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Beschluss

43/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2006:0718.43.03.0A
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Leitsätze
1a. Nach § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE kann die Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat oder hatte, vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl VerfGH Berlin, 29.01.2004, 25/00). 1b. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung zwingt den Rechtsuchenden, von den prozessualen Möglichkeiten auch Gebrauch zu machen, gleichviel ob eine weitere Instanz kraft Gesetzes gegeben ist oder ob die Zulassung des Rechtsmittels vom Beschwerdeführer in einem besonderen Verfahren mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muss (vgl BVerfG, 08.01.1985, 1 BvR 700/83, BVerfGE 68, 376 <380f>). 1c. Nach in Rspr und Lit wohl überwiegend vertretener Auffassung ist gegen die endgültige Ablehnung des Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO die Beschwerde nach § 304 StPO insoweit statthaft, als das Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs verneint hat. 1d. Hier: aa. Da das AG in keine erneute sachliche Prüfung eingetreten ist, sondern die be-antragte Nachholung rechtlichen Gehörs iSv § 33a S 1 StPO iVm § 46 Abs 1 O-WiG von vornherein mit der Begründung abgelehnt hatte, seine Entscheidung sei nicht anfechtbar, hätte dem Beschwerdeführer hiernach die - zumutbare - Möglichkeit der Beschwerde als weiteres Rechtsmittel gem § 304 StPO iVm § 46 Abs 1 OWiG offen gestanden, welches er nicht genutzt hat. bb. Im Übrigen hätte die Einlegung der erforderlichen Beschwerde gem § 304 StPO auch Erfolg gehabt. Denn das AG hat entgegen der Verbürgung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE seine selbst gesetzte Äußerungsfrist nicht abgewartet, bevor es seine Entscheidung getroffen hat. Demgemäß beruhte die für den Beschwerdeführer belastende Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf dieser Gehörsverletzung. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das AG bei Würdigung seines Sachvortrags die Entscheidung, die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse sondern abweichend vom Regelfall des § 467 Abs 1 StPO iVm der Ermessensvorschrift des § 47 Abs 2 OWiG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, revidiert hätte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE kann die Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat oder hatte, vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl VerfGH Berlin, 29.01.2004, 25/00). 1b. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung zwingt den Rechtsuchenden, von den prozessualen Möglichkeiten auch Gebrauch zu machen, gleichviel ob eine weitere Instanz kraft Gesetzes gegeben ist oder ob die Zulassung des Rechtsmittels vom Beschwerdeführer in einem besonderen Verfahren mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muss (vgl BVerfG, 08.01.1985, 1 BvR 700/83, BVerfGE 68, 376 ). 1c. Nach in Rspr und Lit wohl überwiegend vertretener Auffassung ist gegen die endgültige Ablehnung des Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO die Beschwerde nach § 304 StPO insoweit statthaft, als das Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs verneint hat. 1d. Hier: aa. Da das AG in keine erneute sachliche Prüfung eingetreten ist, sondern die be-antragte Nachholung rechtlichen Gehörs iSv § 33a S 1 StPO iVm § 46 Abs 1 O-WiG von vornherein mit der Begründung abgelehnt hatte, seine Entscheidung sei nicht anfechtbar, hätte dem Beschwerdeführer hiernach die - zumutbare - Möglichkeit der Beschwerde als weiteres Rechtsmittel gem § 304 StPO iVm § 46 Abs 1 OWiG offen gestanden, welches er nicht genutzt hat. bb. Im Übrigen hätte die Einlegung der erforderlichen Beschwerde gem § 304 StPO auch Erfolg gehabt. Denn das AG hat entgegen der Verbürgung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE seine selbst gesetzte Äußerungsfrist nicht abgewartet, bevor es seine Entscheidung getroffen hat. Demgemäß beruhte die für den Beschwerdeführer belastende Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf dieser Gehörsverletzung. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das AG bei Würdigung seines Sachvortrags die Entscheidung, die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse sondern abweichend vom Regelfall des § 467 Abs 1 StPO iVm der Ermessensvorschrift des § 47 Abs 2 OWiG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, revidiert hätte. I. Der Beschwerdeführer war als Außendienstmitarbeiter zur Nutzung eines Pkw berechtigt, dessen Halterin die U. Krankenversicherung AG war. Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 hörte der Polizeipräsident in Berlin die U. Krankenversicherung zu dem Vorwurf an, am 23. April 2002 um 18.40 Uhr das Rotlicht der Ampel an der Kreuzung Altonaer Straße/Bartningallee in Berlin nicht beachtet zu haben. Nachdem die U. Krankenversicherung die Personalien des Beschwerdeführers benannt hatte, ordnete der Polizeipräsident unter dem 19. Juni 2002 dessen Anhörung an. Mit Anhörungsschreiben vom 14. August 2002 wurde daraufhin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, als Fahrer des Pkw benannt worden zu sein, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer beantragte über seinen Prozessbevollmächtigten zunächst Akteneinsicht. Am 5. September 2002 erließ der Polizeipräsident in Berlin einen Bußgeldbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer, der dessen Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. September 2002 zuging. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag Einspruch mit der Begründung ein, er sei nicht gefahren, und bot als Beweis Zeugnis durch Herrn L. T. an. Er beantragte zugleich, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 OWiG einzustellen und die Kosten des Verfahrens nebst seinen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Nach weiteren ergebnislosen Ermittlungen gab der Polizeipräsident in Berlin die Akten am 5. Dezember 2002 über die Amtsanwaltschaft Berlin an das Amtsgericht Tiergarten mit der Bitte um Entscheidung über den Einspruch ab. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2002, die am 7. Januar 2003 zur Absendung kam, teilte das Amtsgericht Tiergarten dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse Berlin einzustellen; der Beschwerdeführer solle jedoch die notwendigen Auslagen selbst tragen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Zwischenzeitlich wies der Beschwerdeführer mit Telefax vom 3. Januar 2003 auf die geänderte Anschrift des von ihm benannten Zeugen L. T. hin und bat um dessen Ladung zum Termin. Mit Telefax vom 8. Januar 2003 widersprach er ferner einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG mit der Begründung, die Hauptverhandlung werde erweisen, dass er nicht gefahren sei. Eine Einstellung gegen seinen Willen sei in diesem Fall ermessensfehlerhaft. Er erklärte sich lediglich mit einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder aber gemäß § 47 OWiG unter der Voraussetzung, dass die Auslagen der Landeskasse auferlegt würden, einverstanden. Er habe nicht zu vertreten, dass die Polizei das Verfahren bis zum Gericht fortgeführt habe, obwohl er im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Entlastungszeugen benannt habe. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003, abgesandt am 23. Januar 2003, stellte das Amtsgericht Tiergarten das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und stellte fest, dass die Kosten des Verfahrens der Kasse des Landes Berlin zur Last fielen; dieser würden jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Januar 2003 Gegenvorstellung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen oder aber das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, hilfsweise die Auslagenentscheidung abzuändern und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Abgesehen davon, dass der Beschluss nicht begründet worden sei, sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden. Obwohl das Gericht mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 - zugegangen am 8. Januar 2002 - zur Stellungnahme aufgefordert habe, habe seine umfassende Stellungnahme offenbar keinen Eingang in die Entscheidung des Gerichts gefunden. Davon sei auszugehen, weil jene Stellungnahme erst am 8. Januar 2002 um 17.45 Uhr an das Gericht gefaxt worden sei. Da im Ergebnis keine Anhörung erfolgt sei, könne das Gericht im Verfahren nach § 33a StPO auch die Auslagenentscheidung noch ändern. Er müsse sich nicht den Vorwurf gefallen lassen, er habe nicht schon auf Nachfrage der Polizei im Anhörungsverfahren den Fahrer mitgeteilt, denn zu diesem Zeitpunkt sei die Tat gegen jeden anderen, nicht bekannten Betroffenen bereits verjährt gewesen. Im Übrigen sei die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG subsidiär. Komme eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder ein Freispruch in Betracht, so habe dies Vorrang. Unter dem 29. Januar 2003 vermerkte das Gericht in den Akten, dass es bei der Entscheidung verbleibe, und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag mit, dass die Entscheidung nicht anfechtbar sei. Mit seiner am 17. März 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend und begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Januar 2003, soweit dieser die Auslagenentscheidung betrifft. Das Amtsgericht habe trotz Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens seine dann erfolgte fristgemäße Stellungnahme nicht abgewartet und durch Beschluss das Verfahren eingestellt. Die Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche, die durch das Gericht mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 gesetzt worden sei, könne erst am 8. Januar 2003, dem Datum des Eingangs bei seinem Verfahrensbevollmächtigten, begonnen haben. Diese Frist habe er mit seiner Stellungnahme vom gleichen Tage eingehalten. Das Gericht habe folglich sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Stellungnahme nicht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt habe. Die Gehörsverletzung sei auch nicht aufgrund seiner Gegenvorstellung geheilt worden. Denn das Gericht habe nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 29. Januar 2003 unter Hinweis auf die mangelnde Anfechtbarkeit des Beschlusses keine Möglichkeit gesehen, rechtliches Gehör zu gewähren und bei einer etwaigen Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Zwar begünstige ihn die Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens vordergründig, mit dem Beschluss gehe jedoch eine belastende Kostenfolge einher, da er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe. Das Amtsgericht habe verkannt, dass es gemäß § 33a StPO seine Kostenentscheidung auch nachträglich wegen der Gehörsverletzung hätte abändern können. Die Ermessenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG sei im vorliegenden Fall auch unzulässig gewesen. Denn es sei zu erwarten gewesen, dass der in seinem Schreiben vom 3. Januar 2003 benannte Zeuge bestätigen würde, dass er, der Beschwerdeführer, das Fahrzeug nicht geführt habe. Infolge dessen hätte mangels hinreichenden Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit allenfalls eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG oder ein Freispruch erfolgen können. Die zwingende Folge wäre nach § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG das Tragen der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse gewesen. Entsprechend § 53 Abs. 1 VerfGHG ist dem Präsidenten des Amtsgerichts Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 15. November 2004 ausgeführt, ausweislich der in der Akte befindlichen Vermerke und Eingangsstempel habe die Akte seit dem 7. Januar 2003 der Richterin vorgelegen. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2003 sei am 9. Januar 2003 auf der Geschäftsstelle eingegangen. Die Akte sei von der Richterin ebenfalls am 9. Januar 2003 in die Geschäftsstelle gelangt und mit dem Schriftsatz vom 8. Januar 2003 und dem Gerichtsbeschluss vom selben Tage dem Rechtspfleger vorgelegt worden. Nach dessen Verfügung vom 10. Januar 2003 sei die Akte am 13. Januar 2003 in die Kanzlei gebracht worden. Offenbar sei der Schriftsatz vom 8. Januar 2003 der Richterin vor Absendung des Beschlusses nicht mehr vorgelegt worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, dass sie sich allein gegen die im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts getroffene Auslagenentscheidung richtet (1.). Sie scheitert jedoch an dem Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (2.). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Januar 2003 lediglich insoweit begehrt, als es die Entscheidung betrifft, seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung grundsätzlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl. grundlegend zum Bundesrecht BVerfGE 33, 247 (256 ff.); 74, 78 (89 f.)). Von diesem Grundsatz kann aber dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die Entscheidung zur Hauptsache und die Kostenentscheidung voneinander trennen lassen oder wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht (Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 -; vgl. BVerfGE a. a. O.; BVerfGE 17, 265 (268) zu einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO). So liegt es hier. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Pflicht des Beschwerdeführers, seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, folgte nicht zwangsläufig aus der Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens in der Hauptsache, sondern stellte eine selbstständige Ermessensentscheidung gemäß § 467 Abs. 1, 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG dar (vgl. Seitz, in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl. 2006, § 47 Rn. 43 f.) 2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht indessen die mangelnde Erschöpfung des Rechtsweges entgegen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat oder hatte, vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 25/00 -). a) Um eine Aufhebung der ihn belastenden Auslagenentscheidung zu erreichen, hat der Beschwerdeführer zwar von dem zum Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gehörenden Rechtsbehelf nach § 33a Satz 1 StPO Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - LVerfGE 1, 81 (84); zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 33, 192 (194 f.); 42, 243 (247 ff.)). Seine an das Amtsgericht gerichtete "Gegenvorstellung" mit Schreiben vom 24. Januar 2003 war als Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens im Sinne des § 33a StPO auszulegen, zumal der Beschwerdeführer darin auf die "im Verfahren nach § 33a StPO" bestehende Möglichkeit verwiesen hatte, die Auslagenentscheidung zu ändern. Der Rechtsbehelf des § 33a StPO war im vorliegenden Fall auch statthaft. Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG gilt die Bestimmung entsprechend im Bußgeldverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004, NStZ-RR 2004, 372) und ist auch in der hier maßgeblichen, vor Änderung durch das Anhörungsrügengesetz (Art. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3220) geltenden Fassung dahingehend auszulegen, dass die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse beschränkt ist, sondern über den Wortlaut hinaus jeden Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 (250 f.); 42, 252 (255)). Entgegen der vom Amtsgericht in dessen Vermerk vom 29. Januar 2003 und der Mitteilung an den Beschwerdeführer vom selben Tag zum Ausdruck gebrachten Auffassung eröffnet § 33a StPO auch die Möglichkeit, eine im Rahmen eines unanfechtbaren Beschlusses über die Einstellung eines Bußgeldverfahrens (§ 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG) getroffene Auslagenentscheidung zu überprüfen und abzuändern. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist zwar gleichfalls gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht isoliert anfechtbar; ist aber die vor einer Einstellung grundsätzlich notwendige Anhörung des Betroffenen unterblieben und ihm somit die Gelegenheit genommen, auf eine andere Art der Erledigung oder eine ihn nicht beschwerende Auslagenentscheidung hinzuwirken, ist das rechtliche Gehör im Rahmen des Nachverfahrens nach § 33a StPO nachzuholen (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 25. Juni 1980 - 1 Ob OWi 288/80 -, juris; LG Flensburg, DAR 1985, 93; Seitz, in: Göhler, a. a. O., § 47 Rn. 36, 57; Bohnert; in: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl. 2000, § 47 Rn. 138). b) Gegen die Ablehnung des Amtsgerichts, das Nachverfahren gemäß § 33a stopp i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG durchzuführen und seinen Beschluss vom 8. Januar 2003 auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gehörsgewährung hin zu überprüfen, hätte dem Beschwerdeführer jedoch das weitere Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG offen gestanden. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung zwingt den Rechtsuchenden, von den prozessualen Möglichkeiten auch Gebrauch zu machen, gleichviel ob eine weitere Instanz kraft Gesetzes gegeben ist oder ob die Zulassung des Rechtsmittels vom Beschwerdeführer in einem besonderen Verfahren mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muss (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 16, 1 (2); 68, 376 (380 f.)). So ist etwa der Rechtsweg auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Zumutbarkeit nicht erschöpft, wenn ein Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels statthaft und nicht offenbar aussichtslos (gewesen) ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9; siehe auch BVerfGE 16, 1 (3) hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde). Unter Anlegung dieses Maßstabs war hier von dem Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung des Amtsgerichts vom 29. Januar 2003 die Einlegung einer Beschwerde gemäß § 304 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu erwarten und ihm auch zumutbar. Diese Möglichkeit hat er vor Einreichung seiner Verfassungsbeschwerde jedoch nicht genutzt. aa) Nach in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegend vertretener Auffassung ist gegen die Ablehnung des Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO die Beschwerde nach § 304 StPO insoweit statthaft, als das Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs verneint hat. Nicht anfechtbar ist demgegenüber die auf die Überprüfung hin ergangene Sachentscheidung, denn über § 33a StPO soll kein erweiterter Instanzenzug eingeräumt werden (KG Berlin, NJW 1966, 991 und Beschluss vom 4. November 1999 - 5 Ws (B) 580/99 u. a. -, juris; OLG Hamburg, NJW 1972, 219; OLG Thüringen, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 1 Ws 403/05 -, juris; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 1. Band, 25. Aufl., Stand 1. Oktober 1996, § 33a Rn. 20 ff. m. w. N.; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl. 2006, § 33a Rn. 10; dagegen für generellen Beschwerdeausschluss: OLG Celle, NJW 1968, 1391, das aber eine andere Beurteilung andeutet, wenn das Gericht die Vorschrift des § 33a StPO übersehen hat; für generellen Rechtsmittelweg: OLG Braunschweig, NJW 1971, 1710). Da im vorliegenden Fall das Amtsgericht in keine erneute sachliche Prüfung eingetreten ist, sondern die beantragte Nachholung rechtlichen Gehörs von vornherein mit der Begründung abgelehnt hatte, seine Entscheidung vom 8. Januar 2003 sei nicht anfechtbar, hätte dem Beschwerdeführer hiernach die Möglichkeit der Beschwerde gemäß § 304 StPO offen gestanden. Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG sind auch im Bußgeldverfahren die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach §§ 304 ff. StPO sinngemäß anwendbar; abweichende Sonderregelungen greifen hier nicht (vgl. die o. g. Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 4. November 1999, a. a. O.). bb) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist auch nicht deshalb unstatthaft, weil das Amtsgericht vorliegend nicht durch Beschluss entschieden, sondern seine Ablehnung eines Nachverfahrens lediglich durch formlose Mitteilung vom 29. Januar 2003 dem Beschwerdeführer bekannt gegeben hat. Es ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden gerichtlichen Entscheidung der Anfechtung mit der Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO unterliegt. Vorausgesetzt ist in aller Regel, dass der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH, NJW 1993, 1279 f.; OLG Frankfurt, NStZ 2002, 220, NStZ-RR 2002, 188 und NJW 2002, 453; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 304 Rn. 3; Matt, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 5. Band, 25. Aufl., Stand 1. Juni 2003, § 304 Rn. 6 ff. m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 304 Rn. 3). Dies ist hier der Fall, da das Amtsgericht ausweislich seines Aktenvermerks die einmal getroffene Entscheidung als abschließend betrachtete. In Rechtsprechung und Literatur strittig ist zwar die Frage, ob die Zulässigkeit einer derartigen "Untätigkeitsbeschwerde" voraussetzt, dass die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist (so die wohl h. M.: BGH und OLG Frankfurt, jeweils a. a. O.; a. A.: Matt, in: Löwe-Rosenberg, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.). Da - wie unter aa) ausgeführt - jedenfalls der hier vom Amtsgericht unterlassene förmliche Beschluss über die Ablehnung der Nachholung rechtlichen Gehörs aus verfahrensrechtlichen Gründen der Beschwerde unterliegt, verlangte das Gebot der Rechtswegerschöpfung von dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit der Beschwerde nach § 304 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu ergreifen. cc) Die Einlegung einer Beschwerde gegen die Verfahrensweise des Amtsgerichts hätte auch Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt grundsätzlich das Recht der Beteiligten auf Äußerung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses ist verletzt, wenn ein Gericht den Ablauf einer von ihm selbst gesetzten Frist nicht abwartet, bevor es eine Entscheidung trifft (st. Rspr., Beschluss vom 21. November 1995 - VerfGH 32/95 - LVerfGE 3, 121 (125); vgl. BVerfGE 42, 243 (247)). Dem Äußerungsrecht entspricht zudem die Pflicht des Gerichts, das (fristgerechte) Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 (116) m. w. N.). Hier hat das Amtsgericht die zum Zweck der Anhörung des betroffenen Beschwerdeführers vor der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 gesetzte Frist von einer Woche nicht abgewartet, als es am 8. Januar 2003 den angefochtenen Einstellungsbeschluss erließ. Denn es hatte für den Fristablauf zu berücksichtigen, dass das erst am 7. Januar 2003 zur Absendung gebrachte gerichtliche Anhörungsschreiben den Beschwerdeführer frühestens am folgenden Tag erreichen konnte. Umso mehr wäre das Gericht verpflichtet gewesen, dessen per Telefax noch am Tag des Zugangs, dem 8. Januar 2003, eingegangene Stellungnahme vor seiner Entscheidungsfindung zur Kenntnis zu nehmen. Dieses ist nach der vom Verfassungsgerichtshof erbetenen Erläuterung des Präsidenten des Amtsgerichts jedoch nicht geschehen. Vielmehr lag der Schriftsatz des Beschwerdeführers erst am 9. Januar 2003 und somit nach Beschlussfassung auf der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte zu diesem Zeitpunkt noch vermieden werden können, indem der Schriftsatz zusammen mit dem - tatsächlich erst am 23. Januar 2003 ausgefertigten und an den Beschwerdeführer abgesandten - Beschluss noch einmal der zuständigen Richterin vorgelegt worden wäre. Dies ist jedoch unterblieben. Die den Beschwerdeführer belastende Entscheidung über die notwendigen Auslagen in dem Beschluss des Amtsgerichts beruhte auch auf der dargestellten Gehörsverletzung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 2003 das Gericht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage veranlasst hätte. Die Entscheidung, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nicht der Staatskasse aufzuerlegen, findet seine Grundlage in § 47 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG und steht danach im Ermessen des Gerichts. Mangels jeder Begründung des Einstellungs- und Auslagenbeschlusses sind hier zwingende Gründe, das Ermessen abweichend vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO (dazu Seitz, in: Göhler, a. a. O., § 47 Rn. 47 ff.) zu Lasten des Beschwerdeführers auszuüben, nicht ersichtlich. Der ausdrückliche Widerspruch des Beschwerdeführers gegen eine Verfahrenseinstellung mit einer Auslagenentscheidung zu seinen Lasten, der erneute Verweis auf den bereits zuvor benannten Entlastungszeugen und sein Hinweis darauf, dass er die Fortführung des Bußgeldverfahrens nicht zu vertreten habe, hätte das Gericht zu einer abweichenden Auslagenentscheidung führen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.