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Beschluss

201/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2007:0320.201.04.0A
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Leitsätze
1a. Gemäß § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die konkrete Möglichkeit darzulegen, dass er durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner Landesgrundrechte verletzt ist. Dabei hat er den Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen der beanstandeten Maßnahme und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>). 1b. Hier: Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht, da sich seine Beschwerdeschrift bereits nicht näher mit dem Schutzgehalt der von ihm als verletzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt und somit auch keine konkrete Rechtsverletzung darlegt. 2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist das Rechtsschutzbedürfnis bei Durchsuchungen stets auch dann zu bejahen, wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen war (vgl VerfGH Berlin, 12.12.2003, 86/03). 3a. Eine Durchsuchung von Wohnraum greift regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen und damit in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art 28 Abs 2 Verf BB ein. 3b. Zu den am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Mindestanforderungen an den Inhalt der Anordnung einer Durchsuchung, wonach der jeweilige Eingriff insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen muss, vgl VerfGH Berlin, 11.02.1999, 25/97, JR 2000, 317ff = LVerfGE 10, 49ff. 3c. Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht. 4. Hier: a. Die Durchsuchungsanordnung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die angeordnete Suche nach Flugblättern geeignet war, Erkenntnisse über die dem Tatvorwurf zugrunde gelegte Motivation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Gewaltgeneigtheit zu erbringen und die - für den Fall seiner Verurteilung - für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Gemäß § 46 Abs 2 S 2 StGB können als Beweismittel auch solche Gegenstände geeignet sein, die Beweis für die innere Einstellung des Beschuldigten zu erbringen vermögen. b. Die Durchsuchungsanordnung wurde vom LG im Hinblick auf den schwerwiegenden Tatvorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen, zumal der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft war.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Gemäß § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die konkrete Möglichkeit darzulegen, dass er durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner Landesgrundrechte verletzt ist. Dabei hat er den Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen der beanstandeten Maßnahme und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 ). 1b. Hier: Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht, da sich seine Beschwerdeschrift bereits nicht näher mit dem Schutzgehalt der von ihm als verletzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt und somit auch keine konkrete Rechtsverletzung darlegt. 2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist das Rechtsschutzbedürfnis bei Durchsuchungen stets auch dann zu bejahen, wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen war (vgl VerfGH Berlin, 12.12.2003, 86/03). 3a. Eine Durchsuchung von Wohnraum greift regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen und damit in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art 28 Abs 2 Verf BB ein. 3b. Zu den am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Mindestanforderungen an den Inhalt der Anordnung einer Durchsuchung, wonach der jeweilige Eingriff insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen muss, vgl VerfGH Berlin, 11.02.1999, 25/97, JR 2000, 317ff = LVerfGE 10, 49ff. 3c. Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht. 4. Hier: a. Die Durchsuchungsanordnung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die angeordnete Suche nach Flugblättern geeignet war, Erkenntnisse über die dem Tatvorwurf zugrunde gelegte Motivation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Gewaltgeneigtheit zu erbringen und die - für den Fall seiner Verurteilung - für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Gemäß § 46 Abs 2 S 2 StGB können als Beweismittel auch solche Gegenstände geeignet sein, die Beweis für die innere Einstellung des Beschuldigten zu erbringen vermögen. b. Die Durchsuchungsanordnung wurde vom LG im Hinblick auf den schwerwiegenden Tatvorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen, zumal der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft war. Die Staatsanwaltschaft Berlin führte gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall und der versuchten gefährlichen Körperverletzung. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, anlässlich der in Berlin-K. zum 1. Mai regelmäßig stattfindenden Krawalle in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 2004 am U-Bahnhof G. eine Flasche über vor ihm stehende Personen hinweg in Richtung mit der Räumung der S.-Straße befasster Polizeibeamter geworfen und dabei zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, einen Polizeibeamten erheblich zu verletzen. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach der Tat vorläufig festgenommen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2004 ordnete das Amtsgericht Tiergarten unter Hinweis auf die Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschwerdeführers an. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von Aufzeichnungen und Flugblättern etc., führen werde, die Rückschlüsse auf die Motivation des Beschuldigten zuließen. Bei der noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchung der Wohnung wurden keine derartigen Beweismittel aufgefunden. Auf die vom Beschwerdeführer unter dem 3. Juni 2004 eingelegte Beschwerde stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. August 2004 im Wege der Abhilfe fest, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte es an, die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach §§ 102, 105 der Strafprozessordnung – StPO – hätten nicht vorgelegen, weil die Durchsuchung nicht zum Ergreifen des Beschuldigten oder zur Auffindung von Beweismitteln, sondern zur Erforschung der Beweggründe des Beschuldigten für die Tat angeordnet worden sei. Die Kenntnis der Beweggründe sei angesichts der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat zur Feststellung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich gewesen. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 10. August 2004 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 29. September 2004 − dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 5. Oktober 2004 − hob das Landgericht Berlin den Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 2. August 2004 auf und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Mai 2004 als unbegründet zurück. Das Landgericht führte aus, dass eine Durchsuchung nach § 102 StPO generell zum Auffinden von Beweismitteln angeordnet werden dürfe, wobei nicht unterschieden werde, ob es sich um Beweismittel zur Feststellung von Tatbestandsmerkmalen oder von anderen bedeutsamen Umständen handele. Deshalb sei eine Suche nach Unterlagen zulässig, die im Falle der Verurteilung für die Strafzumessung von Bedeutung sein könnten. Zu den Strafzumessungskriterien gehörten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches – StGB – „die Beweggründe und die Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht“. Eine Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten sei geeignet gewesen, Beweismittel zu diesen Fragen zu erbringen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Sachverhalt schon so weit ausermittelt sei, dass die Tatbestandsmerkmale bereits feststünden, denn im Falle der Verurteilung sei die Frage der Strafzumessung in gleicher Weise von Wichtigkeit. Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sei darüber hinaus zu bedenken, dass er sich bislang zu den Vorwürfen nicht eingelassen habe. Sollte er im weiteren Verfahren die Darstellung des Zeugen bestreiten, könnten durch die Durchsuchung gewonnene Erkenntnisse auch zur Feststellung der möglichen Straftat von ausschlaggebender Bedeutung sein. Die Anordnung der Durchsuchung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Wohnungsdurchsuchung stehe in angemessener Beziehung zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts. Dabei werde nicht verkannt, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen handele. Die vorgeworfene Tat gemäß §§ 113, 224, 22, 23 StGB – in Betracht komme zudem der Tatbestand des Landfriedensbruches gemäß § 125 StGB – rechtfertige die getroffene Anordnung, da die Vorwürfe bei dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten eine so hohe Strafe nach sich ziehen könnten, dass nicht von einem nur geringfügigen Delikt auszugehen sei. Mit seiner am 2. Dezember 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 2. Mai 2004 und des Landgerichts vom 29. September 2004 und macht eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6, Art. 10, Art. 28 Abs. 2 und Art. 36 der Verfassung von Berlin – VvB – geltend. Seiner Auffassung nach verkennen die angegriffenen Entscheidungen die Reichweite des Art. 28 Abs. 2 VvB. Durchsuchungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zulässig, wenn sie zur Auffindung von Personen, Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts dienten und eine zielgerichtete Suche staatlicher Organe ermöglichten. An diesen Voraussetzungen mangele es; denn es sei gerade keine zielgerichtete Suche veranlasst worden, und ein bereits ausermittelter Sachverhalt habe lediglich hinsichtlich der Motivation des Beschuldigten aufgeklärt werden sollen. Wenn das Landgericht meine, § 102 StPO rechtfertige eine Durchsuchung nicht lediglich zum Auffinden von Beweismitteln zur Feststellung von Tatbestandsmerkmalen, sondern auch von „bedeutsamen Umständen“, fehle es an der notwendigen Bestimmtheit als Eingriffsermächtigung. Die Schwere des Eingriffs stehe auch zu dessen Zweck außer Verhältnis. Die vermuteten Hinweise auf die Motivation des Beschwerdeführers hätten keinerlei Bedeutung für die Ermittlungen und die strafrechtliche Bewertung der ihm vorgeworfenen Straftat haben können. Vielmehr habe die Durchsuchung wohl eher zur Ausforschung dienen bzw. repressiv wirken sollen. Soweit das Landgericht ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zitiere, seien die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht zu vergleichen. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall sei der Sachverhalt noch nicht ausermittelt gewesen, und für sich allein hätte die Ermittlung der Strafzumessungskriterien als Zweck nicht ausgereicht. Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2004 − 243 Ds 719/04 − ist der Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung ist durch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 22. Februar 2006 − (569) 81 Js 1851/04 Ns (40/05) − verworfen worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (1.), im Übrigen ist sie unbegründet (2.). 1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Mai 2004 richtet. Denn der Beschwerdeführer legt keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht korrigierbar gewesen wäre. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, 10 und 36 VvB geltend macht, entspricht die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Erfordernissen. § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner Rechte verletzt sein. Von dem Beschwerdeführer ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 – VerfGH 43/92 – LVerfGE 1, 68 , 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 und 25. April 1996 – VerfGH 21/95 – LVerfGE 4, 46 ). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht, da sie sich bereits nicht näher mit dem inhaltlichen Schutzgehalt der genannten (Grund-)Rechte auseinandersetzt und somit auch keine konkrete Rechtsverletzung darlegt. Art. 36 VvB enthält zudem für sich genommen keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen subjektiven Rechte (Beschluss vom 5. März 2004 – VerfGH 183/01 –). c) Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt hingegen nicht der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse mit der Durchsuchung seiner Wohnräume bereits vollzogen waren und sich damit erledigt hatten. Denn auch bei besonders tief greifenden und folgenschweren Grundrechtsverstößen muss von einem Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung ausgegangen werden, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde kaum erlangen kann. Der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes gebietet es dann, dass der Betroffene den Grundrechtseingriff gerichtlich überprüfen lassen kann. Demgemäß ist das Rechtsschutzbedürfnis bei Durchsuchungen stets auch dann zu bejahen, wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen war (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 – VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 – LVerfGE 10, 49 ff. – und 12. Dezember 2003 – VerfGH 86/03, 86 A/03 –; zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1997, 2163 ; NJW 1991, 690). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist – soweit sie zulässig ist – jedoch unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. September 2004 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB. Eine Durchsuchung von Wohnräumen greift regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen und damit in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 28 Abs. 2 VvB ein. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit sind deshalb Mindestanforderungen an den Inhalt der Anordnung einer Durchsuchung zu stellen. Diese steht ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der jeweilige Eingriff muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und Stärke des Tatverdachts stehen (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 und 12. Dezember 2003, a. a. O.; vgl. zu Art. 13 GG: BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 59, 95 ). Es ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Dazu gehört, dass der Durchsuchungsbeschluss im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit der Begründung sicherstellt, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2176 unter Hinweis auf BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ). Diesen Erfordernissen wird der Beschluss des Landgerichts gerecht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wahrte die Durchsuchungsanordnung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die angeordnete Suche nach Flugblättern, Aufzeichnungen o. ä. war geeignet, Erkenntnisse über die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Motivation des Beschwerdeführers zu erbringen. Insbesondere handelte es sich hierbei um Beweismittel i. S. d. §§ 94, 102 StPO, zu deren Auffinden eine Durchsuchung angeordnet werden durfte. Eine Beschränkung auf Beweismittel zur Feststellung von Tatbestandsmerkmalen – wie der Beschwerdeführer meint – sieht das Gesetz nicht vor; sie wäre auch verfassungsrechtlich nicht zu fordern. Vielmehr kann es im konkreten Fall maßgeblich auf die Gewinnung von Beweismitteln ankommen, die im Falle der Verurteilung des Tatverdächtigen für die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, NJW 1995, 385 zur Feststellung der Einkommensverhältnisse; OLG Celle, NJW 1965, 362; OLG Hamm, wistra 1989, 359; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 94 Rn. 11). Für die Strafzumessung kommen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB namentlich die Beweggründe und die Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, in Betracht. Als Beweismittel können somit auch solche Gegenstände geeignet sein, die Beweis für die innere Einstellung des Beschuldigten zu erbringen vermögen (vgl. BGH, bei Schmidt, MDR 1984, 186; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand Okt. 2003, § 94 Rn. 23). Dass die Erlangung von für die Strafzumessung erheblichen Erkenntnissen lediglich anlässlich einer Durchsuchungsanordnung im Falle eines noch nicht ausermittelten Tatbestandes zulässig sein soll, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.) nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf den gerade im Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Ausschreitungen zum 1. Mai stehenden Tatvorwurf stellt sich somit die Suche nach Unterlagen, die eine etwaige bestehende Gewaltgeneigtheit der Beschwerdeführers oder sogar eine gezielte Beteiligung an gegen Polizeibeamte gerichteten Gewalttaten hätten belegen können, als geeignet zur Sicherung von maßgeblichen Beweismitteln dar. Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Gerichte zu diesem Zweck die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers für erforderlich erachteten, denn dieser hatte sich zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht zum Tatvorwurf und damit auch nicht zu seiner Motivation eingelassen. Schließlich war die Durchsuchungsanordnung auch nicht unverhältnismäßig, sondern stand in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat und Stärke des bestehenden Tatverdachts. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht insoweit auf die Höhe der zu erwartenden Strafe abgestellt und diese im Hinblick auf den Tatvorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung – ggf. auch des Landfriedensbruches – und den Umstand, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft war, als schwerwiegend und nicht nur geringfügig eingestuft. Diese Einschätzung ist im Übrigen auch durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bestätigt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.