Beschluss
78/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0901.78.05.0A
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Leitsätze
1a. Gemäß § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer sich auf die ihm in der Landesverfassung gewährten Grundrechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (VerfGH Berlin, 07.09.1994, 69/94, LVerfGE 2, 64 <66>).
1b. Der VerfGH Berlin ist nicht gehalten, sich ohne entsprechenden Sachvortrag des Beschwerdeführers notwendige Sachverhaltsinformationen aus beigezogenen Verfahrensakten selbst zusammen zu suchen.
2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).
2b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivor-trags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (VerfGH Berlin, 27.09.2002, 63/02, LVerfGE 13, 53 <59>).
3. Hier:
a. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Parallelverfahren insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Vergleichbarkeit der Fälle exakter aufgezeigt werden müssen.
b. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin mit der im angegriffenen Urteil enthaltenen Begründung für die Nichtzulassung der Berufung näher befassen und die Entscheidungserheblichkeit der anhängigen Parallelverfahren für die Frage der Berufungszulassung begründen müssen. Dazu hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass das AG ein und dieselbe Rechtsfrage in parallelen Fällen anders beantwortet und damit der Zulassungsgrund iSv § 511 Abs 4 S 1 Alt 3 ZPO vorliegt (vgl BGH, 27.03.2003, V ZR 291/02, JZ 2003, 794f).
c. Überdies nennt die Beschwerdeführerin auch keine Vergleichsentscheidungen, welche die Rechtsfrage - Berechtigung des Vermieters zum Austausch von Kellerräumen nach § 315 BGB wegen beabsichtigten Umbaus des Mietshauses - bereits anders entscheiden haben als das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil.
d. Ferner wird im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Eigentumsgrundrechts iSv Art 23 Abs 1 Verf BE nicht hinreichend dargetan, warum die behauptete falsche Rechtsanwendung durch das AG den Einfluss des Eigentumsgrundrechts ganz oder grundsätzlich verkannt haben oder die Rechtsanwendung des AG um Übrigen grob falsch oder offensichtlich willkürlich sein oder die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten sein soll.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Gemäß § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer sich auf die ihm in der Landesverfassung gewährten Grundrechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (VerfGH Berlin, 07.09.1994, 69/94, LVerfGE 2, 64 ). 1b. Der VerfGH Berlin ist nicht gehalten, sich ohne entsprechenden Sachvortrag des Beschwerdeführers notwendige Sachverhaltsinformationen aus beigezogenen Verfahrensakten selbst zusammen zu suchen. 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 2b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivor-trags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (VerfGH Berlin, 27.09.2002, 63/02, LVerfGE 13, 53 ). 3. Hier: a. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Parallelverfahren insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Vergleichbarkeit der Fälle exakter aufgezeigt werden müssen. b. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin mit der im angegriffenen Urteil enthaltenen Begründung für die Nichtzulassung der Berufung näher befassen und die Entscheidungserheblichkeit der anhängigen Parallelverfahren für die Frage der Berufungszulassung begründen müssen. Dazu hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass das AG ein und dieselbe Rechtsfrage in parallelen Fällen anders beantwortet und damit der Zulassungsgrund iSv § 511 Abs 4 S 1 Alt 3 ZPO vorliegt (vgl BGH, 27.03.2003, V ZR 291/02, JZ 2003, 794f). c. Überdies nennt die Beschwerdeführerin auch keine Vergleichsentscheidungen, welche die Rechtsfrage - Berechtigung des Vermieters zum Austausch von Kellerräumen nach § 315 BGB wegen beabsichtigten Umbaus des Mietshauses - bereits anders entscheiden haben als das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil. d. Ferner wird im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Eigentumsgrundrechts iSv Art 23 Abs 1 Verf BE nicht hinreichend dargetan, warum die behauptete falsche Rechtsanwendung durch das AG den Einfluss des Eigentumsgrundrechts ganz oder grundsätzlich verkannt haben oder die Rechtsanwendung des AG um Übrigen grob falsch oder offensichtlich willkürlich sein oder die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten sein soll. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin, eine Immobiliengesellschaft, ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Schöneberg. Eine Wohnung dieses Hauses ist seit 1977 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagten) vermietet; ausweislich des Mietvertrages gehört hierzu auch ein Kellerraum "soweit vorhanden". Der Beklagte nutzt im Souterrainbereich des 2. Quergebäudes gelegene Kellerräume. Mit der Begründung, den vom Beklagten genutzten Keller der im Erdgeschoss gelegenen (zu diesem Zeitpunkt bereits verkauften) Eigentumswohnung zuzuschlagen, bat die Beschwerdeführerin den Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2004 um Herausgabe der Kellerräume im Austausch gegen andere. Nachdem der Beklagte dieser Bitte mit der Begründung widersprach, der zum Tausch angebotene Keller sei mit seinem derzeitigen Keller nicht vergleichbar, erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich die Teilkündigung des Kellers. Im Juli 2004 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Amtsgericht Schöneberg mit dem Antrag, den Beklagten zur Herausgabe der Kellerräume Zug um Zug gegen Übergabe anderer, näher benannter Kellerräume zu verurteilen. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe mietvertraglich keinen Anspruch auf einen bestimmten Kellerraum, so dass ihm ein anderer Keller zugewiesen werden könne. Hilfsweise werde der Herausgabeanspruch auf die Teilkündigung gemäß § 573b Abs. 1 Nr. 1 BGB (a. F.) gestützt. Der von dem Beklagten als Keller genutzte Raum solle der als Eigentumswohnung verkauften Wohnung Nr. 10 als Wohnraum zugeschlagen werden, wodurch eine Wohnung mit Souterrainbereich von 205,68 qm entstehe. Diese Wohnung wolle die Erwerberin selbst nutzen und hierfür ihre bisher genutzte Wohnung dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stellen. Die Beschwerdeführerin beantragte aufgrund der "rechtlichen Bedeutung" des Falles vorsorglich die Zulassung der Berufung. Zudem seien weitere "gleich gelagerte" Fälle auf Austausch von Kellerräumen vor dem Amtsgericht Schöneberg anhängig. Das Amtsgericht erhob über die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der dem Beklagten angebotene Kellerraum trocken sei und eine Höhe von 2,20 m aufweise, Beweis durch Vernehmung des Zeugen S. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15. März 2005 verzichteten die Parteien auf eine Protokollierung der Zeugenaussage. Durch Urteil vom 12. April 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Herausgabeanspruch, da durch die Vereinbarung im Mietvertrag, dass Kellerraum "soweit vorhanden" vermietet sei, und die anschließende Duldung der Kellernutzung dieser bestimmte Keller mitvermietet sei. Die Beschwerdeführerin könne diesen Keller nicht einseitig und ohne stichhaltige Begründung entziehen. Eine Teilkündigung des Kellerraums sei nicht möglich. Zu einem Tausch sei der Beklagte allenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet, wenn der zum Tausch angebotene Kellerraum tatsächlich mit dem bisherigen Keller des Beklagten überwiegend vergleichbar sei. Dies habe durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden können. Der befragte Zeuge habe zugeben müssen, dass er den streitbefangenen Kellerraum des Beklagten bislang nicht gesehen habe und daher keine Angaben über die Vergleichbarkeit machen könne. Eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 BGB (gemeint: ZPO) hinsichtlich des streitigen Kellers erkennbar nicht gegeben seien. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin wies das Landgericht Berlin durch Urteil vom 24. Januar 2006, mit dem ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrecht erhalten wurde, als unzulässig zurück, da weder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen habe noch der Wert des Beschwerdegegenstandes höher als 600 € sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit der zuvor am 20. Juni 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Die Beschwerdeführerin habe insgesamt fünf Verfahren beim Amtsgericht Schöneberg anhängig gemacht, bei denen es um den Austausch von Kellerräumen gehe; bei allen Rechtsstreitigkeiten seien die Räumlichkeiten nicht mitvermietet worden. Gegen das klageabweisende Urteil im Verfahren 7 C 68/04 sei Berufung eingelegt worden, die vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Das Landgericht habe allerdings die Revision zugelassen, die von der Beschwerdeführerin auch eingelegt worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe das Amtsgericht das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den Antrag, die Berufung zuzulassen, trotz des Hinweises auf die beim Amtsgericht Schöneberg anhängigen Parallelverfahren abgelehnt und sich hierbei mit dem Sachverhalt unzureichend auseinandergesetzt habe. Obwohl das Gericht darauf hingewiesen worden sei, dass unterschiedliche Entscheidungen am Amtsgericht Schöneberg zu erwarten seien und der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme, habe das Gericht dies nicht beachtet. Es habe sich nicht über die mit Aktenzeichen benannten Parallelverfahren informiert und daher keine Aussage darüber treffen können, ob die insgesamt fünf Verfahren gleich gelagerte rechtliche Fragen aufgeworfen hätten oder nicht. Diesbezüglich sei das Gericht willkürlich über den Vortrag der Beschwerdeführerin hinweg gegangen. Das Gericht hätte durch Beiziehung der Akten feststellen können, dass die Richter zweier Abteilungen des Amtsgerichts Schöneberg dem Begehren der Beschwerdeführerin hätten stattgeben wollen. Das Gericht wäre dann zum Ergebnis gekommen, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung am Amtsgericht Schöneberg drohe. Darüber hinaus habe das Gericht auch die Zeugenaussage in den Entscheidungsgründen falsch wiedergegeben. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass der Zeuge zugegeben habe, dass er die streitbefangenen Kellerräumlichkeiten bislang nicht gesehen habe. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Räumlichkeiten knapp zwei Meter hoch wären und man in diesen ohne weiteres stehen könne. Ferner habe er angegeben, dass der Kellerraum staubtrocken sei. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung seien dann noch entsprechende Lichtbilder von den Kellerräumlichkeiten überreicht worden. Die Beschwerdeführerin habe sogar einen Estrichboden eingebracht und die Wände gestrichen. Hätte das Amtsgericht den Vortrag des Zeugen richtig beachtet, hätte es feststellen müssen, dass die auszutauschenden Kellerräumlichkeiten vergleichbar mit den vom Beklagten innegehaltenen seien. Dies habe das Gericht willkürlich missachtet. Ferner sei anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis kommen werde, dass der Austausch eines Kellerraums unter das Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters gemäß § 315 BGB falle. Die Rechtslage sei daher nicht so eindeutig, wie es das Amtsgericht dargestellt habe. Das Urteil des Amtsgerichts verhindere den Umbau des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Hauses. Dies stelle einen Eingriff in das Grundrecht gemäß Art. 23 Abs. 1 VvB dar, soweit der Bundesgerichtshof zur Auffassung kommen sollte, dass ein Austausch des Kellerraumes möglich sei. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es kann offen bleiben, ob der Zulässigkeit bereits der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegensteht, da die Beschwerdeführerin von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge des § 321a ZPO keinen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies entbehrlich war, weil sie stattdessen ein (möglicherweise) nicht offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel in Form der Berufung eingelegt hat und, nachdem die formelle Rechtskraft des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts feststand, die Anhörungsrüge möglicherweise nicht mehr hätte nachholen können. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt jedenfalls daraus, dass ihre Begründung nicht den in § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG normierten Anforderungen genügt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe mit der im angegriffenen Urteil enthaltenen Nichtzulassung der Berufung ihr rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, weil es Hinweise auf Parallelverfahren nicht beachtet und den tatsächlichen Sachverhalt nicht ermittelt habe. Aus dem Urteil sei erkennbar, dass sich das Gericht unzureichend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N.; st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., S. 116 f., vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 , vom 24. August 2000 - VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87, m. w. N. und vom 27. September 2002 - VerfGH 63/02, 63 A/02 - LVerfGE 13, 53 ). Gemessen an diesen Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung genügt der Vortrag der Beschwerdeführerin den Darlegungsanforderungen für die gerügte Grundrechtsverletzung nicht. So hätten bereits die behaupteten Ausführungen und Hinweise an das Amtsgericht zu den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Parallelverfahren, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Vergleichbarkeit der Fälle, exakter aufgezeigt werden müssen. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht gehalten, sich ohne entsprechenden Vortrag die notwendigen Sachverhaltsinformationen aus beigezogenen Verfahrensakten selbst zusammen zu suchen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin die Entscheidungserheblichkeit der anhängigen Parallelverfahren für die Frage der Berufungszulassung begründen müssen, da ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur dann vorliegt, wenn das angefochtene Urteil hierauf auch beruht. Dazu hätte es näherer Ausführungen zu den Berufungszulassungsgründen des § 511 Abs. 4 ZPO bedurft, also dazu, woraus sich ihrer Auffassung nach etwa eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll oder warum die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert hätte. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu lediglich vor, dass eine "uneinheitliche Rechtsprechung" am Amtsgericht Schöneberg gedroht hätte. Der damit offenbar gemeinte Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO liegt - nicht anders als bei dem für die Revision geltenden, inhaltlich hiermit übereinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO - insbesondere dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt jedoch nur dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGH, NJW 2002, 2473 f., JZ 2003, 263 f., 794 f.; siehe auch BVerfG, NJW 2004, 2584). Hier fehlt es bereits an der exakten Benennung eines solchen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatzes durch die Beschwerdeführerin. Dem genügt auch die an anderer Stelle der Verfassungsbeschwerde vorgetragene zu vage Annahme nicht, dass "der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis kommen wird, daß ein Austausch eines Kellerraums unter das Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters gemäß § 315 BGB fällt". Zudem nennt die Beschwerdeführerin auch keine Vergleichsentscheidungen, welche die Rechtsfrage bereits anders entschieden haben als das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil. Ausweislich der Begründung der Verfassungsbeschwerde lag zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils auch in den von der Beschwerdeführerin genannten Parallelverfahren lediglich ein instanzabschließendes, allerdings ebenfalls klageabweisendes Urteil einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Schöneberg vor sowie ein - allerdings erst vorläufiges - stattgebendes Versäumnisurteil einer anderen Abteilung. Die rechtlichen Begründungen für diese Entscheidungen teilt die Beschwerdeführerin nicht mit. Ihre Befürchtung, es könnten - ggf. auch unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Begründung - im Ergebnis unterschiedliche Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen, genügt für den Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO ersichtlich nicht, zumal das angegriffene Urteil auch entscheidungserheblich auf eine nicht abstraktionsfähige Tatsache des Einzelfalls abstellt, nämlich dass die Vergleichbarkeit des zum Tausch angebotenen Kellers mit dem vom Beklagten innegehaltenen nicht erwiesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Amtsgericht habe die Aussage des Zeugen S. in den Entscheidungsgründen falsch wiedergegeben, ist unklar, welches Grundrecht sie hierdurch als verletzt ansieht. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da die Rüge (etwa einer Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB) in jedem Fall ins Leere ginge, denn die Beschwerdeführerin missversteht offensichtlich die Ausführungen des Amtsgerichts. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat der Zeuge S. zugeben müssen, dass er den "streitbefangenen Kellerraum des Beklagten bislang gar nicht gesehen hat". Deshalb - so das Amtsgericht - habe er nicht angeben können, ob der zum Tausch angebotene Kellerraum hinsichtlich Größe, Raumhöhe und Belichtungsverhältnissen mit dem bisherigen Keller des Beklagten überhaupt vergleichbar sei. Die Beschwerdeführerin dagegen geht offenbar irrtümlich davon aus, das Gericht habe mit dem "streitbefangenen Kellerraum" den zum Tausch angebotenen gemeint, was jedoch weder der korrekten rechtlichen Einordnung noch dem erkennbaren Sinn des Urteilszusammenhanges entspricht. Das Gericht hat demnach gerade nicht behauptet, dass der Zeuge ausgesagt habe, den zum Tausch angebotenen Keller nicht gesehen zu haben, sondern den vom Beklagten innegehaltenen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB durch das Urteil des Amtsgerichts stützt, ist bereits zweifelhaft, ob über diese Rüge auch nach dem die Revision der Beschwerdeführerin in einem Parallelverfahren zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2006 (VIII ZR 113/05) entschieden werden soll, da die Beschwerdeführerin einen Eingriff in das Grundrecht gemäß Art. 23 Abs. 1 VvB als gegeben ansieht, "soweit der Bundesgerichtshof zu der Auffassung kommen sollte, daß ein Austausch im vorliegenden Fall möglich" sei. Jedenfalls genügt die Verfassungsbeschwerde auch insoweit nicht den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, die Rechtslage sei "nicht so eindeutig", wie vom Amtsgericht dargestellt, und vertritt selbst eine hiervon abweichende Rechtsauffassung. Damit wird eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht, hier der Eigentumsgarantie des Art. 23 Abs. 1 VvB, nicht dargetan. Eine falsche Rechtsanwendung durch den Richter ist nur dann eine Grundrechtsverletzung, wenn der Einfluss der Grundrechte ganz oder doch grundsätzlich verkannt wird oder die Rechtsanwendung im Übrigen grob falsch oder offensichtlich willkürlich ist oder die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten werden. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst - auch in Ansehung der oben genannten, allerdings später ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs - ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.