Beschluss
122 A/07, 122/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0927.122A07.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers in den Schriftsätzen vom 9. August 2007 ("Ich stelle Ablehnungsanträge wie bei VerfGH 108/07") und 13. August 2007 ("Ich stelle Ablehnungsanträge jew. wie bei VerfGH 108/07") sind offensichtlich unzulässig. Das ergibt sich hier schon daraus, dass ein Ablehnungsantrag nicht unter pauschaler Bezugnahme auf Vortrag in einem anderen Verfahren begründet werden kann. Außerdem ist auch der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers in dem in Bezug genommenen Verfahren offensichtlich unzulässig, weil er sich auf "alle Richter bisheriger Entscheidungen" gegen den Beschwerdeführer bezieht. Der Verfassungsgerichtshof kann hierüber mit allen - auch den abgelehnten - Mitgliedern entscheiden (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren VerfGH 108/07 und 108 A/079). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Sie richtet sich zum einen gegen die im Schriftsatz vom 9. August 2007 benannte Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe) als "offensichtlich unrichtig", worin der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Würde, Art. 6 VvB" sieht. Zum anderen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbescheidung" von Ablehnungsanträgen in zwei Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin vor dessen Verhandlungstermin am 22. August 2007. Mit dem Vortrag hierzu in den Schriftsätzen vom 9. und 13. August 2007 werden Grundrechtsverletzungen schon nicht in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG entsprechenden Weise bezeichnet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.