Beschluss
159/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0314.159.04.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).
1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat.
1c. Anders als in gerichtlichen Verfahren mit zwingender mündlicher Anhörung, ist in Verfahren mit der Möglichkeit schriftlicher Anhörung eine Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsmittelinstanz nicht grundsätzlich zu beanstanden (vgl BVerfG, 30.06.1976, 2 BvR 164/76, BVerfGE 42, 243ff).
2. Hier:
a. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG, weil das AG unberücksichtigt gelassen habe, dass er (der Beschwerdeführer) wegen seiner Ausreise ins Ausland keinen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer halten konnte, ist unzulässig, da das LG diesen Vortrag offensichtlich zur Kenntnis genommen hat und sich ausdrücklich bei seiner Entscheidung zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auf andere Gründe stützt.
b. Unterstellt, das AG hätte das rechtliche Gehör verletzt, indem es entgegen § 453 Abs 1 S 3 StPO eine (schriftliche) Anhörung des Beschwerdeführers nicht durchführte, wäre dieser Verfahrensfehler im Verfahren vor dem LG durch Nachholung der versäumten Anhörung geheilt worden, da dieses eine eigene Sachentscheidung iSv § 311 StPO trifft (vgl VerfGH Berlin, 15.11.2001, 129/01).
3a. Aus der Garantie der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 (inhaltsgleiche Verbürgung wie in Art 2 Abs 2 S 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich das Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 <308>). Dabei ist die Schwelle eines Verfassungsverstoßes erst erreicht, wenn rechtsstaatlich unverzichtbare verfahrensrechtliche Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind.
3b. Für die zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem § 56f Abs 1 Nr 1 StGB erforderliche Prognoseentscheidung bedeutet dies, dass der Sachverhalt, insbesondere das Verhalten des Verurteilten nach der Straftat sorgfältig vom Fachgericht zu ermitteln und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist.
3c. Hier: Aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-telinstanz (LG) wäre ein Gehörsverstoß geheilt, so dass dem Gebot des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens Genüge getan ist.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, welche vernünftigen Zweifel an seiner Schuld das LG hätte berücksichtigen können oder müssen, so dass das LG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von weiteren Ermittlungen zum tatsächlichen Vorgang oder zur Schuld Abstand genommen hat.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). 1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. 1c. Anders als in gerichtlichen Verfahren mit zwingender mündlicher Anhörung, ist in Verfahren mit der Möglichkeit schriftlicher Anhörung eine Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsmittelinstanz nicht grundsätzlich zu beanstanden (vgl BVerfG, 30.06.1976, 2 BvR 164/76, BVerfGE 42, 243ff). 2. Hier: a. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG, weil das AG unberücksichtigt gelassen habe, dass er (der Beschwerdeführer) wegen seiner Ausreise ins Ausland keinen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer halten konnte, ist unzulässig, da das LG diesen Vortrag offensichtlich zur Kenntnis genommen hat und sich ausdrücklich bei seiner Entscheidung zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auf andere Gründe stützt. b. Unterstellt, das AG hätte das rechtliche Gehör verletzt, indem es entgegen § 453 Abs 1 S 3 StPO eine (schriftliche) Anhörung des Beschwerdeführers nicht durchführte, wäre dieser Verfahrensfehler im Verfahren vor dem LG durch Nachholung der versäumten Anhörung geheilt worden, da dieses eine eigene Sachentscheidung iSv § 311 StPO trifft (vgl VerfGH Berlin, 15.11.2001, 129/01). 3a. Aus der Garantie der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 (inhaltsgleiche Verbürgung wie in Art 2 Abs 2 S 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich das Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 ). Dabei ist die Schwelle eines Verfassungsverstoßes erst erreicht, wenn rechtsstaatlich unverzichtbare verfahrensrechtliche Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind. 3b. Für die zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem § 56f Abs 1 Nr 1 StGB erforderliche Prognoseentscheidung bedeutet dies, dass der Sachverhalt, insbesondere das Verhalten des Verurteilten nach der Straftat sorgfältig vom Fachgericht zu ermitteln und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. 3c. Hier: Aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-telinstanz (LG) wäre ein Gehörsverstoß geheilt, so dass dem Gebot des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens Genüge getan ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, welche vernünftigen Zweifel an seiner Schuld das LG hätte berücksichtigen können oder müssen, so dass das LG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von weiteren Ermittlungen zum tatsächlichen Vorgang oder zur Schuld Abstand genommen hat. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht Tiergarten wie folgt verurteilt: - am 26. April 1994 wegen fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kfz ohne Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 30 DM, - am 24. März 1995 wegen Betruges in 4 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á 10 DM, - am 6. September 1995 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15 DM, - am 2. September 1998 wegen Betruges, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Anstiftung zur Urkundenfälschung in 3 Fällen, zweimal in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, wobei auf das Vergehen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten entfiel. Die Vollstreckung der Strafe wurde auf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der Bewährungszeit unterstellte das Amtsgericht den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Im April 2000 reiste der Beschwerdeführer nach Bosnien aus. Am 4. Januar 2001 wurde er wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Nähe von Hof von der Polizei vernommen. Für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistete er Sicherheit in Höhe von 150 DM und benannte den Polizeibeamten H. als Bevollmächtigten für Zustellungen im Inland. Am 5. Januar 2001 verließ der Beschwerdeführer Deutschland an der Grenzkontrolle Heiligenkreuz. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte das Amtsgericht Hof gegen den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. März 2001, der dem Polizeibeamten H. am 5. April 2001 zugestellte wurde, eine Geldstrafe zu 70 Tagessätzen á 10 DM. Das Amtsgericht Tiergarten widerrief mit Beschluss vom 17. August 2001 die durch Urteil vom 2. September 1998 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung und führte zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer gröblich und beharrlich gegen die Weisung verstoßen habe, sich der Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen. Zum anderen sei der Beschwerdeführer erneut einschlägig straffällig geworden. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. April 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seines alten Reisepasses zu den Akten und führte aus, der Strafbefehl vom 27. März 2001 sei ihm nicht zugestellt worden. Ihm sei somit jegliche Möglichkeit genommen worden, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Für den Widerruf der Bewährung sei nicht ohne weitere Nachprüfung auf die Rechtskraft des Strafbefehls abzustellen, wenn der Verurteilte sich gegen den Strafbefehl nicht zur Wehr gesetzt habe. Mit Beschluss vom 2. Juli 2004 verwarf das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde als unbegründet. Es führte aus, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seit April 2000 keine Verbindung zu seinem Bewährungshelfer halten können, da er gezwungen gewesen sei, nach Bosnien auszureisen, nicht von der Hand zu weisen sei. Der Widerruf der Strafaussetzung sei jedoch deshalb geboten, weil es sich bei der erneuten Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis um ein Delikt von nicht unerheblichem Gewicht handele und mildere Maßnahmen als der Widerruf nicht ausreichend seien, da der Beschwerdeführer vor der Verurteilung durch das Amtsgericht am 2. September 1998 dreimal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden sei. In diesem Verfahren sei das Delikt des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Einzelfreiheitsstrafe von 5 Monaten geahndet worden. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer, wie er eingeräumt habe, am 4. Januar 2001 ein Kraftfahrzeug im Landkreis Hof gesteuert. Hierdurch habe er gezeigt, dass eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden könne. Dem Widerruf stünden auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Hinblick auf den seit dem Ablauf der Bewährungszeit verstrichenen Zeitablauf nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei am 4. Januar 2001 von der Polizei gestellt worden. Er habe gewusst, dass er während der Bewährungszeit straffällig geworden sei und mit Sanktionen rechnen müsse. Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft sei ihm mit einfacher Post in seine Heimat übermittelt worden. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in seinen Grundrechten aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) verletzt zu sein. Die Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, da ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO zum beabsichtigten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Stellung zu nehmen. Das Anhörungsschreiben des Amtsgerichts, in dem ohnehin lediglich auf die neuerliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hof abgestellt worden sei, habe er nicht erhalten. Daher habe er auch von dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof keine Kenntnis gehabt oder die Zustellung an sich verlangen können. Ihm sei danach jedwede Möglichkeit genommen worden, sich gegen den Strafbefehl zu wehren. Eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB liege deshalb vor, da der Beschwerdeführer nunmehr die verbleibende Freiheitsstrafe verbüßen müsse. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Die mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht in Art. 15 Abs. 1 VvB gibt den Beteiligten in einem Gerichtsverfahren das Recht sich zu äußern. Gleichzeitig verpflichtet sie das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ein Vorbringen unberücksichtigt lässt. Der Anspruch bedeutet darüber hinaus auch nicht, dass das Fachgericht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden muss. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 (117); st. Rspr.). Darüber hinaus ist das Grundrecht nur dann verletzt, wenn die Entscheidung auf dem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht; dies ist immer dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 89, 381 (392 f.)). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe sein Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, weil das Amtsgericht es unberücksichtigt gelassen habe, dass er wegen seiner Ausreise keinen Kontakt zu dem Bewährungshelfer halten konnte, ist unzulässig, da das Landgericht dies offensichtlich zur Kenntnis genommen hat. Das Landgericht hat nämlich seine Entscheidung ausdrücklich nicht darauf gestützt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung aus diesem Grunde hätte widerrufen werden dürfen. 2. Auch die Rüge, das Amtsgericht habe ohne Anhörung des Beschwerdeführers entschieden, begegnet Zulässigkeitsbedenken, da er lediglich die Entscheidung des Landgerichts anficht und nicht einmal vorträgt, dieses habe sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen. Diese Rüge ist jedenfalls unbegründet. Unterstellt, das Amtsgericht hätte das in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es entgegen der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht durchführte, so wäre dieser Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Landgericht geheilt worden, da dieses gemäß § 311 StPO eine eigene Sachentscheidung trifft. Anders als in Verfahren, in denen zwingend eine mündliche Anhörung vorgeschrieben ist (vgl. z. B. BVerfG, NJW 1982, 691 (692); NVwZ-Beil. 1996, 49), ist in Verfahren mit der Möglichkeit schriftlicher Anhörung deren Nachholung in der Rechtsmittelinstanz zum Schutz des betroffenen Grundrechts nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. zu § 33a StPO: BVerfGE 42, 243 ff.; BGHSt 126, 126 ff.; Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01 -). 3. Auch eine Verletzung der Garantie der Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB liegt nicht vor. Die Verbürgung dieses Grundrechts entspricht sowohl in ihrer Formulierung als auch in ihrem Inhalt derjenigen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Beschluss vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 (50)). Die freiheitsichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB erfordert auch Beachtung im allgemeinen Verfahrensrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat für Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit hervorgehoben, dass hier eine der Wurzeln des Prozessgrundrechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren liegt (BVerfGE 57, 250 (274 ff.); 70 297 (308)). Aus dem Freiheitsgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergeben sich danach Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage für richterliche Entscheidungen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 70, 297 (308)). Da das Recht auf ein faires Verfahren jedoch keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote enthält, ist bei einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nach den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalls und mit Blick auf die Unbestimmtheit und Weite des Rechtsstaatsprinzips behutsam vorzugehen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, ist die Schwelle des Verfassungsverstoßes erreicht. Das Straf- und Strafverfahrensrecht trägt diesen Erfordernissen im Allgemeinen Rechnung (vgl. BVerfGE 70, 297 (309); Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01 -). Die für den Widerruf der Strafaussetzung zugrunde zu legenden Normen (§ 56 f StGB, § 311, § 453 StPO) sind insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Für die so erforderliche Prognoseentscheidung sind der Sachverhalt, insbesondere das Verhalten des Verurteilten nach der Straftat, sorgfältig zu ermitteln und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt. Anders als in Verfahren, in denen zwingend eine mündliche Anhörung vorgeschrieben ist (vgl. z. B. BVerfG, NJW 1982, 691 (692); NVwZ-Beil. 1996, 49), ist, wie oben unter 2. ausgeführt, in Verfahren mit der Möglichkeit schriftlicher Anhörung deren Nachholung in der Rechtsmittelinstanz zum Schutz des betroffenen Grundrechts auf Freiheit der Person nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01 -). Die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel der Sachverhaltsaufklärung lassen darüber hinaus nicht erkennen, dass sie darauf beruhen, dass das Landgericht sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. Insbesondere hat das Landgericht in seiner Prognoseentscheidung nicht auf den Strafbefehl vom 27. März 2001 selbst abgestellt, sondern auf das vom Beschwerdeführer eingeräumte Verhalten, das dem Strafbefehl zugrunde lag. Ausführungen dazu, warum ein Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer anderen Beurteilung dieses Verhaltens hätte führen können oder müssen, sind weder der Beschwerdebegründung, auch nicht, nachdem die Verfahrensbevollmächtigte Akteneinsicht erhalten hatte, noch der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen. Daher ist nicht ersichtlich, welche vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers das Landgericht hätte berücksichtigen können und müssen, die nach der von dem Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte trotz der Rechtskraft des Strafbefehls eine weitere Sachverhaltsprüfung erforderlich gemacht hätten. Der Beschwerdeführer hat dem Landgericht nichts vorgetragen, was zu einer weiteren Ermittlung des tatsächlichen Vorgangs oder zur Schuld des Beschwerdeführers hätte Anlass geben können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.