Beschluss
23/08
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0226.23.08.0A
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Leitsätze
1. Zur Wahrung des Substantiierungsgebots ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen nicht (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49> st Rspr).
2. Hier: Der Beschwerdeführer benennt weder die von ihm beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin noch, welchen Rechtsanteil er geltend macht.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wahrung des Substantiierungsgebots ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen nicht (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 st Rspr). 2. Hier: Der Beschwerdeführer benennt weder die von ihm beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin noch, welchen Rechtsanteil er geltend macht. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde beklagt der Beschwerdeführer, dass nach Abschluss des Strafverfahrens in der sogenannten Tempodrom-Affäre dem Land Berlin finanzielle Schäden verblieben, für die niemand haftbar gemacht werde. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; sie wird nach § 23 Satz 1 VerfGHG durch Beschluss verworfen. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist dabei aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen nicht. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 , 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ; st Rspr.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Er benennt weder die von ihm beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin noch, welchen Rechtsanteil er geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen seiner Verfassungsbeschwerde auf von den Steuerzahlern zu tragende Kosten hinweist, genügt dies nicht, eine Rechtsverletzung nachvollziehbar darzulegen. Es fehlt mithin schon an einer Darlegung des Gegenstandes der Verfassungsbeschwerde und der Verletzung eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.