Urteil
53/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:1122.53.05.0A
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Leitsätze
1. Es steht im Einklang mit der dem Abgeordneten eingeräumten Freiheit der Mandatsausübung und Fraktionsbildung (Art 38 Abs 4 Satz 2, Art 40 Abs 1 Satz 1 Verf BE), wenn eine Fraktionssatzung den Fraktionsausschluss an das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" knüpft.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Verhalten eines Fraktionsmitgliedes das Erfordernis eines "wichtigen Grundes" erfüllt, steht der Fraktion ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Einschränkung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle trägt zugleich der durch Art 40 Verf BE unterstrichenen eigenen Rechtsstellung der Fraktion Rechnung.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es steht im Einklang mit der dem Abgeordneten eingeräumten Freiheit der Mandatsausübung und Fraktionsbildung (Art 38 Abs 4 Satz 2, Art 40 Abs 1 Satz 1 Verf BE), wenn eine Fraktionssatzung den Fraktionsausschluss an das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" knüpft. 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Verhalten eines Fraktionsmitgliedes das Erfordernis eines "wichtigen Grundes" erfüllt, steht der Fraktion ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Einschränkung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle trägt zugleich der durch Art 40 Verf BE unterstrichenen eigenen Rechtsstellung der Fraktion Rechnung. Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. B. Der Antrag ist im Organstreitverfahren gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1, §§ 36 ff. VerfGHG teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Der Antrag ist nur zulässig, soweit der Antragsteller die Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 4 VvB rügt; im Übrigen ist er unzulässig. Nach § 14 Nr. 1 VerfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. 1. Der Antragsteller als Mitglied des Abgeordnetenhauses und die Antragsgegnerin als Fraktion des Abgeordnetenhauses sind parteifähig nach §§ 36, 14 Nr. 1 VerfGHG im Organstreitverfahren, für das der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben ist (a. A. hinsichtlich des Rechtswegs bei einem Fraktionsausschluss: Magen, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Kommentar, 3. Aufl. 2000, Art. 40 Rn. 8 – ordentliche Gerichte). Sowohl der einzelne Abgeordnete als auch die Fraktion sind „andere Beteiligte“, die durch die Verfassung von Berlin und die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind (siehe nur Art. 38 Abs. 4, Art. 40 Abs. 2 und Art. 45 VvB). Die verfassungsrechtliche Stellung der Fraktionen ist in der Verfassung von Berlin – anders als im Grundgesetz – ausdrücklich geregelt; nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VvB nehmen Fraktionen unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Glieder der Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken und die parlamentarische Willensbildung unterstützen (zur Parteifähigkeit von Fraktionen im Organstreitverfahren vgl. Beschluss vom 21. März 2003 – VerfGH 6/01 – LVerfGE 14, 35 m. w. N.). 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, soweit er eine Verletzung seiner in Art. 38 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechte als Mitglied des Abgeordnetenhauses rügt. Gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG ist ein Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Antragstellers die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (vgl. Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., m. w. N.). Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus Art. 38 Abs. 4 VvB (ebenso zu den Parallelnormen des jeweiligen Landesverfassungsrechts: VerfGBbg, Urteil vom 20. Juni 1996 – VfGBbg 14/96 EA – LVerfGE 4, 190 und Urteil vom 16. Oktober 2003 – VfGBbg 4/03 –, insoweit in NVwZ-RR 2004, 161 nicht wiedergegeben; MVVerfG, Urteil vom 27. Mai 2003 – LVerfG 10/02 – LKV 2003, 516 ). Gemäß Art. 38 Abs. 4 VvB sind die Abgeordneten Vertreter aller Berliner (Satz 1); sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Satz 2). Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB gewährleistet das freie Mandat des Abgeordneten und schützt ihn vor (parlamentarischer und außerparlamentarischer) Beschränkung bei der Wahrnehmung seines Mandates (vgl. Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2002, Art. 38 Rn. 13; Magen, in: Pfennig/Neumann, a. a. O., Art. 39 Rn. 12). Dieser Schutz schließt das Recht des Abgeordneten ein, auch mit Hilfe seiner Fraktion parlamentarisch mitwirken zu können (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 20. Juni 1996, a. a. O., S. 198). Die Bildung von Fraktionen beruht auf der von den Abgeordneten in Ausübung des freien Mandates getroffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 93, 195 ; Driehaus, a. a. O.). Zwar dürfte sich aus Art. 38 Abs. 4 VvB ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Fraktion nicht ergeben, jedoch schützt der Grundsatz des freien Mandats den Verbleib des Abgeordneten in einer Fraktion (vgl. zum entsprechenden Landesverfassungsrecht: VerfGBbg, Urteil vom 20. Juni 1996, a. a. O., und Beschluss vom 16. Oktober 2003, a. a. O., NVwZ-RR 2004, 161; MVVerfG, Urteil vom 27. Mai 2003 – LVerfG 10/02 – LKV 2003, 516 ). Die Mitarbeit in der Fraktion unterfällt der verfassungsrechtlich verbürgten Ausübung des Abgeordnetenmandats; die Wirkungsmöglichkeit des Abgeordneten und damit die Ausübung seiner durch Art. 38 Abs. 4 VvB verfassungsrechtlich gesicherten Position als Abgeordneter erfahren durch die Aberkennung der Zugehörigkeit zu einer Fraktion eine nicht zu übersehende Einbuße (MVVerfG, Urteil vom 27. Mai 2002, a. a. O., S. 517; vgl. auch BVerfGE 43, 142 ). Der in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, mit der die Antragsbefugnis eines Abgeordneten im Organstreit gegen die ihn ausschließende Fraktion verneint wird (Jörn Ipsen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschluss, NVwZ 2005, 361 ), folgt der Verfassungsgerichtshof nicht. Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der aus einer Fraktion ausgeschlossene Abgeordnete der Sache nach ein Recht auf Verbleib in der betreffenden Fraktion geltend macht, dieses jedoch vom verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten (im Sinne der bundesrechtlichen Regelungen des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht gewährleistet werde. Diese Auffassung verkennt, dass mit dem Ausschluss aus einer Fraktion in den um die Fraktionsmitgliedschaft „angereicherten“ Status eines Abgeordneten eingegriffen und dieser geschmälert wird. Die Möglichkeit, eine Fraktion zu bilden und in ihr mitzuarbeiten, verändert die Wirkungsmöglichkeit des Einzelnen nicht unerheblich; denn dem fraktionsangehörigen Abgeordneten bieten sich über den „Mindeststandard“ der allen Abgeordneten zustehenden Rechte (vgl. Art. 45 VvB) schon rechtlich weitergehende Mitgestaltungsmöglichkeiten (z. B.: die stimmberechtigte Mitgliedschaft in Ausschüssen) sowie rein faktisch eine weitergehende Hilfestellung in den den Abgeordneten obliegenden Aufgaben durch die von den Fraktionen unterhaltenen Fraktionsbüros, Archive, Pressestellen und wissenschaftlichen Hilfsdienste (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 20. Juni 1996, a. a. O.). Da die Fraktion verfassungsrechtlich als Vereinigung von Abgeordneten konstituiert ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 VvB), ist jedenfalls die (innegehabte) Mitgliedschaft ein mit der Ausübung des Abgeordnetenmandats zusammenhängendes, durch die Verfassung von Berlin übertragenes Recht im Sinne von § 37 Abs. 1 VerfGHG. Demgegenüber kann eine Antragsbefugnis weder aus Art. 38 Abs. 1 VvB, der das Abgeordnetenhaus als die von den wahlberechtigten Deutschen gewählte Volksvertretung konstituiert, jedoch keine Regelungen des Status des einzelnen Abgeordneten trifft, noch aus Art. 45 Satz 1 VvB hergeleitet werden; diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf das Recht des einzelnen Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen, und erfasst den mit der Fraktionsmitgliedschaft verbundenen „kollektiven“ Aspekt der Mandatsausübung dem gemäß gerade nicht. Hinsichtlich der Rügen einer Verletzung der Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 VvB ist der Antrag mithin unzulässig. 3. Die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen scheitert nicht am Fehlen eines Rechtsschutzinteresses des Antragstellers. Das Rechtsschutzbedürfnis wird im Organstreitverfahren in der Regel durch die Antragsbefugnis (§ 37 Abs. 1 VerfGHG) hinreichend belegt (MVVerfG, Urteil vom 27. Mai 2003, a. a. O., S. 517), jedoch kann es aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall dennoch fehlen (vgl. BVerfGE 68, 1 ). Derartige Umstände sind hier jedoch nicht mit der für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses hinreichenden Deutlichkeit vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit in der Antragsbegründung auch Gesichtspunkte genannt werden, aus denen sich keine (Organ-)Rechte im Sinne vom § 37 Abs. 1 VerfGHG herleiten lassen dürften, die also nicht auf den Status des Abgeordneten, sondern auf die allgemeine Rechtsstellung des Antragstellers ausgerichtet sind (innerparteilicher Ruf, Chancen bei der Wiederaufstellung als Kandidat für das Abgeordnetenhaus), schließt dies das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Fraktionsausschlusses noch nicht aus; denn im Falle des Erfolgs seines Antrags hätte er jedenfalls für einen noch nennenswerten Zeitraum der weiteren Dauer der Legislaturperiode die Möglichkeit, eine Fraktionsmitarbeit – soweit gesundheitlich vertretbar – wieder aufzunehmen. Dass er hieran selbst überhaupt nicht ernstlich interessiert wäre, sondern den vorliegenden Antrag ausschließlich aus verfahrensfremden Zwecken – der parteiinternen „Rehabilitation“ im Interesse seiner Wiederaufstellung als Abgeordneter – gestellt hätte, lässt sich nicht mit der zum Ausschluss eines Rechtsschutzinteresses wegen Missbrauchs des Organstreitverfahrens hinreichenden Sicherheit feststellen. II. Der Antrag ist, soweit zulässig, unbegründet. Der Antragsteller wird durch den vom Antragsgegner ausgesprochenen Fraktionsausschluss in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten weder verletzt noch unmittelbar gefährdet. Der Ausschluss aus der Fraktion ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar, da die Rechtsgrundlagen für diesen – hier: das Fraktionsgesetz (FraktG) und die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin – ihrerseits verfassungsgemäß sind (1.) und ihre Anwendung im vorliegenden Fall verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden ist (2.). 1. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 FraktG und des § 8 Abs. 3 der Satzung der Antragsgegnerin für die 15. Legislaturperiode i. d. F. vom 15. Januar 2002 lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen. § 6 Abs. 2 Nr. 2 FraktG, dem gemäß die sich von jeder Fraktion zu gebende schriftliche Satzung u. a. Bestimmungen über den Ausschluss von Abgeordneten enthalten muss, ist vom Regelungsauftrag des Art. 40 Abs. 2 Satz 3 VvB gedeckt, das Nähere über die Rechtsstellung und Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen durch Gesetz zu bestimmen. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber einerseits die Fraktionen verpflichtet, überhaupt Regelungen über die wichtige Frage des Fraktionsausschlusses zu treffen, es aber andererseits – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben – der Satzungsautonomie der Fraktionen überlässt, wie diese Regelungen im Einzelnen ausgestaltet werden. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 der Satzung der Antragsgegnerin begegnet weder von Verfassungs wegen noch mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 FraktG durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidung über den Verlust der Fraktionszugehörigkeit einzelner Abgeordneter steht angesichts der zentralen Bedeutung der Fraktionen für Arbeit und politische Willensbildung des Parlaments sowie für die politischen Einfluss- und parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten der einzelnen Abgeordneten allerdings nicht im Belieben der Fraktion. Die jedem Abgeordneten verfassungsrechtlich zustehende Chance auf Fraktionszugehörigkeit und die Achtung vor der Stellung und den Aufgaben des einzelnen Abgeordneten als gewählter egalitärer Repräsentant des Volkes erfordern insoweit Begrenzungen; der Ausschluss aus der Fraktion setzt zumindest die Berücksichtigung rechtsstaatlicher demokratischer Verfahrensregelungen sowie einen willkürfreien Entschluss der Fraktionsversammlung voraus (vgl. MVVerfG, Urteil vom 27. Mai 2003, a. a. O., S. 518 m. w. N.). Verfassungsrechtlich unbedenklich sieht zunächst § 8 Abs. 3 Satz 1 der Fraktionssatzung vor, dass über den Ausschluss aus der Fraktion die Fraktionsversammlung auf Antrag des Fraktionsvorstandes entscheidet. Ebenso wie der Zusammenschluss verschiedener Abgeordneter zu einer Fraktion das Ergebnis einer auf der Freiheit des Mandats fußenden Entscheidung zu freiwilliger Kooperation ist, können ausschließlich die in der Fraktion zusammengeschlossenen Abgeordneten selbst in autonomer Entscheidung über den Ausschluss eines Abgeordneten aus ihren Reihen befinden (MVVerfG, a. a. O). Auch gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 3 der Fraktionssatzung, der gemäß der Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder zu fassen ist, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Bei der Zwei-Drittel-Mehrheit handelt es sich in der deutschen verfassungsrechtlichen Tradition um dasjenige Quorum, das für Entscheidungen von zentraler Bedeutung (etwa Verfassungsänderungen) traditionell als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen wird (zu den in der Parlamentspraxis unterschiedlichen Quoren für einen Fraktionsausschluss vgl. Lenz, Der Fraktionsausschluss – Zwischenbilanz nach den Fällen Möllemann und Hohmann, NVwZ 2005, 364 ). Schließlich genügt auch § 8 Abs. 3 Satz 4 der Fraktionssatzung den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs für den von einem Ausschlussantrag betroffenen Abgeordneten; die Regelung, in der ausdrücklich lediglich normiert ist, dass dem Betroffenen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, sagt nichts über die nähere Ausgestaltung der Form der Anhörung – etwa die Frage der persönlichen Anwesenheit in der Fraktionssitzung – aus, sie ist insofern aber einer den sich aus dem Verfassungsrecht ergebenden Anforderungen genügenden Auslegung zugänglich. Auch in materieller Hinsicht steht die Satzung im Einklang mit der dem Abgeordneten eingeräumten Freiheit der Mandatsausübung und Fraktionsbildung (Art. 38 Abs. 4 Satz 2, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 VvB), indem sie den Fraktionsausschluss an die Voraussetzung des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ knüpft. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Fraktionsausschluss an materielle Voraussetzungen gebunden und nicht nach Belieben der Fraktion zulässig ist, wobei ganz überwiegend insoweit auf das Vorliegen eines qualifizierten Grundes abgestellt wird (vgl. MVVerfG, a. a. O., S. 519 m. w. N.; C. Lenz, a. a. O., S. 368; für den Ausschluss aus Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften: BayVGH, NVwZ 1989, 494 ; HessVGH, NVwZ 1990, 391 ; OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 506 ; OVG NW, NVwZ 1993, 399 ; HessVGH, NVwZ 1999, 1369 ). Das Abstellen auf einen „wichtigen Grund“ entspricht auch den in der Rechtsordnung für durch persönliche Zusammenarbeit geprägte Rechtsverhältnisse bei einer nicht einvernehmlichen Trennung aufgestellten Voraussetzungen (vgl. § 626 Abs. 1, § 723 Abs. 1 Satz 2, § 54 BGB). Diese Tatbestandsvoraussetzung lässt – ebenso wie etwa die Anknüpfung an einen vorsätzlichen Pflichtverstoß oder an einen schweren Schaden – eine angemessene Abwägung zwischen den für den einzelnen Abgeordneten mit einem Fraktionsausschluss verbundenen Folgen vor dem Hintergrund von Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB einerseits und den gemäß Art. 40 Abs. 2 VvB verfassungsrechtlich geschützten Belangen der Fraktion, aus denen sich Grenzen der Abgeordnetenrechte ergeben (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2003, a. a. O., NVWZ-RR 2004, 161), andererseits zu. 2. Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Ausschluss des Antragstellers hält im Ergebnis der im Rahmen des vorliegenden Organstreitverfahrens gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. a) Bei der Entscheidung über den Fraktionsausschluss wurde den sich aus Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB i. V. m. Art. 40 Abs. 2 Satz 3 VvB ergebenden formellen Anforderungen, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 FraktG durch § 8 Abs. 3 der Fraktionssatzung konkretisiert werden, Genüge getan. aa) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Ausschluss ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Eine Fraktion hat bei Durchführung eines Ausschlussverfahrens dem betroffenen Abgeordneten zum Schutz seiner parlamentarischen Rechte hinreichend Gelegenheit einzuräumen, zu der in Aussicht genommenen Entscheidung wirksam Stellung nehmen zu können; die Fraktionsmitglieder müssen in notwendiger Ergänzung dazu die Möglichkeit haben, ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Abgeordneten zugrunde zu legen (MVVerfG, a. a. O., S. 519 m. w. N.). Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin genügt diesen Erfordernissen. Deren Vorsitzender hatte dem Antragsteller mehr als einen Monat vor der tatsächlich erfolgten Entscheidung über den Ausschluss mit Schreiben vom 2. März 2005 die aus Sicht des Fraktionsvorstandes vorhandenen Ausschlussgründe detailliert benannt und Gelegenheit zur schriftlichen und/oder persönlichen Stellungnahme im Rahmen einer Fraktionssitzung – auch unter Begleitung eines Rechtsanwalts – gegeben. Dafür, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest eine schriftliche Stellungnahme – gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe – einzureichen, sind hinreichende Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. Aus dem der Antragsgegnerin vorgelegten ärztlichen Attest vom 7. Februar 2005 ergab sich lediglich, dass der Antragsteller seit dem 1. Oktober 2004 bis auf weiteres „dienstunfähig" gewesen sei; auch den im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller eingereichten neuen ärztlichen Attesten vom 29. April und 24. Juni 2005 lässt sich bei verständiger Würdigung im Ergebnis nicht entnehmen, dass der Antragsteller im März und April dieses Jahres während eines Zeitraums von über einem Monat keine substantiierte schriftliche Stellungnahme hätte unterbreiten können. Im Übrigen hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 5. April 2005 eine derartige Stellungnahme eingereicht. Die in der Antragsbegründung vertretene Auffassung, in diesem Schreiben gehe es lediglich um verfahrensrechtliche Rügen und nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorwürfen, wird dem Inhalt des seinerzeit unterbreiteten Vortrags des Antragstellers nicht gerecht, da dieser in dem Schreiben nicht lediglich angekündigt hat, der Antragsgegnerin zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe Einblick in alle Verfahrensakten zu gewähren, sondern als Anlage auch mehrere Strafanzeigen und Strafanträge übersandt hat, in denen seine Version der Geschehnisse am 1. Februar 2005 im Einzelnen dargelegt ist. Es kann dahinstehen, ob sich aus Verfassungsrecht ein über die Gewährung der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme hinausgehendes Erfordernis zur Anhörung im Rahmen einer Fraktionssitzung herleiten lässt. Soweit in Teilen der Rechtsprechung als formelle Voraussetzung eines Fraktionsausschlusses neben der Gewährleistung ausreichenden Gehörs auch die „Anwesenheit des betroffenen Fraktionsmitgliedes“ gefordert wird (vgl. zum dortigen Landesverfassungsrecht: VerfGBbg, Urteil vom 16. Oktober 2003, a. a. O., NVwZ-RR 2004, 161 ; ähnlich für den kommunalrechtlichen Bereich: OVG Saar, Beschluss vom 29. September 1995, NVwZ-RR 1996, 462), kann dies jedenfalls nicht ausnahmslos gelten. Ein Abgeordneter besitzt als Mitglied einer Fraktion bis zu seinem Ausschluss grundsätzlich das Recht, an Fraktionssitzungen teilzunehmen. Hieraus lässt sich allerdings nur folgern, dass eine unter Ausschluss des betreffenden Abgeordneten erfolgte Entscheidung der Fraktionsversammlung über einen Fraktionsausschluss dessen Organrechte verletzen mag. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht, da der Antragsteller nach eigener Angabe zu den Fraktionssitzungen jeweils eingeladen worden war und ihm ausweislich der Schreiben des Fraktionsvorsitzenden die Teilnahme nicht nur ermöglicht, sondern sogar nahegelegt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn eine Ausschlussentscheidung in Abwesenheit des Abgeordneten getroffen wird, sofern die Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt war. Dies war hier der Fall. Denn der Vorsitzende der Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 2005 ausdrücklich mitgeteilt, dass das vorgenannte, sechs Wochen alte Attest vom 7. Februar 2005 als Entschuldigungsgrund nicht mehr akzeptiert werde und zur Darlegung einer krankheitsbedingten Verhinderung ein substantiiertes neues ärztliches Attest erforderlich sei. Hiermit hatte die Antragsgegnerin angesichts des Vorverhaltens des Antragstellers und des wenig substantiierten Inhalts des eine Dienstunfähigkeit bis auf weiteres bescheinigenden Attests vom 7. Februar 2005 die Voraussetzungen an eine hinreichende Entschuldigung willkürfrei bestimmt; diesen Voraussetzungen ist mit dem erst während der Fraktionssitzung am 5. April 2005 eingegangenen Schreiben des Antragstellers nicht Genüge getan, zumal angesichts des zeitlichen Ablaufs von ihm zu Recht hätte erwartet werden können, der Antragsgegnerin rechtzeitig mitzuteilen, dass er eine Kostenübernahme für ein gefordertes neues Attest erwarte. Die erst nachträglich – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – eingereichten ärztlichen Atteste vom 29. April und 24. Juni 2005 sind nicht geeignet, die in Unkenntnis dessen getroffene Ausschlussentscheidung der Antragsgegnerin als unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Erfordernisse ergangen anzusehen. Dem Schreiben des Vorsitzenden der Antragsgegnerin vom 29. März 2005 ist der Sache nach zu entnehmen, dass eine krankheitsbedingte Verhinderung unter Beifügung eines ärztlichen Attests vor der auf den 5. April 2005 anberaumten Fraktionssitzung mitzuteilen gewesen wäre; der Antragsteller macht auch nicht geltend, dass eben dies – etwa wegen unerkannter Krankheitsbilder – sachlich nicht möglich gewesen wäre, während seine Berufung auf die Unzumutbarkeit der Vorlage eines ärztlichen Attests auf eigene Kosten nicht durchgreift, weil der Aufwand hierfür nicht hoch und ihm im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit als Fraktionsmitglied zuzumuten war, jedenfalls ein vorheriger Hinweis, welcher der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Kostenübernahme eröffnet hätte, angezeigt gewesen ist. bb) Auch das innerfraktionelle Verfahren im Zusammenhang mit dem Fraktionsausschluss ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegung der Antragsgegnerin ist allen Fraktionsmitgliedern – nicht nur dem Antragsteller – die Begründung des Fraktionsvorstandes für seinen Ausschlussantrag bereits im März 2005 zur Kenntnis gegeben worden. Ferner bestehen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ladung aller Fraktionsmitglieder zu der entscheidenden Sitzung am 5. April 2005, zumal der Antragsteller selbst darlegt, eine ordnungsgemäße Ladung erhalten zu haben. Soweit der Antragsteller rügt, dass bei der Aussprache und Beratung vor der Beschlussfassung der Fraktion nicht ausschließlich deren Mitglieder anwesend gewesen seien, legt er eine formelle Anforderung an die Rechtmäßigkeit der Ausschlussentscheidung zugrunde, welche im Verfassungsrecht keine Stütze findet. Zwar wird in der uneinheitlichen, jeweils den Besonderheiten der einzelnen Kommunalverfassungen verpflichteten kommunalrechtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass nicht nur die Abstimmung über einen Ausschlussantrag den ordentlichen Fraktionsmitgliedern (Abgeordneten) vorbehalten sei, sondern auch allein diese an der vorhergehenden Aussprache und Beratung teilnehmen dürften (z. B.: HessVGH, NVwZ 1992, 506; offengelassen bei OVG Saar, a. a. O., NVwZ-RR 1996, 462; a. A.: OVG NW, NVwZ 1993, 399). Die Ausgestaltung der Teilnahmemöglichkeit an Fraktionssitzungen ist aber weder durch die Verfassung von Berlin noch durch das Fraktionsgesetz vorgegeben, sondern bleibt der Regelung der jeweiligen Fraktion im Rahmen ihrer Satzungsautonomie überlassen. Die Antragsgegnerin hat insofern in § 9 der vorgenannten Fraktionssatzung eine Regelung getroffen, der zufolge an Sitzungen der Fraktion in der Regel neben den Abgeordneten die auf Vorschlag der Partei der Landesregierung angehörenden Senatoren und Staatssekretäre sowie der Fraktionsgeschäftsführer, der Landesvorsitzende und der Landesausschussvorsitzende teilnehmen, wobei dieser Kreis vom Fraktionsvorstand durch Gäste ohne Stimmrecht ergänzt werden kann. Es kann dahinstehen, wie die Teilnahme dieses Personenkreises an einen Fraktionsausschluss betreffenden Sitzungen verfassungsrechtlich zu würdigen wäre, da jedenfalls gegen die bei der Beratung und Beschlussfassung der Antragsgegnerin über den Ausschluss des Antragstellers lediglich zu verzeichnende Anwesenheit des Fraktionsgeschäftsführers als Protokollführer aus Sicht des Verfassungsrechts keine Bedenken bestehen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass in der Fraktion über den Ausschlussantrag offen abgestimmt worden ist. Die – umstrittene – Frage, ob eine geheime Abstimmung über einen Fraktionsausschluss verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. zum Meinungsstand: C. Lenz, a. a. O., S. 367), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner grundsätzlichen Entscheidung. Insbesondere kann offen bleiben, ob – entsprechend einer in Teilen der kommunalrechtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung – eine offene Abstimmung grundsätzlich zulässig ist, wenn Rechtsvorschriften – wie hier die Satzung der Antragsgegnerin – eine geheime Abstimmung nicht ausdrücklich vorschreiben (vgl. HessVGH, NVwZ 1999, 1369 ). Denn jedenfalls bedurfte es im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall keiner geheimen Abstimmung. Eine ausdrückliche Bestimmung über eine geheime Abstimmung findet sich in der Satzung der Antragsgegnerin nicht. Aus § 14 Abs. 3 Satz 1 der Fraktionssatzung lässt sich vielmehr entnehmen, dass lediglich Wahlen zum Fraktionsvorstand stets geheim durchgeführt werden müssen, während alle anderen Wahlen – sofern nicht ein Fraktionsmitglied dem widerspricht – durch offene Abstimmung erfolgen; dies muss erst recht für sonstige Beschlüsse (vgl. § 14 Abs. 1, 2 der Fraktionssatzung) gelten. Vor diesem Hintergrund ist die offene Abstimmung über den Fraktionsausschluss verfassungsrechtlich jedenfalls dann unbedenklich, wenn – wie gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus dem Protokoll der Fraktionssitzung vom 5. April 2005 geschehen – vor der Abstimmung darauf hingewiesen wurde, dass geheim abgestimmt werde, wenn ein Fraktionsmitglied der offenen Abstimmung widerspreche, und ein Antrag auf geheime Abstimmung trotz ausdrücklicher Frage danach nicht gestellt wurde. cc) Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Antragsteller auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Dabei kann dahinstehen, ob verfassungsrechtlich eine Begründung der Entscheidung gefordert ist, da die Antragsgegnerin dem Antragsteller tatsächlich eine ausreichende Begründung gegeben hat. Dass diese nach der Mitteilung des Fraktionsausschlusses mit Schreiben vom 7. April 2005 durch einen separaten Schriftsatz vom 12. April 2005 erfolgt ist, begegnet keinen Bedenken; insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Begründung etwas „nachgeschoben“ wurde, was nicht Gegenstand der Beratung und Abstimmung in der Fraktionssitzung gewesen ist, da die Begründung für den erfolgten Ausschluss im Wesentlichen mit der vom Fraktionsvorstand bereits mit Schreiben vom 2. März 2005 unterbreiteten Begründung für den Ausschlussantrag übereinstimmt. b) Die Antragsgegnerin hat ferner in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise die materielle Voraussetzung für einen Fraktionsausschluss – das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ – bejaht. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ für einen Fraktionsausschluss ist in der Rechtsprechung zum Kommunalverfassungsrecht in einer Weise konkretisiert worden, die im Zusammenhang mit dem Ausschluss aus einer Parlamentsfraktion gleichermaßen herangezogen werden kann. Demnach ist ein wichtiger Grund für einen Fraktionsausschluss zum einen dann gegeben, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehlt (vgl. HessVGH, NVwZ 1990, 391 ; OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 506 ; OVG Berlin, NVwZ 1998, 197 ). Ein wichtiger Grund ist ferner gegeben, wenn das Mitglied der Fraktion ihre Gremienarbeit nicht nur erschwert, sondern sie ineffektiv gemacht oder den Aufwand, sie effektiv zu halten, unzumutbar erhöht hat bzw. das nach gesicherter Prognose angenommen werden muss (vgl. OVG Berlin, a. a. O.). Weiterhin besteht ein wichtiger Grund dann, wenn das Mitglied das Vertrauensverhältnis in sonstiger Art so nachhaltig gestört hat, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG Berlin, a. a. O.; OVG NW, NVwZ 1993, 399; OVG Saar, NVwZ-RR 1996, 462). Ein wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn ein Abgeordneter durch sein Verhalten das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit nachhaltig schädigt. Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Fraktionsmitglieds das Erfordernis eines „wichtigen Grundes“ erfüllt, ist zunächst der Fraktion überantwortet. Ihr steht insofern ein Beurteilungsspielraum zu (ebenso hinsichtlich des Begriffs des „schweren Schadens“: VerfGBbg, Urteil vom 16. Oktober 2003, a. a. O., NVwZ-RR 2004, 161 ). Es handelt sich um eine Frage außerhalb eines rechtlich exakt erfassbaren Bereichs, bei der hinsichtlich des Fehlens eines erforderlichen Mindestmaßes an prinzipieller politischer Übereinstimmung, der Einschätzung der Auswirkungen der Verhaltensweisen eines Abgeordneten auf die Gremienarbeit, der Würdigung, ob ein Vertrauensverhältnis derart nachhaltig gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar erscheint, sowie ob eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der Fraktion vorliegt, auch persönliche Erfahrungen und Eindrücke eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Mit dieser Einschätzungsprärogative geht eine entsprechende Einschränkung der Überprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs einher (ebenso VerfGBbg, a. a. O.; offen: MVVerfG, LKV 2003, 516 ). Bei der Beurteilung eines Fraktionsausschlusses ist es – soweit nicht allgemein gültige Grundsätze verletzt werden – nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, schlechthin seine Beurteilung an die Stelle derjenigen politischen und sonstigen, an innerparteilichen Maßstäben ausgerichteten, Wertungen zu setzen, nach denen die Fraktion lebt und ihre im Staatswesen verfolgten Ziele erkämpfen will. Diese Einschränkung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle trägt zugleich der – durch Art. 40 VvB unterstrichenen – eigenen Rechtsstellung der Fraktion Rechnung. Dem gemäß ist die – hinsichtlich der Verfahrensweise umfassende – verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidung über den Ausschluss in materieller Hinsicht auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle beschränkt (ebenso VerfGBbg, a. a. O.). aa) Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung über den Fraktionsausschluss auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage getroffen. Eine von sachfremden und willkürlichen Erwägungen freie Entscheidung der Fraktion setzt grundsätzlich voraus, dass die Fraktionsmitglieder die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugrunde gelegt haben und von einem möglichst vollständig aufgeklärten Sachverhalt ausgehen konnten (MVVerfG, a. a. O.). Dabei trifft den vom Ausschluss bedrohten Abgeordneten allerdings die Obliegenheit, jedenfalls die der Fraktion nicht bekannten bzw. nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmenden, für ihn günstigen Umstände substantiiert darzulegen; das hat der Antragsteller, obwohl ihm – wie oben dargelegt – hinreichend Zeit für eine Stellungnahme eingeräumt worden war, mit seinem Schreiben vom 5. April 2005 vor der Entscheidung der Antragsgegnerin nur hinsichtlich des Vorgangs am 1. Februar 2005 getan, während er hinsichtlich der übrigen Vorfälle bzw. Presseberichte nur pauschal die Bereitschaft bekundet hat, der Antragsgegnerin Einblick in Verfahrensakten zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich des für den Ausschluss letztlich entscheidenden Vorgangs vom 1. Februar 2005 die für ihre Wertung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt, ohne zum Nachteil des Antragstellers von dessen Sachverhaltsdarstellung abzuweichen. In der Begründung des Fraktionsvorstandes für den Ausschlussantrag ging dieser davon aus, dass der Antragsteller am 1. Februar 2005 vor seiner Wohnung eine Auseinandersetzung mit zwei Polizisten gehabt habe. Die ihm von Polizei und Presse gemachten Vorwürfe seien im Kern zutreffend, wobei der „Kern“ der Vorwürfe aus Sicht des Fraktionsvorstandes wie folgt charakterisiert wird: „Dass Sie die Konfrontation mit den beiden Polizisten gesucht haben, ist unstreitig. Wie der Tagesspiegel in seiner Ausgabe vom 04.02.2005 berichtet hat, bestreiten Sie nicht, dass Sie einen der Polizisten als Feigling beschimpft haben.“ Ausweislich der mit Schreiben vom 12. April 2005 für den Ausschluss gegebenen Begründung ist die Fraktion bei dieser Ausschlussentscheidung am 5. April 2005 an die im Schreiben vom 2. März 2005 unterbreitete Begründung anknüpfend davon ausgegangen, dass der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 5. April 2005 „eingeräumt“ habe, einen Polizisten als „Feigling“ bezeichnet und „damit die Konfrontation mit ihm gesucht zu haben“; dadurch und durch sein weiteres Verhalten habe er selbst die Grundlage für die Medienberichterstattung geschaffen, die für die Arbeit der Fraktion nach innen und außen schädlich sei. Angesichts des Umstands, dass der Antragsgegnerin bei ihrer Sitzung am 5. April 2005 keine – etwa aufgrund eines abgeschlossenen Strafverfahrens – verfügbaren gesicherten Erkenntnisse über den tatsächlichen Geschehensablauf am 1. Februar 2005 vorgelegen haben, konnte sie ihrer Entscheidung nur die Presseberichterstattung einerseits und die hierzu unterbreiteten Darstellungen des Antragstellers andererseits zugrunde legen. Die Antragsgegnerin ist dabei von dem auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Teilsachverhalt der Bezeichnung eines Polizisten als „Feigling" ausgegangen; dass sie diesen Vorgang aber anders – nämlich auf den „Kern" einer in der Öffentlichkeit erfolgten Beleidigung eines Polizisten als „Feigling“ reduziert – interpretiert und bewertet hat als der Antragsteller, ist im Hinblick auf die Frage nach der richtigen Beurteilungsgrundlage nicht zu beanstanden. Mit seinem Vortrag, dem gemäß er für die Beleidigung des Polizeibeamten als „Feigling“ die Wahrnehmung berechtigter Interessen wegen der gegenüber einem Paparazzo gezeigten Untätigkeit geltend macht und im Übrigen nicht diesen Aspekt, sondern die nach seiner Darstellung unrichtige Behauptung, den Polizisten verletzt zu haben, als „Kern" des Vorgangs darstellt, vermag der Antragsteller die Beurteilungsgrundlage der Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage zu stellen. bb) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Ausschlussentscheidung den Rahmen ihres „Beurteilungsspielraums“ bzw. ihrer „Einschätzungsprärogative“ nicht überschritten. Die Gesamtschau der in der Begründung des Ausschlussantrags des Fraktionsvorstandes sowie in der Ausschlussbegründung vom 12. April 2005 übereinstimmend aufgeführten zahlreichen Vorkommnisse und Äußerungen des Antragstellers lassen die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller derartig nachhaltig gestört ist, dass den anderen Mitgliedern der Fraktion die weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zugemutet werden könne, als vertretbar erscheinen. Die Antragsgegnerin ist dabei ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass angesichts des durch die persönliche Zusammenarbeit geprägten Vertrauensverhältnisses der Mitglieder einer Abgeordnetenfraktion sich Störungen des Vertrauensverhältnisses nicht nur aus der parlamentarischen Arbeit, aus Verstößen gegen Beschlüsse der Fraktion oder aus einem politischen Dissens in grundsätzlichen Fragen ergeben können, sondern auch aus einem persönlichen Verhalten des Abgeordneten außerhalb der Fraktion herzuleiten sind. Bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers erscheint die Einschätzung als vertretbar, dass die Zusammenarbeit mit diesem wegen seines außerparlamentarischen Verhaltens, welches Gegenstand gehäufter negativer Presseberichterstattung gewesen ist, und wegen seines Verhaltens und seiner Äußerungen gegenüber Fraktionsmitgliedern nicht mehr zuzumuten sei. Auch unter Berücksichtigung der Erkrankung des Antragstellers ist die Einschätzung vertretbar, dass durch die Art und Weise des Umgangs mit anderen Fraktionsmitgliedern und die Wortwahl bei seinen diesbezüglichen Äußerungen die Grenze dessen überschritten wurde, was eine Fraktion im Rahmen einer normalen Zusammenarbeit letztlich hinzunehmen hat. Insofern ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Würdigung der in den Schreiben des Antragstellers vom 13. Januar und 7. Februar 2005 enthaltenen Formulierungen („Phantasmagorien medizinisch behandeln“, „obskure(n) Methoden“) verfassungsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Verhalten und Äußerungen des Antragstellers rechtfertigen vielmehr insgesamt die Prognose, dass das Vertrauensverhältnis zur Fraktion – auch bei objektiver Betrachtung der eigenen Sichtweise – derart nachhaltig gestört ist, dass mit einer Wiederherstellung eines Vertrauensverhältnisses nicht mehr gerechnet werden kann. Die Entscheidung der Antragsgegnerin lässt auch keine durchgreifenden Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist nichts Hinreichendes für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ersichtlich oder dargetan. Dafür, dass gegen den Antragsteller eine weniger einschneidende Maßnahme als der Fraktionsausschluss hätte ergriffen werden können, ist nichts ersichtlich. Eine „Abmahnung“ durch den Fraktionsvorsitzenden ist erfolgt, eine solche durch die Fraktionsversammlung insgesamt in der Fraktionssatzung nicht vorgesehen. Dass eine „Rüge“ oder Ähnliches geeignet wäre, das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen, erscheint praktisch ausgeschlossen. Mithin standen der Antragsgegnerin weniger strenge Mittel zur Einwirkung auf den Antragsteller einerseits nicht zur Verfügung, andererseits mussten solche im Hinblick auf die irreversibel erscheinende nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht in Betracht gezogen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 VerfGHG. Die beantragte Erstattung der Auslagen des Antragstellers gemäß § 34 Abs. 2 VerfGHG hat der Verfassungsgerichtshof nicht angeordnet. Der in das Ermessen des Verfassungsgerichtshofs gestellte Ausspruch zur Erstattung von Auslagen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 34 Abs. 1 VerfGHG setzt besondere Billigkeitsgründe voraus, die sich aus der besonderen Situation eines Beschwerdeführers oder Antragstellers oder aus der materiellen Prozesslage – etwa bei Erledigung eines erfolgversprechenden Antrags aus außerhalb des Verfahrens eingetretenen Gründen – ergeben können (vgl. zum Bundesrecht: Kuntze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 36 m. w. N.). Der Antragsteller hat durch Vorbereitung und Durchführung des durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Organstreitverfahrens nicht zur Klärung von Fragen mit einer grundsätzlichen Bedeutung beigetragen, die im Hinblick auf den zu regelnden Sachverhalt von besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung waren (zu dieser Voraussetzung vgl. Kunze, a. a. O., Rn. 55). Auch die besondere Situation des Antragstellers, dem es im Hinblick auf seine Erkrankung allerdings nicht zumutbar gewesen sein dürfte, das Verfahren ohne anwaltliche Vertretung zu führen, bot noch keinen hinreichenden Anlass, die Auslagenerstattung zuzusprechen; nach seinem Vortrag befindet er sich zwar in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, jedoch dürfte es ihm nicht schlechthin unzumutbar sein, die Anwaltskosten – ggf. im Wege der Ratenzahlung – zu begleichen. Jedenfalls gebietet es die Billigkeit nicht, die Erstattung der Auslagen der obsiegenden Antragsgegnerin oder der Landeskasse aufzuerlegen. Das Urteil ist unanfechtbar. A. Der Antragsteller, ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin, wendet sich im Organstreitverfahren gegen den Ausschluss aus einer Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin (der Antragsgegnerin). I. 1. Der Antragsgegnerin gehörten bis zum Ausschluss des Antragstellers 13 Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin an. Die Satzung der Antragsgegnerin für die 15. Legislaturperiode in der Fassung vom 15. Januar 2002 enthält u. a. die folgenden Regelungen: „§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft (3) Über den Ausschluss aus der Fraktion entscheidet die Fraktionsversammlung auf Antrag des Fraktionsvorstandes. Der Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder zu fassen. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder können vorläufige Maßnahmen beschlossen werden, insbesondere die vorläufige Abberufung aus den Ausschüssen oder anderen Ämtern." Der Vorsitzende der Antragsgegnerin hielt dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 2005 unter Hinweis auf Presseberichte und Anrufe bei der Fraktion vor, dass sich seit einiger Zeit „unerfreuliche Vorkommnisse und Pflichtverletzungen innerhalb und außerhalb des Parlaments“ gehäuft hätten. Vor allem intensiviere sich seit einigen Wochen eine äußerst negative Berichterstattung im Zusammenhang mit der Person des Antragstellers, so in Zeitungen vom 29. und 30. November 2004 über eine Strafanzeige wegen Körperverletzung im Zusammenhang mit der Verwicklung in eine Handgreiflichkeit auf dem Flughafen Tempelhof, ferner durch einen Zeitungsbericht vom 13. Dezember 2004 über ein gegen den Antragsteller wegen des Verdachts auf Betrug eingeleitetes Ermittlungsverfahren und schließlich wegen mehrerer Presseberichte vom 29. sowie 30. Dezember 2004 über offene Taxi- und Hotelrechnungen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen im Zusammenhang mit einer Harz-Reise des Antragstellers. Dieser habe dem Vorsitzenden der Antragsgegnerin zwar mitgeteilt, dass die gebotenen presserechtlichen sowie zivil- und ggf. strafrechtlichen Schritte gerichtlich und außergerichtlich unternommen würden, jedoch sei in keiner der betreffenden Zeitungen eine Gegendarstellung, ein Widerruf oder Ähnliches zu finden. Die Antragsgegnerin halte es für unakzeptabel, wenn deren Ruf durch eine derartige und unwiderrufene Berichterstattung geschädigt werde; eine Fortsetzung dieser Berichterstattung wäre geeignet, das Ansehen der Antragsgegnerin herabzuwürdigen, ihre Arbeit zu konterkarieren und spätestens bei den nächsten Wahlen die Chancen auf ein gutes Ergebnis zu mindern. Der Fraktionsvorsitzende der Antragsgegnerin kündigte an, er werde den Fraktionsausschluss des Antragstellers empfehlen, falls dieser „neuerlich grob gegen diese Pflichten verstoßen und insbesondere hierdurch einen neuen Anlass für eine entsprechende Berichterstattung“ geben sollte. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 wies der Antragsteller die in dem vorgenannten Schreiben des Vorsitzenden der Antragsgegnerin enthaltenen Vorwürfe als „ungerecht und zugleich falsch“ zurück und warf diesem vor, ihn hinsichtlich der Veröffentlichung des Schreibens getäuscht zu haben. Ferner führte der Antragsteller aus, er werde in keinem Fall zu „Discount-Preisen“ in der Fraktion mitarbeiten, ganz besonders nicht, wenn sich die „enge und spießige Atmosphäre“ der „Unvermeidlichen“ durchgesetzt haben sollte. 2. Der Vorsitzende der Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 3. Februar 2005 unter Bezugnahme auf den in der „Bild“-Zeitung vom selben Tag enthaltenen Artikel „FDP-Abgeordneter ging barfuß auf Polizisten los“ dazu auf, bis zum 4. Februar 2005 schriftlich zu den dort gemachten Tatsachenbehauptungen Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass der Antragsteller die in dem Artikel enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Kern für wahrheitswidrig halte, bat der Fraktionsvorsitzende diesen ferner, unverzüglich sämtliche in Betracht kommenden gerichtlichen Maßnahmen auch einstweiligen Rechtsschutzes zu ergreifen. Sollten sich die Tatsachenbehauptungen in dem Artikel im Kern als zutreffend herausstellen, so läge eine weitere und schwere Verletzung der Pflicht vor, dem Ansehen der Antragsgegnerin keinen Schaden zuzufügen; in diesem Fall werde der Vorstand der Antragsgegnerin in der Fraktionsversammlung den Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion beantragen. In seinem Antwortschreiben vom 7. Februar 2005 an den Fraktionsvorsitzenden führte der Antragsteller u. a. aus: „Seit dem 18. Januar haben Sie der Fraktion und Ihren Stellvertretern meine Papiere zu den Prozessen mit den Verlagen schlichtweg unterschlagen. Nur das Protokoll meines Sekretärs A. ließen Sie in der Fraktion kreisen. Es ist für sich genommen, wenig aussagekräftig, sondern nur im Kontext verständlich. Ihn haben Sie aber gegenüber der Fraktion bewusst verschwiegen. Unter diesen Gesichtspunkten sind Ihre Belehrungen in dem neuesten von Ihnen verfassten Schreiben in einem neuen Licht zu sehen. Ich habe mir keinerlei Vorwürfe zu machen, auch der „Kern“ der Vorwürfe in der Bild-Zeitung des 01. Februar ist falsch. Wenn Sie sich vorstellen können, … dass ein schwer Parkinson geschädigter 61-jähriger Mann, einen Polizisten blutig schlagen würde, müssten Sie Ihre Phantasmagorien medizinisch behandeln lassen. Dass meine Abwehrbereitschaft nach wie vor gegeben ist, zeigt Ihnen hoffentlich auch dieser Brief. Ich fordere Sie hiermit dringend auf, der Fraktion die Prozesspapiere in ihrer Gesamtheit nicht mehr zu unterschlagen. Ich lege sie diesem Schreiben nochmals bei. Es geht: 1. um das Abkommen mit dem Berliner Verlag 2. um die einstweiligen Verfügungen gegen den Springer- und den Ullstein-Verlag. Sollten Sie bei Ihren obskuren Methoden bleiben, behalte ich mir ausdrücklich vor, einen Misstrauensantrag gegen Sie in die Fraktion einzubringen. Ich würde mich dazu von meinem Rechtsanwalt begleiten lassen. Weil ich leider als Nachwirkung meiner stereotaktischen Operation sprachgestört bin, müssten Sie dann die Debatte mit meinem Rechtsanwalt führen.“ Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 teilte der Vorsitzende der Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin mit, dass der Vorstand der Antragsgegnerin auf seiner Sitzung am 7. Februar 2005 einstimmig beschlossen habe, in der Fraktionsversammlung den Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion zu beantragen. Der Antragsteller habe sich auch in seinem Telefax vom 7. Februar 2005 nicht substantiiert mit den über ihn in den Medien verbreiteten Tatsachenbehauptungen auseinandergesetzt; entgegen der Bitte vom 3. Februar 2005 sei er auf den Artikel in der Bild-Zeitung vom selben Tag noch nicht einmal kursorisch eingegangen. Ebenso sei er erneut der Aufforderung nicht nachgekommen, darzustellen, welche gerichtlichen Maßnahmen er gegen die Verbreitung der dort behaupteten Tatsachen ergriffen habe. Entgegen der Darstellung des Antragstellers in dem Telefax seien bei der Antragsgegnerin weder vor noch nach dem 18. Januar 2005 Papiere zu „Prozessen mit den Verlagen“ eingegangen. Mit Schreiben vom 2. März 2005 teilte der Vorsitzende der Antragsgegnerin dem Antragsteller die folgenden als für den Ausschlussantrag des Fraktionsvorstandes maßgeblich bezeichneten Gründe mit: 1. Am Abend des 1. Februar 2005 hatten Sie vor Ihrer Wohnung eine Auseinandersetzung mit zwei Polizisten. Über diesen Vorgang hat die BILD-Zeitung in ihrer Ausgabe vom 03.02.2005 unter der Überschrift „FDP-Abgeordneter ging barfuß auf Polizisten los“ wie folgt berichtet: ’Der umstrittene Berliner Abgeordnete W. M. (61) – fliegt er jetzt aus der FDP-Fraktion? Ein Polizist hat ihn wegen Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung angezeigt (Vorgangs-Nr. 060201/6796/4). 21.52 Uhr in der noblen F.straße (Charlottenburg). Zwei Beamte vom Abschnitt 26 werden zu einem Streit gerufen … Ganz aufgeregt kommt M. runter. Er ist barfuß. Als sich einer der Polizisten zum Schreiben ins Auto setzen will, bedrängt ihn der Abgeordnete, ruft „Feigling! Jetzt wollt ihr wieder abhauen.“ Der Polizeisprecher B. Sch. (37): ‚ Herr M. störte die Anzeigenaufnahme. Als der Beamte ihn beiseite schieben wollte, hat Herr M. ihm offensichtlich eine Gesichtsverletzung beigefügt.’ Der Beamte blutete, weitere Funkwagen wurden alarmiert. Die Ermittlungen laufen jetzt.’ In den folgenden Tagen haben auch andere Tageszeitungen, darunter der Tagesspiegel und die Berliner Morgenpost den Vorgang in diesem Sinne geschildert. Die Ihnen von Polizei und Presse gemachten Vorwürfe sind im Kern zutreffend. Dass Sie die Konfrontation mit den beiden Polizisten gesucht haben, ist unstreitig. Wie der Tagesspiegel in seiner Ausgabe vom 04.02.2005 berichtet hat, bestreiten Sie nicht, dass Sie einen der Polizisten als Feigling beschimpft haben. Entgegen meiner Aufforderung vom 3. Februar 2005 haben Sie weder in der dort gesetzten Frist (4. Februar 2005, 12.00 Uhr) noch in der Folgezeit eine schriftliche Darstellung zu den tatsächlichen Abläufen aus Ihrer Sicht vorgelegt. Sie haben auch keine presserechtlichen Maßnahmen ergriffen, die dazu geführt haben, die Weiterverbreitung der oben zitierten Tatsachenbehauptungen durch einstweilige Verfügungen zu untersagen. Unter 2. und 3. wurde sodann auf die bereits im Schreiben vom 10. Januar 2005 genannten Vorwürfe sowie den vorerwähnten Briefwechsel eingegangen und anschließend weiter ausgeführt: 4. Nach der – naturgemäß vorläufigen – Beurteilung durch den Fraktionsvorstand hat Ihr wiederholtes Fehlverhalten und Ihre inakzeptable Reaktion darauf gegenüber Mitgliedern der Fraktion das Vertrauensverhältnis zur Fraktion und zu den Mitgliedern der Fraktion so tief zerrüttet, dass eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Ihre Äußerungen belegen, dass Sie das selbst genauso sehen. Dass jede Ihrer Verfehlungen, auch wegen des zunehmenden öffentlichen Echos, welches sie finden, dem Ansehen unserer Fraktion und ihrer Mitglieder schwer schaden, steht außer Zweifel. Ein Ausschluss ist Ihnen auch zumutbar. Denn zum einen haben Sie vor wenigen Monaten selbst öffentlich mit Ihrem Austritt gedroht und zum anderen arbeiten Sie in der Fraktion seit Monaten – überwiegend unentschuldigt – nicht mehr mit.“ Der Vorsitzende der Antragsgegnerin lud den Antragsteller zur Fraktionssitzung am 17. März 2005 ein, um ihm vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er teilte ferner mit, dass der zeitliche Vorlauf dem Antragsteller auch die Möglichkeit geben solle, sich schriftlich zum Ausschlussantrag zu äußern. Seine schriftlichen Stellungnahmen würden nach Eingang unverzüglich allen Mitgliedern der Fraktion zugeleitet werden; im Hinblick auf die Angabe des Antragstellers, als Nachwirkung einer Operation sprachgestört zu sein, beabsichtige der Fraktionsvorstand auch, einen den Antragsteller zur Sitzung begleitenden Rechtsanwalt als Gast der Fraktion für die Dauer der Anhörung zuzulassen, wenn der Antragsteller dies wünsche. Mit Schreiben vom 21. März 2005 teilte der Vorsitzende der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die beiden ursprünglich für eine Sondersitzung der Fraktion am 17. März 2005 angesetzten Tagesordnungspunkte der Anhörung des Antragstellers zum Ausschlussantrag des Fraktionsvorstandes sowie der Abstimmung über den Fraktionsausschluss wegen dessen Abwesenheit auf die am 5. April 2005 turnusmäßig stattfindende nächste Fraktionssitzung vertagt worden seien. Der Fraktionsvorsitzende forderte den Antragsteller ferner auf, eine krankheitsbedingte Verhinderung schriftlich und unter Beifügung eines ärztlichen Attestes mitzuteilen, in dem gegebenenfalls zu bestätigen wäre, dass der Gesundheitszustand dem Antragsteller nicht erlaube, für diese beiden Tagesordnungspunkte – selbst mit Unterstützung durch einen rechtlichen und/oder medizinischen Beistand – an der Fraktionssitzung teilzunehmen. Ein Verweis auf „das alte Attest vom 7. Februar 2005“ werde als Entschuldigungsgrund nicht mehr akzeptiert. Mit Schreiben vom 5. April 2005 an den Vorsitzenden der Antragsgegnerin entschuldigte sich der Antragsteller von der Teilnahme an der an jenem Tag stattfindenden Fraktionssitzung mit der Begründung, das bei Parkinson auftretende „Off-Phänomen“ sei zu stark; im Übrigen seien seine Stimme und der damit zusammenhängende Tremor nicht kommunikationsfördernd; er könne nur verwaschen sprechen, wobei die Stimme endgültig versage, wenn auch nur geringe Stressphänomene aufträten. Dies alles fasse die derzeit andauernde Krankschreibung und die darin attestierte Verhandlungsunfähigkeit zusammen. Trotzdem sei er bereit, der Antragsgegnerin ein neues Attest zukommen zu lassen, sofern diese die Kosten hierfür übernehme. Zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei er bereit, der Antragsgegnerin Einblick in alle Verfahrensakten, die mit Presseveröffentlichungen zu tun haben, zu gewähren. Als erstes übersende er Strafanzeigen und Strafanträge gegen zwei Polizisten sowie gegen einen Gastwirt. In der als Anlage u. a. beigefügten Strafanzeige vom 5. Februar 2005 gegen zwei Berliner Polizeibeamte gab der Antragsteller an, die Behauptungen in der Strafanzeige eines der Polizisten wegen Körperverletzung durch Beifügen einer blutenden Gesichtsverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durch Störung einer Anzeigenaufnahme und Beleidigung mit dem Wort „Feigling“ entbehrten jeder Grundlage. Das Wort „Feigling“ habe er tatsächlich gesagt; es habe sich darauf bezogen, dass der Polizist die Verfolgung eines „Paparazzos“ abgelehnt habe, der die Anzeigenaufnahme mindestens 30 Minuten lang durch ständiges Fotografieren mit Blitzlicht gestört habe. Eine blutende Gesichtsverletzung habe er dem Beamten, der ihn sogar daran gehindert habe, den Paparazzo selbst dingfest zu machen, nicht beigebracht. Er habe ihn weder berührt noch geschlagen. Der Polizist habe vor allem nicht geblutet. Dies könnten vier benannte Zeugen bestätigen, die den Zustand des Gesichts während und am Ende des Einsatzes gesehen hätten. Einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Störung der Anzeigenaufnahme habe es ebenfalls nicht gegeben; zum Zeitpunkt seines Eintreffens am Ort der Anzeigenaufnahme seien die Anzeigen bereits aufgenommen gewesen. 3. Die Fraktionsversammlung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung am 5. April 2005, an der elf der der Fraktion angehörenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses teilnahmen, in offener Abstimmung mit einer Mehrheit von neun Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme bei einer Enthaltung den Fraktionsausschluss des Antragstellers mit sofortiger Wirkung. Vor der Abstimmung hatte der Vorsitzende mitgeteilt, dass die Satzung eine geheime Abstimmung nicht vorsehe, er aber geheim abstimmen lassen werde, wenn ein Fraktionsmitglied der offenen Abstimmung widerspreche; ein Antrag auf geheime Abstimmung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ist auf eine entsprechende Frage des Vorsitzenden hin nicht gestellt worden. Bei der Behandlung der den Ausschluss des Antragstellers betreffenden Tagesordnungspunkte war außer fraktionsangehörigen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nur der Fraktionsgeschäftsführer als Protokollführer anwesend. Mit Schreiben vom 7. April 2005 teilte der Fraktionsgeschäftsführer der Antragsgegnerin dem Antragsteller den Ausschluss mit und bat ihn zugleich, in Konsequenz der Beendigung der Mitgliedschaft in der Fraktion alle Gegenstände, die ihm von der Fraktion für die parlamentarische Arbeit zur Verfügung gestellt worden sind, schnellstmöglich zurückzugeben sowie sein Arbeitszimmer schnellstmöglich zu räumen. Mit Schreiben vom 12. April 2005 übermittelte der Vorsitzende der Antragsgegnerin dem Antragsteller die Begründung des Fraktionsausschlusses. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft lägen vor, da der Beschluss mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit gefasst worden sei und der Antragsteller zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe; die schriftliche Stellungnahme vom 5. April 2005 sei allen Fraktionsmitgliedern durch Verlesung und Vorlage von Kopien eröffnet und zum Gegenstand der Beratung in der Fraktionssitzung am selben Tag gemacht worden. Dies sei zur Anhörung ausreichend, welche sich nach Wortlaut und Zweck der Fraktionssatzung nicht auf eine mündliche Äußerung in der Fraktionsversammlung beschränke. Auch der für den Fraktionsausschluss satzungsmäßig erforderliche wichtige Grund liege vor. Dieser sei gegeben, wenn durch das Verhalten eines Abgeordneten das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört sei, dass eine enge Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei; hierbei handele es sich um eine in den Grenzen des Willkürverbots allein der Fraktion zustehende Entscheidung mit Prognosecharakter. Nach der Prognose der Fraktionsmitglieder liege im Falle des Antragstellers ein wichtiger Grund vor. Er leite sich aus dem fortwährenden Verhalten des Antragstellers zum Schaden der Fraktion ab, welches Grundlage für den Antrag des Fraktionsvorstandes gewesen und im Schreiben des Fraktionsvorsitzenden vom 2. März 2005 dargestellt worden sei. Im Hinblick auf den Vorgang vom 1. Februar 2005 habe der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 5. April 2005 eingeräumt, einen Polizisten als Feigling bezeichnet und damit die Konfrontation mit ihm gesucht zu haben. Damit und durch sein weiteres Verhalten habe er selbst die Grundlage für die Medienberichterstattung geschaffen, die für die Arbeit der Fraktion nach innen und außen schädlich sei. Schon vor dem Vorgang vom 1. Februar 2005, der gemäß der Darlegung weiterer Fälle in dem Schreiben vom 2. März 2005 kein Einzelfall gewesen sei, sei dem Antragsteller für nochmaliges Fehlverhalten ein Fraktionsausschlussverfahren angekündigt worden. All dies rechtfertige die Prognose der Fraktion, dass den Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr zugemutet werden könne. Die Richtigkeit dieser Prognose habe der Antragsteller durch eigene Äußerungen über Fraktion, Fraktionsorgane und Parteigerichte in seinen Schreiben vom 13. Januar und 7. Februar 2005 sowie die schon im September 2004 gemachte öffentliche Ankündigung bestätigt, aus der Fraktion auszutreten, wenn von den Parteigerichten gegen ihn – wie zwischenzeitlich geschehen – wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen über die Finanzierung politischer Parteien Ordnungsmaßnahmen verhängt würden. Aus diesem wichtigen Grund habe es im politischen Ermessen der Fraktion gelegen, den Antragsteller auszuschließen. Die Fraktion habe sich bei der Ermessensausübung davon leiten lassen, dass jede der Verfehlungen des Antragstellers, auch wegen des zunehmenden öffentlichen Echos, welches diese gefunden hätten, jetzt und auch in Zukunft dem Ansehen der Fraktion und ihrer Mitglieder schwer schade. Der Ausschluss sei aus Sicht der Fraktion notwendig und dem Antragsteller zumutbar gewesen. Denn dieser habe sowohl nach außen durch seine Spekulationen über einen freiwilligen Austritt aus der Fraktion wie nach innen durch die mit persönlichen Angriffen gegen Fraktionsmitglieder verbundene Ankündigung, auf keinen Fall zu „Discount-Preisen“ in der Fraktion mitzuarbeiten, seine eigene innere Distanz zu der Fraktion und ihren Mitgliedern offenbart. Auch habe er seit Monaten unentschuldigt in der Fraktion nicht mehr mitgearbeitet. II. Zur Begründung seines am 3. Mai 2005 eingereichten Antrags im Organstreitverfahren lässt der Antragsteller vortragen: Der Antrag sei zulässig, da es sich sowohl bei dem Antragsteller als auch bei der Antragsgegnerin um „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1, §§ 36 ff. VerfGHG handele. Von dem durch Art. 38 Abs. 4, Art. 45 VvB gewährleisteten freien Mandat des Abgeordneten sei auch dessen Recht umfasst, mit Hilfe seiner Fraktion parlamentarisch wirken zu können. Die nach einfachem Recht rechtswidrigen Maßnahmen könnten zu einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten führen, wenn es sich bei dem einfachen Recht um eine zutreffende Konkretisierung des Verfassungsrechts handele. Der Antragsteller sei hier in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 45 VvB verletzt, da die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Fraktion nicht vorlägen. Der Fraktionsausschluss entspreche schon in formeller Hinsicht nicht der Fraktionssatzung und den auch fraktionsintern geltenden allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen, da dem Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan sowie die umfassende Unterrichtung der übrigen Fraktionsmitglieder vor der Abstimmung unterblieben sei. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Anhörung habe schon deshalb nicht stattgefunden, weil der Antragsteller infolge seiner Erkrankung an einem idiopathischen Parkinson-Syndrom nicht in der Lage gewesen sei, fundiert zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Auch sei ihm die Teilnahme an der Fraktionssitzung aus gesundheitlichen Gründen verwehrt gewesen. Die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers werde für die Zeit vom Dezember 2004 bis zur Einreichung des vorliegenden Antrags durch das – diesem beigefügte – ärztliche Attest des behandelnden Arztes vom 29. April 2005 belegt und ein weiteres Attest vom 24. Juni 2005 bestätigt. Der Arzt habe zusammenfassend festgestellt, dass der Antragsteller seit Dezember 2004 nicht in der Lage sei, an Verhandlungen vor Gericht, Behörden oder sonstigen Institutionen teilzunehmen. Deshalb habe der Antragsteller weder die Fraktionssitzungen im März und April 2005 wahrnehmen noch eine umfassende Stellungnahme abgeben können; in seinem zweiseitigen Schreiben vom 5. April 2005 gehe es lediglich um verfahrensrechtliche Rügen und nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorwürfen. Die Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss des Antragstellers in dessen Abwesenheit widerspreche grundlegenden rechtsstaatlichen Grundsätzen. Selbst wenn er vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme abgegeben hätte, hätte ihm in der entscheidenden Fraktionssitzung Gelegenheit gegeben werden müssen, mit den Fraktionsmitgliedern umfassend zu diskutieren und zu beraten, bevor die Abstimmung erfolge. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Befürworter des Ausschlusses neue oder verfälschende Tatsachen zur Sprache brächten und das betroffene Fraktionsmitglied sich hiergegen nicht wehren könne. Es werde bestritten, dass die vor einem Fraktionsausschluss erforderliche innerfraktionelle Diskussion und Beratung überhaupt stattgefunden habe. Eine willkürfreie Entscheidung der Fraktion setze voraus, dass die Fraktionsmitglieder die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugrunde legten und von einem möglichst vollständig aufgeklärten Sachverhalt ausgehen könnten. Da eine Stellungnahme des Antragstellers zu den unwahren Medienberichten nicht vorgelegen habe, sei eine sachgerechte Beratung nicht möglich gewesen. Die Beschlussfassung über einen Fraktionsausschluss aufgrund von unbestätigten Artikeln der „Bild-Zeitung“ und anderer Printmedien auf einer völlig ungesicherten Tatsachengrundlage sei verfassungswidrig. Unzutreffend sei insbesondere, dass der Antragsteller die Vorwürfe zum Vorgang am 1. Februar 2005 im Kern bestätigt habe. Kern dieser Vorwürfe sei ein angeblicher Angriff auf Polizisten; diesen habe es nicht gegeben. Unrichtig sei auch die Behauptung, dass der Antragsteller hinsichtlich früherer Vorgänge keine prozessrechtlichen Schritte unternommen habe, vielmehr sei er mit Gegendarstellungen und Anträgen auf einstweilige Verfügungen gegen Presseberichte vorgegangen. Es werde bestritten, dass das Rechtmäßigkeitserfordernis, dass bei der Aussprache und Beratung vor der Beschlussfassung der Fraktion ausschließlich deren Mitglieder anwesend seien, erfüllt worden sei. Derartig sensible Beschlüsse seien zudem nach den parlamentarischen Gepflogenheiten in geheimer Wahl abzuhalten; dies sei hier nicht beachtet worden und werde ausdrücklich gerügt. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht von der Zulässigkeit einer Prognoseentscheidung aus und verkenne dadurch die wegen ihrer verfassungsrechtlichen Auswirkungen anerkanntermaßen strengen formellen und materiellen Voraussetzungen eines Fraktionsausschlusses. Der Beschluss sei verfassungswidrig, da der Entscheidungsfindung falsche rechtliche Vorstellungen zugrunde gelegen hätten. Schwerwiegende Gründe für einen Fraktionsausschluss lägen nicht vor und würden von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Die von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen seien nicht geeignet, den Ausschluss aus der Fraktion zu rechtfertigen, weil es sich nicht um parlamentsbezogene Gründe, sondern um – nicht verifiziertes – außerparlamentarisches Verhalten handele und alle – im Übrigen unzutreffenden – Vorwürfe nicht sonderlich schwerwiegend seien. Ein Fraktionsausschluss setze jedoch grundsätzlich ein Abweichen vom Fraktionskonsens in zentralen Fragen voraus; das auszuschließende Fraktionsmitglied müsse die Grundidentifikation mit dem Fraktionsprogramm aufgekündigt und in seinem Diskussions- und Abstimmungsverhalten anhaltend gegnerische Fraktionen unterstützt haben. Außerparlamentarische Verfehlungen seien nur dann als hinreichender Grund anzuerkennen, wenn es sich um besondere Sittennormen handele, die die Glaubwürdigkeit der Fraktion insgesamt beträfen. Hierzu zählten Verbrechen, schwere Vergehen, rassistische Äußerungen, Verstöße gegen das Parteiengesetz, Verstrickungen in Stasi-Machenschaften und Bestechlichkeit, aber nicht Sachbeschädigung und einfache Körperverletzung, zumal wenn keine strafrechtliche Verurteilung vorliege, sondern lediglich Gerüchte kolportiert würden. Da die Fraktionsbildung der Effektivierung der Mitgliedschaftsrechte der Abgeordneten diene, könne als maßgeblich für die Beibehaltung der Fraktionsmitgliedschaft allein die parlamentarische Arbeit ihrer Mitglieder auf der Grundlage bestimmter parteienmäßiger Grundüberzeugungen dienen; ein nicht näher qualifiziertes moralisch verwerfliches Verhalten könne in Ausnahmefällen bei besonderen Sittennormen vielleicht die Glaubwürdigkeit der Fraktion in der Öffentlichkeit, nicht aber deren parlamentarische Arbeit beeinträchtigen. Die Anerkennung von nicht nachgewiesenen außerparlamentarischen Verfehlungen als Fraktionsausschlussgründe könne leicht zu Missbräuchen führen, da die Massenmedien dann eine Stellung erlangen könnten, die ihnen aufgrund der rechtsstaatlichen Zuweisung der rechtsverbindlichen Wertung von Geschehnissen an die Gerichte nicht zukomme. Hier liege es nahe, dass der Fraktionsausschluss nicht wegen der Glaubwürdigkeit der Fraktion, sondern wegen eines angenommenen Drucks der Massenmedien erfolgt sei. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Beziehung des Antragstellers zu einem ca. 40 Jahre jüngeren Mann hierbei den Ausschlag gegeben habe, zumal die „Bild-Zeitung“ diese von aufgeklärten und toleranten Menschen nicht zu beanstandende Beziehung genüsslich medial ausgeschlachtet habe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin durch den Beschluss vom 5. April 2005 über den Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion Art. 38 Abs. 1 und 4 sowie Art. 45 der Verfassung von Berlin verletzt hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung lässt sie ausführen: Bereits die Zulässigkeit des Antrags sei zweifelhaft. Der Organstreit sei nach der Praxis anderer Landesverfassungsgerichte zwar generell das richtige Rechtsmittel gegen einen Fraktionsausschluss. Er sei im konkreten Fall aber nur zulässig, wenn der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten verletzt sein könne. Hieran fehle es beim Antrag des Antragstellers. Der Antragsteller wolle sich mit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs gegen eine Rufschädigung und die Beschädigung der Zusammenarbeit mit Parteifreunden wehren, wobei es ihm im Kern um die Chance einer Wiederaufstellung zur nächsten Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses gehe. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller verkenne schon den verfassungsrechtlichen Maßstab für eine Überprüfung von Ausschlüssen aus Parlamentsfraktionen. Überprüfbar sei, ob die Fraktion die verfassungsrechtlich vorgegebenen Verfahrensanforderungen eingehalten habe und bei ihrer Ausschlussentscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei; in materieller Hinsicht sei die verfassungsgerichtliche Überprüfung wegen des anerkannten Beurteilungsspielraums der Fraktion auf eine Evidenz- und Willkürprüfung beschränkt, die bestanden sei, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses zumindest plausibel sei. Die Antragsgegnerin habe die sich aus Verfassungsrecht ergebenden Verfahrensanforderungen eingehalten. Zur Fraktionssitzung sei ordnungsgemäß und unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden. Allen Fraktionsmitgliedern – auch dem Antragsteller – sei schon im März schriftlich dargelegt worden, woraus der Fraktionsvorstand den Ausschlussgrund ableite. Alle Beteiligten, auch der Antragsteller, hätten in Kenntnis aller relevanten Gesichtspunkte in dem von ihnen selbst bestimmten Umfang an der Entscheidungsfindung mitwirken können. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller in einem denkbar weiten Umfang rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit zur Beteiligung gegeben. Die Rechtsauffassung des Antragstellers laufe demgegenüber darauf hinaus, dass ein Betroffener einen ihn ausschließenden Beschluss durch bloße Nichtteilnahme an der Fraktionsversammlung verhindern könne. Der Antragsteller verkenne, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Möglichkeit zur Anwesenheit in der Fraktionsversammlung nicht nur ein Recht, sondern gegenüber den anderen Fraktionsmitgliedern auch eine Mitwirkungsobliegenheit sei. Die Stellungnahmen des Antragstellers habe die Fraktion voll berücksichtigt. Seine unmittelbar vor der Beratung des Tagesordnungspunkts eingegangene Stellungnahme sei verlesen und Kopien seien an alle Fraktionsmitglieder verteilt worden. Die Abstimmung sei entsprechend der Satzung, die in derartigen Fällen keine geheime Abstimmung vorschreibe, erfolgt; diese durch das Innenrecht der Fraktion bestimmte Verfahrensweise sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe der Ausschlussentscheidung einen korrekten Sachverhalt zugrunde gelegt. Dieser beschränke sich auf die Tatsachen, die vom Antragsteller eingeräumt und damit unstreitig seien. Die Bewertung dieser Tatsachen, gegen die sich der Antragsteller in Wahrheit wende, habe aber mit der Feststellung des korrekten Sachverhalts nichts zu tun. Soweit der Antragsteller nunmehr Entscheidungen in presserechtlichen Verfahren vorgelegt habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass dies trotz Aufforderung nicht vor der Ausschlussentscheidung geschehen sei. Die Feststellung des wichtigen Grundes halte sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin. Ein wichtiger Grund sei immer gegeben, wenn eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Betroffenen und anderen Fraktionsmitgliedern eingetreten sei und deshalb den anderen Abgeordneten die weitere Zusammenarbeit mit dem Betroffenen in der Fraktion nicht mehr zugemutet werden könne. Dass dieses Vertrauensverhältnis hier nachdrücklich gestört sei, bestreite auch der Antragsteller nicht. Er habe selbst zum Ausdruck gebracht, dass von seiner Seite aus kein Vertrauensverhältnis mehr zur großen Mehrzahl der Fraktionsmitglieder einschließlich des Fraktionsvorsitzenden bestehe. Das Argument, im außerparlamentarischen Bereich liegendes Verhalten rechtfertige keinen Fraktionsausschluss, trage nicht. Denn gerade weil sich das Vertrauensverhältnis auf den Abgeordneten als Person beziehe, könnten Störungen nicht nur aus der parlamentarischen Arbeit, aus Verstößen gegen Beschlüsse der Fraktion oder aus einem politischen Dissens in grundsätzlichen oder jedenfalls bedeutsamen Fragen folgen, sondern auch aus einem persönlichen Verhalten außerhalb der Fraktion. Der Fraktionsausschluss habe nicht den Charakter einer Strafmaßnahme für dieses Verhalten, sondern sei eine Selbstverteidigungsmaßnahme zur Aufrechterhaltung einer effektiven politischen Tätigkeit der Fraktion. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Betroffene schuldhaft gehandelt habe. Unzutreffend sei auch der Einwand des Antragstellers, sein Verhalten habe nur die Glaubwürdigkeit der Fraktion in der Öffentlichkeit, nicht aber deren parlamentarische Arbeit beeinträchtigt. Es sei richtig, dass die Glaubwürdigkeit der Fraktion in der Öffentlichkeit durch das Verhalten des Antragstellers beeinträchtigt worden sei, aber dies rechtfertige schon einen Fraktionsausschluss. Darüber hinaus stehe aber auch nach Einschätzung des Antragstellers fest, dass durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis innerhalb der Fraktion nachhaltig gestört sei, was naturgemäß die gemeinsame parlamentarische Arbeit beeinträchtige. III. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 VerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.