Beschluss
79/07, VerfGH 79/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:1119.79.07.0A
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Leitsätze
1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Betroffene eine Überprüfung nach Maßgabe der Verf BE wünscht, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich im GG verbürgt werden. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des GG abstellt (vgl VerfGH Berlin, 17.06.1996, 4/96, LVerfGE 4, 65 <69>). (Rn.3)
2. Der Beschwerdeschrift der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist nicht ein einziger Hinweis zu entnehmen, der auf die Behauptung der Verletzung eines Rechtes aus der Verf BE schließen lassen könnte. Es lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Beschwerdeführer die Verf BE in ihre Erwägungen einbezogen haben. (Rn.5)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Betroffene eine Überprüfung nach Maßgabe der Verf BE wünscht, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich im GG verbürgt werden. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des GG abstellt (vgl VerfGH Berlin, 17.06.1996, 4/96, LVerfGE 4, 65 ). (Rn.3) 2. Der Beschwerdeschrift der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist nicht ein einziger Hinweis zu entnehmen, der auf die Behauptung der Verletzung eines Rechtes aus der Verf BE schließen lassen könnte. Es lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Beschwerdeführer die Verf BE in ihre Erwägungen einbezogen haben. (Rn.5) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 1 VerfGHG. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine Maßnahme, die der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin zuzurechnen ist, in einem Recht verletzt zu sein, das die Verfassung von Berlin gerade zu seinen Gunsten verbürgt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung nach Maßgabe des Berliner Verfassungsrechts wünscht, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin verbürgt werden. Diese Vermutung ist jedoch wiederlegt, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des Grundgesetzes abstellt (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LverfGE 4, 46 und 17. Juni 1996 - VerfGH 4/96 - LverfGE 4, 65 ). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde allein "die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 3 I GG sowie Art. 14 I GG" gerügt (Beschwerdeschrift S. 1). Bei den Ausführungen zur Beschwerdebegründung nennen die Beschwerdeführer allein Gewährleistungen des Grundgesetzes (Beschwerdeschrift S.4, 5). Auch im Wege der Auslegung ist der Beschwerdeschrift, die von einer Rechtsanwältin eingereicht worden ist, nicht ein einziger Hinweis zu entnehmen, der auf die Behauptung der Verletzung gerade eines Rechtes aus der Berliner Verfassung schließen lassen könnte. Vielmehr berufen sich die Beschwerdeführer selbst im Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde ausschließlich auf das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dabei wird der Fristberechnung die Monatsfrist nach 3 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zugrundegelegt und nicht die Frist von zwei Monaten, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGH für das Verfahren vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof gilt (Beschwerdeschrift S. 3). Es lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Beschwerdeführer die Verfassung von Berlin in ihre Erwägungen einbezogen haben. Angesichts dessen stützt nichts in der Beschwerdeschrift die Annahme, dass die Beschwerdeführer entsprechend den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VerfGHG behaupten, gerade oder zumindest auch in einem Recht verletzt zu sein, das die Verfassung von Berlin gewährleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.