OffeneUrteileSuche
Beschluss

41/05, 41 A/05, 159 A/05

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:1213.41.05.0A
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das mit GG Art 3 Abs 1 inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 1b. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Fachgericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Schlussfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>). 2a. Stellt eine darlegungspflichtige Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen "aufs Geratewohl" oder ins "Blaue hinein" auf, ist das Vorbringen unbeachtlich. 2b. Das Gleiche gilt für ein unter Beweis gestelltes tatsächliches Vorbringen, wenn dieses so ungenau bezeichnet ist, dass seine Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl BGH, 13.03.1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826 <1827>). 3. Hier: a. Die fachgerichtliche Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die unterbliebene Entrichtung der Miete iSv § 286 Abs 4 BGB zu vertreten hat, mit der Folge, dass der Vermieter zur fristlosen Kündigung iSv § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a BGB iVm § 543 Abs 1 S 1 BGB berechtigt war, überschreitet nicht die Grenze zur Willkür. b. Denn spätestens seit den ersten Zahlungsverzögerungen im Jahre 1999 hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen psychischen Erkrankung hinreichenden Anlass gehabt, selbst oder mit Hilfe Dritter, etwa durch Erteilung eines Dauerauftrages, für eine rechtzeitige Zahlung des Mietzinses zu sorgen. c. Zudem ist es nicht objektiv willkürlich, dass das LG zu dem Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr mangelndes Verschulden nicht substantiiert dargelegt hat. Vielmehr war es vertretbar, weiteren substantiierten Vortrag hinsichtlich der Behauptung zu fordern, ihre Krankheit habe es ihr seit Jahren unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte zu erledigen, zumal sie zunächst ausdrücklich und unter Beweisanerbieten dargelegt hat, dass es ihr lediglich zeitweise unmöglich gewesen sei, für eine pünktliche Mietzahlung zu sorgen.
Tenor
1. Das Verfahren VerfGH 41 A/05 wird eingestellt. 2. Die Verfahren VerfGH 41/05 und 159 A/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 41/05 verbunden. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. ... ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das mit GG Art 3 Abs 1 inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 1b. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Fachgericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Schlussfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 ). 2a. Stellt eine darlegungspflichtige Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen "aufs Geratewohl" oder ins "Blaue hinein" auf, ist das Vorbringen unbeachtlich. 2b. Das Gleiche gilt für ein unter Beweis gestelltes tatsächliches Vorbringen, wenn dieses so ungenau bezeichnet ist, dass seine Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl BGH, 13.03.1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826 ). 3. Hier: a. Die fachgerichtliche Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die unterbliebene Entrichtung der Miete iSv § 286 Abs 4 BGB zu vertreten hat, mit der Folge, dass der Vermieter zur fristlosen Kündigung iSv § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a BGB iVm § 543 Abs 1 S 1 BGB berechtigt war, überschreitet nicht die Grenze zur Willkür. b. Denn spätestens seit den ersten Zahlungsverzögerungen im Jahre 1999 hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen psychischen Erkrankung hinreichenden Anlass gehabt, selbst oder mit Hilfe Dritter, etwa durch Erteilung eines Dauerauftrages, für eine rechtzeitige Zahlung des Mietzinses zu sorgen. c. Zudem ist es nicht objektiv willkürlich, dass das LG zu dem Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr mangelndes Verschulden nicht substantiiert dargelegt hat. Vielmehr war es vertretbar, weiteren substantiierten Vortrag hinsichtlich der Behauptung zu fordern, ihre Krankheit habe es ihr seit Jahren unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte zu erledigen, zumal sie zunächst ausdrücklich und unter Beweisanerbieten dargelegt hat, dass es ihr lediglich zeitweise unmöglich gewesen sei, für eine pünktliche Mietzahlung zu sorgen. 1. Das Verfahren VerfGH 41 A/05 wird eingestellt. 2. Die Verfahren VerfGH 41/05 und 159 A/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 41/05 verbunden. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. ... ... I. Die Beschwerdeführerin mietete im Jahre 1976 zusammen mit ihrem Ehemann von der Beteiligten zu 3. eine Wohnung. Nach dem Mietvertrag waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verpflichtet, die Miete im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats an die Beteiligte zu 3. zu zahlen. Im Jahre 1991 zog der Ehemann der Beschwerdeführerin aus der Wohnung aus. Im Jahre 1997 wurde die Ehe geschieden. Im Scheidungsverfahren war gerichtlich protokolliert worden, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien sich darüber einig, dass das Mietverhältnis von der Beschwerdeführerin allein fortgesetzt werde und sie den Ehemann ab Rechtskraft der Scheidung von allen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freistelle. Im Juli 1999 erklärte die Beteiligte zu 3. der Beschwerdeführerin die fristlose Kündigung, nachdem die Beschwerdeführerin zwischen Februar und Juni 1999 die fällige Miete nicht gezahlt hatte. Da diese die Mietrückstände beglich, verlor die Kündigung ihre Wirksamkeit. Im Oktober und Dezember 1999 mahnte die Beteiligte zu 3. die Beschwerdeführerin, da die jeweilige Monatsmiete nicht rechtzeitig gezahlt worden war. In den Monaten August 2001 bis Januar 2002 zahlte die Beschwerdeführerin die fällige Miete wiederum nicht. Die Beteiligte zu 3. erklärte ihr deshalb Mitte Januar 2002 die fristlose Kündigung. Die Beschwerdeführerin zahlte daraufhin die Mietrückstände. Nachdem die Beschwerdeführerin die Miete für die Monate August und September 2002 nicht fristgemäß gezahlt hatte, kündigte die Beteiligte zu 3. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 5. September 2002 erneut fristlos und forderte die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Mit Schreiben vom 16. September 2002 zeigte der Berliner Mieterverein der Beteiligten zu 3. an, dass er die Beschwerdeführerin vertrete und bat, die Kündigung des Mietverhältnisses zu überdenken. Die verspätete Zahlung der Miete sei auf erhebliche private Probleme der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Ende des Jahres 2002 zahlte die Beschwerdeführerin die Miete für die Monate August und September 2002 an die Beteiligte zu 3. Anfang Juli 2003 erhob die Beteiligte zu 3. beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Klage mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin zur Räumung der Wohnung zu verurteilen. Zur Begründung der Klage trug die Beteiligte zu 3. vor, die Kündigung vom 5. September 2002 sei wirksam. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass die Kündigung nicht auch ihrem geschiedenen Ehemann zugestellt worden sei, sei dies rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Die Kündigung sei auch nicht durch Zahlung der fälligen Miete unwirksam geworden, da die letzte Kündigung weniger als zwei Jahre zurückgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich am 5. September 2002 in Verzug mit der Miete für die Monate August und September 2002 befunden. Sie habe das Unterbleiben der rechtzeitigen Mietzahlungen verschuldet. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, in Folge einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, im August und September 2002 die notwendigen Überweisungen für die monatlichen Mietzahlungen zu tätigen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Die Beschwerdeführerin trage im Übrigen selbst vor, dass die behauptete Erkrankung nur vorübergehend auftrete. Sie hätte daher dafür Sorge tragen müssen, dass auch im Falle ihrer persönlichen Verhinderung die rechtzeitige Zahlung des Mietentgelts gesichert sei. Dies wäre bereits durch einen Dauerauftrag oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung zu bewerkstelligen gewesen. Da die Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit mehrfach wegen diverser Mietrückstände gemahnt und fristlos gekündigt worden sei, habe hierzu auch Veranlassung bestanden. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, sie habe sich mangels Verschuldens nicht in Verzug befunden. Sie befinde sich seit Ende der neunziger Jahre wegen einer schubweise auftretenden psychosomatischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Diese Erkrankung habe ihr die Erfüllung von Alltagsgeschäften zeitweise unmöglich gemacht, wofür sie als Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie das Zeugnis der sie behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten anbiete. Sie sei aufgrund der Krankheit verhindert gewesen, die Miete für die Monate August und September 2002 zu zahlen. Ein Verlust ihrer Wohnung würde zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und einer Suizidgefahr führen. Ihr könne nicht vorgehalten werden, nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben. Es entspreche eben dem Krankheitsbild, dass ein in diesem Sinne "unvernünftiges" Verhalten erfolge. Sie verwies dabei auf verschiedene Atteste und Stellungnahmen der sie behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten: Die psychologische Psychotherapeutin E. gab in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2004 u. a. an, die Beschwerdeführerin in der Zeit von Mai 1998 bis Juni 1999 behandelt zu haben. Teil des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin sei es gewesen, die Erkrankung nicht oder nur schwer als solche zu erkennen und so auch die Verantwortung übernehmen zu können. So sei es ihr auch unmöglich gewesen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, mit denen sie eine Verschleppung der notwendigen Zahlungen hätte verhindern können. Der Facharzt für Psychotherapie Dr. med. K. gab in seinem Attest vom 6. November 2003 an, dass die Beschwerdeführerin, die sich bei ihm seit dem Jahre 1999 in Behandlung befinde, an einer chronischen Erkrankung leide, durch die es ihr zeitweise nicht möglich sei, den Erfordernissen des Alltags, zum Beispiel Banküberweisungen, ordnungsgemäß nachzukommen. Im August und September 2002 sei zum wiederholten Male ein derartiger Krankheitsschub aufgetreten, so dass krankheitsbedingt die ordnungsgemäße Überweisung der Miete nicht habe durchgeführt werden können. Zeitgleich sei es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, Unterstützung durch andere Personen in dieser Angelegenheit einzuholen. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie U. und die Diplompsychologin S. gaben in ihrer ärztlich-psychologischen Stellungnahme vom 5. März 2004 an, dass die Beschwerdeführerin seit ca. einem Monat in ihrer Tagesklinik behandelt werde. Sie leide an einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Störung, einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und einer Zwangsstörung. Die aktuelle Diagnose lege die Vermutung nahe, dass sich die Krankheitsentwicklung über die letzten zwei bis drei Jahre erstreckt habe. In diesem Zeitraum sei es mit Sicherheit zu zunehmendem sozialen Rückzug und verminderter Handlungskompetenz gekommen. Am 8. Juli 2004 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin, die streitbefangene Wohnung zu räumen und an die Beteiligte zu 3. herauszugeben. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 3. sei aufgrund der Erklärung vom 5. September 2003 wirksam fristlos gekündigt worden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die ihrer Ansicht nach nicht wirksame Entlassung ihres geschiedenen Ehemannes aus dem Mietverhältnis berufe, stelle dies eine unzulässige Rechtsausübung dar. Im Übrigen könne dahin stehen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Erkrankung im August und September 2002 nicht in der Lage gewesen sei, die Miete zu überweisen. Da die Erkrankung auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin bereits seit Ende der neunziger Jahre und nur schubweise auftrete, hätte die Beschwerdeführerin dafür Sorge tragen müssen, dass die Miete auch in Zeiten auf das Konto der Beteiligten zu 3. gelange, in denen sie möglicherweise nicht in der Lage sein würde, die Miete zu überweisen. Eine entsprechende Vorsorge hätte insbesondere getroffen werden müssen, weil die Beteiligte zu 3. bereits in früheren Jahren fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen habe. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Zur Begründung führte sie u. a. an, sie habe unter Beweisangebot vorgetragen, dass sie aufgrund einer langwierigen psychischen Erkrankung zeitweilig nicht in der Lage gewesen sei, ihre Alltagsgeschäfte zu erledigen. Diesen Beweisangeboten hätte das Gericht nachgehen müssen. Auch wenn die Phänomene nur schubweise aufträten, ändere dies nichts daran, dass das Krankheitsbild durchgehend anhalte. Das Krankheitsbild führe zu sozialem Rückzug und verminderter Handlungskompetenz. Dies führe insbesondere dazu, dass die erkrankte Person nicht im herkömmlichen Sinne vernünftig handele und entsprechende Vorkehrungen treffe. Die Beschwerdeführerin verwies insoweit erneut auf die ärztlich-psycholgische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie U. und der Diplompsychologin S. vom 5. März 2004 sowie auf die Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin E. vom 20. März 2004. Die Beschwerdeführerin legte ferner eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 23. August 2004 vor. Darin führte die Ärztin u. a. an, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren rezidivierenden depressiven Erkrankung leide. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass Patienten während einer schweren depressiven Episode in der Lage seien, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt. Für ihren Vortrag bot die Beschwerdeführerin erneut Beweis, u. a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 teilte das Landgericht der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche Bedeutung habe. Die fristlose Kündigung vom 5. September 2002 habe das Mietverhältnis beendet. Die Beschwerdeführerin habe sich seinerzeit mit der Miete für die Monate August und September im Verzug befunden. Die Beschwerdeführerin habe der sie treffenden Darlegungslast hinsichtlich der dem Verzug entgegenstehenden Umstände nicht genügt. Es sei nicht dargetan, dass das Unterbleiben der Mietzahlungen auf Umständen beruht habe, die von ihr nicht zu vertreten gewesen seien. Es sei nicht belegt, dass sie wegen ihrer Erkrankung keine Mietzahlungen habe tätigen können. Sie habe ja auch im September 2002 den Berliner Mieterverein einschalten können, sei also durchaus in der Lage gewesen, Alltagsgeschäfte zu erledigen. Außerdem habe das Amtsgericht mit Recht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in gesunden Zeiten für eine pünktliche Zahlung der Miete hätte Vorsorge treffen können. Bereits die Erteilung eines Dauerauftrags hätte genügt. Die Beschwerdeführerin entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 19. Januar 2005, es treffe nicht zu, dass sie in gesunden Zeiten habe Vorsorge treffen können. Sie leide seit Jahren an einer Krankheit, die es ihr unmöglich gemacht habe, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen. So sei sie auch nicht zur Einrichtung eines Dauerauftrages in der Lage gewesen. Soweit dies bestritten werde, sei es erforderlich, hierzu das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Die Beschwerdeführerin legte zugleich eine weitere ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 14. Januar 2005 vor. Die Ärztin führte darin aus, traumatisierende Ereignisse und die daraus resultierenden Persönlichkeitsveränderungen machten es der Beschwerdeführerin schwer, den normalen Verpflichtungen in ausreichendem Maße nachzukommen. Es komme bei der Beschwerdeführerin infolge der Krankheit zu extremen Störungen, die ihr zum Nachteil gereichten. Sie sei im Rahmen ihres Krankheitsgeschehens nicht in der Lage, zum Beispiel einen Dauerauftrag bei der Bank einzurichten, da sie für sich selber das Gefühl verloren habe und es zu einer starken Lethargie durch verschiedene parallel verlaufende Ereignisse gekommen sei. Mit Beschluss vom 3. Februar 2005, der der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2005 zuging, wies das Landgericht die Berufung zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf sein Schreiben vom 20. Dezember 2004. Ergänzend führte es aus, der Vortrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 rechtfertige keine andere Beurteilung. Insbesondere sei weiterhin nicht ersichtlich, dass die Nichtzahlung von Mieten in den Monaten August und September 2002 unverschuldet gewesen sei. Dem Schuldner obliege es, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass er die Forderung bei Fälligkeit erfülle. Insofern hätte die Beschwerdeführerin in Kenntnis ihres labilen Zustandes, gegebenenfalls unter Mithilfe Dritter, einen Dauerauftrag bei ihrer Bank einrichten können, damit die regelmäßige Zahlung des Mietzinses gewährleistet sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass sie zu derartigen Handlungen nicht fähig gewesen sei. In der neuerlichen ärztlichen Stellungnahme werde diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, dass es der Beschwerdeführerin schwer falle, den normalen Verpflichtungen im ausreichenden Maße nachzukommen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 8. April 2005 eingegangen Verfassungsbeschwerde. Einen zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sie mit Schreiben vom 18. Mai 2005 wieder zurückgenommen. Mit ihrem Antrag vom 24. November 2005 (bisher VerfGH 159 A/05) beantragt sie erneut, im Wege einstweiliger Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 8. Juli 2004 befristet einzustellen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe ihre Grundrechte aus Art. 6 und Art. 10 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt. Das Gericht habe es in willkürlicher Weise unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, das mit Sicherheit - ebenso wie die vorgelegten Atteste, über die sich das Gericht ebenso willkürlich hinweggesetzt habe - eine das Ergebnis der letztinstanzlichen Entscheidung beeinflussende Wirkung gehabt hätte. Sie habe in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt, dass sie an einer dauerhaften Erkrankung leide, die sie daran hindere, ihren Alltagsgeschäften in der Weise eines vernünftig handelnden Menschen nachzugehen. Sie habe ihren Vortrag durch insgesamt fünf ärztliche Atteste untermauert und gleichzeitig Beweis angeboten durch Vernehmung der behandelnden Ärzte bzw. ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten. Das Landgericht habe sich über diesen Vortrag hinweggesetzt und gemeint, die Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation aus eigenem Sachverstand vornehmen zu können. Ferner liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 VvB vor. Durch das Schreiben vom 20. Dezember 2004 habe das Landgericht zwar die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt, aus dem Inhalt des Beschlusses vom 3. Februar 2005 sei jedoch ersichtlich, dass sich das Gericht inhaltlich mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin aus ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2005 nicht auseinandergesetzt habe bzw. über diesen hinweg gegangen sei. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 VvB rügt. Denn insoweit beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Behauptung, legt jedoch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in einer Weise dar, die den Erfordernissen nach § 49 Abs. 1, § 50 VvB genügt. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Beschluss des Landgerichts und das Urteil des Amtsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach Art. 10 Abs. 1 VvB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Schlussfolgerungen nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 und 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ). Im Übrigen sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). a) Nach diesem Maßstab überschreitet der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht die Grenze zur Willkür. Die Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe der sie hinsichtlich der dem Verzug entgegenstehenden Umstände treffenden Darlegungslast nicht genügt, ist sachlich vertretbar. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es nicht, wenn - wie hier - die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, so lange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen des Schuldners ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ein Einwendungstatbestand. Die Darlegungs- und Beweislast trifft daher den Schuldner (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 286 Rn. 39). Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, NJW 1996, 1826 ; NJW 1984, 2888 ). Der Vortrag muss in sich stimmig und frei von Widersprüchen sein (vgl. BGH, MDR 1988, 133; NJW-RR 1992, 848 f.). Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. In welchem Maß sie ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH, NJW 1996, 1826 ; NJW 1984, 2888 ). Für die Frage der Darlegungslast ist ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist (BGH, NJW 1996, 1826 ). Eine Partei darf im Zivilprozess Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Dies gilt insbesondere hinsichtlich medizinischer Fragen (BGH, NJW-RR 1991, 889 ; NJW 1995, 2111 ; NJW 2003, 1400; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 3, 22. Aufl. 2005, § 138 Rn. 4). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen jedoch dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt und sich ihr Verhalten deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Ferner ist ein tatsächliches Vorbringen dann nicht beachtlich und beweisbedürftig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH, NJW-RR 1991, 889 ; NJW 1995, 2111 ; 1996, 394; 1996, 1826 ; Leipold, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund entbehrt die Entscheidung des Landgerichts nicht jeden sachlichen Grundes. Dabei ist zunächst ohne weiteres nachvollziehbar und sachlich vertretbar, dass das Gericht nicht lediglich darauf abgestellt hat, ob die Beschwerdeführerin im August und September 2002 zur rechtzeitigen Zahlung in der Lage war, sondern als selbständig tragende Erwägung für entscheidend gehalten hat, ob die Beschwerdeführerin es in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, für eine pünktliche Zahlung der Miete Vorsorge zu treffen. Nachvollziehbar ist das Gericht dabei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit den ersten Zahlungsverzögerungen im Jahre 1999 objektiv hinreichenden Anlass gehabt habe, selbst oder mit Hilfe Dritter, etwa durch Erteilung eines Dauerauftrages, für eine rechtzeitige Zahlung zu sorgen. Es ist auch nicht objektiv willkürlich, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe selbst unter Berücksichtigung ihres mit Schriftsatz vom 19. Januar 2005 erfolgten Vortrages mangelndes Verschulden nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr war es vertretbar, weiteren substantiierten Vortrag hinsichtlich der Behauptung zu fordern, ihre Krankheit habe es ihr seit Jahren unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen. Das Gericht musste nicht davon ausgehen, dass greifbare Anhaltspunkte für die in Frage stehende Behauptung der Beschwerdeführerin vorlagen. Es durfte sich angesichts des bisherigen Prozessverlaufs, des unstreitigen Sachverhalts sowie des Umstandes, dass die behaupteten Geschehnisse grundsätzlich im Wahrnehmungsbereich der Beschwerdeführerin lagen, nicht in der Lage sehen, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob der Verzug von ihr zu vertreten war. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass - wie dargelegt - in medizinischen Fragen keine hohen Anforderungen an den Vortrag der darlegungspflichtigen Partei zu stellen sind. Denn die Beschwerdeführerin hatte zunächst vorgetragen, es sei ihr lediglich zeitweise unmöglich gewesen, für eine pünktliche Mietzahlung zu sorgen. Sie war dabei durchaus substantiiert und unter Bezugnahme auf eine Reihe ärztlicher Atteste und Stellungnahmen auf medizinische Fragen eingegangen. Mit diesem Vortrag und den ihn tragenden ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Äußerungen war jedoch die zuletzt erfolgte Behauptung nicht ohne weiteres zu vereinbaren, ihre Krankheit habe es ihr seit Jahren unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen. Zudem ließ dieser Vortrag offen, von welchem Zeitpunkt an der Beschwerdeführerin eine zweckmäßige und vernünftige Erledigung ihrer Alltagsgeschäfte nicht mehr möglich gewesen sei. Bis zu dem Schriftsatz vom 19. Januar 2005 hatte die Beschwerdeführerin durchgängig behauptet, ihre Erkrankung habe ihr die Erfüllung von Alltagsgeschäften lediglich zeitweise unmöglich gemacht. Nur für diesen Vortrag hatten die von ihr vorgelegten und in Bezug genommenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen auch hinreichenden Anhalt gegeben. Die Stellungnahme der Psychotherapeutin E. vom 20. März 2004 beinhaltete lediglich Aussagen hinsichtlich des Zeitraums von Mai 1998 bis Juni 1999. Der Facharzt für Psychotherapie Dr. med. K. verwies in seinem Attest ausdrücklich darauf, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen Erkrankung "zeitweise nicht möglich" sei, den Erfordernissen des Alltags ordnungsgemäß nachzukommen. Auch die ärztlich-psychologische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie U. und der Diplompsychologin S. vom 5. März 2004 enthielt nicht die Aussage, dass es der Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Erkrankung bzw. seit dem Auftreten entsprechender Probleme durchweg unmöglich gewesen sei, Alltagsgeschäfte zu erledigen. Das Attest verwies lediglich darauf, dass es in den letzten zwei bis drei Jahren zunehmend zu sozialem Rückzug und verminderter Handlungskompetenz gekommen sei. Die Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 23. August 2004 ging lediglich auf die Frage ein, ob und inwieweit es der Beschwerdeführerin während einer "schweren depressiven Episode" möglich sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Dass der Beschwerdeführerin entsprechende Aktivitäten durchweg, also nicht nur innerhalb entsprechender "Episoden", unmöglich gewesen seien, geht auch aus dieser Stellungnahme nicht hervor. Aber auch der ärztlichen Stellungnahme derselben Ärztin vom 14. Januar 2005 ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin seit Auftreten entsprechender Probleme die notwendige Vorsorge infolge ihrer Krankheit nicht möglich gewesen sei. Zwar heißt es in der Stellungnahme, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihres Krankheitsgeschehens nicht in der Lage, zum Beispiel einen Dauerauftrag bei der Bank einzurichten. Diese Aussage, die ohnehin nur schwer mit der Stellungnahme vom 23. August 2004 vereinbar sein dürfte, wird aber bei objektiviertem Verständnis dadurch relativiert bzw. in Frage gestellt, dass die Ärztin - worauf auch das Landgericht ausdrücklich Bezug genommen hat - dort auch ausführt, es falle der Beschwerdeführerin "schwer", den normalen Verpflichtungen in ausreichendem Maße nachzukommen: denn etwas, was der Beschwerdeführerin schwer gefallen wäre, hätte ihr noch grundsätzlich möglich sein können. Dass die Beschwerdeführerin auch unter Mithilfe Dritter durchgängig nicht in der Lage gewesen wäre, einen Dauerauftrag bei ihrer Bank einzurichten, ist der Stellungnahme vom 14. Januar 2005 nicht zu entnehmen. Ebenso wenig geht aus ihr hervor, von welchem Zeitpunkt an die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Interessen hinreichend wahrzunehmen. Das Landgericht durfte weiter berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unstreitig verschiedene Male in der Lage war, für ihre Angelegenheiten in objektiv zweckmäßiger und vernünftiger Weise zu sorgen. Denn nach Mahnung oder Kündigung hatte sie die in den Jahren 1999 und 2001 bis 2002 aufgelaufenen Mietrückstände beglichen bzw. im September 2002 den Berliner Mieterverein mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht davon ausgehen, dass es weiteren substantiierten Vortrages der Beschwerdeführerin bedurfte, um die objektiv bestehenden Unstimmigkeiten zwischen ihrem vorgenannten Verhalten und dem zunächst erfolgten, durchaus substantiierten - auf medizinische Fragen näher eingehenden - Vortrag einerseits und der mit Schriftsatz vom 19. Januar 2005 erstmals aufgestellten, nicht in gleichem Maße durch medizinische Äußerungen belegten Behauptung andererseits zu klären bzw. um hinreichende Anhaltspunkte für die zuletzt aufgestellte Behauptung zu geben. b) Auch das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Juli 2004 ist nicht bereits willkürlich. Denn bis zu jener Entscheidung hatte die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ihre Krankheit habe es ihr seit Jahren ohne Unterbrechungen unmöglich gemacht, ihre Alltagsgeschäfte in zweckmäßiger und vernünftiger Form zu erledigen. Das Amtsgericht konnte daher willkürfrei darauf abstellen, dass die Erkrankung auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nur "schubweise" auftrete. 2. Der Beschluss des Landgerichts verletzt auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen - mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen - verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Art. 15 Abs. 1 VvB schützt auch regelmäßig nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 64, 1 ). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfG, NJW-RR 1995 1033 ; ZMR 1997, 68 f.). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn das Landgericht hat auch den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2005 ausweislich der Begründung seines Beschlusses vom 3. Februar 2005, die hierauf ausdrücklich Bezug nimmt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es bei verständiger Würdigung lediglich Anliegen des Antrags vom 24. November 2005 ist, eine Räumung bis zu der begehrten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren VerfGH 41/05 zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.