Beschluss
33 A/06, 33/06
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:1017.33A06.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gem Art 15 Abs 1 Verf BE gewährleistet dem Betroffenen nicht nur, sich vor einer Entscheidung, die ihn betrifft, zur Sach- und Rechtslage zu äußern, sondern dem Äußerungsrecht der Beteiligten entspricht auch die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116>).
1b. Grundsätzlich spricht eine Vermutung dafür, dass das Fachgericht seiner Verpflichtung zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags auch dann nachgekommen ist, wenn es das Vorbringen ganz oder teilweise unbeachtet gelassen hat.
1c. Nur dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass das Fachgericht seine Berücksichtigungspflicht verletzt, kann der VerfGH Berlin einen Gehörsverstoß feststellen - zB dann, wenn ein Fachgericht ein als erheblich angesehenes Beweisangebot übergeht, ohne dass sich hierfür im Prozessrecht eine Stütze findet (vgl BVerfG, 22.01.2001, 1 BvR 2075/98, NJW-RR 2001, 1006 <1007>).
1d. Auch wenn eine Behauptung einer Prozesspartei recht unwahrscheinlich erscheinen mag, so ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass durch die Erhebung des angebotenen Beweises die bisherige Überzeugung des Gerichts erschüttert wird.
2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die von der Beschwerdeführer unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, Geschäftsgrundlage der Bauverträge mit der Beteiligten zu 2 sei gewesen, dass die Beteiligte zu 2 für die Anwerbung der Enderwerber der zu verkaufenden Eigentumswohnungen sein soll, erheblich für die vom KG für maßgeblich gehaltene Frage war, wer das Vermarktungsrisiko für die zu bauenden Wohnungen zu tragen hatte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das KG beim Beweis der vom Beschwerdeführer behaupteten Nebenabreden die Frage anders entschieden hätte.
Tenor
1. Das Urteil des Kammergerichts vom 14. November 2005 - 24 127/04 - verletzt das Recht der Beschwerdeführerin aus Art 15 Abs 1 der Verfassung. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gem Art 15 Abs 1 Verf BE gewährleistet dem Betroffenen nicht nur, sich vor einer Entscheidung, die ihn betrifft, zur Sach- und Rechtslage zu äußern, sondern dem Äußerungsrecht der Beteiligten entspricht auch die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ). 1b. Grundsätzlich spricht eine Vermutung dafür, dass das Fachgericht seiner Verpflichtung zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags auch dann nachgekommen ist, wenn es das Vorbringen ganz oder teilweise unbeachtet gelassen hat. 1c. Nur dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass das Fachgericht seine Berücksichtigungspflicht verletzt, kann der VerfGH Berlin einen Gehörsverstoß feststellen - zB dann, wenn ein Fachgericht ein als erheblich angesehenes Beweisangebot übergeht, ohne dass sich hierfür im Prozessrecht eine Stütze findet (vgl BVerfG, 22.01.2001, 1 BvR 2075/98, NJW-RR 2001, 1006 ). 1d. Auch wenn eine Behauptung einer Prozesspartei recht unwahrscheinlich erscheinen mag, so ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass durch die Erhebung des angebotenen Beweises die bisherige Überzeugung des Gerichts erschüttert wird. 2. Hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die von der Beschwerdeführer unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, Geschäftsgrundlage der Bauverträge mit der Beteiligten zu 2 sei gewesen, dass die Beteiligte zu 2 für die Anwerbung der Enderwerber der zu verkaufenden Eigentumswohnungen sein soll, erheblich für die vom KG für maßgeblich gehaltene Frage war, wer das Vermarktungsrisiko für die zu bauenden Wohnungen zu tragen hatte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das KG beim Beweis der vom Beschwerdeführer behaupteten Nebenabreden die Frage anders entschieden hätte. 1. Das Urteil des Kammergerichts vom 14. November 2005 - 24 127/04 - verletzt das Recht der Beschwerdeführerin aus Art 15 Abs 1 der Verfassung. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. ... ... I. Die Beschwerdeführerin beauftragte die Beteiligte zu 2. - ein Fertighausunternehmen – mit Bauverträgen vom 31. Mai und 6. Juni 2002, zwei Hausgruppen mit insgesamt 27 Eigentumswohnungen auf ihren Grundstücken in Z. zu errichten. In den Bauverträgen war vorgesehen, dass 15 v. H. des Baupreises „vor Beginn der Bauarbeiten, jedoch erst nach Abschluss der jeweiligen notariellen Kaufverträge mit den Erwerbern“ der Eigentumswohnungen sowie der Freigabe entsprechender Beträge durch die finanzierende Bank fällig sein sollten und die Restzahlung nach Fertigstellung und Übergabe gezahlt werden sollte. Die Schlussrate sollte durch Abtretung der Kaufpreisforderungen des Bauherrn gegenüber den jeweiligen Erwerbern abgesichert sein. Der Kontakt zwischen den Parteien kam durch die H. AG auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit der Beteiligten zu 2. zustande. Nachdem sich abzeichnete, dass es zu dem geplanten Verkauf der Eigentumswohnungen an Enderwerber nicht kommen würde und die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Erschließung nicht durchgeführt wurden, äußerte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 gegenüber der Beteiligten zu 2., dass sie keine Chance mehr sehe, das Bauvorhaben mit ihr zu realisieren, und davon ausgehe, dass die vertraglichen Beziehungen beendet seien und wechselseitig keine Ansprüche mehr bestünden. Dem widersprach die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 23. Oktober 2003, wertete die Ausführungen der Beschwerdeführerin als Kündigung der Bauverträge und forderte von ihr gemäß § 15.2 der Verträge eine Entschädigung von 12 v. H. der Bausumme, insgesamt 367.863 €. Da die Beschwerdeführerin die geforderte Zahlung u. a. mit der Begründung ablehnte, dass es Aufgabe der Beteiligten zu 2. gewesen sei, die Eigentumswohnungen vor Baubeginn an Enderwerber zu verkaufen, erhob die Beteiligte zu 2. im März 2004 beim Landgericht Berlin Klage, mit der sie zunächst zwei Teilbeträge in Höhe von jeweils 5.000 € geltend machte. Zur Begründung trug sie u. a. vor, ihre Aufgabe hätte ausweislich der Bauverträge nur darin bestanden, die Bauvorhaben entsprechend der Planung schlüsselfertig zu erstellen, nicht dagegen, die Eigentumswohnungen durch Vermittlung von Kaufinteressenten auch zu vermarkten. Dergleichen sei auch nicht mündlich vereinbart worden, denn Nebenabsprachen habe es nicht gegeben. Die Provisionsvereinbarung zwischen der Beteiligten zu 2. und der H. AG habe sich lediglich darauf bezogen, der Beteiligten zu 2. die Beschwerdeführerin als Bauherrin zu vermitteln, nicht jedoch auch darauf, potentielle Käufer der zu errichtenden Wohnungen zu werben. Die H. AG habe sich offenbar im Auftrag der Beschwerdeführerin (erfolglos) um die Vermittlung von Enderwerbern gekümmert. Die Bauverträge seien ferner nicht unter der Bedingung abgeschlossen worden, dass die Wohnungen vorab verkauft seien bzw. der Kaufpreis der Wohnungen zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin bestritt, den Bauvertrag gekündigt zu haben. Grundlage der Bauaufträge sei eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Beteiligten zu 2. und der H. AG gewesen, wonach letztere der Beteiligten zu 2. potentielle Investoren für den Bau von Objektbauten habe vermitteln sollen. Es sei geplant gewesen, im großen Stil Etagen-Eigentumswohnungen an Investoren zwecks Kapitalanlage zu verkaufen. Dazu habe jedoch erstmal ein Grundstück vorhanden sein müssen, dessen Eigentümer formal Bauverträge habe abschließen und die Baugenehmigung erwirken können. Die späteren Käufer hätten dann anteilig in den Bauvertrag anstelle der Grundstückseigentümerin eintreten sollen. Auf Ersuchen der Herren B. und G. von der H. AG habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck ihr Grundstück, das seit längerem zur Sicherheit für Bankschulden Dritter belastet sei, zur Verfügung gestellt, weil sie sich davon eine Wertsteigerung erhofft habe. Der Baupreis sei ausweislich der Verträge im Wege der Abtretung von den Enderwerbern der Wohnungen, nicht von der Beschwerdeführerin selbst, zu zahlen gewesen. Die Beschwerdeführerin selbst sei als 72-jährige Rentnerin mit 960,- € Monatsrente zu derartigen Investitionen offensichtlich unfähig. Es sei von Anfang an zwischen den Parteien klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin über keine Mittel verfüge und an die Beteiligte zu 2. nichts bezahlen würde. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Beteiligten zu 2. sei immer ausdrücklich erklärt worden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, potentielle Wohnungskäufer zu werben. Ihr sei ausdrücklich bestätigt worden, dass dies Aufgabe der Beteiligten zu 2. in Zusammenarbeit mit den Herren B. und G. sei. Die Beschwerdeführerin berief sich in diesem Zusammenhang u. a. auf ihren Prozessbevollmächtigten, der seinerzeit die Verhandlungen für sie führte, sowie auf das Zeugnis von B. und G. Nach einem Hinweis des Landgerichts, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2003 keine Kündigung gesehen werden könne, kündigte die Beteiligte zu 2. ihrerseits das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 8. Juni 2004 unter Hinweis auf § 16.1 a der Bauverträge mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sowohl die Erteilung der Baugenehmigung vereitelt als auch für die Sicherung der Erschließung nichts unternommen und dadurch die Durchführung des Auftrags verhindert. Nach § 16.2 der Verträge sei in diesem Fall auch bei Kündigung durch die Beteiligte zu 2. die geforderte Entschädigung fällig. Mit Urteil vom 17. August 2004 wies das Landgericht die Klage ab, da es sowohl an einer Kündigung durch die Beschwerdeführerin als auch an einer wirksamen Kündigungserklärung der Beteiligten zu 2. fehle. Der Beteiligten zu 2. habe kein Kündigungsrecht zugestanden, weil die Beschwerdeführerin die Durchführung des Vertrages nicht verhindert habe. Auf die Frage einer Vereitelung der Baugenehmigung oder Erschließung durch die Beschwerdeführerin wäre es erst angekommen, wenn die Eigentumswohnungen zuvor verkauft worden wären, was Bedingung für den Baubeginn gewesen sei. Da abzusehen gewesen sei, dass ein Verkauf unwahrscheinlich sein werde, sei davon auszugehen gewesen, dass auch die übrigen Bedingungen für den Baubeginn nach § 8.2 der Bauverträge nicht eintreten würden. Nicht zu berücksichtigen sei die Frage, wer die Käufer zu bringen habe. Die jeweiligen Bauverträge enthielten hierfür keine Regelung, so dass daraus auch keine Pflichten abgeleitet werden könnten. Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung trug die Beteiligte zu 2. u. a. vor, ihre Kündigung sei wirksam gewesen, ohne dass es auf den vorhergehenden Verkauf der Eigentumswohnungen angekommen sei. Das Vermarktungsrisiko habe die Beschwerdeführerin getragen, da die Beteiligte zu 2. als reines Bauunternehmen aufgetreten sei und ihre Pflichten in den Bauverträgen abschließend geregelt seien. Die Beschwerdeführerin entgegnete u. a., dass bei den Vertragsverhandlungen von allen hieran Beteiligten ausdrücklich bestätigt worden sei, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die von der H. AG im Rahmen eines Kooperationsvertrages für die Beteiligte zu 2. zu werbenden Käufer für die Baukosten hätten aufkommen sollen. Die Beschwerdeführerin habe nur das Grundstück zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage seien die Bauverträge abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin bezog sich zum Beweis dafür wiederum auf das Zeugnis der Herren B. und G. von der H. AG und ihren Prozessbevollmächtigten als Verhandlungsführer und verwies im Übrigen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit Urteil vom 14. November 2005 verurteilte das Kammergericht die Beschwerdeführerin unter teilweiser Änderung des Urteils des Landgerichts Berlin zur Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen. Zur Begründung führte das Kammergericht aus, der Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 2. folge aus § 15.2. i. V. m. § 16.2 der Bauverträge, denn die Beteiligte zu 2. habe das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 8. Juni 2004 wirksam gekündigt. Sie sei zur Kündigung berechtigt gewesen, weil die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsverpflichtung aus den Bauverträgen nicht nachgekommen sei. So habe sie weder die Baugenehmigung abgeholt noch die notwendigen Erschließungsarbeiten durchgeführt; auch weitere Mitwirkungshandlungen, wie den Abschluss der notariellen Kaufverträge und die Finanzierung, die ihrem Risikobereich zuzuordnen seien, habe sie nicht erfüllt. Es sei allein Sache des Auftraggebers, also der Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvertrages zu schaffen. Die Beteiligte zu 2. habe die Vermarktung nicht übernommen und auch nicht aus anderen Gründen für diese einzustehen. Sie habe der Beschwerdeführerin insoweit lediglich ihre Hilfe angeboten. Die Vermarktung sei auch nicht vorübergehend oder dauerhaft unmöglich, da sich jedes Objekt über den Preis verkaufen lasse. Eine Mahnung durch die Beteiligte zu 2. vor der Kündigung sei entbehrlich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin noch nach Klageerhebung geweigert habe, selbst Käufer zu suchen. Mit ihrer unter dem 14. Dezember 2005 erhobenen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO monierte die Beschwerdeführerin, das Kammergericht sei hinsichtlich der Feststellung, dass die Beteiligte zu 2. die Vermarktung nicht übernommen und auch nicht aus anderen Gründen für diese einzustehen habe, entscheidungserheblichen Beweisangeboten der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. In ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen habe sie unter Berufung auf verschiedene Zeugen dargelegt, dass das Grundstück von der Beteiligten zu 2. über deren „Makler GbR“ G. und B. an Interessenten als Wohnungseigentümer hätte verkauft und von dieser GbR bebaut werden sollen. Es sei dabei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Baugenehmigung erst abgeholt und die Erschließung durch Herrn G. erst durchgeführt werden sollte, wenn die erste Wohnung verkauft und der Kaufpreis verfügbar gewesen wäre. In der Berufungserwiderung sei ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen worden. Das Kammergericht habe diesen unter Beweis gestellten Vortrag jedoch nicht berücksichtigt. Wären die Beweise erhoben worden, hätte keine Rede mehr davon sein können, dass die Beschwerdeführerin die Wohnungskäufer hätte besorgen müssen, zumal im Vertrag davon nichts stehe. Die Berufung wäre dann abgewiesen worden. Das Kammergericht habe auch verkannt, dass die Beschwerdeführerin mangels Genehmigung nach § 34c der Gewerbeordnung Eigentumswohnungen in der vorgesehenen Zahl gar nicht verkaufen dürfe. Durch Beschluss vom 11. Januar 2006 wies das Kammergericht die Anhörungsrüge zurück und führte zur Begründung aus, der Senat sei „unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, der eingereichten Urkunden bzw. Vertragsabschriften, der angebotenen Beweise und der umfassenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2005“ zu der Auffassung gelangt, dass die Beteiligte zu 2. das Vermarktungsrisiko nicht übernommen habe. Darauf habe der Senat den Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen. Beweis zu der Frage, wer das Vermarktungsrisiko zu tragen gehabt habe, sei aufgrund der „eindeutigen vertraglichen Regelungen sowie des vorgelegten vorprozessualen Schriftverkehrs der Parteien und des insoweit nur pauschalen Vortrags der [Beschwerdeführerin], dass es allen Beteiligten 'immer klar gewesen sei, dass nur die [Beteiligte zu 2.] bzw. die mit ihr lt. vorgenanntem Kooperationsvertrag verbundenen Herren G. […] und B.[…] mit Hilfe der Bank der [Beteiligten zu 2.] etwaige Käufer besorgen' , nicht zu erheben“ gewesen. Darauf, ob die Beschwerdeführerin eine Genehmigung gemäß § 34c der Gewerbeordnung zum Vertrieb von Wohnungen gehabt habe, sei es für die entscheidungserhebliche Frage, wer das Vermarktungsrisiko übernommen habe, nicht angekommen. Eine von der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Anhörungsrüge erhobene „Ausnahmebeschwerde“ gegen das Urteil des Kammergerichts verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. März 2006 und der Begründung, ein solcher Rechtsbehelf sei nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde, die ohnehin nur für das Beschlussverfahren entwickelt worden sei, komme nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) durch das Urteil des Kammergerichts. Das Gericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die von ihr prozessual rechtzeitig angebotenen Beweise nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Schriftsätzen vom 19. und 29. April, 21. Mai sowie 29. November 2004 unter Beweisantritt dargelegt, dass bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die H. AG die Eigentumswohnungen gemäß dem bestehenden Vermittlungsprovisionsvertrag mit der Beteiligten zu 2. vermarkten und die Beschwerdeführerin damit nichts zu tun haben sollte. Auf dieser Grundlage seien die Bauverträge abgeschlossen worden. Hätte das Kammergericht die angebotenen Beweise erhoben, wäre die Klage abgewiesen worden. Das Kammergericht habe jedoch die angebotenen Beweise im angefochtenen Urteil nicht einmal erwähnt und auch im Beschluss vom 11. Januar 2006 lediglich ein einziges – seiner Ansicht nach zu pauschales – Beweisangebot herausgegriffen und die übrigen konkreten Angaben über die mündlichen Vereinbarungen hinsichtlich des Vermarktungsrisikos ignoriert. Ein weiterer Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe darin, dass das Kammergericht die Beschwerdeführerin nicht auf seine Bedenken wegen des seiner Ansicht nach zu pauschalen Beweisantritts hingewiesen habe. Im Beschluss vom 11. Januar 2006 habe das Kammergericht lediglich angegeben, dass in der Berufungsverhandlung die Absicht des Gerichts erörtert worden sei, der Klage stattzugeben. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Urteil des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gehör vor Gericht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Das Recht auf Gehör vor Gericht gewährleistet dem Betroffenen nicht nur, sich vor einer Entscheidung, die ihn betrifft, zur Sach- und Rechtslage zu äußern, sondern dem Äußerungsrecht der Beteiligten entspricht auch die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ). Zwar spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass ein Gericht der Verpflichtung, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen, auch nachgekommen ist. Auch ist das Gericht nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen (Beschluss vom 18. Mai 2000 – VerfGH 117/98 –), was namentlich dann gilt, wenn das Gericht einen Vortrag einschließlich Beweisantrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält (Beschluss vom 14. Oktober 1999 – VerfGH 115/98 –). Das Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr spricht auch insoweit grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass es seiner Verpflichtung zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags nachgekommen ist. Eine Verletzung der Berücksichtigungspflicht kann daher vom Verfassungsgerichtshof nur festgestellt werden, wenn sich diese aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt. Ein solcher Umstand liegt etwa vor, wenn ein Gericht ein als erheblich angesehenes Beweisangebot übergeht, ohne dass sich im Prozessrecht eine Stütze dafür findet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 2001, 1006 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die von der Beschwerdeführerin unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, Geschäftsgrundlage der Bauverträge mit der Beteiligten zu 2. sei die mündliche Übereinkunft gewesen, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beteiligte zu 2. im Rahmen einer Kooperation mit der H. AG für die Anwerbung der Enderwerber habe zuständig sein sollen, war erheblich, denn sie betraf die vom Kammergericht für maßgeblich gehaltene Frage, wer das Vermarktungsrisiko für die zu bauenden Wohneinheiten zu tragen hatte. Welche rechtlichen Auswirkungen auf die Gültigkeit der behaupteten mündlichen Absprachen die Regelungen in § 18 der schriftlichen Bauverträge haben könnten, dass keine mündlichen Nebenabreden getroffen seien (18.2 der Verträge) und alle Änderungen und Ergänzungen der Verträge der Schriftform bedürften (18.1 der Verträge), ist – auch mangels gesetzlichen Schriftformerfordernisses – nicht so eindeutig, dass ohne nähere Befassung durch das Fachgericht die Entscheidungserheblichkeit der Beweisfrage deshalb bereits zu verneinen wäre. Immerhin hat das Kammergericht für die Beantwortung der Frage, wer das Vermarktungsrisiko zu tragen hatte, nicht nur den Inhalt der Vertragsurkunden, sondern ausweislich des Beschlusses vom 11. Januar 2006 den „gesamten Akteninhalt“ einschließlich des vorprozessualen Schriftverkehrs, der angebotenen Beweise und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung herangezogen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Beweis der behaupteten mündlichen Nebenabreden die Frage anders entschieden hätte. Entgegen der Begründung des Kammergerichts war das Beweisangebot der Beschwerdeführerin auch ausreichend substantiiert. Zum Beleg seiner Auffassung, der Vortrag der Beschwerdeführerin sei insoweit zu „pauschal“, also unsubstantiiert, gewesen, greift das Kammergericht lediglich auf eine einzige Bemerkung der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 21. Mai 2004 zurück, es sei „immer klar gewesen“, dass nur die Beteiligte zu 2. bzw. die mit ihr verbundenen Herren G. und B. mit Hilfe der Bank etwaige Käufer hätten besorgen sollen. Das Kammergericht übersieht jedoch, dass sich der schriftsätzliche Vortrag der Beschwerdeführerin nicht darauf beschränkt hat, das Vorhandensein bloßer Vorstellungen der Parteien bei den Vertragsverhandlungen zu behaupten. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin – etwa im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. April 2004 (S. 2), aber auch in der Berufungserwiderungsschrift vom 29. November 2004 (S. 3 f.) – für das Zustandekommen konkreter, das Vermarktungsrisiko auf die Beteiligte zu 2. verlagernder mündlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien Zeugenbeweis (insbesondere die Herren B. und G. von der H. AG.) angeboten. Das Kammergericht erhob die angebotenen Beweise ersichtlich auch deshalb nicht, weil es den von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen angesichts des übrigen Akteninhalts offensichtlich kein großes Gewicht mehr beimaß. Hierin ist der Fall einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu sehen, die im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG a. a. O.; BGH, WM 2004, 2365 ). Auch wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zu den mündlichen Nebenabreden angesichts des Inhalts der Vertragsurkunden und der schriftlichen Vorkorrespondenz unwahrscheinlich erscheinen mag, ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass durch die Erhebung des angebotenen Beweises die bisherige Überzeugung des Kammergerichts erschüttert worden wäre. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen dieses Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB Erfolg hat, braucht auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, das Kammergericht hätte sie auf die Unsubstantiiertheit des Beweisangebots hinweisen müssen, nicht mehr eingegangen zu werden. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Kammergericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Kammergerichts vom 11. Januar 2006 im Verfahren nach § 321a ZPO ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.