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Beschluss

133/05

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0919.133.05.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten sowie des Landgerichts Berlin, mit denen sein Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests für zwei Bankkonten zwecks Sicherung eines Vergütungsanspruchs als vormaliger Betreuer der verstorbenen Kontoinhaberin abgelehnt wurde. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet (§ 23 Satz 1 VerfGHG). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. August 2005 wendet, unzulässig. Denn der Beschwerdeführer legt keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre. Im Rahmen der nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaften sofortigen Beschwerde tritt das Landgericht an die Stelle der ersten Instanz, wobei die Beschwerde auch auf neue Tatsachen und sonst neues Vorbringen gestützt werden kann (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte durch die Entscheidung des Landgerichts mit der Begründung rügt, das Gericht habe sich nicht mit der Vorschrift des § 917 Abs. 1 ZPO befasst, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen. Danach hat ein Beschwerdeführer zunächst alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Anrufung des Verfassungsgerichts eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 31. Juli 1998 – VerfGH 80/97 – LVerfGE 9, 33 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ; 85 ). Der Beschwerdeführer hat seine gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. August 2005 gerichtete sofortige Beschwerde jedoch lediglich damit begründet, der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO sei erfüllt, weil „das Urteil“ im Ausland vollstreckt werden müsse. Ausführungen zu dem alternativen Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO fehlen in der Beschwerdebegründung; die pauschale Bezugnahme auf die Antragsbegründung vom 11. August 2005 genügt insofern nicht. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Rahmen der sofortigen Beschwerde, nicht erst mit der Verfassungsbeschwerde die aus seiner Sicht fehlerhafte Behandlung des § 917 Abs. 1 ZPO durch das Amtsgericht in Auseinandersetzung mit dessen Beschluss rügen müssen. Der Beschwerdeführer hat daher die prozessualen Korrekturmöglichkeiten in dieser Frage nicht in einer § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG genügenden Weise ausgeschöpft. 3. Es kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde – etwa wegen der fehlenden Benennung von Grundrechten der Berliner Verfassung, in denen sich der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung verletzt sieht, oder wegen unzureichender Darlegung und Begründung eines Grundrechtsverstoßes (vgl. § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG) – auch im übrigen unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen „greifbar gesetzeswidrig“ bzw. „offensichtlich falsch“ und verstößt deshalb nicht gegen das vom Beschwerdeführer damit offenbar als verletzt angesehene Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Willkür im hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind für die vom Verfassungsgerichtshof in diesem Sinne gedeutete Rüge, die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen das Willkürverbot, weil es im Rahmen der Prüfung des § 917 Abs. 2 ZPO angenommen habe, für Australien sei die Gegenseitigkeit in der Anerkennungspraxis deutscher Urteile verbürgt (und damit fehle es an einem Tatbestandserfordernis für den Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO), offensichtlich nicht erfüllt. Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung in vertretbarer Weise auf vorhandene Kommentarliteratur gestützt (insbes. auf Geimer: in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, Anhang IV zu Australien). Die vom Beschwerdeführer genannte Einschränkung („wohl“) findet sich an der zitierten Stelle nicht. Auch sonst wird in der Literatur – zumeist bei Kommentierung der für dieses Tatbestandsmerkmal ansonsten maßgeblichen Vorschrift des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO – ganz überwiegend davon ausgegangen, dass die Gegenseitigkeit in der Anerkennungspraxis von Urteilen mit Australien verbürgt ist (vgl. Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band I, 2. Aufl. 2000, Rn. 112 zu § 328; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, Rn. 1 zum Anhang zu § 328: „grds. ja“; Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Band III, 1, 1984, Rn. 1322: „grds. ja“). Zu weitergehenden ausführlichen Darlegungen zum australischen Recht bestand deshalb für das Landgericht kein Anlass, zumal auch der Beschwerdeführer im Rahmen der sofortigen Beschwerde keine Ausführungen dazu gemacht hat. Das Landgericht hatte im Rahmen des § 917 Abs. 2 ZPO dagegen nicht zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vergütungsbeschluss eines Berliner Vormundschaftsgerichts in Australien vollstreckbar ist; derartige Fragen nach besonderen Schwierigkeiten im Einzelfall hätten nur im Rahmen des – mit der sofortigen Beschwerde nicht geltend gemachten – § 917 Abs. 1 ZPO eine Rolle spielen können. Daher kann von einer grob fehlerhaften Rechtsanwendung des Landgerichts bei Prüfung des § 917 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht die Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.