Beschluss
102/06
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:1219.102.06.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist seit April 2001 Student der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin, derzeit im 12. Fachsemester. Er bezog bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer Ende September 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und begehrt Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Nachdem im Jahr 2003 die Berliner Juristenausbildung reformiert worden und an die Stelle eines Staatsexamens eine Prüfung mit universitärem und staatlichem Teil getreten war, wurde Studierenden, die – wie der Beschwerdeführer – ihr Studium vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hatten, die Wahl eingeräumt, sich nach altem oder neuem Recht prüfen zu lassen. Bei einer Entscheidung für das neue Recht mussten sie allerdings in Kauf nehmen, sich erst nach dem 1. Juli 2006 zur staatlichen Pflichtprüfung anmelden zu können und damit gegebenenfalls die Regelstudienzeit von neun Fachsemestern zu überschreiten. Der Beschwerdeführer entschied sich trotz dieses Nachteils für eine Prüfung nach neuem Recht und wurde am 30. Mai 2005 durch das Studien- und Prüfungsbüro der Humboldt-Universität zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen. Diese umfasst neben einer Klausur und einer mündlichen Prüfung eine Studienarbeit, welche im Rahmen eines Seminars oder einer anderen geeigneten Lehrveranstaltung anzufertigen ist. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 und Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 lehnte das Studentenwerk einen Antrag des Beschwerdeführers auf Studienabschlussförderung ab, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG wegen der zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Zulassung zum Examen nicht erfüllt seien. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II. Diesen Antrag lehnte das JobCenter R. mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 und Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei Student und daher grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig. Das Erreichen der Förderungshöchstdauer könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Es bestehe auch kein Härtefall, der eine ausnahmsweise Gewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II rechtfertige. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin und beantragte zusätzlich, das JobCenter R. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Mit Beschluss vom 27. März 2006 sprach das Sozialgericht Berlin antragsgemäß die Verpflichtung des JobCenters R. aus, dem Beschwerdeführer vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Der Beschwerde des JobCenters R. half das Sozialgericht nicht ab. Eine Abschrift der Beschwerdeschrift ging dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. Mai 2006 zu. Der zuständige Berichterstatter des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 5. Mai 2006 unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht dargetan. Das Thema der noch ausstehenden Studienarbeit im Schwerpunktbereich sei dem Beschwerdeführer noch gar nicht ausgehändigt worden. Folge schon hieraus, dass derzeit eine zeitliche Belastung durch die Schwerpunktprüfung zumindest in dem Umfang, der einer ergänzenden Erwerbstätigkeit entgegenstünde, gar nicht bestehen könne, fehle es im Übrigen auch an einer Zulassung des Beschwerdeführers zur ersten juristischen Staatsprüfung. Von einer „akuten Examensphase" könne im streitbefangenen Zeitraum nicht ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung in die erste juristische Staatsprüfung einfließe. Dass der Antragsteller sich durch zusätzliche Klausurenkurse und Repetitorien auf das Examen vorbereite, sei naturgemäß Bestandteil jeder (langfristigen) studentischen Prüfungsvorbereitung. Mit einer Gewährung von SGB Il- Leistungen nach Ablauf der Förderungshöchstdauer, ohne dass die Voraussetzungen einer Anschlussförderung nach den § 15 Abs. 3a, § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG vorlägen, würde ein Kreis von Berechtigten geschaffen, den der Gesetzgeber – von ganz eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen – ausdrücklich habe ausnehmen wollen. Nach Zugang des Beschlusses beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren gemäß § 178a Abs. 5 SGG fortzuführen, und lehnte den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der abgelehnte Richter habe im schriftlichen Verfahren entschieden, ohne ihn anzuhören. Auch bei einer objektiv vernünftigen Sicht müsse er befürchten, dass der Richter den Rechtsstreit nicht unparteiisch entscheiden werde. Mit der Entscheidung habe der Richter zu erkennen gegeben, dass ihn ein mögliches Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden nicht interessieren werde. Die Behinderung in der Ausübung der Parteirechte, willkürliche Benachteiligung und schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs einseitig zu Lasten einer Partei seien in der Rechtsprechung als Gründe anerkannt, welche die Ablehnung eines Richters rechtfertigten. Der abgelehnte Richter erklärte dienstlich, sich nicht für befangen zu halten. Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Zwar habe sich die Einzelrichterentscheidung für den Beschwerdeführer als „Überraschungsentscheidung" erwiesen, mit der das verfahrensrechtliche Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sein könnte. Allein die verfahrensfehlerhafte Behandlung einer Streitsache vermöge aber auch bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Verfahrensbeteiligten den Vorwurf der Parteilichkeit nicht zu begründen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruhe. An derartigen Anhaltspunkten fehle es, wenn der Richter – wie vorliegend – seine Beschwerdeentscheidung aufgrund derselben Sachlage wie das Vordergericht treffe und er seiner Entscheidung auch keine neuen rechtlichen Aspekte zugrunde lege, sondern ausschließlich eine andere Rechtsauffassung vertrete. Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 verwarf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Anhörungsrüge als unzulässig. Zwar sei die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist erhoben. Der Beschwerdeführer habe aber das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan. Er habe nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Er wende sich lediglich bei unveränderter Sachlage gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 5. Mai 2006. Mit der am 3. Juli 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 10 Abs. 1 VvB und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde trägt er Folgendes vor: Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise missachtet worden. Ein ausführlicherer Sachvortrag zur Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin sei ihm abgeschnitten worden. In diesem hätten insbesondere folgende Punkte hervorgehoben werden sollen: Aus gesetzlichen Gründen könne er die erste juristische Prüfung frühestens im März 2007 abschließen, weswegen eine Studienabschlusshilfe nach BAföG durch das Studentenwerk Berlin für die Zeit von Oktober 2005 bis März 2007 nicht gewährt werden könne. Daher handele es sich in seinem Fall nicht um eine „Förderung auf zweiter Ebene", sondern um eine Ausnahmesituation, die unter die Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 SGB II falle. Er befinde sich in der akuten Examensphase, da die Schwerpunktbereichsprüfung in die Examensnote eingehe und Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung sei. Dass er die zeitlichen Vorgaben für Leistungen nach dem BAföG nicht habe einhalten können, sei unverschuldet. Schließlich wäre die Bestimmung des § 7 Abs. 5 SGB II überflüssig, setzte man ihre Anforderungen mit denen von § 15 Abs. 3a BAföG gleich. Die angegriffenen Beschlüsse verstießen auch gegen das Willkürverbot. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Phase der Vorbereitung auf die Abschlussklausuren im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums anders zu behandeln als die Anfertigung einer Diplomarbeit in einem Diplomstudiengang. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie sich auf Normen des Grundgesetzes stützt, die – wie § 49 Abs. 1 VerfGHG belegt – kein für eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zugelassener Prüfungsmaßstab sind (vgl. etwa Beschluss vom 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 m. w. N.). Sie ist aber auch unzulässig, soweit sie eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VvB rügt, weil der Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht hinreichend ausgeschöpft hat, § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (1.). Zudem hat er mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 VVB der Substantiierungspflicht von § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG nicht genügt (2.). 1. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht hinreichend ausgeschöpft, § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (a). Daher ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB, unzulässig (b). a) Der Beschwerdeführer hat zwar eine Anhörungsrüge erhoben, jedoch das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan hat. Die Rechtswegerschöpfung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes bedeutet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß beschritten und auch sonst alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung ergriffen haben muss. Die Anhörungsrüge ist eine solche prozessuale Möglichkeit (vgl. für das Bundesrecht und die Anhörungsrüge nach der ZPO BVerfG, Beschluss vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 –, NJW 2005, 3059). Ein an sich statthaftes Rechtsmittel muss jedoch nicht nur erhoben, sondern es muss auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 96, 345 ). An diese Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist der Verfassungsgerichtshof bei Verfassungsbeschwerden – wie der vorliegenden – gegen Entscheidungen gebunden, die in bundesrechtlich geregelten Verfahren – hier dem SGG – ergangen sind (von Lampe, in: Pfennig/Neumann [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 84 Fn. 438 zu Rn. 136 m. w. N.). Wie das Landessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung vom 6. Juni 2006 zu Recht festgestellt hat, erfüllt die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht. Damit ist auch die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig. b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs, deren Heilung § 178a SGG bezweckt, sondern insgesamt, also auch hinsichtlich des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB, unzulässig. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich – wie hier – die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein solcher Verstoß vor, so würde das Gericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist, § 178a Abs. 5 Satz 1 SGG. Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 178a Abs. 5 Satz 2 SGG) – oder bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 178 Abs. 5 Satz 4 SGG) – befand. Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang wieder eröffnet und Gelegenheit zur Abhilfe auch anderer Grundrechtsverstöße gegeben (vgl. für das Bundesrecht und die Anhörungsrüge nach der ZPO BVerfG, Beschluss vom 25. April 2005 –1 BvR 644/05 – NJW 2005, 3059 f.). 2 . Die Verfassungsbeschwerde ist zudem wegen mangelnder Substantiierung (§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG) unzulässig. Danach ist von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines – gerade durch die Verfassung von Berlin verbürgten – subjektiven Rechts nachvollziehbar darzulegen. Bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darzulegen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte vorgetragen werden sollen und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Hieran fehlt es. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Denn alle Punkte, die der nicht angehörte Beschwerdeführer nach der Beschwerdeschrift vorgetragen hätte – frühester Zeitpunkt der Beendigung der ersten juristischen Prüfung im März 2007 (aufgrund Ausbildungsreform 2003), Versagung von Studienabschlusshilfe nach dem BAföG vor Zulassung durch das JPA, Einfließen der Schwerpunktsbereichsprüfung in die Prüfungsnote – waren bereits vor dem Sozialgericht dargelegt, nämlich mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 (Anlagen K 1-5, vgl. Bl. 10 ff. der fachgerichtlichen Streitakte), und Schriftsatz vom 17. Februar 2006 (Anlagen K 7-K 12, vgl. Bl. 32 ff. der fachgerichtlichen Streitakte). Das Landessozialgericht hat sich in dem Beschluss vom 5. Mai 2006 auch mit diesen Punkten auseinandergesetzt, ist aber dennoch nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung gelangt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum das Gericht bei Wiederholung bereits erfolgten Vortrages zu einer anderen Entscheidung gelangen könnte. Insoweit hat das Landessozialgericht auch in seinen Beschlüssen vom 16. Mai und 6. Juni 2006 die Bedeutung und Tragweite des dem Beschwerdeführer aus Art. 15 Abs. 1 VvB zustehenden Rechtes nicht verkannt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.