Beschluss
9/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0523.9.05.0A
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Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 7. Oktober 2004 - 108 C
3134/04 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 15
Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Die Entscheidung wird aufgehoben
und die Sache an das Amtsgericht Mitte zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 7. Oktober 2004 - 108 C 3134/04 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Mitte zurückverwiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer Schadensersatzsache ergangenes Urteil des Amtsgerichts Mitte. Mit seiner Anfang 2004 erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer vom Beteiligten zu 2. die Zahlung von 51,26 € nebst Zinsen. Zur Begründung trug er in seiner Klageschrift wie folgt vor: „…Am 07.11. 2003 gegen 08.45 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die Straße Wilhelmsruher Damm stadtauswärts. Vor ihm fuhr der Beklagte mit dem Fahrzeug LKW Daimler, amtl. Kennzeichen: ... In Höhe der Hausnummer … des Wilhelmsruher Damms hielt der Beklagte mit seinem Fahrzeug in der zweiten Spur an. Der Kläger hielt verkehrsbedingt hinter dem Fahrzeug des Beklagten. Als der Kläger sich davon überzeugt hatte, dass ein Vorbeifahren an dem Fahrzeug des Beklagten ohne Behinderung des Gegenverkehrs möglich war, setzt er den linken Blinker, um an dem Fahrzeug des Beklagte(n) mit angemessener Geschwindigkeit vorbei zu fahren. Beim losfahren konnte er den vorderen Bereich der Fahrerseite des Fahrzeugs des Beklagten nicht einsehen. Zwischenzeitlich war der Beklagte ausgestiegen und bewegte sich an seinem Fahrzeug nach hinten. Als sich der Kläger ca. in der Mitte des Fahrzeuges des Beklagten befand, fuhr er an dem Beklagten vorüber. Im Moment des Vorüberfahrens machte der Beklagte eine Bewegung auf das Fahrzeug des Klägers zu und hielt insbesondere den rechten Ellenbogen in Richtung des klägerischen Fahrzeuges. Die Folge war eine Berührung des rechten Ellenbogens des Beklagten mit dem rechten Außenspiegel des Fahrzeuges des Klägers. In Folge des Anpralles klappte der rechte Außenspiegel an die Beifahrertür. Durch die Wucht des Anpralles ist das Spiegelglas zerbrochen. Der rechte Außenspiegel des Fahrzeuges des Klägers war vor dem Vorfall voll funktionstüchtig und nicht beschädigt. Beweis: Zeugnis der Frau C. P., … Berlin Der Kläger ließ das Spiegelglas ersetzen. Dadurch ist ihm ein Schaden in Höhe von 51,26 EUR entstanden. Beweis: Rechnung vom 07.11.2003 (Kopie als Anlage K1 anbei)…“ Zu der vom Amtsgericht anberaumten Güteverhandlung und dem frühen ersten Termin am 16. September 2004 erschien der Beteiligte zu 2. nicht, nachdem er sich telefonisch entschuldigt hatte. Der Beschwerdeführer stellte im Termin den Antrag aus der Klageschrift und beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils bzw. eine Entscheidung nach Lage der Akten. Mit Beschluss vom selben Tag kündigte das Amtsgericht an, dass nach Lage der Akten (§ 495a ZPO) entschieden werden solle. Schriftsätze für die zu treffende Entscheidung würden berücksichtigt, wenn sie bis zum 4. Oktober 2004 bei Gericht eingingen. Ferner gab es dem Beteiligten zu 2. auf, bis zum 23. September 2004 dem Gericht sein Nichterscheinen zu entschuldigen sowie den Grund des Fernbleibens in geeigneter Form nachzuweisen. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 7. Oktober 2004 bestimmt. Mit dem am 4. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Schreiben entschuldigte der Beteiligte zu 2. sein Fernbleiben vom Termin am 16. September 2005 mit einem Reifenschaden an seinem PKW. Ferner nahm er in diesem Schreiben erstmalig zur Klage Stellung und bestritt, für den vom Beschwerdeführer behaupteten Schaden verantwortlich zu sein. Zwar sei es zu dem beschriebenen Zusammenstoß gekommen, den jedoch der Beschwerdeführer verursacht habe. Auch sei der streitgegenständliche Außenspiegel bei diesem Vorfall nicht zerstört worden, was der Beschwerdeführer am Unfallort noch so erkannt habe und von einem Beifahrer des Beteiligten zu 2. durch Augenscheinseinnahme bestätigt worden sei. Eine Kopie dieses Schreibens ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2004 zu. Bereits mit Urteil vom 7. Oktober 2004 hatte das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus: Zwar habe der Beschwerdeführer zum Schadensereignis schlüssig vorgetragen; da der Beteiligte zu 2. seine Schadensverursachung jedoch bestritten habe, sei der Beschwerdeführer beweispflichtig, dass das Spiegelglas infolge des Zusammenstoßes mit dem Ellenbogen des Beteiligten zu 2. zerbrochen sei. Der Beschwerdeführer sei einen tauglichen Beweis jedoch fällig geblieben. Die Reparaturrechnung belege lediglich das Ersetzen des Spiegelglases, eine Unfallverursachung durch den Beteiligten zu 2. werde hierdurch nicht bewiesen. Gleiches gelte für den angetretenen Zeugenbeweis der Zeugin P. Diese Zeugin sei für die behauptete Tatsache benannt worden, dass der Spiegel vor dem Vorfall voll funktionstüchtig und nicht beschädigt gewesen sei. Damit aber sei die Zeugin keine Augenzeugin für den Unfallhergang. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 rügte der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 321a ZPO die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht. Der Beteiligte zu 2. habe mit dem am 4. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Schreiben die Darstellung des Beschwerdeführers zum Unfallhergang bestritten und erstmalig neuen Vortrag gebracht. Dem Beschwerdeführer hätte daher Gelegenheit gegeben werden müssen, vor Erlass des Urteils zu diesem Schriftsatz Stellung zu nehmen. Er hätte dann die Möglichkeit gehabt, einen geeigneten Beweis anzubieten. Es sei nicht auszuschließen, dass eine Beweisaufnahme zur Stattgabe der Klage geführt hätte. Das rechtliche Gehör sei darüber hinaus auch deshalb verletzt, weil das Gericht verkannt habe, dass der von dem Beschwerdeführer benannte Zeugenbeweis in der Klageschrift nicht nur auf die Behauptung, der Spiegel sei vor dem Unfall noch intakt gewesen, beschränkt gewesen sei. Das Beweisangebot sei vielmehr auf den gesamten Absatz und alle darin genannten Tatsachen gerichtet gewesen. Jedenfalls hätte das Amtsgericht, wenn es - wie geschehen - seine Entscheidung auf eine andere Interpretation des Beweisangebots habe stützen wollen, einen entsprechenden rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Das Verfahren sei angesichts des Streitwerts gemäß § 495a ZPO geführt worden und die Entscheidung sei unter Berücksichtigung des innerhalb der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsatzes des Beteiligten zu 2. ergangen. Dieser sei dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in Kopie übersandt worden. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Amtsgericht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus der Anhörungsrüge und führt ergänzend an, das Amtsgericht sei auch nicht deshalb von seiner Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs befreit gewesen, weil es sich um ein Verfahren nach § 495a ZPO gehandelt habe. Auch in einem solchen Verfahren sei das Gericht nicht befugt, Beweisangebote unberücksichtigt zu lassen. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben worden, hätte er weiteren Vortrag zum Hergang des Unfalls bringen können. Wäre ihm ein Hinweis erteilt worden, dass ein Beweisangebot für den Hergang des Unfalls fehle, hätte dieses Beweisangebot jederzeit wiederholt werden können. Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhobene Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB mit der Begründung rügt, das Gericht habe ihm keine Gelegenheit gegeben, auf die ihm erst am 8. Oktober 2004 bekannt gewordene Einlassung des Beteiligten zu 2. zur Sache, mit der dieser erstmals die Klageforderung bestritten hat, zu erwidern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war. Diese Gelegenheit hatte der Beschwerdeführer hier hinsichtlich des ihm erst nach Urteilserlass zugegangenen Schriftsatzes des Beteiligten zu 2. zwar nicht. Die entsprechende Grundrechtsrüge ist gleichwohl unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG dargelegt hat, was er bei entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht vorgetragen hätte. Eine solche Darlegung ist erforderlich, da nur dann geprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht. Der Beschwerdeführer hat insoweit jedoch nur pauschal behauptet, dass er, wenn ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben worden wäre, „weiteren Vortrag zu dem Hergang des Unfalls“ hätte bringen können. Mit diesen unsubstantiierten Ausführungen genügt er den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der §§ 50, 51 Abs. 1 VerfGHG nicht. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darauf stützt, das Amtsgericht habe sein Beweisangebot zum Unfallhergang in der Klageschrift missachtet bzw. habe ihm vor dem Urteil keinen rechtlichen Hinweis erteilt, dass es den angebotenen Zeugenbeweis lediglich auf die in der Klageschrift unmittelbar vorangegangene Tatsachenbehauptung beschränkt interpretiere. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgt, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen muss (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 (117), st. Rspr.). Dies gilt auch im Verfahren nach § 495a ZPO, wonach dem Gericht zwar eine weitgehend freie Verfahrensgestaltung nach billigem Ermessen möglich ist, die jedoch nicht von der Beachtung der elementaren Verfahrensgrundrechte der Beteiligten, wozu auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt, befreit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 1992 - 2 BvR 294/92 -, nach juris; BVerfG, NJW 1997, 1301; BayVerfGH, VerfGHE 55, 20 ff; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Aufl. 2006, Rn. 69 zu § 495a; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, Rn. 8 zu § 495a; Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2005, Rn. 2 zu § 495a). Das Amtsgericht hat den in der Klageschrift des Beschwerdeführers angebotenen Zeugenbeweis zwar als solchen zur Kenntnis genommen, ihn jedoch in nicht mehr vertretbarer Weise lediglich auf die im letzten Satz des vorangestellten Absatzes enthaltenen Behauptungen bezogen und damit dieses Beweisangebot für den übrigen Tatsachenvortrag, insbesondere zum Unfallhergang, in seiner Entscheidung übergangen. Der in der Klageschrift angebotene Zeugenbeweis war erkennbar auf die im gesamten vorherigen Absatz enthaltenen Tatsachenbehauptungen bezogen, was auch durch die nachfolgenden Beweisangebote in der Klageschrift, die jeweils einzelne, aber gleichfalls in eigene Absätze getrennte Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand hatten, bestätigt wird. Ein nachvollziehbarer Grund, dass sich der angebotene Zeugenbeweis lediglich auf den letzten, optisch nicht hervorgehobenen Satz des vorhergehenden Absatzes beziehen sollte, ist nicht erkennbar, zumal in diesem Fall ein Beweisangebot für den gesamten entscheidungserheblichen Unfallhergang gefehlt hätte. Zwar hätte der Beschwerdeführer sich möglicherweise noch deutlicher ausdrücken können, etwa durch die dem Beweismittel vorgestellte Formulierung „Beweis für alles Vorherige:“ oder die ausdrückliche Bezeichnung der Zeugin als Beifahrerin oder sonstige Augenzeugin des Unfalls, gleichwohl konnte und musste ein objektiver, rechtskundiger Leser der Klageschrift das Beweisangebot in einem umfassenden Sinne verstehen. Somit hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch verletzt, dass es seine Entscheidung maßgeblich auf das angebliche Fehlen eines Beweisangebots für den Unfallhergang gestützt und den angebotenen Zeugenbeweis insoweit nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn man die verkürzende Interpretation des Beweisangebots durch das Amtsgericht als noch vertretbar ansehen wollte. In diesem Fall stellte sich die Entscheidung des Amtsgerichts als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Zwar folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine generelle Pflicht des Gerichts, schon vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung mitzuteilen, und auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters, wie sie das einfache Recht etwa in § 139 ZPO normiert. Gleichwohl kann es in besonderen Fällen der Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. Beschluss vom 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 (78)). Bei Anlegung dieses Maßstabs war das Amtsgericht durch Art. 15 Abs. 1 VvB verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung zu erkennen zu geben, wie es den von ihm in der Klageschrift angebotenen Zeugenbeweis interpretiert und dass danach für den gesamten Unfallhergang noch ein Beweisangebot des Beschwerdeführers fehle. Denn selbst wenn die Auslegung des angebotenen Zeugenbeweises durch das Amtsgericht noch vertretbar gewesen wäre, musste sich ihm zumindest dessen Mehrdeutigkeit und die Notwendigkeit einer Klärung aufdrängen (zur entsprechenden Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach einfachem Recht vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1071 f., BGH, NJW-RR 2003, 742 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 573). Der Beschwerdeführer musste dagegen, insbesondere nachdem das Amtsgericht im Termin am 16. September 2004 trotz Bestimmung einer Schriftsatzfrist keinerlei Andeutungen zu einem nach seiner Interpretation fehlenden Beweisangebot für den Unfall gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht hatte, auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen, dass sein Beweisangebot missverstanden werden konnte und aus Sicht des Gerichts noch ergänzungsbedürftig war. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs war auch erheblich, denn das Amtsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung maßgeblich auf das seiner Ansicht nach fehlende Beweisangebot für den vom Beschwerdeführer beschriebenen Unfallhergang gestützt. Hätte es dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung mitgeteilt, dass ein solches Beweisangebot noch fehle bzw. um Klarstellung der Reichweite des angebotenen Zeugenbeweises gebeten, hätte der Beschwerdeführer - wie in der Verfassungsbeschwerde dargelegt - das Missverständnis aufklären können, so dass der angebotene Zeugenbeweis hätte erhoben werden können und möglicherweise zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der (mit der Verfassungsbeschwerde nicht gesondert angegriffene) Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2004 im Verfahren nach § 321 a ZPO ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.