Beschluss
3/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0718.3.02.0A
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Leitsätze
1a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 46/97, LVerfGE 7, 19 <24>; st Rspr).
1b. Hier: Die Auffassung des LG, die Beschwerdeführerin (Hausverwalter) habe die in Frage stehenden Werkverträge in eigenem Namen mit dem Kläger (Werkunternehmer) geschlossen ist deshalb vertretbar, weil die Beschwerdeführerin ein Handeln in fremdem Namen gegenüber dem Kläger hätte zum Ausdruck bringen müssen. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit früheren obergerichtlichen Entscheidungen, wonach kleinere Reparaturen und Instandsetzungen von dem Hausverwalter in eigenem Namen abgeschlossen werden.
2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>; st Rspr).
2b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt.
2c. Hier: Für die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht schon deshalb kein Anhaltspunkt, weil das LG die Sach- und Rechtslage in vertretbarer Weise gewürdigt hat.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 46/97, LVerfGE 7, 19 ; st Rspr). 1b. Hier: Die Auffassung des LG, die Beschwerdeführerin (Hausverwalter) habe die in Frage stehenden Werkverträge in eigenem Namen mit dem Kläger (Werkunternehmer) geschlossen ist deshalb vertretbar, weil die Beschwerdeführerin ein Handeln in fremdem Namen gegenüber dem Kläger hätte zum Ausdruck bringen müssen. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit früheren obergerichtlichen Entscheidungen, wonach kleinere Reparaturen und Instandsetzungen von dem Hausverwalter in eigenem Namen abgeschlossen werden. 2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 2b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt. 2c. Hier: Für die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht schon deshalb kein Anhaltspunkt, weil das LG die Sach- und Rechtslage in vertretbarer Weise gewürdigt hat. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin verwaltet verschiedene Mietshäuser bzw. Wohnungseigentumsanlagen. In den Jahren 1997 und 1998 beauftragte sie den Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger), ein Heizungs- und Sanitärinstallationsunternehmen, mit der Durchführung verschiedener Reparaturarbeiten in vier der von ihr verwalteten Häuser. Nach Erledigung der einzelnen Aufträge erstellte der Kläger jeweils eine Rechnung, die an die Beschwerdeführerin adressiert war und in der es ferner jeweils hieß "An den Eigentümer der Wohnanlage...". Die Rechnungen beliefen sich auf Beträge zwischen ca. 50 DM und ca. 1.800 DM. Im Juni 2000 erhob der Kläger Klage gegen die Beschwerdeführerin mit dem Ziel, sie zur Bezahlung der Rechnungen verurteilen zu lassen. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Sie habe die Aufträge im Namen der jeweiligen Eigentümer erteilt. Dementsprechend habe der Kläger die Rechnungen auch "An den Eigentümer der Wohnanlage..." gerichtet. Am 30. November 2000 verurteilte das Amtsgericht Schöneberg die Beschwerdeführerin, an den Kläger 6.247,86 DM zu zahlen. Zur Begründung führte das Gericht u. a. an, die Beschwerdeführerin sei durch die Auftragserteilung selbst verpflichtet worden, da sie auch selbst die Aufträge erteilt habe. Daran ändere die Rechnungsstellung mit dem Zusatz "An den Eigentümer der Wohnanlage..." nichts. Zur Begründung der hiergegen eingelegten Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei nicht passivlegitimiert. Ein Verwalter werde im Zweifel immer im Auftrag des Eigentümers tätig. Hier könne ein solcher Zweifel nicht einmal bestehen, da jede einzelne Rechnung des Klägers "An den Eigentümer der Wohnanlage..." gerichtet gewesen sei. Der Kläger sei demnach erkennbar selbst davon ausgegangen, dass die jeweilige Auftragserteilung im Namen des jeweiligen Eigentümers erfolgt sei. Auch das Kammergericht habe in der Vergangenheit bereits entschieden, dass ein Hausverwalter typischerweise im Namen des Hauseigentümers tätig werde, auch wenn dessen Name nicht genannt werde. Sei der Eigentümer dem Werkunternehmer gar nicht bekannt, solle diese Rechtsfolge jedenfalls für größere Aufträge eintreten. Das Kammergericht habe weiterhin ausgeführt, der Werkunternehmer habe bei Zweifeln zumindest klarstellen müssen, wer der Auftraggeber sei. Es sei keine rechtliche Argumentation ersichtlich, die Rechtsanwendung nur auf größere Aufträge einzuschränken. Es sei ebenso unzutreffend wie lebensfremd, soweit der Kläger behaupte, die Rechnungen seien an den jeweiligen Eigentümer zu richten gewesen, um die Abrechnung mit den jeweiligen Wohnungseigentümern zu erleichtern. Um Zuordnungsprobleme zu vermeiden, hätte schon die Angabe des betroffenen Objekts und der Wohnung genügt. Der Kläger führte im Berufungsverfahren u. a. aus, in den Rechnungen sei "An den Eigentümer der Wohnanlage..." aufgeführt worden, weil die Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt habe, dass eine entsprechende Überschrift dazu habe dienen sollen, die Abrechnung mit den jeweiligen Wohnungseigentümern zu erleichtern. Mit Urteil vom 25. September 2001, das der Beschwerdeführerin am 5. November 2001 zuging, wies das Landgericht Berlin die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Die Beschwerdeführerin sei passivlegitimiert. Nach den von der Rechtsprechung zu § 164 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen sei eine Willenserklärung des Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Dabei sei von Bedeutung, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstelle, wobei die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handele ein Hausverwalter jedenfalls dann, wenn die Aufträge über kleinere Reparaturen und Instandsetzungen hinausgingen, wie sie im Rahmen normaler Unterhaltung des Hauses anfielen, typischerweise nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Hauseigentümers, auch wenn dessen Name nicht genannt werde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, denn es seien gerade kleinere Reparaturen und Instandsetzungen in Auftrag gegeben worden. Die Beschwerdeführerin hätte unter diesen Umständen zum Ausdruck bringen müssen, dass sie nicht selbst den Auftrag erteilen wolle. Eine andere Beurteilung folge auch nicht daraus, dass in den Rechnungen die Eigentümer der Wohnanlage aufgeführt worden seien, denn Adressat der Rechnungen sei jeweils die Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Denn da sie den Kläger in eigenem Namen beauftragt habe, seien die Arbeiten für ihren Gewerbebetrieb erfolgt, so dass eine vierjährige Verjährungsfrist gegolten habe. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am Montag, dem 7. Januar 2002 eingegangen Verfassungsbeschwerde. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe ihre Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt. Das Gericht habe gegen das Willkürverbot nach Art. 10 Abs. 1 VvB verstoßen, soweit es davon ausgegangen sei, sie habe dem Kläger die Aufträge in eigenem Namen erteilt. Das Landgericht habe willkürlich bestimmt, dass sie Vertragspartnerin geworden sei, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob diese Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben gerechtfertigt sei. Sie habe ausdrücklich um Rechnungsstellung an den jeweiligen Eigentümer gebeten und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, durch den Auftrag nicht selbst verpflichtet werden zu wollen. Allein aus der Tatsache, dass die Rechnungen an sie adressiert gewesen seien, auf ihre Auftraggeberstellung zu schließen, sei willkürlich und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Ferner liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB vor. Denn aus dem Urteil ergebe sich, dass ihre wesentlichen Einwände nicht erwogen worden seien. Das Gericht habe auch nicht zur Kenntnis genommen, dass sie als Hausverwaltung die Instandsetzungskosten aus Zeitgründen nicht mehr abrechnen könne, zumal die seinerzeit vertretenen Eigentümer rechtlich nicht mehr existent und deren Gesellschaften aufgelöst seien. Unter diesen Umständen habe sich das Urteil mit dem Einwand der Verwirkung befassen müssen. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Urteil des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthalten sollte. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach Art. 10 Abs. 1 VvB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 (18) und 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 (24)). Im Übrigen sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 (8 f.); st. Rspr.). Nach diesem Maßstab überschreitet die Entscheidung des Landgerichts nicht die Grenze zur Willkür. Die Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe die in Frage stehenden Verträge in eigenem Namen mit dem Kläger geschlossen, ist vertretbar. Das Landgericht durfte ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ein Handeln in fremdem Namen gegenüber dem Kläger zum Ausdruck hätte bringen müssen, weil Vertragsgegenstand jeweils kleinere Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten gewesen seien. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Januar 2004 (NJW-RR 2004, 1017) mittlerweile entschieden, dass der Umfang der im Einzelfall vergebenen Arbeiten nicht entscheidend ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Hausverwalter bei Abschluss eines Werkvertrages über Bauleistungen am verwalteten Objekt im eigenen oder im Namen des Eigentümers gehandelt hat. Voraussetzung für ein Handeln im fremden Namen sei allerdings stets, dass dem Auftragnehmer der Werkleistungen die Eigenschaft als Hausverwalter offen gelegt sei. Dass der Hausverwalter nicht für sich, sondern für seinen Auftraggeber tätig werde, so der Bundesgerichtshof, sei für Hausverwaltungen typisch und entspreche im Allgemeinen den Interessen der Beteiligten. Wie jedem Unternehmer erkennbar sei, habe der Hausverwalter kein Interesse an der Vergabe von Bauleistungen im eigenen Namen. Sie kämen nicht der Hausverwaltung zugute, sondern dem Eigentümer. Diesem wiederum werde gewöhnlich daran gelegen sein, Ansprüche wegen Werkmängeln, die ihn unmittelbar beträfen, nicht erst nach einer Abtretung geltend machen zu können. Auch dem Auftragnehmer der Werkleistungen sei normalerweise besser damit gedient, nicht den Verwalter, sondern den Eigentümer als Vertragspartner und dessen Immobilie als Sicherheit zu haben. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der genannten Entscheidung (a. a. O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis dahin in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt gewesen sei, ob ein von einem Hausverwalter abgeschlossener Werkvertrag über Bauleistungen am verwalteten Objekt regelmäßig als im Namen des Eigentümers erteilt zu betrachten ist und ob dies vom Umfang des Auftrags abhängt. Insoweit wurde in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Aufträge über kleinere Reparaturen und Instandsetzungen, wie sie im Rahmen normaler Unterhaltung des Hauses anfallen, von dem Hausverwalter in eigenem Namen abgeschlossen werden (vgl. Kammergericht, NJW-RR 1996, 1523; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 351 (352 f. ); offen gelassen von: Leptien, in: Soergel, BGB, Bd. 2, 13. Aufl. 1999, § 164 Rn. 16; Schramm, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 4. Aufl. 2001, § 164 Rn. 26; noch weiter gehend: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 885 f., wonach das Handeln des Hausverwalters im Namen des Eigentümers nach der Interessenlage - unabhängig vom Umfang des Auftrags - grundsätzlich in Frage zu stellen sei). Zur Begründung hierfür wurde angeführt, die entgeltliche Beauftragung des Verwalters durch den Hauseigentümer habe typischerweise den Zweck, sich von regelmäßig anfallenden Verwaltungstätigkeiten zu entlasten. Der Hauseigentümer wolle dabei seine Vertragsbeziehungen - auch für den Fall von Leistungsstörungen - häufig ausschließlich auf die zum Verwalter beschränken und nicht mit Dritten z. B. um Gewährleistung streiten. Der Verwalter seinerseits nehme dann zwar im Außenverhältnis Tätigkeiten wahr, die letztlich auch im Interesse des Eigentümers lägen. Der Verwalter wolle in einem solchen Fall jedoch in erster Linie seinen Pflichten aus dem Vertrag mit dem Eigentümer nachkommen (OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 351 (352)). Auch die Interessenlage vom Verwalter beauftragter Werkunternehmer stehe dem nicht entgegen. Kleinere Reparaturaufträge des Verwalters begründeten kein bedeutendes Sicherungsinteresse des Unternehmers oder erfüllten schon nicht die Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB, da diese auf Bauwerksleistungen beschränkt sei (OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 351 (352)). Diese sachbezogenen Erwägungen stützen auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Entscheidung dennoch als willkürlich erschienen ließen, liegen nicht vor. Die in Frage stehenden Aufträge lassen es weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang als unvertretbar erscheinen, ein bedeutendes Sicherungsinteresse des Klägers zu verneinen. Dies gilt auch, soweit die Aufträge in zwei Fällen Leistungen in einem Wert zwischen 1.000 und 2.000 DM betrafen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Instandsetzung oder Veränderung eines schon bestehenden Gebäudes zu den von § 648 BGB erfassten Bauwerksleistungen zählt, wenn sie nach Art und Umfang für die Erneuerung und den Bestand des ganzen Gebäudes wesentliche Bedeutung hat und die eingebauten Teile mit dem Bauwerk dauernd und fest verbunden sind. Damit ist nicht jede Reparatur an einem Gebäude, z. B. nicht schon die Ausbesserung einzelner Schäden, als Arbeit bei Bauwerken anzusehen (vgl. BGH, BB 1978, 683; LG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 383; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2005, § 648 Rn. 12). Vor diesem Hintergrund musste das Landgericht ein Handeln der Beschwerdeführerin im Namen des Eigentümers nicht wegen eines besonderen Interesses des Klägers an einer dinglichen Sicherung seiner Vergütungsansprüche gemäß § 648 BGB aus den in Frage stehenden Aufträgen annehmen, da diese Reparaturarbeiten an einem schon bestehenden Gebäude zum Gegenstand hatten. Vertretbar ist es auch, dass das Landgericht nicht entscheidend auf den in jeder Rechnung angeführten Zusatz "An den Eigentümer der Wohnanlage..." abgestellt hat. Das Landgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1988, 475) davon ausgegangen, die Willenserklärung des Vertreters sei gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen, wenn ungewiss sei, in wessen Namen der Vertreter einen Vertrag abschließe. Es sei danach von Bedeutung, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstelle. Bei diesem rechtlichen Ansatz musste das Landgericht schon nicht zwingend darauf abstellen, ob der Kläger tatsächlich (subjektiv) von einem Handeln der Beschwerdeführerin in fremdem Namen ausgegangen war. Zudem ist es vertretbar, dass das Landgericht in dem Inhalt der Rechnungen, die der jeweilig allein maßgebenden Auftragserteilung nur nachfolgten, auch kein entscheidendes Indiz für ein Handeln der Beschwerdeführerin in fremdem Namen gesehen hat, weil die Rechnungen an die Beschwerdeführerin adressiert und deshalb mindestens mehrdeutig waren. Soweit die Beschwerdeführerin hier darauf verweist, sie habe seinerzeit um Rechnungsstellung an den jeweiligen Eigentümer gebeten und damit zum Ausdruck gebracht, durch den Auftrag nicht selbst verpflichtet werden zu wollen, lässt dies schon unberücksichtigt, dass der Kläger im Berufungsverfahren behauptet hat, die Beschwerdeführerin habe um eine entsprechende Überschrift gebeten, um die Abrechnung mit den jeweiligen Wohnungseigentümern zu erleichtern, und diese Frage zwischen dem Kläger und der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren streitig geblieben ist. 2. Der Beschluss des Landgerichts verletzt auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen - mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen - verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 (117); st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Art. 15 Abs. 1 VvB schützt auch regelmäßig nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 93 (98); 64, 1 (12)). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 (116 f.) und 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 (82); st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: z. B. BVerfG, NJW-RR 1995 1033 (1034); ZMR 1997, 68 f.). Für eine derartige Annahme besteht hier kein Anlass. Aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung lässt sich hierfür entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb kein Anhaltspunkt entnehmen, weil das Landgericht in - wie ausgeführt - vertretbarer Weise die Sach- und Rechtslage gewürdigt und sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin aus sachbezogenen Erwägungen nicht angeschlossen hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, das Landgericht habe auf die Frage der Verwirkung eingehen müssen, betrifft dies ebenfalls nur die Frage, ob das Landgericht das einfache Recht richtig angewandt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin hat vor den Fachgerichten lediglich die Einrede der Verjährung erhoben; mit dieser Frage hat sich das Landgericht auch auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Gericht auch den in der Begründung der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gewürdigten Vortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.