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Beschluss

73/05

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0919.73.05.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen strafgerichtliche Beschlüsse, aufgrund derer sein Befangenheitsantrag gegen einen eine Beschlagnahme richterlich bestätigenden Amtsrichter erfolglos blieb. 1. Die Beschlagnahme betraf fünf Disketten und eine Computer-Festplatte mit Bedienungsanleitung. Die Gegenstände waren im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer ursprünglich wegen des Verdachts der Begehung von Vergehen der Beleidigung und Bedrohung geführten Ermittlungsverfahrens bereits im Jahre 2003 beschlagnahmt worden. Im Rahmen einer amtsgerichtlich zugelassenen Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände war eine kinderpornografische Bilddatei ermittelt worden, was zur Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens und zu der genannten Beschlagnahmeentscheidung vom 7. Februar 2005 (351 Gs 513/05) durch den Richter am Amtsgericht B. führte. Rechtliches Gehör hatte der Amtsrichter dem Beschwerdeführer zuvor nicht gewährt. 2. Der Beschwerdeführer legte gegen den amtsrichterlichen Beschluss Beschwerde ein, erstattete Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen den Richter am Amtsgericht B. und lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs willkürlich gewesen sei und bei dem abgelehnten Richter nicht das erste Mal ihm gegenüber vorkomme. Er habe vielmehr bereits sieben Strafanzeigen wegen des Verdachts der Rechtsbeugung aufgrund entsprechenden Verhaltens erstattet. In der beigefügten Strafanzeige führte der Beschwerdeführer aus, nach der Vorschrift des § 33 StPO sei er als Betroffener vor einer richterlichen Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung zu hören, wenn sie zu seinem Nachteil ergehen solle. Die Beschlagnahme eines fast 1.000 € teuren Computers sei ein gravierender Grundrechtseingriff. Ein Sonderfall des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO, wonach von einer Anhörung abgesehen werden könne, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde, habe nicht vorgelegen, denn der Computer und die Disketten befänden sich bereits seit fast zwei Jahren ununterbrochen im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden. Der abgelehnte Richter gab eine dienstliche Äußerung folgenden Inhalts ab: „Ich fühle mich nicht befangen. Der Beschluss ... entsprach der Sach- und Rechtslage. Von einer vorherigen Anhörung i.S.d. § 33 Abs. 3 StPO konnte abgesehen werden, da Tatsachen verwertet wurden, zu denen der Beschuldigte bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatte ...“ 3. Mit Beschluss vom 21. März 2005 wies das Amtsgericht Tiergarten den Befangenheitsantrag zurück. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt sei kein Grund gegeben, der bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertige, der Richter werde gegenüber dem Beschuldigten voreingenommen und parteilich entscheiden. Zwar treffe es zu, dass vorliegend auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht habe verzichtet werden können. Allein eine fehlerhafte Entscheidung oder ein Verfahrensverstoß rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht, selbst wenn es sich um eine „unhaltbare“ Rechtsansicht eines Richters handele. Etwas anderes müsse bei Willkür gelten, die vorliegend jedoch nicht schlüssig dargelegt sei. Der Beschwerdeführer habe in der Tat in anderen Verfahren zu der vorangegangenen Beschlagnahme derselben Gegenstände Stellung genommen. Auch soweit betont werde, dass bereits eine Vielzahl von Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen den abgelehnten Richter vorlägen, vermöge dieser Umstand zu keinem anderen Ergebnis zu führen, weil eigenes Verhalten des Ablehnenden keinen Ablehnungsgrund darstellen könne. 4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 18. Mai 2005 unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zurück. 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf eine faires, rechtsstaatliches Strafverfahren, die Verletzung des Willkürverbots, die Entziehung des gesetzlichen Richters sowie die Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 15 Abs. 4 VvB. Er begehre in erster Linie, dass der Verfassungsgerichtshof die Fachgerichte veranlasse, die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Berlin (56 JS 1831/03) beizuziehen, in der sich seine zahlreichen Strafanzeigen gegen den Richter am Amtsgericht B. befinden müssten. Die Auswertung dieser Verfahrensakte werde zeigen, dass der abgelehnte Richter „in einer unglaublichen Vielzahl von Fällen rechtliches Gehör verweigert“ habe und „sein Verhalten weiterhin ungeniert“ fortsetze. Aus der Vielzahl der Verstöße des abgelehnten Richters gegen § 33 StPO werde deutlich, dass dieser ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen habe, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne. Es sei anerkannt, dass bereits ein Fall der bewussten Versagung des rechtlichen Gehörs Misstrauen des Betroffenen in die Unvereingenommenheit rechtfertigen könne. Dies müsse erst recht gelten, wenn ein Richter bei sachgerechter und verständiger Würdigung hinreichend verdächtig sei, eine ungewöhnliche Vielzahl von Verbrechen nach § 339 StGB zum Nachteil des Betroffenen begangen zu haben. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der sachlich einschlägige Prüfungsmaßstab für die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin (VvB) ist sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. In den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen wird jedoch der Wesensgehalt dieses Grundrechts nicht verkannt und das fachgerichtliche Vorgehen ist gemessen an dieser Vorschrift auch nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Verfassungsgerichtshof jedoch einen Grundrechtsverstoß durch gerichtliche Entscheidungen über eine Richterablehnung feststellen (vgl. Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 – VerfGH 122/04 – und vom 12. April 2005 – VerfGH 112/04 –; für das Bundesrecht, vgl. Degenhart, in: Sachs [Hrsg.], Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 101 GG Rn. 18). Das Amtsgericht Tiergarten hat in der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung einen Rechtsverstoß des abgelehnten Richters zwar festgestellt, für diesen jedoch in seiner dienstlichen Erklärung eine Begründung entnommen, die den Vorwurf eines willkürlichen Verhaltens nicht rechtfertigt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn in der Tat hatte der Beschwerdeführer zur Beschlagnahme derselben Gegenstände bereits zuvor in anderem Zusammenhang Stellung genommen. Soweit der Beschwerdeführer die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters unter Hinweis auf dessen Verhalten in anderen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren begründet hatte, sah das Amtsgericht diese Ausführungen nicht als schlüssig an. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es war weder Aufgabe des Amtsgerichts noch ist es Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, das Verhalten des abgelehnten Richters in anderen Verfahren hinsichtlich des ihm jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts und der für die Beurteilung dieses Sachverhalts maßgeblichen Rechtsfragen im Einzelnen aufzuklären oder gar auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten zurückzugreifen, die nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner vielen Strafanzeigen existieren müssten. Insoweit ist es vielmehr Sache desjenigen, der die Besorgnis der Befangenheit eines Richters geltend macht, das Verhalten dieses Richters in anderen Verfahren hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts und der von dem abgelehnten Richter getroffenen Entscheidungen so konkret darzulegen, dass der Vorwurf der Willkür entweder am Beispiel eines anderen Verfahrens hinreichend deutlich und auf das laufende Verfahren übertragbar wird oder die Gesamtsumme des Verhaltens des Richters keinen anderen Schluss als den der Voreingenommenheit mehr zulässt. Allein eine größere Zahl möglicherweise nicht rechtmäßiger Entscheidungen des gleichen Richters gegen den gleichen Beschuldigten reichen hierzu nicht aus, wenn es dafür eine nachvollziehbare – wenn auch rechtlich nicht tragfähige – Begründung geben kann. Da der Beschwerdeführer – was dem Verfassungsgerichtshof seinerseits aus anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers bekannt ist – eine große Zahl jeweils in den verschiedenen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren ergangener Beschlagnahmeentscheidungen angefochten hatte und dementsprechend eine Vielzahl von Äußerungen seinerseits zu den für die Beurteilung der durch die Beschlagnahme bewirkten Grundrechtseingriffe maßgeblichen Umständen vorlagen, mussten die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen nicht ohne weitere Darlegungen von Willkür ausgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.