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Beschluss

145/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0919.145.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, mit dem sie wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber Frau W. (im Folgenden: Klägerin) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 375,00 € verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin und die Klägerin sind Angestellte der Technischen Universität Berlin (TU). Am 25. Oktober 2001 kam es zwischen ihnen in den Diensträumen zu einem Streit, dessen Verlauf und Folgen streitig waren. Die Klägerin behauptete, von der Beschwerdeführerin im Laufe der Auseinandersetzung einen Stoß mit der geballten Faust auf die Brust erhalten zu haben. Dies habe zu einer Brustbeinprellung geführt und eine schockartige Reaktion bei ihr ausgelöst. In der Folgezeit hätten sich weitere körperliche Beschwerden eingestellt, insbesondere eine Hoch- und Schnappatmung, die eine längere Atem- und Stimmtherapie erforderlich gemacht hätten. Die Klägerin hat sich noch am 25. Oktober 2001 dem betriebsärztlichen Dienst der TU und am nächsten Tag ihrem Hausarzt vorgestellt. Anschließend war sie bis zum 12. November 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Mit der im Februar 2002 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage beantragte die Klägerin, die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen des Vorfalls vom 25. Oktober 2001 zu verurteilen. Für die Richtigkeit ihres Vortrages berief sie sich auf die Wahrnehmungen mehrerer Arbeitskollegen als Augenzeugen des Streits sowie auf von ihr eingereichte privatärztliche Atteste zu ihrem Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin bestritt, die Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung vom 25. Oktober 2001 körperlich verletzt zu haben. Die Behauptungen der Klägerin hierzu seien erfunden. Die angegebenen körperlichen Beschwerden hätten, sofern sie überhaupt bestehen sollten, andere Ursachen. Es sei bezeichnend, dass die Klägerin das Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung vom 25. Oktober 2001 bislang nicht vorgelegt habe. Die – namentlich genannten – Ärzte des betriebsärztlichen Dienstes könnten bekunden, dass bei dieser Untersuchung keinerlei äußere Verletzungen, keine Atembeschränkungen, Schockreaktionen oder Bewegungseinschränkungen erkennbar gewesen seien. In der nach erfolglosem Gütetermin am 16. Juli 2002 vor dem Arbeitsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wurden vier Zeugen, die sich bei dem Vorfall vom 25. Oktober 2001 im selben Raum wie die Beschwerdeführerin und die Klägerin aufgehalten hatten, zu dem Geschehen vernommen. Ausweislich des gerichtlichen Protokolls verhandelten die Parteien anschließend streitig zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Mit Urteil vom selben Tag verurteilte das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 375,00 € und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Arbeitsgericht aus, es sei nach Würdigung der Zeugenaussagen überzeugt, dass die Beschwerdeführerin der Klägerin anlässlich des Streits vom 25. Oktober 2001 vorsätzlich einen Stoß vor die Brust versetzt habe mit der Folge einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung deren Wohlbefindens. Die Aussage zweier als glaubwürdig eingeschätzter Zeugen habe im entscheidenden Punkt die Behauptung eines Schlages der Beschwerdeführerin gegen den Oberkörper der Klägerin gestützt. Das Gericht sei ferner davon überzeugt, dass eine willensgesteuerte, vorsätzliche Tat vorgelegen habe; hierfür sprächen die emotionsgeladene Atmosphäre, die unstreitige verbale Auseinandersetzung sowie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin jedweden Körperkontakt bestritten habe. Wäre es nur zu einer unbeabsichtigten oder reflexartigen Berührung durch die Beschwerdeführerin gekommen, hätte es für sie nahe gelegen, hierzu Entsprechendes vorzutragen. Durch den Schlag sei es zum Eintritt einer Körperverletzung nach § 847 BGB gekommen, denn es sei evident, dass ein mit der Hand oder gar einer geballten Faust geführter Schlag vor die Brust einer Frau zu einer Beeinträchtigung des körperlichen und psychischen Wohlbefindens bei der Geschädigten geführt habe, ohne dass hiermit eine Aussage zu den konkret eingetretenen Folgen verbunden wäre. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Gericht von der Möglichkeit einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO Gebrauch gemacht, da die eingereichten ärztlichen Atteste nur von geringem Beweiswert seien und ein mögliches Sachverständigengutachten nicht nur wegen des Aufwands und der erheblichen Kosten unverhältnismäßig, sondern wegen des erheblichen Zeitablaufs seit dem Vorfall von unsicherem Beweiswert wäre. Im Rahmen der Schadensschätzung habe das Gericht zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass die eingetretenen Folgen des Schlages bei weitem nicht so gravierend seien, wie von der Klägerin behauptet werde. Berücksichtigt worden sei ferner, dass die Beweislast für etwaige Folgeschäden bei der Klägerin liege und diese auch ihren Teil zu dem Konflikt beigetragen habe, u. a. indem sie die Beschwerdeführerin an den Arm gefasst und ihrer Aufforderung zum Verlassen des Raumes damit physischen Nachdruck verschafft habe. Das Gericht erachte damit für die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes etwa ein Viertel der von der Klägerin angegebenen Forderung für berechtigt. Ein weiteres Viertel dieser Forderung halte das Gericht für die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes für angemessen. Hierbei spiele die Beziehung der Parteien als Arbeitskolleginnen, der Grad des Verschuldens der Beschwerdeführerin (Vorsatz) sowie die mit einem Schlag vor die Brust verbundene erhebliche Kundgabe von Nichtachtung eine Rolle. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2002 die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO. Zur Begründung trug sie vor: Das Gericht habe zwar zutreffend von der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO Gebrauch gemacht, da die Einholung eines Sachverständigengutachtens unverhältnismäßig gewesen sei. Es müsse jedoch gerügt werden, dass das Gericht nicht den von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugenbeweis erhoben habe, die für den betriebsärztlichen Dienst der TU tätigen Ärzte zu vernehmen; hierdurch sei es zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin gekommen. Die Aussagen der Ärzte seien geeignet, Aufschluss über den tatsächlichen körperlichen Zustand der Klägerin kurz nach dem Vorfall zu geben. Sollte sich aus ihren Aussagen ergeben, dass die von der Klägerin angegebenen Verletzungen von den Ärzten nicht festgestellt worden seien, würde dies dafür sprechen, dass die Klägerin aufgrund des Vorfalls gar keine Schmerzen erlitten habe. Dann aber sei für die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes kein Raum. Das gleiche gelte für die Genugtuungsfunktion, da dann feststehe, dass überhaupt keine vorsätzliche Körperverletzung durch die Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Die von den Zeugen beschriebene Armbewegung der Beschwerdeführerin in Richtung der Klägerin könne man auch als leichtes Wegschubsen werten, weil die Klägerin der Beschwerdeführerin, wie im Urteil festgestellt werde, körperlich sehr nahe gekommen sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn es die angebotenen Zeugen gehört hätte. Mit Beschluss vom 25. September 2002 verwarf das Arbeitsgericht die Rüge als unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Zweifelhaft sei bereits, ob bei Anwendung des § 287 ZPO die Nichteinvernahme bestimmter Zeugen überhaupt eine Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen könne. Jedenfalls sei die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Auch wenn durch Vernehmung der genannten Zeugen das Fehlen äußerer Verletzungen bei der Klägerin erwiesen sei, wäre damit weder das Fehlen einer schmerzhaften Einwirkung durch den Schlag bewiesen noch ergäben sich Auswirkungen bei der Genugtuungsfunktion. Mit der gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juli 2002 sowie gegen den Beschluss vom 25. September 2002 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer „Grundrechte aus Art. 6 Satz 1, 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs“. Das Arbeitsgericht habe das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) dadurch verletzt, dass es entscheidungserheblichen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht nachgegangen sei. Bei der Zeugenvernehmung im Termin sei deutlich geworden, dass die Zeugen keine größeren Verletzungen oder einen Schock bei der Klägerin hätten bekunden können. Das Gericht hätte deshalb für die Frage der Kausalität und des Haftungsumfangs dem Beweisantritt durch den Sachverständigen, zumindest aber dem des Betriebsarztes nachgehen müssen. Ein Sachverständiger hätte die behaupteten Verletzungen aufgrund des geschilderten Geschehens nachvollziehen können. Das Gericht selbst weise dagegen keine besondere Sachkunde auf. Ein Anschein, wonach die vorgetragenen Verletzungen regelmäßig und nach jeder denkbaren Möglichkeit eintreten würden, existiere vorliegend nicht. Erstaunlich sei, dass nach den Angaben der Klägerin mit zunehmender Zeit immer mehr Schmerzen und Symptome aufgetreten sein sollen. Umso mehr sei die Kausalität, die das Gericht einfach unterstelle, in Frage zu ziehen. Dies gelte erst recht für die Höhe eines etwaigen Schmerzensgeldes. So habe das Gericht ein mögliches Notwehrrecht der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO habe das Gericht verkannt, dass die erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht allein wegen Unverhältnismäßigkeit abgelehnt werden könne. Zudem sei die Schadensschätzung dann willkürlich, wenn Beweis angeboten, respektive die Behauptungen bezüglich der Kausalität substantiiert bestritten worden seien. Daraus folge, dass der „hier erforderliche Beweis“ hätte erhoben werden müssen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 VvB sowie aus Art. 10 Abs. 1 VvB (in seiner Ausprägung als Willkürverbot) durch das Arbeitsgericht mit der Begründung rügt, das Gericht habe den von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverständigenbeweis nicht erhoben, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen. Danach hat ein Beschwerdeführer zunächst alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Anrufung des Verfassungsgerichts eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 31. Juli 1998 – VerfGH 80/97 – LVerfGE 9, 33 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ; 85 ). Ausprägung dieses Subsidiaritätsgrundsatzes ist das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Da die Beschwerdeführerin die prozessuale Möglichkeit gehabt hätte, die unterlassene Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens als Verstoß gegen ihr rechtliches Gehör nicht erst in der Verfassungsbeschwerde, sondern bereits im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO vor dem Fachgericht zu monieren (in dieser hat sie die Gründe des Arbeitsgerichts gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens sogar ausdrücklich als „zutreffend“ bewertet), hat sie die ihr eröffneten prozessualen Korrekturmöglichkeiten in dieser Frage nicht in einer § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG genügenden Weise ausgeschöpft. 2. Ebenso unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Arbeitsgericht habe ein mögliches Notwehrrecht unberücksichtigt gelassen. Wollte die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang – was allerdings nicht deutlich wird – einen Verstoß gegen ihre Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 1 VvB behaupten, stünde der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht schon im fachgerichtlichen Verfahren auf ein vermeintliches Notwehrrecht berufen hat. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, fachgerichtliche Urteile im Sinne einer Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. 3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Satz 1 VvB sowie Art. 15 Abs. 4 VvB durch die Entscheidungen des Arbeitsgerichts rügt, denn insoweit fehlt es schon an jedweder Darlegung und Begründung für derartige Grundrechtsverstöße. 4. Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde schließlich auch, soweit darin eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB mit der Begründung gerügt wird, das Arbeitsgericht hätte hinsichtlich der „Kausalität und des Haftungsumfanges“ „zumindest“ dem Beweisantritt bezüglich einer Vernehmung „des Betriebsarztes“ nachgehen müssen. Die Verfassungsbeschwerde genügt insofern nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen von § 49 Abs. 2 Satz 1 und § 50 VerfGHG. Da nur die prozessordnungswidrige Missachtung erheblicher Beweisanträge einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründen kann (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 – VerfGH 97/97 –, JR 1999, 234 ff; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 141 ; 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305 ; BVerfG, NVwZ 1994, 61) hätte die Beschwerdeführerin eine solche Erheblichkeit in der Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen müssen. Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. September 2002 die Gründe dargelegt, warum die Erhebung des beantragten Beweises aus seiner Sicht keinen Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits gehabt hätte, der Beweisantrag demnach nicht entscheidungserheblich war: Das Fehlen äußerer Verletzungen bei der Klägerin, was von den Betriebsärzten möglicherweise hätte bekundet werden können, sei nicht geeignet, das Fehlen einer schmerzhaften Einwirkung durch den Schlag zu beweisen, noch hätte eine solche Aussage nach Auffassung des Arbeitsgerichts Auswirkungen auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes haben können. In den Gründen des Urteils vom 16. Juli 2002 hat das Arbeitsgericht darüber hinaus dargelegt, dass sich aus seiner Sicht bereits aus der Art des mit der Hand oder der Faust gegen die Brust der Klägerin geführten Schlages eine das körperliche und psychische Wohlbefinden beeinträchtigende Körperverletzung ergibt, ohne dass damit eine Aussage zu weiteren gesundheitlichen Folgen getroffen sei; es ist dabei zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die eingetretenen Folgen des Schlages „bei weitem nicht so gravierend“ gewesen seien, wie von der Klägerin behauptet wurde. Bei dieser Beweiswürdigung durch das Fachgericht hätte es einer genaueren Begründung und Darlegung in der Verfassungsbeschwerde bedurft, warum der auf Vernehmung der Betriebsärzte gerichtete Beweisantrag entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts doch entscheidungserheblich war und nicht übergangen werden durfte. Daran fehlt es jedoch. Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrages wird von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, nicht jedoch in argumentativer Auseinandersetzung mit den vom Arbeitsgericht dargelegten Gründen substantiiert aufgezeigt. Die einzige Erwägung in der Verfassungsbeschwerde hierzu – die übrigen Ausführungen befassen sich mit der Frage des nicht eingeholten Sachverständigengutachtens (siehe dazu oben) – , das Arbeitsgericht hätte dem Beweisangebot deshalb nachgehen müssen, weil bei der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden sei, dass die Zeugen größere Verletzungen bei der Klägerin nicht hätten bekunden können, genügt hierfür gerade nicht, weil das Arbeitsgericht – wie oben ausgeführt – auch ohne äußerlich sichtbare Verletzungen bei der Klägerin eine schmerzhafte Körperverletzung als erwiesen und die Folgenbeschreibung der Klägerin ohnehin als übertrieben angesehen hat. Zudem hat das Arbeitsgericht in den Gründen des Urteils den Beweiswert ärztlicher Atteste und Befundberichte in diesem Zusammenhang generell als gering eingeschätzt, u. a. weil die Ärzte bei der Auseinandersetzung nicht selbst zugegen gewesen seien und die Angaben der Klägerin zum Schlag auf die Brust ihren Befunden hätten zugrunde legen müssen. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde – bei Annahme ihrer Zulässigkeit –insoweit auch unbegründet. Dem Urteil des Arbeitsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass es das Beweisangebot der Beschwerdeführerin bezüglich einer Vernehmung der Betriebsärzte etwa übersehen oder unbeachtet gelassen hätte. Das Beweisangebot wird auf Seite 4 des Urteils im Tatbestand ausdrücklich erwähnt; im Rahmen der Entscheidungsgründe und – klarstellend – im Beschluss vom 25. September 2002 hat das Arbeitsgericht hinreichend deutlich gemacht (vgl. oben), warum es aus seiner Sicht rechtlich auf eine solche Beweiserhebung für die Entscheidung nicht ankomme. Dafür, dass diese Würdigung des Arbeitsgerichts unvertretbar und damit willkürlich wäre, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Unterhalb der Willkürgrenze sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.