Beschluss
136/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0702.136.02.0A
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Leitsätze
1a. Für die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 VerfG BB ist aus Gründen der Rechtswegerschöpfung erforderlich, dass der Beschwerdeführer zuvor fachgerichtlich eine Anhörungsrüge gem § 321a ZPO idF vom 27.07.2001 erhebt.
1b. Die Nichterhebung der Anhörungsrüge führt dazu, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung, sondern - soweit dem fachgerichtlichen Verfahren ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt - insgesamt unzulässig ist (vgl BVerfG, 25.04.2005, 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059f).
2. Die durch Art 15 Abs 1 und Abs 5 S 2 Verf BB gewährleisteten Verfahrensgrundrechte stehen auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschten privatrechtlichen Organisationen zu (vgl BVerfG, 08.07.1982, 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 <104>).
3a. Der Zulassungsgrund der Berufung wegen Divergenz iSv § 511 Abs 4 ZPO ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die angeführte Vergleichsentscheidung und auf dieser Abweichung beruht (vgl BGH, 27.03.2003, V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 <292f>).
3b. Hier: Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach das Informationsbedürfnis ausländischer Mieter immer schon dann als befriedigt anzusehen ist, wenn ein Breitbandkabel Zugang zu Informationsquellen aus dem Heimatland ermöglicht, findet sich in den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsentscheidungen nicht.
Vielmehr kommt es auf eine Abwägung im Einzelfall an, bei der die divergierenden Interessen auf Informationsfreiheit des Mieters einerseits und des Eigentumsgrundrechts des Vermieters andererseits zu berücksichtigen sind (vgl BVerfG, 09.02.1994, 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27 <33f, 38f>).
4a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach Art 10 Abs 1 Verf BB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und die vom Fachgericht vertretene Auffassung im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>).
4b. Hier: Die Auffassung des AG, das Informationsbedürfnis der Beklagten am Empfang polnisch-sprachiger Sender sei durch zwei polnische Programme aus dem Breitbandkabelnetz nicht hinreichend befriedigt, stellt - auch wenn die Begründung hierfür recht knapp ist - keine offensichtliche Verkennung der Sach- und Rechtslage dar, sondern hält sich im Rahmen der Rspr des BVerfG und ist damit vertretbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Für die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 VerfG BB ist aus Gründen der Rechtswegerschöpfung erforderlich, dass der Beschwerdeführer zuvor fachgerichtlich eine Anhörungsrüge gem § 321a ZPO idF vom 27.07.2001 erhebt. 1b. Die Nichterhebung der Anhörungsrüge führt dazu, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung, sondern - soweit dem fachgerichtlichen Verfahren ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt - insgesamt unzulässig ist (vgl BVerfG, 25.04.2005, 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059f). 2. Die durch Art 15 Abs 1 und Abs 5 S 2 Verf BB gewährleisteten Verfahrensgrundrechte stehen auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschten privatrechtlichen Organisationen zu (vgl BVerfG, 08.07.1982, 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 ). 3a. Der Zulassungsgrund der Berufung wegen Divergenz iSv § 511 Abs 4 ZPO ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die angeführte Vergleichsentscheidung und auf dieser Abweichung beruht (vgl BGH, 27.03.2003, V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 ). 3b. Hier: Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach das Informationsbedürfnis ausländischer Mieter immer schon dann als befriedigt anzusehen ist, wenn ein Breitbandkabel Zugang zu Informationsquellen aus dem Heimatland ermöglicht, findet sich in den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsentscheidungen nicht. Vielmehr kommt es auf eine Abwägung im Einzelfall an, bei der die divergierenden Interessen auf Informationsfreiheit des Mieters einerseits und des Eigentumsgrundrechts des Vermieters andererseits zu berücksichtigen sind (vgl BVerfG, 09.02.1994, 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27 ). 4a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach Art 10 Abs 1 Verf BB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und die vom Fachgericht vertretene Auffassung im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 ). 4b. Hier: Die Auffassung des AG, das Informationsbedürfnis der Beklagten am Empfang polnisch-sprachiger Sender sei durch zwei polnische Programme aus dem Breitbandkabelnetz nicht hinreichend befriedigt, stellt - auch wenn die Begründung hierfür recht knapp ist - keine offensichtliche Verkennung der Sach- und Rechtslage dar, sondern hält sich im Rahmen der Rspr des BVerfG und ist damit vertretbar. I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer in B. gelegenen Wohnung. Mieter der Wohnung sind die aus Polen stammenden Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte). Sie sind deutsche Staatsangehörige; die Beklagte zu 2. besitzt zusätzlich die polnische Staatsangehörigkeit. Mit der Klage verlangte die Beschwerdeführerin von den Beklagten die Beseitigung einer auf dem Balkon der Wohnung installierten Satellitenantenne. Sie meinte, dem Interesse der Beklagten am Empfang heimatsprachlicher Sender sei durch den vorhandenen Anschluss an das Breitbandkabelnetz der Telekom hinreichend Rechnung getragen. Zudem sei die Satellitenantenne ohne ihre Zustimmung und in einer Weise angebracht worden, die den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtige und eine Beschädigung der Bausubstanz befürchten lasse. Die Beklagten erwiderten, dass sie aus Polen stammten, die Beklagte zu 2. in Poznan studiere und sie der polnischen Sprache mächtiger seien als der deutschen. Dank der Satellitenanlage könnten sie laufend alle kulturellen Ereignisse in Polen verfolgen. Als Katholiken nutzten sie zudem die Möglichkeit, einen Fernseh- und einen Radiosender der polnischen katholischen Kirche zu empfangen. Durch Urteil vom 26. Juli 2002 wies das Amtsgericht Neukölln die Klage mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei nach den im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 1993 (NJW 1993, 2815) enthaltenen Grundsätzen verpflichtet, der Aufstellung und Nutzung der Satellitenantenne zuzustimmen. Der vorhandene, den Empfang zweier polnischer Sender ermöglichende Breitbandkabelanschluss befriedige das Informationsinteresse der Beklagten nicht. Diese hätten dargelegt, durch die Antenne ca. 20 polnische Fernseh- und 10 Hörfunksender zu empfangen. Selbst wenn der Vortrag der Beschwerdeführerin zutreffe, dass sich darunter lediglich zwei weitere polnische Vollprogramme und im Übrigen nur Spielfilmsender befänden, brächten die zwei weiteren Sender zumindest eine Verdoppelung des Informationsangebots für die Beklagten. Deren Bedürfnis, Informationen polnischer Sender zu empfangen, folge bereits daraus, dass die Beklagte zu 2. neben der deutschen auch die polnische Staatsangehörigkeit besitze und in Poznan Kunst studiere. Zudem seien beide Beklagte der polnischen Sprache mächtiger als der deutschen; auch wachse ihr Sohn deutsch- und polnischsprachig auf. Es könne deshalb dahinstehen, ob im Hinblick auf die neben der Informationsfreiheit berührte Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG angesichts des Empfangs des Fernseh- und Radioprogramms der polnischen katholischen Kirche ein noch weitergehendes Informationsbedürfnis der Beklagten vorhanden sei. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem nach § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Juli 2002 das Dach als möglichen Aufstellungsort für die Antenne angegeben habe, handele es sich nicht um eine Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten. Zudem werde das Recht der Beklagten zur Aufstellung der Antenne von der Beschwerdeführerin generell, zu Unrecht und nicht nur hinsichtlich des Aufstellungsortes bestritten, weshalb die Beklagten diese an ihrem ursprünglichen Platz auf dem Balkon belassen dürften. Erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz – etwa durch die Führung des Strom- und Empfangskabels von der Antenne in die Wohnung – seien nicht ersichtlich. Bei Abwägung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG mit denen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG überwiege das Informationsinteresse der Beklagten. Zwar sei die Antenne von unten sichtbar; sie werde jedoch zumindest teilweise durch Bäume verdeckt. Im Übrigen handele es sich nicht um ein Haus, bei dem der optische Gesamteindruck nachhaltig durch die Antenne gestört werde, wie dies etwa bei einer einzeln stehenden Jugendstilvilla der Fall sein könnte. Den Streitwert des Verfahrens setzte das Amtsgericht auf 300 € fest. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, das Amtsgericht habe ihre Rechte aus Art. 10 Abs. 1 und – sinngemäß – aus Art 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin – VvB – verletzt, indem es die Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht zugelassen habe. Das Gericht sei von dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24. August 1993 (NJW 1993, 2815) und den Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1999 – 64 S 547/98 –, 29. Juni 1999 – 64 S 77/99 – und 21. Mai 2001 – 61 S 307/2000 – abgewichen und daher gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung) verpflichtet gewesen, die Berufung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Nach diesen Entscheidungen sei das Informationsbedürfnis ausländischer Mieter hinreichend befriedigt, wenn ein Breitbandkabel einen Zugang zu Informationsquellen aus dem Heimatland ermögliche. Das Amtsgericht setze sich in krasser Weise und ohne Begründung darüber hinweg, dass das Informationsbedürfnis der Beklagten bereits durch die Möglichkeit, zwei polnische Sender über Breitbandkabel zu empfangen, befriedigt werde. Es handele sich dabei um zwei mit inländischen öffentlich-rechtlichen Sendern vergleichbare Vollprogramme. Die Gründe, mit denen die Beklagten ein besonderes, den Zugang zu mehr als 20 polnischen Fernseh- und 10 polnischen Hörfunkprogrammen erforderndes Informationsbedürfnis rechtfertigten, seien unsubstantiiert. Soweit das Informationsbedürfnis mit dem Kunststudium der Beklagten zu 2. in Polen begründet worden sei, habe sich das Amtsgericht weder mit den beiden über das Breitbandkabelnetz zugänglichen Programmen auseinandergesetzt noch die Qualität der zusätzlich über die Satellitenantenne zu empfangenden Programme auf ihre Eignung geprüft, das behauptete gesteigerte kulturelle Informationsinteresse zu befriedigen. Unsubstantiiert sei auch das – lediglich mit der katholischen Erziehung der Beklagten begründete – Informationsbedürfnis bezüglich der Sender der polnischen katholischen Kirche. Das Amtsgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagten (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen; allein aus ihrer Polnischsprachigkeit könne ein besonderes Interesse an einem Empfang heimatsprachlicher Sender nicht hergeleitet werden. Das Amtsgericht habe zudem verkannt, dass nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz vorlägen. Wegen der Notwendigkeit, ein Kabel vom Balkon in die Wohnung zu führen, müsse die Wand oder der Türrahmen durchbohrt worden sein; folglich sei mit Feuchtigkeitsschäden zu rechnen. Dennoch habe das Amtsgericht angenommen, dass Anhaltspunkte für einen Eingriff in die Bausubstanz nicht ersichtlich seien. Somit habe es sich mit einem weiteren wesentlichen Grundsatz der genannten Entscheidungen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zudem sei ihr Bestimmungsrecht bei der Wahl des möglichen Aufstellungsortes der Satellitenantenne vom Amtsgericht verkannt worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe deutlich gemacht, zwar grundsätzlich die Beseitigung der Antenne zu verlangen, eine notfalls zu erteilende Zustimmung zur Installation jedoch ausschließlich für das Dach zu erteilen. Soweit das Amtsgericht ausführe, dass es sich nicht um ein Haus handele, bei dem die Antenne den optischen Gesamteindruck nachhaltig störe, zumal sie aus bestimmten Blickrichtungen durch Bäume verdeckt werde, sei ihr Vortrag zu den örtlichen Gegebenheiten übergangen worden. Im Übrigen erscheine die Einschätzung des Amtsgerichts, dass eine allein stehende Jugendstilvilla schutzwürdiger sei als zeitgemäße Architektur, als willkürlich. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde die Zulässigkeitsanforderungen des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – erfüllt. Nach dem in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung auf fachgerichtlicher Ebene zu erwirken oder zu verhindern (Beschluss vom 31. Juli 1998 – VerfGH 80/97 – LVerfGE 9, 33 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ; 85 ). Unterlässt er dies, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hiernach könnte die Beschwerdeführerin gehalten gewesen sein, zunächst eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO a. F. zu erheben. Sie stützt ihre Verfassungsbeschwerde nämlich unter anderem darauf, dass das Amtsgericht ihren Vortrag übergangen habe, die Satellitenantenne könne von den umliegenden Wohnhäusern aus gesehen werden. Soweit damit geltend gemacht werden soll, das Amtsgericht habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und ihn bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, macht die Beschwerdeführerin der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) geltend. In diesem Fall hätte sie vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs versuchen müssen, den Verfassungsverstoß durch eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO a. F. zu beseitigen. Die Nichterhebung der Anhörungsrüge führt dazu, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB, sondern – weil dem fachgerichtlichen Verfahren ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt – insgesamt unzulässig ist (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2006 – VerfGH 62/06 –; für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2005, 3059 f. sowie Desens, NJW 2006, 1243 ). Läge ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, wäre das fachgerichtliche Verfahren auf die Anhörungsrüge hin nämlich fortzuführen gewesen. Da der Beschwerdeführer hierdurch die Möglichkeit erhielte, auf die Beseitigung weiterer verfassungsrechtlicher Mängel der angefochtenen Entscheidung hinzuwirken, könnte der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge im Ergebnis dazu führen, dass die geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer des Beschwerdeführers insgesamt und damit auch die Notwendigkeit einer Verfassungsbeschwerde entfiele (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-Beilage 1998, 81; BVerfG, NVwZ 1998, 1174). Ob die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt ansieht – mit der Folge, dass ihre Verfassungsbeschwerde, wie dargelegt, unzulässig wäre – oder ob sie mit der Rüge, das Amtsgericht habe bestimmten Vortrag übergangen, lediglich zum Ausdruck bringen wollte, das Gericht habe ihrem Vortrag bei der gebotenen Abwägung der Rechtspositionen der Parteien nicht die richtige Bedeutung beigemessen – hierfür spricht, dass die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nur eine Verletzung des Willkürverbots rügt –, kann allerdings dahinstehen, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist. 2. a) Das angefochtene Urteil verletzt nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). aa) Der Beschwerdeführerin ist es – obwohl sie als städtische Wohnungsbaugesellschaft, in der das Land Berlin aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eine beherrschende Stellung einnimmt, grundsätzlich nicht Trägerin materieller Grundrechte sein kann – zwar möglich, sich auf dieses Recht berufen. Denn die durch Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gewährleisteten Verfahrensrechte stehen auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschten privatrechtlichen Organisationen zu (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2005 – VerfGH 77/03 – m. w. N.; zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ). bb) Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist jedoch nur verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 – VerfGH 23/95 – LVerfGE 3, 99 und 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 87, 282 ). Hieran fehlt es. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt es sich nicht als willkürlich dar, dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, die Berufung wegen einer Divergenz zu anderen Entscheidungen, also gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die angeführte Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt, und auf dieser Abweichung beruht (vgl. für § 543 Abs. 2 ZPO: BGHZ 154, 288 sowie für § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: BGH, NJW 2002, 2473; siehe auch BVerfG, NJW 2004, 2584). Eine solche Abweichung liegt hier nicht vor. Das Amtsgericht verwendet in der angegriffenen Entscheidung nämlich gerade die im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgestellten Kriterien. Hinsichtlich der Frage, ob ein ausländischer Mieter trotz vorhandenem Breitbandkabelanschluss die Erlaubnis zur Installation einer Satellitenantenne beanspruchen kann, heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts: „Der Breitbandkabelanschluss befriedigt das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zeit nicht. Eine Parabolantenne kann diesem Mangel abhelfen“ (NJW 1993, 2815 ). In allen drei von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidungen des Landgerichts Berlin wird als Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch des Mieters verlangt, dass „der Mieter sein Bedürfnis auf Empfang von Fernsehprogrammen aus seinem Heimatland durch einen vorhandenen Breitbandkabelanschluss nicht hinreichend befriedigen kann“. Danach soll ersichtlich die Abwägung im Einzelfall maßgeblich sein, ob eine „hinreichende“ Befriedigung dieses Bedürfnisses am Empfang heimatlicher Sender angenommen werden kann. Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach das Informationsbedürfnis ausländischer Mieter immer schon dann als befriedigt anzusehen ist, wenn ein Breitbandkabel Zugang zu Informationsquellen aus dem Heimatland ermöglicht, findet sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – in den vorgelegten Entscheidungen hingegen nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat lediglich den Fall entschieden, dass über den vorhandenen Breitbandkabelanschluss überhaupt kein Heimatsender empfangen werden kann. Es ist hierbei von einem grundsätzlichen Anspruch des Mieters auf Gestattung der Installation einer geeigneten Satellitenantenne ausgegangen, ohne damit zugleich eine generelle Aussage des Inhalts zu verbinden, ein solcher Anspruch könne nur in dieser Konstellation bestehen. Stattdessen verweist das Oberlandesgericht Karlsruhe auf den bereits erwähnten Kriterienkatalog, der im hier maßgeblichen Punkt (3 a), wie dargelegt, eine Abwägung im Einzelfall erforderlich macht. Diese Vorgabe entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit des Mieters und dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters stattzufinden habe (BVerfGE 90, 27 ). Zwar darf bei der Abwägung berücksichtigt werden, „in welchem Umfang“ der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne Parabolantenne empfangen kann. Fehlerhaft ist es aber, die Entscheidung des Mieters für Fernsehprogramme des Heimatlandes generell unter Verweis auf andere Informationsmöglichkeiten der gleichen oder einer anderen Art überhaupt nicht in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 90, 27 ). Im entschiedenen Fall hat das Bundesverfassungsgericht jedoch u. a. beanstandet, dass das Landgericht den dortigen Beschwerdeführer, einen türkischen Mieter, ohne weiteres auf den Empfang türkischer Hörfunkprogramme sowie (lediglich) eines türkischen Fernsehprogramms über das Kabelnetz verwiesen hatte (BVerfGE 90, 27 ; ähnlich: BVerfG, WuM 1994, 3565 f. sowie NJW 1994, 2143; den neueren Entscheidungen BVerfG, BayVBl 2005, 691 f. und NJW-RR 2005, 661 ff., bei denen das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden von türkischen Mietern zurückgewiesen hat, lagen Fälle zugrunde, in denen über das Breitbandkabelnetz und den Kabelnetzbetreiber eine „Vielzahl heimatsprachiger Fernsehsendungen“ zu empfangen seien; der Bundesgerichtshof ging in einer Wohnungseigentumssache – BGHZ 157, 322 ff. – davon aus, dass das besondere Informationsinteresse der polnischen Beschwerdeführer durch ein polnisches Fernsehprogramm, welches im Kabelnetz zur Verfügung stand, nicht zufrieden gestellt war). Auch von den weiteren allgemeinen Kriterien, die das Oberlandesgericht sowie das Landgericht Berlin in den von der Beschwerdeführerin benannten Entscheidungen für einen Gestattungsanspruch des ausländischen Mieters aufgeführt haben, ist das Amtsgericht nicht grundsätzlich abgewichen. Die Beschwerdeführerin greift insofern lediglich die Subsumtion des Amtsgerichts als willkürlich an. b) Soweit die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgebots aus Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot rügen will, bleibt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass zweifelhaft sein könnte, ob sich die Beschwerdeführerin angesichts der beherrschenden Stellung des Landes Berlin (vgl. oben zu 2. a) aa)) auf das Gleichheitsgebot des Art. 10 Abs. 1 VvB berufen kann (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 8. Februar 2006 – 2 BvR 575/05 –), ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht willkürlich. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach Art. 10 Abs. 1 VvB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Erforderlich ist, dass die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden, dass also bei objektiver Würdigung aller Umstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 m. w. N.). aa) Die Auffassung des Amtsgerichts, das Informationsbedürfnis der Beklagten am Empfang polnisch-sprachiger Sender sei durch zwei polnische Programme aus dem Breitbandkabelnetz nicht hinreichend befriedigt, stellt keine offensichtliche Verkennung der Sach- und Rechtslage dar, sondern hält sich, wie dargelegt, auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Amtsgericht folgert in jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbarer Weise das grundsätzliche Informationsbedürfnis der Beklagten an (weiteren) polnischsprachigen Sendern in erster Linie daraus, dass beide Beklagte der polnischen Sprache mehr mächtig seien als der deutschen, zudem die Beklagte zu 2. neben der deutschen auch die polnische Staatsangehörigkeit besitze und in Polen Kunst studiere. Die Annahme des Amtsgerichts, die beiden frei über das Breitbandkabelnetz empfangbaren polnischen Fernsehprogramme erfüllten das Informationsbedürfnis der Beklagten nicht in hinreichender Weise, ist zwar recht knapp begründet („Verdoppelung des Informationsangebots“), in der Sache aber vertretbar; das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Hinweises auf die zusätzliche Empfangsmöglichkeit von Sendern der polnischen katholischen Kirche, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob sich die Beklagten insofern auch auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit berufen können. Dass das Amtsgericht keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, ob die per Satellitenantenne zu empfangenden Programme geeignet sind, das Informationsinteresse der Beklagten zu befriedigen, stellt sich schon deshalb nicht als willkürlich dar, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG dem Bürger das Recht gibt zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichten will (vgl. BVerfGE 90, 27 ). Maßgeblich konnte daher nur sein, ob ein besonderes Informationsinteresse der Beklagten anzuerkennen und ob dieses durch die zwei über das Breitbandkabel zu empfangenden Programme als befriedigt anzusehen ist. Ebenfalls vertretbar ist die Auffassung des Amtsgerichts, dass es nicht entscheidend auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Beklagten ankommt. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht der formale Inländer- oder Ausländerstatus für die Grundrechts- bzw. Interessenabwägung maßgeblich ist, sondern das Vorhandensein besonderer Umstände, die ein über dem Durchschnittsfall liegendes Informationsinteresse begründen können; dies ist auch bei deutschen Mietern denkbar (BVerfGE 90, 27 ; vgl. auch den der Entscheidung BGH, NJW 2006, 1062 zugrunde liegenden Sachverhalt). bb) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Amtsgericht habe in krasser Weise verkannt, dass nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz vorlägen, übersieht sie, dass das Gericht – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Kriterienkatalog des Oberlandesgericht Karlsruhe – lediglich „erhebliche“ nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz geprüft und für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte gesehen hat. cc) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Amtsgericht habe ihr Bestimmungsrecht bei der Wahl des möglichen Aufstellungsortes der Parabolantenne verkannt, genügt die Verfassungsbeschwerde schon nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass der im Schriftsatz vom 8. Juli 2002 enthaltene Vortrag der Beschwerdeführerin zum Aufstellungsort schon aus prozessualen Gründen (§ 283 ZPO) nicht zu berücksichtigen war. Die Beschwerdeführerin hätte sich in der Verfassungsbeschwerde daher mit dieser Begründung auseinandersetzen müssen; daran fehlt es jedoch. dd) Unzulässig ist schließlich auch die Rüge, die Einschätzung des Amtsgerichts sei willkürlich, der optische Gesamteindruck des Wohngebäudes sei durch die Parabolantenne nicht so nachhaltig gestört, wie dies etwa bei einer allein stehenden, nicht von Bäumen umsäumten Jugendstilvilla der Fall sein könne. Zur Begründung einer Willkürrüge reicht es nicht, lediglich die eigene Auffassung derjenigen des Gerichts entgegen zu halten. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr darlegen müssen, weshalb der optische Gesamteindruck ihres Hauses durch die Parabolantenne in nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigt wird und dass dies so offenkundig ist, dass eine Verurteilung der Beklagten zu deren Beseitigung die einzig sachlich vertretbare Entscheidung gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.