Beschluss
5/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0425.5.03.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 (in Übereinstimmung mit GG Art 103 Abs 1) ist dann verletzt, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 2002-09-27, 63/02, Grundeigentum 2003, 360f = LVerfGE 13, 53 <59>).
2. Die Mitteilung und die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilungs- bzw Umlageschlüssels iSv MHG § 4 Abs 2 S 2 gehört zu den Mindestangaben einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung, um den Mieter in die Lage zu versetzen, die Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und zu überprüfen zu können.
3. Hier: Dadurch, dass das LG sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers (Mieter), dass die Betriebskostenerhöhungserklärung des Vermieters wegen fehlender Angabe des Verteilerschlüssels unwirksam sei, weil er nicht gemeinsam über die den Alt- und den Neubau betreffenden Betriebskosten hätte abrechnen dürfen, nicht auseinandergesetzt hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2002 – 63 S 12/02.– verletzt, soweit der Beschwerdeführer zur Zahlung von 99,70 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird insoweit und hinsichtlich des Kostenanspruchs aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 (in Übereinstimmung mit GG Art 103 Abs 1) ist dann verletzt, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 2002-09-27, 63/02, Grundeigentum 2003, 360f = LVerfGE 13, 53 ). 2. Die Mitteilung und die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilungs- bzw Umlageschlüssels iSv MHG § 4 Abs 2 S 2 gehört zu den Mindestangaben einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung, um den Mieter in die Lage zu versetzen, die Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und zu überprüfen zu können. 3. Hier: Dadurch, dass das LG sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers (Mieter), dass die Betriebskostenerhöhungserklärung des Vermieters wegen fehlender Angabe des Verteilerschlüssels unwirksam sei, weil er nicht gemeinsam über die den Alt- und den Neubau betreffenden Betriebskosten hätte abrechnen dürfen, nicht auseinandergesetzt hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2002 – 63 S 12/02.– verletzt, soweit der Beschwerdeführer zur Zahlung von 99,70 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird insoweit und hinsichtlich des Kostenanspruchs aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. ... ... Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer Mietrechtssache ergangenes Berufungsurteil des Landgerichts Berlin. Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines mit der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2. im Jahre 1982 abgeschlossenen Mietvertrages Mieter einer in Berlin gelegenen Altbauwohnung. Ende der 1980'-er Jahre entstand auf dem vorderen Bereich des Grundstücks ein Wohnungsneubau. Mit Schreiben der Hausverwaltung vom 13. Oktober 2000 teilte die Beteiligte zu 2. dem Beschwerdeführer eine auf § 4 Abs. 2 bis 4 MHG gestützte Erhöhung der Betriebskosten in Höhe von monatlich 19,94 DM ab 1. November 2000 mit. Hierbei legte die Beteiligte zu 2. als Abrechnungszeitraum das Jahr 1999 und als Vergleichszeitraum das Jahr 1993 zugrunde, wobei als Verteilungsschlüssel die anteilmäßige Wohnfläche der Wohnung des Beschwerdeführers (49,25 qm) im Verhältnis zu 1021,62 qm Fläche Altbau angegeben wurde. In den beigefügten Erläuterungen zur Betriebskostenentwicklung 1993 bis 1999 wurden – getrennt nach den einzelnen Betriebskostenarten – die auch den Neubau einschließenden Gesamtkosten aufgelistet mit der zusätzlichen Angabe, in welcher Höhe diese Kosten jeweils auf den Altbau entfallen. Nachdem der Beschwerdeführer die Erhöhungsbeträge nicht zahlte, erhob die Beteiligte zu 2. – auch wegen weiterer Forderungen – Klage beim Amtsgericht Tiergarten. Der Beschwerdeführer trug vor, die Mieterhöhungserklärung sei unwirksam, weil sie nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG ordnungsgemäß berechnet und erläutert worden sei. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer durch Urteil vom 5. Dezember. 2001 u. a. zur Zahlung der entsprechenden Mieterhöhungsbeträge für die Zeit vom 1. Februar bis 1. Juni 2001 nebst Zinsen und führte zur Begründung aus, die Betriebskostenerhöhungserklärung der Beteiligten zu 2. genüge den Erläuterungsanforderungen des § 4 Abs. 2 MHG. Seine gegen das Urteil eingelegte Berufung begründete der Beschwerdeführer erneut damit, dass die Betriebskostenerhöhungserklärung unwirksam sei. Da sich die Kostensteigerungen auf einen sechsjährigen Zeitraum von 1993 bis 1999 bezögen, hätten die Steigerungen zur besseren Nachprüfbarkeit für die einzelnen Jahre unter stichwortartiger Angabe des Erhöhungsgrundes gegenüber gestellt werden müssen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 führte der Beschwerdeführer aus, die formale Unwirksamkeit der Betriebskostenerhöhung folge auch aus einem weiteren Grund: Die Wohnung des Beschwerdeführers befinde sich im Altbau, der auf dem hinteren Bereich des Grundstücks gelegen sei. Aus den Erläuterungen der Betriebskostenerhöhungserklärung vom 13. Oktober 2000 ergebe sich, dass die Betriebskosten einheitlich für das gesamte Grundstück (einschließlich des Neubaus) entstanden seien. Zu den einzelnen Betriebskostenarten werde zwar mitgeteilt, welcher Betrag anteilig auf den Altbau entfalle. Allerdings sei die Aufteilung der Gesamtkosten zwischen dem Altbau und dem Neubau, die aus rechtlichen Gründen keine Wirtschaftseinheit bilden könnten, nicht ansatzweise nachvollziehbar, da weder der Verteilungs- noch der Umlageschlüssel mitgeteilt worden sei. Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 änderte das Landgericht den Tenor des angegriffenen Urteils ab und verurteilte den Beschwerdeführer – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – zur Zahlung von 99,70 DM nebst Zinsen; im Übrigen wies es den Zahlungsantrag der Beteiligten zu 2. ab: Zur Begründung führte das Landgericht aus, das Amtsgericht habe den Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung der sich aus der Mieterhöhungserklärung vorn 13. Oktober 2000 ergebenden höheren Miete verurteilt. Der Beschwerdeführer dringe insbesondere nicht mit dem Einwand durch, der Verteilungsmaßstab zwischen Alt- und Neubau sei nicht erkennbar. Ausweislich der streitgegenständlichen Mieterhöhungserklärung seien Kostensteigerungen für die auf den Altbau entfallenden Kosten geltend gemacht und die jeweiligen Aufwendungen nach den angegebenen Stichtagen gegenüber gestellt worden. Einwendungen gegen diese Kostenansätze hätte der Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Einsicht in die Unterlagen bei der Beteiligten zu 2. konkretisieren müssen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, soweit er zur Zahlung von 99,70 DM nebst Zinsen verurteilt wurde, eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) durch das Landgericht. Das Landgericht habe sein Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, indem es entscheidungserhebliches Vorbringen ignoriert habe. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Juni 2002 beanstandet, dass die Beteiligte zu 2. als Vermieterin im Rahmen der Betriebskostenerhöhungserklärung vom 13. Oktober 2000 mangels Vorliegens einer Wirtschaftseinheit nicht gemeinsam über den Alt- und den Neubau hätte abrechnen dürfen. Zudem sei unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gerügt worden, dass es an einer Erläuterung gefehlt habe, wie die einheitlich für das gesamte Grundstück entstandenen Betriebskosten zwischen Altbau und Neubau verteilt worden seien. In seinem Urteil habe sich das Landgericht jedoch mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt, insbesondere fehlten Ausführungen dazu, ob der Alt- und Neubau zu einer Wirtschaftseinheit hätten zusammengefasst werden dürfen. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, der Verteilungsmaßstab zwischen Alt- und Neubau sei nicht erkennbar, habe sich das Landgericht ebenfalls nicht befasst, sondern lediglich dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht durchdringe. In Literatur und Rechtsprechung sei es jedoch anerkannt, dass im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung bei Verteilung der Betriebskosten auf verschiedene Objektbereiche der Umlageschlüssel anzugeben sei. Wegen Abweichung von dieser ganz herrschenden Meinung verstoße das Urteil des Landgerichts zugleich gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB, denn das Gericht lasse es genügen, dass lediglich die Kostensteigerungen für eine Nutzergruppe, nämlich die Bewohner des Altbaus, dargestellt würden. Die Verkennung der Rechtslage durch das Landgericht zeige sich in dessen Argumentation, wonach der Beschwerdeführer die Einwendungen gegen die Kostenansätze gegebenenfalls nach Einsicht in die Unterlagen bei der Beteiligten zu 2. hätte konkretisieren müssen. Das Gericht habe hierbei übersehen, dass die Erläuterungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG als Wirksamkeitserfordernis für eine Betriebskostenerhöhung die Ausübung des Belegeinsichtsrechtes des Mieters vorbereiten solle. Die Belegeinsicht diene der Überprüfung der in der Mieterhöhungserklärung gegebenen Informationen, nicht jedoch dazu, dass der Mieter Informationslücken durch eigene Nachforschungen auszufüllen habe. Überdies habe das Landgericht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich die in der Mieterhöhungserklärung fehlenden Informationen zu der Verteilung der Kosten zwischen Alt- und Neubau nicht durch eine Belegeinsicht hätte verschaffen können. Solange der Verteilungsschlüssel unbekannt sei, könne er nicht wissen, ob die Betriebskosten mit dem richtigen Kostenanteil für den Altbau berechnet worden seien. Wegen der Abweichung von einem Urteil des Bundesgerichtshofes zur Angabe und Erläuterung des Verteilungsschlüssels bei Betriebskostenerhöhungen (BGH, WuM 1982, 207) hätte das Landgericht überdies nach § 541 ZPO a. F. bzw. nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. einen Rechtsentscheid einholen oder die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen müssen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren. Dem Beschwerdeführer sei deshalb sein gesetzlicher Richter entzogen worden. Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem es entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers zur Frage unberücksichtigt gelassen hat, ob die Betriebskostenerhöhungserklärung wegen ungenügender Erläuterung, insbesondere wegen fehlender Angabe des Verteilungs- und Umlageschlüssels der auf die beiden Gebäudekomplexe entfallenden anteiligen Betriebskosten unwirksam war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. 0., S. 116 f., 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 , 24. August 2000 – VerfGH 73/99 – NZM 2001, 87 m. w. N. und 27. September 2002 – VerfGH 63/02, 63 A/02 – LVerfGE 13, 53 ). Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Das Landgericht hat den vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28. Juni 2002 geltend gemachten Einwand der Unwirksamkeit der Betriebskostenerhöhungserklärung wegen fehlender Angabe des Verteilungs- bzw. Umlageschlüssels in Bezug auf die den Alt- und den Neubau betreffenden Betriebskosten mit der Begründung für unerheblich gehalten, Kostensteigerungen seien von der Beteiligten zu 2. nur hinsichtlich der den Altbau betreffenden Kosten geltend gemacht worden. Diese nicht weiter erläuterte Argumentation zeigt, dass das Landgericht den Kern der Ausführungen des Beschwerdeführers verkannt, jedenfalls nicht ernsthaft bei seiner Entscheidung erwogen hat: Aus den der streitgegenständlichen Betriebskostenerhöhungsklärung vom 13. Oktober 2000 beigefügten und vom Beschwerdeführer ausdrücklich in Bezug genommenen Erläuterungen ergibt sich, dass die für die jeweiligen Betriebskostenarten aufgeführten Gesamtkosten einschließlich der Veränderungen im Vergleichszeitraum sich auf beide Gebäudekomplexe (Alt- und Neubau) zusammen beziehen, insofern also eine Wirtschaftseinheit oder zumindest eine Berechnungseinheit gebildet wurde. In den Erläuterungen zur Betriebskostenerhöhungserklärung ist zwar der jeweils auf den Altbau entfallende Teil der Gesamtkosten angegeben worden, ohne dass diese Aufteilung zwischen den Gebäudekomplexen jedoch durch Angabe eines Verteilungsschlüssels (etwa nach der Gesamtwohnfläche beider Gebäude, dem tatsächlichen Verbrauch, den ausschließlich einen Gebäudekomplex betreffenden Kosten) erklärt worden wäre. Auf diesen Einwand des Beschwerdeführers geht die Entscheidung des Landgerichts nicht ein. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs war auch erheblich. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Nebenkostenabrechnung nur dann formell ordnungsgemäß ist, wenn darin (jedenfalls bei Gebäuden mit mehreren Einheiten) bestimmte Mindestangaben enthalten sind. Dazu zählen neben der Zusammenstellung der Gesamtkosten auch die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel. Der Mieter muss hierdurch in die Lage versetzt sein, die Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen zu können, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und Behebung von Zweifeln erforderlich ist (vgl. grundlegend BGH, WuM 1982, 207; ferner: BGH, NJW 2005, 3135 ff.; GE 2005, 361 f.; NJW-RR 2003, 442; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Rn. 93 zu § 535; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 334 ff. zu § 556). Hat der Vermieter mehrere Häuser oder auch gemischt genutzte Gebäudekomplexe zu einer Wirtschafts- oder Verwaltungseinheit zusammengefasst, so genügt es nicht, dass die aufgeführten Gesamtkosten auf die einzelnen Häuser oder Gebäudeteile verteilt werden, ohne dass als zusätzlicher für den Mieter nachvollziehbarer Berechnungsschritt angegeben wird, woraus sich diese anteiligen Werte ergeben (vgl. LG Köln, WUM 2001, 496 f.; LG Berlin, GE 2002, 1627 f.; LG Berlin, GE 1999, 907 ff.; Künne, in: Künne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl. 2005, Rn. 77c; Rips, in: Eisenschmid/Rips/Wall, Betriebskosten-Kommentar, 2004, S. 119; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 356). Hätte das Landgericht diese vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe bei seiner Entscheidung erwogen, wäre es möglicherweise zur (formalen) Unwirksamkeit der Betriebskostenerhöhungserklärung und damit auch zur Unbegründetheit des entsprechenden Zahlungsantrags der Beteiligten zu 2. gekommen. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen dieses Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Entscheidung auch deshalb gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verstößt, weil das Landgericht auch zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob die Betriebskostenerhöhungserklärung bereits wegen unzulässiger Bildung einer Wirtschaftseinheit zwischen Alt- und Neubau unwirksam war, keine Ausführungen gemacht hat. Ferner kann offen bleiben, ob die weiteren Rügen, das Landgericht habe mit seiner Entscheidung gegen das Willkürverbot in Art. 10 Abs. 1 VvB sowie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) verstoßen, zulässig und begründet sind. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil des Landgerichts, soweit der Beschwerdeführer darin zur Zahlung verurteilt worden ist, aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.