Beschluss
130/02, 179/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0320.130.02.0A
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen.
2. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht getroffene Entscheidung ist schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>; st Rspr).
3. Hier: Gemessen an den Darlegungserfordernissen iSv § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat der Beschwerdeführer unzureichend vorgetragen, warum die Grenze zur Willkür überschritten sein soll. Der pauschale Hinweis darauf, dass sich ein Beschuldigter Anwaltsverschulden nicht zurechnen lassen müsse, rechtfertigt jedenfalls keinen fachgerichtlichen Verstoß gegen das Willkürverbot.
4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>; st Rspr).
4b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 22.05.1997, 34/97, LVerfGE 6, 80 <82>; st Rspr).
4c. Der Anspruch eines Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) und auf den ersten Zugang zum Gericht (Art 15 Abs 4 Verf BE) wird im Strafbefehlsverfahren durch die Möglichkeit des Einspruchs iSv § 410 Abs 1 StPO gewährleistet. Bei (unverschuldeter) Versäumnis der Einspruchsfrist dürfen daher die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem §§ 44ff StPO nicht überspannt werden (vgl VerfGH Berlin, 15.11.2001, 113/01).
4d. Hier: Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE kann - deren Zulässigkeit unterstellt - zwar festgestellt werden, dass ein Gehörsverstoß vorliegt, da der statthafte Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gem § 45 Abs 1 S 1 StPO vom LG übergangen wurde.
Jedoch beruht der angegriffene Beschluss des LG nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ausgeschlossen werden kann, dass eine Gehörsgewährung zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist nicht statthaft, wenn der Betroffene - wie hier - nicht rechtzeitig während des Verfahrens ein Beweismittel vorlegen konnte (wird ausgeführt).
Tenor
1. Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 130/02 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
3. ...
4. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen. 2. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht getroffene Entscheidung ist schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 ; st Rspr). 3. Hier: Gemessen an den Darlegungserfordernissen iSv § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat der Beschwerdeführer unzureichend vorgetragen, warum die Grenze zur Willkür überschritten sein soll. Der pauschale Hinweis darauf, dass sich ein Beschuldigter Anwaltsverschulden nicht zurechnen lassen müsse, rechtfertigt jedenfalls keinen fachgerichtlichen Verstoß gegen das Willkürverbot. 4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 4b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 22.05.1997, 34/97, LVerfGE 6, 80 ; st Rspr). 4c. Der Anspruch eines Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) und auf den ersten Zugang zum Gericht (Art 15 Abs 4 Verf BE) wird im Strafbefehlsverfahren durch die Möglichkeit des Einspruchs iSv § 410 Abs 1 StPO gewährleistet. Bei (unverschuldeter) Versäumnis der Einspruchsfrist dürfen daher die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem §§ 44ff StPO nicht überspannt werden (vgl VerfGH Berlin, 15.11.2001, 113/01). 4d. Hier: Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE kann - deren Zulässigkeit unterstellt - zwar festgestellt werden, dass ein Gehörsverstoß vorliegt, da der statthafte Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gem § 45 Abs 1 S 1 StPO vom LG übergangen wurde. Jedoch beruht der angegriffene Beschluss des LG nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ausgeschlossen werden kann, dass eine Gehörsgewährung zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist nicht statthaft, wenn der Betroffene - wie hier - nicht rechtzeitig während des Verfahrens ein Beweismittel vorlegen konnte (wird ausgeführt). 1. Die Verfahren werden unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 130/02 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. 3. ... 4. ... I. Der Beschwerdeführer, ein Arzt für Radiologie, war Beschuldigter in einem Strafverfahren, das gegen ihn wegen des Verdachtseines versuchten Abrechnungsbetruges mit einer Schadenshöhe von 92,01 DM geführt wurde. Am 19. Januar 2001 erließ das AmtsgerichtTiergarten einen Strafbefehl, mit dem es eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 400 DM, insgesamt 12.000 DM, festsetzte.Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer durch Niederlegung unter Einwurf einer schriftlichen Benachrichtigung durch denTürschlitz seiner Wohnung am 10. Februar 2001 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten im Hinblick aufdie versäumte Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich Einspruch gegen den Strafbefehl ein.Zur Begründung führte er an, er habe erstmals an diesem Tag anlässlich einer mündlichen Verhandlung in einer anderen gegenihn geführten Strafsache Kenntnis von der Zustellung und der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehls erlangt.Er beantrage Akteneinsicht; erst danach sei ihm eine Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs möglich. Unter dem 10.August 2001 übersandte das Amtsgericht Tiergarten die Strafakten zum Zweck der Gewährung von Akteneinsicht an die Verfahrensbevollmächtigtendes Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 21. August 2001 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung: Er sei vom 3. biseinschließlich 11. Februar 2001 verreist gewesen. Seine Schwiegermutter, die in dieser Zeit in seiner Wohnung gelebt habe,sei angewiesen worden, jeglichen Posteingang auf den Esstisch zu legen. Der Einwurf der Benachrichtigung über die Zustellungdes Strafbefehls, eines kleinen grauen Zettels, sei wie andere Tagespost auch durch den Briefschlitz in der Tür erfolgt. SeineSchwiegermutter Frau M., die Kanadierin sei und nur wenig Deutsch spreche, sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Zettelnur um Werbung handele, und habe ihn vernichtet. Eine schriftliche Erklärung der Schwiegermutter in englischer Sprache seibeigefügt. Soweit das Gericht eine deutsche Übersetzung für erforderlich halte, werde um einen rechtlichen Hinweis gebeten.Eine eigene eidesstattliche Versicherung werde nachgereicht; falls eine eidesstattliche Versicherung der Schwiegermutter fürerforderlich gehalten werde, werde ebenfalls um einen Hinweis gebeten. Der Schriftsatz vom 21. August 2001 ging ausweislichdes Posteingangsstempels am 30. August 2001 bei Gericht ein, wurde der zuständigen Richterin jedoch erst am 5. Oktober 2001vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. September 2001 setzte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Glaubhaftmachungder Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bis zum 20. Oktober 2001. Mit Schreiben vom 13. September 2001 übersandte der Beschwerdeführer eine eigene eidesstattliche Versicherung des Sachverhalts.Mit Schreiben vom 18. und 22. Oktober 2001 überreichte er zwei eidesstattliche Versicherungen der Frau M. in englischer Sprache. Durch Beschluss vom 2. Oktober 2001, der am 29. November 2001 ab- und dem Beschwerdeführer am 30. November 2001 zuging, verwarfdas Amtgericht Tiergarten den Einspruch gegen den Strafbefehl unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig.Der Einspruch wahre nicht die Frist nach §§ 409, 410 der Strafprozessordnung - StPO - und sei damit unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantragsei zurückzuweisen, da die eidesstattliche Erklärung des Betroffenen nicht zur Glaubhaftmachung ausreiche. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 30. November 2001 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung verwies erauf die ihm von der Staatsanwaltschaft Berlin mir Schreiben vom 10. September 2001 gesetzte Frist zur Glaubhaftmachung biszum 20. Oktober 2001. Im Hinblick darauf habe er zwei eidesstattliche Versicherungen der Frau M. eingereicht, die im vom 2.Oktober 2001 datierenden Beschluss nicht berücksichtigt worden sein könnten. Im Übrigen habe er in der Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchsum einen gerichtlichen Hinweis gebeten, wenn die vorgelegte schriftliche Erklärung der Schwiegermutter nicht ausreiche; einsolcher Hinweis sei nicht erfolgt. Das Landgericht Berlin verwarf die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 21. Dezember 2001 als unbegründet. Das Amtsgerichthabe zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegenden Strafbefehl abgelehnt, weil der Beschwerdeführer die behauptete unverschuldete Fristversäumung nicht glaubhaft gemachthabe. Seine eigene eidesstattliche Erklärung reiche hierzu ebenso wenig aus wie die in englischer Sprache abgefasste Erklärungder Frau M. von Oktober 2001. Gemäß § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - seien schriftliche Erklärungen in fremderSprache unbeachtlich. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte hierauf vor der Entscheidung des Amtsgerichts auchnicht hingewiesen werden müssen. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Tiergarten, ihm Wiedereinsetzung in denvorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl und legte gegen diesen nochmals Einspruch ein.Zur Begründung erklärte sein Prozessbevollmächtigter im Wege eidesstattlicher Versicherung, den Beschwerdeführer zu keinemZeitpunkt auf die Notwendigkeit einer deutschen Übersetzung der eidesstattlichen Versicherung der Frau M. hingewiesen zu haben.§ 184 GVG sei von ihm nicht beachtet worden, und er habe sich darauf verlassen, im Falle der Notwendigkeit einer deutschenÜbersetzung den erbetenen Hinweis des Gerichts zu erhalten. Seiner Auffassung nach finde im Übrigen § 184 GVG nicht auf Urkundenin fremder Sprache wie die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen Anwendung. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anlassgehabt, an seiner Zuverlässigkeit als Verteidiger zu zweifeln. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass einem AngeklagtenVersäumnisse seines Verteidigers nicht zuzurechnen seien. Zur Glaubhaftmachung wurden nunmehr durch einen beeidigten Dolmetschergefertigte Übersetzungen der eidesstattlichen Versicherungen der Frau M. von Oktober 2001 eingereicht. Mit Beschluss vom 11. März 2002 verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehlunter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages. Der Einspruch gegen den Strafbefehl sei verspätet eingegangen und deshalberneut als unzulässig zu verwerfen. Daneben sei auch der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Januar 2002 als unzulässig zu verwerfen,weil er nicht binnen einer Woche nach Wegfall der Hindernisse bei Gericht eingegangen sei. Nachdem der Verteidiger am 10.August 2001 Akteneinsicht genommen habe, hätte der Beschwerdeführer binnen einer Woche vortragen müssen, weshalb er an derEinhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen sei und wann der Hinderungsgrund in Wegfall geraten sei. Derartige Umständehabe der Beschwerdeführer jedoch erstmals mit Schreiben vom 21. August 2001 und damit verspätet vorgetragen. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 25. März 2002 sofortige Beschwerde ein. Er führte an, das Amtsgerichtsei erstmalig davon ausgegangen, dass der Verteidiger am 10. August 2001 Akteineinsicht genommen habe und danach binnen Wochenfristkein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden sei. Dieser Sachverhalt sei offenkundig falsch. Zum einen sei bereits mit Schriftsatzvom 27. Juli 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden. Zum anderen seien die Akten per Post erst am 14.August 2001 im Büro des Verfahrensbevollmächtigten eingegangen. Die weiteren Ausführungen zur Antragsbegründung und Glaubhaftmachungseien mit Schriftsatz vom 21. August 2001 erfolgt. Sollten sie nicht fristgerecht eingegangen sein, habe das Amtsgericht übersehen,dass die Glaubhaftmachung sogar noch im Beschwerderechtszug nachgeholt werden könne. Rein vorsorglich für den Fall, dass die Antragsbegründung vom 27. Juli 2001 nicht ausreichend und der Schriftsatz vom 21.August 2001 verspätet gewesen sei, werde erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Wiedereinsetzungsfristbeantragt. Sowohl der Antrag vom 27. Juli 2001 als auch die Begründung vom 21. August 2001 seien ausschließlich auf Veranlassungseines Verteidigers hin gefertigt worden. Dieser versicherte an Eides Statt, dass ausschließlich er Fristen notiert und denSchriftsatz vom 21. August 2001 gefertigt und bei Gericht eingereicht habe. Auf die Beschwerde hin hob das Landgericht Berlin den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. März 2002 durch Beschlussvom 26. April 2002 auf und stellte fest, dass es bei dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2001 verbleibe.Durch den genannten Beschluss habe es in dieser Sache bereits abschließend entschieden. Die Schriftsätze des Beschwerdeführersvom 10. Januar und 25. März 2002 würden als (weitere unzulässige) Beschwerde betrachtet, über die das hierfür zuständige Beschwerdegerichtzu entscheiden habe. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 26. April 2002 Gegenvorstellung und beantragtegemäß § 33 a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs. Er verwies darauf, dass sein Antrag vom 10. März 2002 einen völlig neuenWiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist darstelle, über den, nachdem der Beschluss des AmtsgerichtsTiergarten vom 11. März 2002 aufgehoben worden sei, noch nicht entschieden sei. Hierdurch sei sein Anspruch auf rechtlichesGehör verletzt. Das Landgericht Berlin erklärte auf die Gegenvorstellung hin mit Beschluss vom 29. Mai 2002, es verbleibe bei dem Beschlussder Kammer vom 26. April 2002. Mit Beschluss vom 24. Juli 2002 stellte das Kammergericht fest, dass eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst sei. Entgegender Auffassung des Landgerichts seien weder der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2002 noch seine sofortige Beschwerdevom 25. März 2002 als "weitere Beschwerden" gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21. Dezember 2001 zu behandeln. Nachdem eindeutigen Wortlaut handele es sich bei der Antragsschrift um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standgegen die Versäumung der Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Ebenso eindeutigihrem Wortlaut nach richte sich die Rechtsmittelschrift gegen den Beschluss vom 11. März 2002, mit dem das Amtsgericht überden neuerlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Januar 2002 in der Sache entschieden habe. Der Beschluss des Landgerichtsvom 26. April 2002 sei einer Überprüfung durch den Senat nicht zugänglich. Es handele sich um eine das Verfahren über denneuerlichen Wiedereinsetzungsantrag förmlich abschließende und nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbare, wirksame Sachentscheidungdes Beschwerdegerichts. Ob das Landgericht - und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis - die vorstehenden Ausführungen zum Anlassnehme, sich nochmals mit der gegen den Beschluss vom 26. April 2002 erhobenen Gegenvorstellung zu befassen, bleibe alleinseiner Entscheidung überlassen. Mit Schreiben vom 7. August 2002 bat der Beschwerdeführer das Landgericht Berlin daraufhin um unverzügliche Mitteilung, obbeabsichtigt sei, entweder über die Gegenvorstellung neu zu entscheiden oder sich mit dem Antrag nach § 33 a StPO zu befassenoder nunmehr auch über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Mit seiner am 30. September 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde (VerfGH 130/02) macht der Beschwerdeführer eine Verletzungseiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. März 2002 und des Landgerichts Berlin vom 26. April 2002 verletzten ihnin seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB, da beide Gerichte nicht beachtet hätten, dass es für ihnin diesem Verfahren um den erstmaligen Zugang zum Gericht gehe. Gerade in dieser Situation stehe der Grundsatz des rechtlichenGehörs überspannten Anforderungen an Wiedereinsetzungsanträge entgegen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfristsei damit begründet worden, dass sein Verfahrensbevollmächtigter es schuldhaft unterlassen habe, ihn über die Notwendigkeitder Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Schwiegermutter in deutscher Übersetzung zu informieren. Das Amtsgerichthabe sich in seinem Beschluss mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Auch das Landgericht habe sein Rechtsschutzzielverkannt und den eindeutig formulierten Antrag auf Wiedereinsetzung als weitere Beschwerde ausgelegt. Obwohl es sich um einenerneuten, auf einen neuen Sachverhalt gestützten Antrag handele, lehne es eine Befassung mit der Sache ab. Diese Vorgehensweisezwinge zu dem Schluss, dass die Gerichte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei ihren Entscheidungen nicht inErwägung gezogen hätten. Ferner werde er in seinen Rechten aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 VvB verletzt, weil über seinen Antrag auf Nachholungdes rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO nicht entschieden worden sei. Eine Entscheidung sei auch nicht mehr zu erwarten;das Landgericht meine gegebenenfalls, mit seinem Beschluss vom 29. Mai 2002 bereits über den Antrag entschieden zu haben. Schließlich liege auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 10 Abs. 1 VvB vor. Denn entgegen dem geltendenGrundsatz, dass sich ein Beschuldigter Anwaltsverschulden nicht zurechnen lassen müsse, werde er aufgrund der angegriffenenEntscheidungen für dieses zur Verantwortung gezogen. Mit Beschluss vom 27. November 2002 stellte das Landgericht Berlin "auf die erneute Gegenvorstellung des Angeklagten mit Verteidigerschriftsatzvom 7. August 2002" fest, dass es beim Beschluss der Kammer vom 26. April 2002 verbleibe. Dabei wurde "ergänzend bemerkt",die durch Beschluss vom 21. Dezember 2001 als unzulässig abgelehnte Wiedereinsetzung wäre auch in der Sache unbegründet gewesen.Wer in Kenntnis gegen ihn laufender Strafverfahren während seiner Urlaubsabwesenheit seine Postzugangsangelegenheiten in dervom Beschwerdeführer mitgeteilten Weise regele, handele jedenfalls nicht unverschuldet, wenn er von erfolgten Zustellungenkeine Kenntnis erhalte und Fristen versäume. Auf das behauptete Anwaltsverschulden komme es daher nicht an. Die Nachholungrechtlichen Gehörs komme nicht in Betracht, weil dies schon im Wiedereinsetzungs- und anschließenden Beschwerdeverfahren erfolgtsei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde vom 6. Dezember 2002 (VerfGH179/02), zu deren Begründung er im Wesentlichen auf die im Verfahren VerfGH 130/02 angeführten Gründe verweist. Der Beschlussvom 27. November 2002 enthalte keine weitere oder erneute Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt. Entsprechend § 53 Abs. 1 VerfGHG ist den Präsidenten des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts Tiergarten Gelegenheit gegebenworden, sich zu den Verfassungsbeschwerden zu äußern. II. Die Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof geht im Verfahren VerfGH 130/02 davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen den eingangsder Beschwerdeschrift bezeichneten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2001 wendet, der richtigerweise dasAktenzeichen 520 Qs 153/01 tragen müsste. Wie sich aus den Rechts-ausführungen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde eindeutigergibt, richtet sich diese vielmehr gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. April 2002, dessen Aktenzeichen 525Qs 49/02 eingangs der Beschwerdeschrift genannt ist. Im Übrigen wäre eine gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2001 erhobeneVerfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil sie nicht die Darlegungserfordernisse der § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzesüber den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erfüllte. Die Verfassungsbeschwerden sind danach teilweise unzulässig (1.), im Übrigen zumindest unbegründet (2.). 1. a) Die im Verfahren VerfGH 130/02 erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss desAmtsgerichts Tiergarten vom 11. März 2002 richtet, da dieser Beschluss vom Landgericht Berlin aufgehoben wurde und ihn deshalbnicht mehr beschwert; im Übrigen legt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, dieim Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht nicht korrigierbar gewesen wäre. b) Die Verfassungsbeschwerden sind auch insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Ansprüche aufrechtliches Gehör nach § 15 Abs. 1 VvB und auf Zugang zum Gericht nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB mit der Begründung rügt,das Landgericht habe über seinen Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO nicht entschieden. Denn eine solcheEntscheidung ist jedenfalls - nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Verfahren VerfGH 130/02 - durch Beschluss des Landgerichtsvom 27. November 2002 ergangen. Es kommt nicht darauf an, dass sich das Landgericht darin nicht näher mit dem Vorbringen desBeschwerdeführers auseinandergesetzt und demgemäß nicht die begehrte Entscheidung über dessen Antrag auf Wiedereinsetzungin den vorigen Stand nachgeholt hat. Aus dem Beschluss wird zumindest deutlich, dass das Gericht eine Nachholung der Gehörsgewährungnicht für erforderlich hielt, weil rechtliches Gehör bereits im "Wiedereinsetzungs- und anschließenden Beschwerdeverfahren"gewährt worden sei. Die im Verfahren VerfGH 179/02 unmittelbar gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. November 2002 erhobene Verfassungsbeschwerdeist unzulässig, weil der auf dessen Gegenvorstellung und Rüge nach § 33 a StPO ergangene Beschluss für sich genommen keineeigene Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten begründen kann. c) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Gleichheitsgebot geltend macht, entsprichtdie Begründung seiner Verfassungsbeschwerde VerfGH 130/02 nicht den in § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG geregelten Darlegungserfordernissen. Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs für gerichtliche Entscheidungennur in engen Grenzen. Die Verfahrensgestaltung, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachenRechts durch die Fachgerichte im einzelnen Fall sind der Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992- VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunktdes Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommenmuss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall,wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremdenErwägungen beruht (Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; st. Rspr.). Gemessen an diesen Maßstäbenist der Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend. Er beruft sich lediglich pauschal darauf, dass er entgegen dem geltendenGrundsatz, wonach sich ein Beschuldigter Anwaltsverschulden nicht zurechnen lassen müsse, zur Verantwortung gezogen werde.Damit legt er jedoch weder die Voraussetzungen einer Anwendung dieses Grundsatzes für seinen Fall dar noch führt er Gründefür die Annahme an, das Landgericht könne mit seinen Entscheidungen die Grenze zur Willkür überschritten haben. 2. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Grundrechts aus Art. 15 Abs. 1 VvB durch den Beschlussdes Landgerichts Berlin vom 26. April 2002 kann dahin stehen, ob die Verfassungsbeschwerde den Erfordernissen der § 49 Abs.1 und § 50 VerfGHG genügt, insbesondere hinreichend darlegt, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung diesesRechts beruht. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Durch die Entscheidung des Landgerichts ist der Beschwerdeführer zwar in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörsverletzt worden (a). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Gehörsgewährung im Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführergünstigeren Entscheidung geführt hätte (b). a) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene - mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) inhaltsgleiche - Anspruch auf rechtlichesGehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objektdes Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahrenund sein Ergebnis nehmen zu können. Dabei ist den jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich in dem gerichtlichenVerfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, dieAusführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 16. November 1995 -VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 54, 117 ; 60, 1 ; 66, 260 ; 69,145 ). Art. 15 Abs. 1 VvB schützt aber regelmäßig nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtigeBedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 64, 1 ).Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auchzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gerichtseine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständendes einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., und 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE6, 80 , st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW-RR 1995, 1033 ). Im Strafbefehlsverfahren dient zudem das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung dervon Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB verbürgten Rechtsschutzgarantien. Der Anspruch eines Angeklagten auf ersten Zugang zum Gerichtund auf rechtliches Gehör wird durch die Möglichkeit des Einspruchs (§ 410 Abs. 1 StPO) gewährleistet. Bei unverschuldeterVersäumung der Einspruchsfrist hängt die Verwirklichung dieses Rechts davon ab, dass dem Betroffenen Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gemäß §§ 44 ff. StPO gewährt wird. Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzungmaßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlassthaben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten (Beschlüsse vom 6. Mai 1998 - VerfGH37/96 - JR 1999, 188 und 15. November 2001 - VerfGH 113/01, 113 A/01 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 31, 388 ; 54, 80 ; 67, 208 ; st. Rspr.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs festzustellen.Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 26. April 2002 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist, den diesermit Schriftsatz vom 10. Januar 2002 beim Amtsgericht Tiergarten gestellt und mit Schriftsatz vom 25. März 2002 im Rahmen seinersofortigen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11. März 2002 wiederholt und ergänzt hatte, übergangen undihn keiner abschließenden Sachentscheidung zugeführt. Dadurch, dass das Landgericht lediglich den Beschluss des AmtsgerichtsTiergarten aufgehoben hat, mit dem dieses - wie das Kammergericht in seinem Beschluss vom 24. Juli 2002 zutreffend ausführt- über den (zweiten) Wiedereinsetzungsantrag in der Sache entschieden hatte, ist der Antrag im Ergebnis unbeschieden geblieben.Indem das Landgericht zugleich festgestellt hat, es verbleibe bei seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001, mit dem es abschließendüber den (ersten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehlentschieden hatte, und indem es die maßgeblichen Schriftsätze des Beschwerdeführers als "weitere Beschwerde" betrachtet undan das Kammergericht abgegeben hat, hat es das Vorbringen des Beschwerdeführers zum neuerlichen Wiedereinsetzungsgesuch nichthinreichend in Erwägung gezogen. Vielmehr wird deutlich, dass das Landgericht der Auffassung war, durch seinen Beschluss vom21. Dezember 2001 bereits in der Sache abschließend entschieden zu haben. Damit hat es aber die Statthaftigkeit eines wegenVersäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2006, § 44 Rn. 8; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,5. Aufl. 2003, § 45 Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 45 Rn. 3; jeweils m. w. N.) ebenso wie dessen Bedeutung imkonkreten Fall verkannt und den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dies ergibt sich auch aus den auf die Gegenvorstellung und den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs in den Schriftsätzendes Beschwerdeführers vom 15. Mai und 7. August 2002 hin ergangenen Beschlüssen des Landgerichts vom 29. Mai und 27. November2002. Darin lehnt das Gericht erneut eine inhaltliche Befassung mit dem Antrag und Vorbringen des Beschwerdeführers ab. Soweites in der letztgenannten Entscheidung feststellt, die durch seinen Beschluss vom 21. Dezember 2001 als unzulässig abgelehnteWiedereinsetzung wäre auch in der Sache unbegründet gewesen, trifft es erkennbar wiederum keine Entscheidung über den zweitenAntrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist, sondern macht lediglich "ergänzende Bemerkungen" zu deraus seiner Sicht fehlenden Erfolgsaussicht des zugrunde liegenden Begehrens des Beschwerdeführers, in zulässiger Weise Einspruchgegen den ergangenen Strafbefehl einzulegen. b) Die dargestellten Versäumnisse führen gleichwohl nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 26. April2002, da dieser im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Vielmehr kann ausgeschlossen werden,dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Befassung mit dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführerszu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Das Landgericht hätte für den Fall, dass es sich mit dem erneuten, mit einer unverschuldeten Versäumung der Wiedereinsetzungsfristbegründeten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10. Januar 2002 in der Sache befassthätte, die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11. März 2002 gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet verwerfenmüssen. Denn das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den erneuten Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Es hathierfür zwar irrtümlich die Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht als gewahrt gesehen, weil es auf den Zeitpunktdes Wegfalls des Hindernisses zur Einhaltung der Einspruchsfrist gegen den zugrunde liegenden Strafbefehl abstellte. Bei zutreffenderWürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte es indessen davon ausgehen müssen, dass mit den Beschlüssen des AmtsgerichtsTiergarten vom 2. Oktober 2001 und des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2001, mit denen der erste Wiedereinsetzungsantragdes Beschwerdeführers als unzulässig abgelehnt worden war, keine Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist festgestellt, sonderndem Beschwerdeführer lediglich die mangelnde Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgehaltenworden war. Ein (erneuter) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt jedoch nur im Falle der Versäumung einerFrist i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in Betracht. Hierunter fällt - wie dargestellt - zwar auch die Wiedereinsetzungsfristselbst, nicht aber die Versäumung rechtzeitiger Glaubhaftmachung, da diese nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1StPO nicht fristgebunden ist, sondern bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag, somit bis zum rechtskräftigenAbschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens (ganz h. M., vgl. BVerfGE 41, 332 ; Meyer-Goßner, a. a. O., § 45 Rn. 7 m. w.N.), erfolgen kann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist danach nichtstatthaft, wenn der Betroffene - wie hier - nicht rechtzeitig während des Verfahrens ein Beweismittel vorlegen konnte (missverständlichdagegen Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 45 Rn. 21, unter Hinweis auf Rechtsprechung zur früheren Gesetzesfassung). Der Antragdes Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung war somit mangels festgestellter Versäumung der ursprünglichen Wiedereinsetzungsfristvon vornherein unzulässig. Auf die Begründetheit des Vorbringens des Beschwerdeführers, die während des Laufes des ersten Wiedereinsetzungsverfahrensunterbliebene Vorlage einer von einem Dolmetscher gefertigten Übersetzung der in englischer Sprache abgefassten eidesstattlichenErklärung der Frau M. beruhe auf Versäumnissen seines Verteidigers und sei ihm deshalb nicht nach § 44 Satz 1 StPO als eigenesVerschulden zuzurechnen war, kommt es nach alledem nicht an. Da sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerden nicht gegen den rechtskräftigen Beschluss desLandgerichts vom 21. Dezember 2001 wendet, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden, ob das Landgericht mit diesemBeschluss das rechtliche Gehör dadurch verletzt hat, dass es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellte,mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarerRechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 -VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 , 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 und 25. Januar 2001 - VerfGH 148 A/00,148/00 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ; BVerfG, NJW 2003, 2524). Im Hinblick auf die geradeim Strafbefehlsverfahren aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre zu erwägen gewesen,ob dass Landgericht erstmalig mit seiner das Wiedereinsetzungsverfahren abschließenden Beschwerdeentscheidung maßgeblich aufden neuen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen durfte, schriftliche Erklärungen in fremder Sprache seien für die Glaubhaftmachungunbeachtlich. Dies erscheint jedenfalls deshalb bedenklich, weil der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigtenvom 21. August 2001 bereits das Amtsgericht um einen rechtlichen Hinweis gebeten hatte, falls das Gericht eine deutsche Übersetzungder englischsprachigen Erklärung seiner Schwiegermutter für erforderlich halte. Im Hinblick darauf dürfte es auch von einemgewissenhaften und kundigen Rechtsanwalt nicht ohne weiteres zu erwarten gewesen sein, mit der auf § 184 GVG gestützten Rechtsauffassungdes Landgerichts zu der in Rechtsprechung und Literatur auch abweichend behandelten Frage der Glaubhaftmachung durch fremdsprachigeErklärungen zu rechnen (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1989, 335; Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 45 Rn. 17; Maul, a. a. O., § 45Rn. 11). Die Ankündigung einer Übersetzung auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin hätte dagegen eher dem LandgerichtVeranlassung geben müssen, dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Nachholung einer ausreichenden Glaubhaftmachungeinzuräumen (vgl. VerfGH Brandenburg, NStZ-RR 2002, 239; Weßlau, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand Oktober 2006,§ 45 Rn. 12; Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 45 Rn. 27). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.