwicklungspsychologischen Erkenntnissen, sondern halte an statusdiagnostischen Prinzipien fest und lasse eine lösungsorientierte Sicht auf den Umgangskonflikt nicht zu. Vorrangig wäre darauf abzustellen gewesen, welche Möglichkeiten perspektivisch hätten ausgeschöpft werden müssen, um eine Umgangsanbahnung vorzubereiten. Stattdessen komme der Sachverständige unzutreffend zu dem Ergebnis, dass Umgangskontakte mit dem Vater nicht dem Wohl der Tochter entsprächen. Der Bemessung der Dauer des Umgangsausschlusses bis zum 31. August 2005 mangele es an einer hinreichenden Begründung. Der gewählte Zeitraum erwecke den Anschein, sich ausschließlich an dem von C. geäußerten "Wunsch" zu orientieren. Ein achtjähriges Kind sei jedoch nicht in der Lage, eigene Entwicklungen und Befindsamkeiten über einen Zeitraum von zwei Jahren zu prognostizieren. Der mangelnde autonome Charakter dieser Aussage sei offensichtlich. Die Empfehlung des Umgangsausschlusses durch den Gutachter stehe darüber hinaus im Widerspruch zu den von diesem festgestellten "positiven Anzeichen" hinsichtlich einer Wiederaufnahme der Umgangskontakte. Nach den Feststellungen des Gutachters könne von einem übereinstimmenden Willen der Parteien ausgegangen werden, perspektivisch eine Umgangsregelung herbeizuführen. Er vermisse danach eine gutachterliche Empfehlung, die darauf aufbauend Möglichkeiten zur Umgangsanbahnung aufzeige. Unabhängig davon, dass er, der Beschwerdeführer, sich zukünftig unabgesprochener Kontaktversuche enthalten werde, sei auch nicht erkennbar, inwieweit ein vollständiger Umgangsausschluss solchen wirksam vorbeugen könne. Ferner habe der Sachverständige angegeben, eine Interaktionsbeobachtung zwischen Tochter und Vater sei am Widerstand des Kindes gescheitert. Die vom Sachverständigen auf Nachfrage im Anhörungstermin mitgeteilte Begründung, ihm sei es nicht gelungen, C. zu motivieren, zumindest in seiner Praxis mit dem Vater zusammenzutreffen, stehe im Widerspruch zur hierauf bezogenen Schilderung im Gutachten. Auf Seite 51 gebe der Sachverständige dort an, es sei nicht zu vertreten gewesen, das Kind mit dem Vater zusammenzubringen. Ausweislich des Beweisbeschlusses habe das Amtsgericht erkennbar beachtlichen Wert auf das Ergebnis einer Interaktionsbeobachtung gelegt. Der gutachterliche Auftrag sei insoweit nicht vollständig erfüllt. Der Beschwerdeführer legte des Weiteren eine "Kritische Würdigung" des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens durch den Dipl.-Päd. H. S. vom 2. Januar 2004 vor. Er beantragte die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Ladung des Gutachters U., um diesen zu den Möglichkeiten einer kindgerechten Umgangsanbahnung zu hören, sowie die Ladung der Verfahrenspflegerin. Mit Beschluss vom 1. April 2004, dem Beschwerdeführer zugegangen am 20. April 2004, änderte das Kammergericht den Beschluss des Amtsgerichts unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen und fasste ihn wie folgt neu: "Der Umgangsregelungsantrag des Vaters vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen und der persönliche Umgang des Vaters mit seiner Tochter C. J. bis zum 31. August 2005 ausgeschlossen. Dem Vater wird untersagt, vor der Schule, dem Wohnumfeld oder an anderen Orten den Kontakt zu dem Kind zu suchen oder das Kind anzusprechen. Der Mutter wird aufgegeben, C. mindestens zweimal im Jahr zum Zeitpunkt des Zeugniserhaltes dazu anzuhalten, dem Vater zu schreiben. Die Mutter hat zu diesen Zeitpunkten in jedem Fall dem Vater eine Zeugniskopie und ein aktuelles Bild des Kindes zu übersenden und ihn über die Entwicklung des Kindes zu informieren. Der Mutter wird ferner aufgegeben, halbjährlich Gespräche mit dem Jugendamt zu führen, um eine Umgangsanbahnung vorzubereiten. …" Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Das Familiengericht habe zu Recht einen Umgang des Vaters mit C. bis zum 31. August 2005 ausgesetzt, weil anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet sei. Eine derartige konkrete Gefährdung sei nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen U. gegeben, denn C. lehne jeglichen Kontakt zum Vater ab. Der Kinderwille könne allerdings nur dann ausschlaggebend sein, wenn er auf dem originären Willen des Kindes beruhe und durch nachvollziehbare Beweggründe bestimmt werde. Hier weigere sich C. seit Oktober 2001, Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen. Auch trotz des angeordneten begleiteten Umgangs sei sie bei ihrer strikten Haltung geblieben und habe dies gegenüber der Verfahrenspflegerin genauso wiederholt wie bei ihrer erneuten Anhörung in diesem Verfahren. Auch die durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen offenbarten eine tief greifende emotionale Ablehnung. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten, dessen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Senat sich anschließe, dargelegt, dass der Wille von C. autonom gebildet worden sei. Eine aktive Beeinflussung durch die Mutter oder seitens Dritter sei nicht festzustellen. Dem Sachverständigen sei zuzustimmen, dass anstelle der teilweise etwas starren Haltung der Mutter in der Vergangenheit eine flexiblere Handhabung des Umgangs wünschenswert gewesen wäre, und die Haltung der Mutter nicht zu einer Entschärfung des grundsätzlich zwischen den Eltern bestehenden Konflikts beigetragen habe. Der Wille des Kindes beruhe auch auf nachvollziehbaren Beweggründen. Seit der Trennung der Parteien vor sieben Jahren gebe es immer wieder Auseinandersetzungen um den Umgang. Der Vater, der sich selbst als selbstbewusst und dickköpfig, aber auch rechthaberisch beschreibe, gebe an, dass er bei wichtigen Sachen massiv vorgehe, um sein Recht zu wahren. Der schwelende Dauerkonflikt mit der Familie könne an C. nicht ohne Eindruck vorbeigegangen sein. Dem Vater andererseits fehle es an jeglichem Verständnis für die Reaktion und Gefühle seiner Tochter. Er nehme diese nicht als eigene Persönlichkeit wahr, wenn er der Ansicht sei, sie sei nur von der Familie der Mutter beeinflusst. Insbesondere verkenne er seinen Eigenanteil an der gegenwärtigen Situation und der Haltung seiner Tochter. Unter diesen Umständen müsse eine zeitlich begrenzte Aussetzung des Umgangsrechts erfolgen, da sonst das Kindeswohl gefährdet sei. Entgegen der Auffassung des Vaters bestehe die begründete Hoffnung, dass nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ein Umgang zwischen Vater und Tochter stattfinden könne. Soweit sich der Vater auf die eingeholte "Kritische Würdigung" des Gutachtens durch Herrn S. beziehe, sehe der Senat davon ab, sich im Einzelnen mit dieser Stellungnahme auseinander zu setzen. Die Stellungnahme beruhe schon auf der rechtlich nicht zutreffenden Annahme, dass grundsätzlich ein Umgang stattzufinden habe und sich infolge dessen das Gutachten nur mit der Frage zu beschäftigen gehabt hätte, wie ein Umgang hergestellt werden könne. Ferner unterstelle sie pauschal und ohne dies nur ansatzweise zu belegen, dass das Kind den Umgang mit dem Vater ablehne, weil die Mutter es so wolle. Ebenso sei die Unterstellung, dass die Verfahrenspflegerin dafür bekannt sei, Umgangsverweigerungen von Müttern zu unterstützen, zurückzuweisen, da dem Senat eine derartige Haltung der Verfahrenspflegerin aus weiteren Verfahren nicht bekannt sei. Im Gegenteil fehle jegliche kritische Auseinandersetzung mit der Haltung und Verhaltensweise des Vaters. Von einer erneuten mündlichen Anhörung der Parteien habe der Senat abgesehen, da davon angesichts der umfänglichen Ermittlungen des Familiengerichts keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Dies gelte auch, soweit der Vater eine erneute Anhörung des Sachverständigen wünsche. Der Sachverständige habe bereits vor Gericht sein Gutachten mündlich erläutert. Der Vater habe zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht über das Gutachten verfügt, habe aber weder in der Beschwerdebegründung noch in der ergänzenden Stellungnahme konkrete Fragen an den Gutachter formuliert. Hinsichtlich der unterbliebenen Interaktionsbeobachtung habe der Gutachter aus nachvollziehbaren Gründen von einem Zusammentreffen zwischen Vater und Tochter abgesehen. Mit am 4. Mai 2004 eingegangenen Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kammergerichts die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entsprechend § 321 a ZPO und wandte sich gegen den Verzicht des Gerichts auf eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten und des Sachverständigen. Wenn ihm das Gutachten im erstinstanzlichen Anhörungstermin vorgelegen hätte, wäre er in der Lage gewesen, den Sachverständigen in Bezug auf die in seiner Beschwerdebegründung enthaltenen Fragestellungen um notwendige ergänzende Ausführungen zu bitten. Dies betreffe vorrangig die Einschätzung, der "Wunsch" seiner Tochter zu einer zweijährigen Umgangspause sei autonom. Im Rahmen der begehrten weiteren Anhörung vor dem Senat sei der Sachverständige auch zu den Möglichkeiten einer besonderen Ausgestaltung des Umgangs zu befragen. Der Ausschluss eines Umgangs unter fachlicher Begleitung sei im Gutachten nicht näher erläutert worden. Zudem bestünden seit dem Zeitraum der Gutachtenerstellung auch keine Kontakte zur väterlichen Familie über die Mutter des Kindesvaters mehr, die vom Sachverständigen wie vom beschließenden Senat als wünschenswert betrachtetet worden seien. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 verwarf das Kammergericht den Antrag vom 4. Mai 2004 als unzulässig. Zur Begründung verwies es darauf, dass dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 1. April 2004 die Möglichkeit eröffnet gewesen sei, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht zu erreichen. Diese Rechtsmittelmöglichkeit habe zur Folge, dass nicht nur eine Gegenvorstellung unzulässig sei, sondern auch eine entsprechende Anwendung des § 321 a ZPO nicht in Betracht komme und der Senat gehindert sei, seine Entscheidung zu ändern. Mit seiner am 17. August 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg und des Kammergerichts und macht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, 7, 10, 12 und 15 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie aus Art. 6 und 8 EMRK und aus Art. 9 und 18 UN-KRK geltend. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, seine verfassungsrechtlich gesicherten Grundrechte seien dadurch verletzt, dass ihm das elterliche Pflichtrecht auf Pflege und Erziehung seiner Tochter grundlos aberkannt und der gesetzlich festgelegte Umgang zwischen seiner Tochter und ihm für weitere zwei Jahre ausgesetzt worden sei. Vom Verfassungsgerichtshof sei festzustellen, welche Mindeststandards für familienpsychologische Gutachten aufgrund der heute geltenden Gesetzeslage erforderlich seien und ob durch die Vernachlässigung dieser Mindeststandards ein faires Verfahren geführt worden sei. Es sei zu befürchten, dass das in Auftrag gegebene Gutachten lediglich dem zu erwartenden Beschluss über die weitere Aussetzung des Umgangs habe dienen sollen. Rechtliches Gehör sei nicht gewährt worden, da die Gutachtenkritiken nicht in die Entscheidung einbezogen, sondern mit fadenscheinigen Begründungen abgewertet worden seien. Dies zeige sich auch daran, dass die Gutachtenkritik vom 2. Januar 2004 nicht in die Gerichtsakte eingeordnet worden sei. Ebenso sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, den Gutachter U. zu seinem Gutachten zu befragen, auch nicht auf diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin. Hierbei handele es sich um einen eklatanten Gesetzesverstoß durch Amts- und Kammergericht und um eine Verletzung seiner Grundrechte, namentlich den Verlust der Menschenwürde als Vater, die Verletzung der freien Entfaltung der Persönlichkeit für Vater und Kind, die Verletzung der Gleichstellung von Vater und Mutter aufgrund des Geschlechts sowie die Verletzung des natürlichen Pflichtrechts auf Pflege und Erziehung durch die Eltern und des Verbots, dass Kinder von ihren Eltern nicht getrennt werden dürften. Mit Schreiben vom 31. August 2004 wies der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass insbesondere die Fakten aus seinem Schreiben vom 24. Mai 2004 keinerlei Berücksichtigung vor Gericht gefunden hätten, weil das Kammergericht seinen Antrag vom 4. Mai 2004 mit Beschluss vom 15. Juni 2004 als unzulässig verworfen habe. Entsprechend § 53 Abs. 1 und 2 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGHG -ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 3. ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei wegen Fristversäumnis bereits unzulässig; im Übrigen sei sie jedenfalls unbegründet, da die Gerichte die Bedeutung des Elternrechts erkannt hätten, letztlich aber das Kindeswohl der entscheidende Maßstab sei. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen jedoch zulässig und begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. November 2003 richtet. Der Beschwerdeführer legt keine Verletzung von Rechten durch diesen Beschluss dar, die im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht nicht korrigierbar gewesen wäre. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts richtet, ist sie nur teilweise zulässig. a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den im Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2004 ausgesprochenen Ausschluss des persönlichen Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter richtet. Dem Beschwerdeführer fehlt es insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da der Umgangsausschluss vom Gericht auf den Zeitraum bis zum 31. August 2005 begrenzt worden war. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die erforderliche gegenwärtige Beschwer deshalb entfallen. Der Verfassungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings anerkannt, dass in Fällen, in denen sich das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren vor der Entscheidung erledigt hat, das Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, wenn der Grundrechtseingriff besonders belastend war oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. Beschluss vom 23. November 2000 - VerfGH 117/99 - LVerfGE 11, 68 ). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der Umgangsausschluss enthält gegenüber der Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung keine so einschneidenden zusätzlichen Rechtsfolgen, dass von einem besonders belastenden Eingriff ausgegangen werden könnte. Auch für eine Wiederholung der Umgangsuntersagung aus gleichen Gründen bestehen angesichts des zunehmenden Alters und der fortschreitenden Entwicklung des Kindes sowie der Bekundungen des Beschwerdeführers im familiengerichtlichen Verfahren keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. b) Demgegenüber ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit sie sich gegen die im Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2004 ausgesprochene Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2003 auf Umgangsregelung richtet. Der Beschwerdeführer ist hierdurch weiterhin beschwert. Von der Möglichkeit, beim Familiengericht einen neuen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen, hat er zwar zwischenzeitlich Gebrauch gemacht, eine Entscheidung hierüber ist jedoch noch nicht ergangen. c) Dem von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG geforderten Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist genügt worden. Insbesondere war es offensichtlich aussichtslos und deshalb vom Beschwerdeführer nicht zu verlangen, gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2004, in dem die in Familiensachen i. S. d. § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mögliche Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden war (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 3 FGG, § 621 a Abs. 1 ZPO), eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Zwar hatte das Kammergericht in seinem Beschluss vom 15. Juni 2004 den vom Beschwerdeführer entsprechend § 321 a ZPO gestellten Antrag mit der Begründung als unzulässig verworfen, ihm hätte stattdessen noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde offen gestanden. In Familiensachen finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO jedoch nach der Übergangsregelung des § 26 Nr. 9 EGZPO (in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) keine Anwendung auf Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2010 (zum Zeitpunkt der kammergerichtlichen Entscheidung: vor dem 1. Januar 2007) verkündet worden sind. Die gegenteilige Auffassung des Kammergerichts entsprach nicht der seit 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage (vgl. Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 621e Rn. 86; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 621 e Rn. 12; Weber, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 64 Rn. 46). d) Die am 17. August 2004 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG fristgerecht innerhalb zweier Monate erhoben worden. Dabei ist maßgeblich auf den Beschluss des Kammergerichts vom 15. Juni 2004 abzustellen, der am 21. Juni 2004 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers abgesandt wurde. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3. eröffnete ein solcher auf eine Gehörsrüge ergangener Beschluss auch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung durch das Anhörungsrügengesetz (Gesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3220) die Verfassungsbeschwerdefrist neu (vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 39/97 - LVerfGE 9, 29 zur Gegenvorstellung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs; st. Rspr.). Dabei kann die vor Einführung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge durch § 29 a FGG umstrittene Frage offen bleiben, ob die Gehörsrüge des § 321 a ZPO a. F. im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und hier auf zweitinstanzliche Entscheidungen entsprechende Anwendung finden konnte (vgl. dafür: OLG Karlsruhe, FGPrax 2003, 214; OLG Köln, NJW-RR 2003, 374; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 353; dagegen: Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a. a. O., § 12 Rn. 178; dazu auch Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, § 29 a Rn. 2). Nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) ist die Einlegung gesetzlich nicht vorgesehener Rechtsbehelfe keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde (vgl. auch Lübbe-Wolff, Substantiierung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, EuGRZ 2004, 671 f. Fn. 19). Der Beschwerdeführer durfte allerdings die nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung - ebenso wie erkennbar nach der Rechtsauffassung des Kammergerichts - jedenfalls nicht offensichtlich unstatthafte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entsprechend § 321 a ZPO a. F. erheben, ohne dadurch die Verfassungsbeschwerdefrist zu versäumen. Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass das Kammergericht die Gehörsrüge im Ergebnis als unzulässig verworfen hat. Ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf vermag mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die Zwei-Monats-Frist zwar nicht erneut in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss vom 23. August 2004 - VerfGH 114/98 -; zum Bundesrecht: BVerfGE 5, 17 ; 91, 93 ; st. Rspr.); im vorliegenden Ausgangsverfahren hat das Kammergericht aber - wie dargestellt - die Rüge mit der unzutreffenden Begründung einer vorrangigen Rechtsbehelfsmöglichkeit verworfen. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet. a) Es kann offen bleiben, ob die Sache bereits deshalb zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen ist, weil dessen Beschluss vom 15. Juni 2004, mit dem die Anhörungsrüge verworfen worden ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB oder auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (bzw. aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfG, NZM 2007, 678 zum Bundesverfassungsrecht) verletzt. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 79, 174 zur Auslegung nach Bundesrecht) insoweit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend deutlich. Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats (2. Kammer) des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 15. Juni 2004 danach in Betracht, weil das Kammergericht die entsprechend § 321 a ZPO erhobene Rüge - wie ausgeführt - fehlerhaft (wegen Verkennung der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Ausschlussregelung des § 26 Nr. 9 EGZPO) als unzulässig verworfen hat. Damit könnte das Kammergericht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 2007, NJW 2007, 2241, bei Verkennung der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO, und vom 4. April 2007, NJW 2007, 2242). Allerdings hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, nach juris) entschieden, dass ein die Anhörungsrüge nach § 356 a Satz 1 StPO zurückweisender Beschluss nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könne, da er gegenüber der Ausgangsentscheidung keine eigenständige Beschwer schaffe. Dies gelte selbst dann, wenn das Fachgericht im Anhörungsrügeverfahren vorgebrachte Umstände nicht genügend "verarbeitet" oder den Antrag willkürlich zurückgewiesen habe oder den Rechtsbehelf praktisch habe "leer laufen" lassen. Einer Entscheidung dieser Zweifelsfrage und der weiteren Frage, ob die Aufhebung und Zurückverweisung eines den Antrag entsprechend § 321 a ZPO zurückweisenden Beschlusses auch dann möglich und geboten ist, wenn der Beschluss noch vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Regelung der Anhörungsrüge in § 29 a FGG ergangen ist, bedarf es nicht. Die dem Beschluss des Kammergerichts vom 15. Juni 2004 zugrunde liegende Entscheidung des Kammergerichts vom 1. April 2004 ist nämlich aufzuheben und die Sache jedenfalls deshalb an das Kammergericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Juni 2004 wird damit gegenstandslos. b) Die Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung durch den Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2004 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 VvB. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die fachgerichtliche Entscheidung und ihre Begründung auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist keine weitere Rechtsmittelinstanz. Erst wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichem Gehalt verkennt und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts kommt, besteht Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 152/03 - FamRZ 2004, 970 f.; st. Rspr.). Dies ist hier der Fall. Art. 12 Abs. 3 VvB, der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wörtlich entspricht, gewährt mit dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung des Kindes grundsätzlich jedem Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind (vgl. Beschluss vom 21. März 2005 - VerfGH 67/03 -, FamRZ 2005, 2012 ). Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht somit ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 3 VvB (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1993, 2671; FamRZ 2006, 1005). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; BVerfG, FamRZ 2006, 1005 ). Dabei kann über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2671). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Das Umgangsrecht des Beschwerdeführers wird in diesem Umfang durch das Grundrecht seines Kindes auf körperliche Unversehrtheit und ungestörte Entwicklung aus Art. 8 Abs. 1 VvB beschränkt (vgl. Beschluss vom 21. März 2005, a. a. O.). Der Grundrechtsschutz der Beteiligten ist auch durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ). Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Das gerichtliche Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O.; zum Bundesrecht insb.: BVerfG, NJW 1993, 1671; FamRZ 2004, 1166 ; FamRZ 2006, 1593 ; FamRZ 2007, 1797). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2004 nicht mit Art. 12 Abs. 3 VvB vereinbar. Das vom Kammergericht durchgeführte Verfahren hat nicht zu einer ausreichend zuverlässigen Grundlage für eine Entscheidung geführt, die unter Wahrung des Kindeswohls dem Elternrecht des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt. Das Kammergericht hat dadurch, dass es seine Entscheidung entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten und Befragung des Sachverständigen U. getroffen hat, den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht und zugleich in seinem Recht auf Gehör vor Gericht nach Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht gemäß § 402 i. V. m. § 397, § 411 Abs. 3 ZPO, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG entsprechende Anwendung finden (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2273; FamRZ 2001, 1285 ), grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen. Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es nicht an. Es gehört vielmehr zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und so um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können. Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen kann allerdings abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2273 unter Bezugnahme auf die st. Rspr. des BGH und der übrigen obersten Bundesgerichte). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht unter allen Umständen geboten, einem rechtzeitig und nicht missbräuchlich gestellten Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen und den Sachverständigen mündlich anzuhören (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2273 ; FamRZ 2001, 1285 ), denn grundsätzlich bestimmt das Fachgericht selbst über den Umfang seiner Ermittlungen, ohne hierbei an etwaige Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Dem Antrag auf mündliche Erläuterung ist jedenfalls aber dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, 1043; NJW 1998, S. 2273 ; FamRZ 2001, 1285 ). So liegt der Fall hier. Das Kammergericht hat sich in seiner Entscheidung vom 1. April 2004 im Wesentlichen auf das vom Familiengericht eingeholte familienpsychologische Gutachten des Sachverständigen U. gestützt und sich dessen Ausführungen ausdrücklich angeschlossen. Von einer eigenen mündlichen Anhörung der Parteien und des Sachverständigen hat es mit der Begründung abgesehen, davon seien angesichts der umfänglichen Ermittlungen des Familiengerichts keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dem Kammergericht obliegt im Beschwerdeverfahren jedoch in gleicher Weise wie dem Familiengericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG grundsätzlich die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Anhörung (vgl. Bumiller/Winkler, a. a. O., § 12 Rn. 48). Hierauf durfte es im vorliegenden Fall nicht im Hinblick auf den vor dem Familiengericht am 28. Oktober 2003 durchgeführten Anhörungsterminverzichten. Denn es war schon zweifelhaft, ob nicht bereits das Familiengericht die vom Beschwerdeführer gegen das Sachverständigengutachten erhobenen Einwendungen zum Gegenstand weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls erneuter Befragung des Sachverständigen hätte machen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer - wovon auch das Familiengericht mangels konkreter entgegenstehender Erkenntnisse ausgehen musste - erst nach Durchführung des Anhörungstermins Kenntnis des genauen Inhalts des umfangreichen Sachverständigengutachtens erlangt hatte, hat er innerhalb der gewährten Erklärungsfrist in substantiierter Weise mehrere aus seiner Sicht bestehende Unklarheiten, Widersprüche und Fragestellungen hinsichtlich des Gutachtens vorgebracht. Diese waren in ihren Einzelheiten - wovon der Verfassungsgerichtshof mangels abweichender Feststellungen des Familiengerichts auszugehen hat - noch nicht Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin und hätten somit konkreten Anlass zur ergänzenden Erläuterung durch den Sachverständigen geben können. Es kann hier letztlich aber dahinstehen, ob das Familiengericht die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Ergänzungs- oder Obergutachtens und - stillschweigend - die erneute Gelegenheit zur Befragung des Gutachters in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise mit der Begründung abgelehnt hat, die Einwendungen griffen nicht durch, weil maßgeblich allein die verfestigte Verweigerungshaltung des Kindes sei und die Richtigkeit des Gutachtens durch das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner persönlichen Anhörung voll belegt werde. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist es jedoch, dass das Kammergericht in Kenntnis dieses Verfahrenablaufs im Beschwerdeverfahren von einer eigenen mündlichen Anhörung der Beteiligten einschließlich des Sachverständigen abgesehen hat. Dies gilt zum einen, nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung und ergänzenden Schriftsätzen seine gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen vertieft und seinen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens wiederholt hatte. Dass dieser Antrag verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden sein könnte, hat das Kammergericht in seiner Entscheidung weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich. Indem das Kammergericht lediglich darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Fragen an den Gutachter formuliert habe, überspannte es die verfahrensrechtlich zu stellenden Anforderungen. Eine abschließende Ausformulierung von Fragen war auch in Ansehung des § 411 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 15 Abs. 1 FGG nicht zu fordern (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, 1043; Greger, in: Zöller, a. a. O., § 411 Rn. 5e; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 411 Rn. 11 m. w. N.). Vielmehr war es ausreichend, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sachdienliche Fragenkomplexe ergaben, so etwa nach den Gründen für die empfohlene Bemessung der Dauer des Umgangsausschlusses, nach den behaupteten Widersprüchen bei den Feststellungen zur autonomen Willensbildung der Tochter sowie zwischen der Empfehlung des Umgangsausschlusses und festgestellten "positiven Anzeichen" für Umgangskontakte, nach einer fehlenden Empfehlung von Möglichkeiten der Umgangsanbahnung und nach etwaigen Widersprüchen in den Ausführungen zur Möglichkeit einer Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Tochter. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ergänzend eine umfangreiche schriftliche "Kritische Würdigung" des Gutachtens durch den Dipl.-Päd. S. vorgelegt hatte, die das Kammergericht - soweit es die pädagogisch-fachlichen Ausführungen betrifft - bei der Entscheidung über den Antrag auf ergänzende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen U. mit der gegebenen Begründung nicht außer Acht lassen durfte, auch nicht aufgrund eigener besserer Sachkenntnis. Bei dieser Sachlage war es - zur verfahrenswirksamen Wahrung des Elternrechts und gleichzeitig zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - verfassungsrechtlich geboten, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, den gerichtlichen Sachverständigen erstmalig zu konkreten Feststellungen in dessen Gutachten zu befragen und ihn mit den aus seiner Sicht bestehenden Unklarheiten, Widersprüchen und fehlenden Gesichtspunkten zu konfrontieren. Im Hinblick auf die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung und die Schwere und Dauer des Eingriffs in das Elternrecht des Beschwerdeführers, die die Versagung des begehrten Umgangsrechts darstellte, durfte sich das Kammergericht nicht allein auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens auf eine eigene Würdigung des vom Sachverständigen festgestellten Sachverhalts und dessen Schlussfolgerungen beschränken. Unabhängig davon, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Päd. S. von - aus der Sicht des Kammergerichts - fehlerhaften tatsächlichen und rechtlichen Annahmen ausging, hätte es zumindest hinsichtlich seiner fachpädagogischen Aussagen als Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Gegenstand einer ergänzenden Befragung und fachlichen Stellungnahme des Sachverständigen U. gemacht werden müssen. Das Kammergericht hätte in diesem Zusammenhang auch Veranlassung zur erneuten persönlichen Anhörung der Parteien gehabt. Wie sich aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses ergibt, war insbesondere die Bewertung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung, sein Umgangsrecht mit seinem Kind auszusetzen und die beantragte Umgangsregelung nicht zu treffen. Wenngleich sich das Kammergericht nicht ausdrücklich auf die entsprechenden deutlichen Ausführungen des Familiengerichts bezogen hat, hat es seine Würdigung doch jedenfalls allein auf die Aktenlage und das Gutachten des Sachverständigen U. gestützt, ohne sich - hier im Gegensatz zum Familiengericht - einen eigenen unmittelbaren Eindruck durch Anhörung des Beschwerdeführers zu verschaffen. Diese Verfahrensweise ist insbesondere deshalb zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer erst nach Kenntnis des schriftlichen Gutachtens in der Lage war, zu den seine Verhaltensweisen betreffenden Feststellungen Stellung zu beziehen, so etwa zu bekunden, er werde sich zukünftig unabgesprochener Kontaktversuche mit seiner Tochter enthalten, und die Bereitschaft zu erklären, mit der Mutter zum Zweck der Anbahnung eines erneuten Umgangs zusammenzuwirken. Inwieweit seine schriftsätzlichen Äußerungen überzeugend erschienen und wesentliche Verhaltensänderungen des Beschwerdeführers tatsächlich zu erwarten waren, hätte das Kammergericht lediglich aufgrund eigener Anhörung in angemessenem Umfang beurteilen können. Der Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2004 beruht auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 VvB ergebenden verfahrensmäßigen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Kammergericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.