Beschluss
114 A/05
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:1122.114A05.0A
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Leitsätze
1a. Nach § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
1b. Bei einer erforderlichen Folgenabwägung sind die Nachteile, die einträten, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
2. Hier:
a. Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA, da der Antragsteller jedenfalls keine gewichtigen Nachteile dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die ihm durch die - vorläufige - Bezahlung der auferlegten Geldstrafe und der Verfahrenskosten entstehen würden. Hätte der Beschwerdeführer in der Hauptsache mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg, so könnte ihm der auferlegte Betrag erstattet werden, so dass kein irreversibler finanzieller Schaden entstanden wäre. Umgekehrt besteht ein erhebliches Interesse des Landes Berlin, dass in Rechtskraft erwachsene Geldstrafen sowie geschuldete Verfahrenskosten alsbald beglichen werden.
b. Aus Gründen der Subsidiarität (§ 49 Abs 2 VGHG BE), die auch für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gelten, ist der Antragsteller bei eventuellen Zahlungsschwierigkeiten verpflichtet, zunächst bei der Vollstreckungsbehörde um Stundung oder Ratenzahlung nachzusuchen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach § 31 Abs 1 VGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch eA nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 1b. Bei einer erforderlichen Folgenabwägung sind die Nachteile, die einträten, wenn eine eA nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte eA erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. 2. Hier: a. Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA, da der Antragsteller jedenfalls keine gewichtigen Nachteile dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die ihm durch die - vorläufige - Bezahlung der auferlegten Geldstrafe und der Verfahrenskosten entstehen würden. Hätte der Beschwerdeführer in der Hauptsache mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg, so könnte ihm der auferlegte Betrag erstattet werden, so dass kein irreversibler finanzieller Schaden entstanden wäre. Umgekehrt besteht ein erhebliches Interesse des Landes Berlin, dass in Rechtskraft erwachsene Geldstrafen sowie geschuldete Verfahrenskosten alsbald beglichen werden. b. Aus Gründen der Subsidiarität (§ 49 Abs 2 VGHG BE), die auch für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gelten, ist der Antragsteller bei eventuellen Zahlungsschwierigkeiten verpflichtet, zunächst bei der Vollstreckungsbehörde um Stundung oder Ratenzahlung nachzusuchen. I. Der Antragsteller wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: VerfGH 114/05) gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2005, mit dem seine Berufung gegen ein Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Dezember 2004, das ihn wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt hat, als unzulässig verworfen wurde. Ferner wendet er sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Juli 2005, mit dem seinem Antrag nach § 33 a StPO nicht abgeholfen wurde. Mit seinem Schreiben vom 1. November 2005 beantragt der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof, die Vollstreckung der Geldstrafe im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Zur Begründung der Eilbedürftigkeit bezieht sich der Antragsteller auf ein in Kopie eingereichtes Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12. Oktober 2005, worin er aufgefordert wird, den sich aus der Geldstrafe sowie Verfahrenskosten zusammensetzenden Gesamtbetrag in Höhe von 938,94 EUR binnen zwei Wochen zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu zahlen. Im Übrigen nimmt er auf die Darlegungen seiner Verfassungsbeschwerde Bezug. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Der Antragsteller hat jedenfalls keine gewichtigen Nachteile dargelegt und glaubhaft gemacht, die ihm durch die (vorläufige) Bezahlung der Geldstrafe und der ihm auferlegten Verfahrenskosten entstehen würden. Wenn seine Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte und dadurch die Rechtskraft der Verurteilung rückwirkend entfiele, könnte und müsste ihm der Betrag erstattet werden, so dass kein irreversibler finanzieller Schaden entstanden wäre. Umgekehrt besteht ein erhebliches Interesse des Landes Berlin, das u. a. durch die schlechte Finanzlage der öffentlichen Kassen sowie das Risiko der späteren Uneinbringlichkeit von Forderungen begründet ist, dass in Rechtskraft erwachsene Geldstrafen sowie geschuldete Verfahrenskosten alsbald beglichen werden. Sollte dem Antragsteller, wofür hier aber nichts ersichtlich ist, die Begleichung der Kostenrechnung gegenwärtig nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich sein, müsste er sich zunächst an die Vollstreckungsbehörde wenden und ggf. um Stundung oder Ratenzahlung nachsuchen. Dies gebietet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs. 2 VerfGHG), der entsprechend auch für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gilt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.