Beschluss
84/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0819.84.04.0A
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Leitsätze
1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE gewährleistet nicht nur ein Äußerungsrecht der am Rechtsstreit Beteiligten sondern verpflichtet das Fachgericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116>).
1b. Es spricht eine Vermutung dafür, dass das Fachgericht seiner Verpflichtung, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, auch nachgekommen ist - dies auch dann, wenn es sich mit einem Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt hat.
1c. Eine Verletzung des Berücksichtigungsgebots kann daher vom VerfGH Berlin nur festgestellt werden, wenn sich diese aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, insbesondere, wenn das Fachgericht zu einer entscheidungserheblichen Frage trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 3, 113 <117>).
2a. Ein Mieter kann wegen Mängeln in seiner Wohnung die Mietzinszahlung in Höhe des drei- bis fünffachen der wegen dieser Mängel angemessenen Mietminderung bis zur Beseitigung des Mangels monatlich zurückhalten (vgl BGH, 07.05.1982, V ZR 90/81, NJW 1982, 2242).
2b. Dieses Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands entfällt auch dann nicht, wenn das Recht auf Mietminderung verwirkt sein sollte (vgl BGH, 18.06.1997, XII ZR 63/95, NJW 1997, 2674 <2675>).
3. Hier: Dadurch, dass das LG die vom Beschwerdeführer vorgetragene Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich der Mietzahlungen begründungslos ignorierte und nicht auszuschließen ist, dass bei sachgerechter Würdigung des Vortrags sowohl in der Frage der Wirksamkeit der Kündigung als auch bezüglich der Fälligkeit der Mietzinsforderungen das LG zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2004 – 63 S 299/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE gewährleistet nicht nur ein Äußerungsrecht der am Rechtsstreit Beteiligten sondern verpflichtet das Fachgericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 ). 1b. Es spricht eine Vermutung dafür, dass das Fachgericht seiner Verpflichtung, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, auch nachgekommen ist - dies auch dann, wenn es sich mit einem Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt hat. 1c. Eine Verletzung des Berücksichtigungsgebots kann daher vom VerfGH Berlin nur festgestellt werden, wenn sich diese aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, insbesondere, wenn das Fachgericht zu einer entscheidungserheblichen Frage trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 3, 113 ). 2a. Ein Mieter kann wegen Mängeln in seiner Wohnung die Mietzinszahlung in Höhe des drei- bis fünffachen der wegen dieser Mängel angemessenen Mietminderung bis zur Beseitigung des Mangels monatlich zurückhalten (vgl BGH, 07.05.1982, V ZR 90/81, NJW 1982, 2242). 2b. Dieses Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands entfällt auch dann nicht, wenn das Recht auf Mietminderung verwirkt sein sollte (vgl BGH, 18.06.1997, XII ZR 63/95, NJW 1997, 2674 ). 3. Hier: Dadurch, dass das LG die vom Beschwerdeführer vorgetragene Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bezüglich der Mietzahlungen begründungslos ignorierte und nicht auszuschließen ist, dass bei sachgerechter Würdigung des Vortrags sowohl in der Frage der Wirksamkeit der Kündigung als auch bezüglich der Fälligkeit der Mietzinsforderungen das LG zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2004 – 63 S 299/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Es wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. ... ... I. Der Beschwerdeführer war seit 15. September 1999 Mieter einer knapp 50 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin Steglitz. Die Nettokaltmiete betrug 410 DM und erhöhte sich zum 1. Januar der Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 um jeweils 20 DM auf 430, 450, 470 und 490 DM. Der Nebenkostenvorschuss war auf 200 DM monatlich vereinbart. Mit Schreiben vom 16. November 2000 monierte der Beschwerdeführer gegenüber der Beteiligten zu 2) u. a. folgende Wohnungsmängel: Die Heizung im Wohnzimmer funktioniere nicht. Die Balkontüren seien altersbedingt undicht, so dass kalte Luft einströme. Am Wohnzimmerfenster habe sich Schimmel gebildet. Er begehrte Mängelbeseitigung bis zum 30. November 2000. Er drohte andernfalls Mieteinbehalt und Mietminderung an, ohne diese zu beziffern. Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 teilte der Beschwerdeführer mit, er beanspruche nach Rücksprache mit dem Mieterverein Mietminderung in Höhe von 50 % der Nettokaltmiete seit dem 16. November 2000 und werde die übrige Miete erst nach Beseitigung der mehrfach gerügten Mietwohnungsmängel zahlen. Die Beteiligte zu 2) kündigte darauf den Mietvertrag fristlos mit Schreiben vom 28. März 2001. Mit Schreiben vom 10. April 2001 wies der Berliner Mieterverein in Vertretung des Beschwerdeführers die Kündigung zurück und teilte der Beteiligten zu 2) mit, dem Beschwerdeführer stehe wegen der geltend gemachten Mängel während der Heizperiode eine Mietminderung von 50 % der Bruttokaltmiete, für die übrige Jahreszeit eine Mietminderung in Höhe von 20 % zu. Außerdem stehe dem Beschwerdeführer monatlich ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von mindestens dem drei- bis fünffachen des Mietminderungsbetrages zu. Das Zurückbehaltungsrecht könne jeden Monat erneut und ohne Ankündigung ausgeübt werden. Nach einer weiteren fristlosen Kündigung vom 10. Oktober 2001 erhob die Beteiligte zu 2) am 8. April 2002 Räumungs- und Zahlungsklage über 1.709,59 €, die am 4. Juni 2002 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer trat der Klage entgegen. Er habe ab Februar 2001 die Miete um 50 % gemindert. Selbst wenn die Minderungsquote zu hoch gewesen sein sollte, habe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, das in Höhe des drei- bis fünffachen des monatlichen Minderungsbetrages geltend gemacht werden könne. Daraus ergebe sich, dass im Kündigungszeitpunkt kein fälliger Mietzinsrückstand vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer leistete am 30. Juli 2002 auf offene Rückstände eine Zahlung in Höhe von 1.986,97 € und am 3. September 2002 in Höhe von 347,68 € für den Monat September 2002. Mit Widerklage vom 22. Oktober 2002 begehrte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der von ihm unter Vorbehalt und zur Verringerung des Prozessrisikos geleisteten 1.986,97 € mit der Begründung, dass er diese Mietzahlung infolge des ihm zustehenden Minderungsrechts nicht geschuldet habe. Das Amtsgericht Schöneberg erhob Beweis über das Vorhandensein, den Umfang und den Beginn der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel. Es verurteilte den Beschwerdeführer am 8. August 2003 zur Räumung, erklärte den Rechtsstreit in Höhe von 1.034,21 € in der Hauptsache für erledigt und verurteilte die Beteiligte zu 2) auf die Widerklage, an den Beschwerdeführer 458,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen. Der Beteiligten zu 2) habe bis März 2002 ein offener Mietzinsanspruch in Höhe von 1.034,21 € zugestanden, der erst nach Klageerhebung beglichen worden sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Wohnung im Zeitraum von Dezember 2000 bis einschließlich März 2002 Mängel gehabt habe, die allerdings den Beschwerdeführer nur berechtigt hätten, die Nettokaltmiete während der Wintermonate um 20 % zu mindern. Während der Sommermonate habe sich die mangelnde Beheizbarkeit und der Spalt unter der Balkontür nicht wohnwertmindernd ausgewirkt. Deswegen sei die Klage bis einschließlich März 2002 wegen eines Betrages in Höhe von 1.034,29 € begründet gewesen. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer im Juli 2002 geleistet, so dass insoweit Hauptsachenerledigung eingetreten sei. Die fristlose Kündigung vom 10. Oktober 2001 sei wirksam gewesen, da der Mietrückstand im September 2001 mit einem Betrag in Höhe von 709,59 € über dem Wert von zwei Brutto-Monatsmieten gelegen habe. Die Widerklage sei im Umfang von 458,82 € begründet, da der Beschwerdeführer infolge seiner Berechtigung zur Mietminderung die Miete in diesem Umfang überzahlt habe. Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht führte das Amtsgericht nichts aus. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erhob der Beschwerdeführer Berufung und die Beteiligte zu 2) Anschlussberufung. Der Beschwerdeführer hielt die Räumungsklage für unbegründet. Einmal habe er die behaupteten Rückstände am 30. Juli 2003 innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB ausgeglichen. Außerdem sei die fristlose Kündigung vom 10. Oktober 2001 entgegen § 569 Abs. 4 BGB nicht begründet worden, also unwirksam. Auch habe der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Mietervereins vom 10. April 2001 ausdrücklich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein kündigungsrelevanter Rückstand existiert. Bezüglich der Zahlungs- und der Widerklage rügte der Beschwerdeführer, dass das Amtsgericht den Minderungsbetrag zu niedrig und den Minderungszeitraum viel zu kurz bemessen sowie diverse Mängel überhaupt nicht berücksichtigt habe. Die von der Beteiligten zu 2) für die Monate Juni und Juli 2002 eingeräumte Minderung in Höhe von 20 % der Nettokaltmiete aus Gründen der allgemeinen Bauarbeiten im Haus habe das Gericht unberücksichtigt gelassen. Die Beteiligte zu 2) leugnete die Mietmängel und hielt das Recht, deretwegen die Miete zu kürzen, jedenfalls für verwirkt, da der Beschwerdeführer die Miete mindestens bis November 2001 einschließlich zwar unpünktlich aber vorbehaltslos gezahlt habe. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2004 wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg abgeändert und neu gefasst. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, die Wohnung zu räumen. In Höhe von 1.034.21 € wurde die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage des Beschwerdeführers wurde insgesamt abgewiesen. Zwar sei die fristlose Kündigung vom 10. Oktober 2001 mangels ausreichender Begründung formunwirksam gewesen, doch sei das Mietverhältnis bereits durch die vorausgegangene fristlose Kündigung vom 28. März 2001, die dem Begründungszwang des § 569 Abs. 4 BGB n. F. noch nicht unterlegen habe, beendet worden. Der dort ausgewiesene Gesamtrückstand von 2.090,64 DM sei zwischen den Parteien unstreitig und vom Beschwerdeführer auch nicht innerhalb der Schonfrist ausgeglichen worden. Da diese Frist nach Zustellung der Klage am 4. Juni 2002 am 4. Juli 2002 abgelaufen sei, habe die am 30. Juli 2002 geleistete Zahlung des Beschwerdeführers die Kündigung nicht mehr unwirksam machen können. Dem Beschwerdeführer habe wegen der Heizungsmängel, des Auftretens von Schimmel und der Undichtigkeit der Balkontür ein Minderungsrecht nicht zugestanden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sämtliche Mängel bereits seit Winter 1999/2000 bestanden hätten. Bei der Minderungsankündigung vom 24. Januar 2001 sei das Minderungsrecht gemäß § 539 BGB a. F. analog bereits mangels Durchführung der Minderung verwirkt gewesen. Die erste Mängelanzeige des Beschwerdeführers stamme vom 16. November 2000, sei daher erst in der zweiten Heizperiode erfolgt. Auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ging das Landgericht nicht ein. Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB sowie einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl vorgerichtlich als auch in beiden Instanzen nicht nur auf das Recht zur Minderung der Miete, sondern auch auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen. Das Landgericht habe diesen Punkt seines Vortrags begründungslos übergangen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages habe vor und nach der Mietrechtsreform neben der Mietminderung geltend gemacht werden können. Sie verhindere den Eintritt des Verzuges mit der Mietzinsforderung in Höhe des drei- bis fünffachen des Mietminderungsrechts, und zwar unabhängig davon, ob dieses möglicherweise als verwirkt anzusehen sei. Nach der Entscheidung des Landgerichts habe im April 2002 noch ein Mietrückstand von 379,20 € bestanden. Da Gegenstand der Kündigung vom 28. März 2001 Mietzinsansprüche aus dem Zeitraum November 2000 fortlaufende gewesen seien, habe der Beschwerdeführer sich zumindest für die Monate Dezember 2000 bis einschließlich März 2001 auf das Zurückbehaltungsrecht berufen dürfen. Unter Zugrundelegung einer Minderungsquote von 20 % der Kaltmiete ergäben sich für den Monat Dezember 2000 ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 168,72 €, für die Monate Januar, Februar und März 2001 ein Zurückbehaltungsrecht von jeweils 174,87 €, wobei nur das Dreifache der für die bestehenden Mängel angemessenen Minderung zugrunde gelegt sei. Die Summe der zurückbehaltenen Mietanteile aus Dezember 2000 bis März 2001 betrage daher 693,33 €. In dieser Höhe jedenfalls seien Mietzinsforderungen im Kündigungszeitpunkt am 28. März 2001 nicht fällig gewesen. Deswegen habe auch kein Mietzinsrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten bestanden. Bei Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts habe daher eine wirksame Kündigung am 28. März 2001 nicht ausgesprochen werden können; jedenfalls sei eine wirksame Kündigung durch Zahlungen innerhalb der Schonfrist unwirksam geworden. Die Nichtbeachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zugleich willkürlich. Die Nichtzulassung der Revision stelle außerdem auch eine Entziehung des gesetzlichen Richters dar. Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gehör vor Gericht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Der in der Verfassung verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Es gewährleistet dem Betroffenen nicht nur, sich vor einer Entscheidung, die ihn betrifft, zur Sach- und Rechtslage zu äußern, sondern dem Äußerungsrecht der Beteiligten entspricht auch die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 16.November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ). Allerdings spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass ein Gericht der Verpflichtung, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen, auch nachgekommen ist. Auch ist ein Gericht nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen (Beschluss vom 18. Mai 2000 – VerfGH 117/98 –), was namentlich dann gilt, wenn das Gericht einen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält (Beschluss vom 14. Oktober 1999 – VerfGH 115/98 –). Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr spricht auch insoweit grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass es seiner Verpflichtung zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags nachgekommen ist. Eine Verletzung des Berücksichtigungsgebots kann daher vom Verfassungsgerichtshof nur festgestellt werden, wenn sich diese aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, trotz entsprechendem Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschluss vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; Driehaus, in: Driehaus [Hrsg.], Verfassung von Berlin, Rdnr. 8 zu Art. 15 VvB). So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Landgericht in seiner Berufungsschrift vom 2. September 2003 (S. 6) für sich ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Mietzahlungen in Höhe von mindestens dem Dreifachen des monatlich gerechtfertigten Minderungsbetrages in Anspruch genommen und dies auch bereits gegenüber dem Amtsgericht (Schriftsatz vom 9. Juli 2002, S. 4) sowie vorprozessual (Schreiben des Mietervereins vom 10. April 2001, S. 2) geltend gemacht. Indem das Landgericht diesen Vortrag begründungslos ignorierte, hat es den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gehör vor Gericht verletzt. Nach gefestigter, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Mieter wegen Mängeln in seiner Wohnung die Mietzinszahlung in Höhe des drei- bis fünffachen der wegen dieser Mängel angemessenen Mietminderung bis zur Beseitigung des Mangels monatlich zurückhalten (BGH, GE 1997, 1096; BGH, NJW 1982, 2242; LG Berlin, GE 1990, 705). Dieses Recht wegen des Anspruchs auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands entfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn das Recht auf Mietminderung verwirkt sein sollte (BGH, NJW 1997, 2674 ; NJW 1989, 3222 ; NJW 1982, 2242). Geht man vorstehend mit dem Amtsgericht von einer Minderungsquote in Höhe von 20 % nur der Nettokaltmiete aus und unterstellt man ein Zurückbehaltungsrecht lediglich in Höhe des jeweils dreifachen dieser Quote während der Heizperiode, so ergibt sich seit der erstmaligen Rüge der Wohnungsmängel durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2000 zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung der Wohnung durch die Beteiligte zu 2) am 28. März 2001 mindestens ein Zurückbehaltungsrecht der Miete in Höhe von 1.020 DM (für Dezember 2000 3 x 20 % von 410 DM = 246 DM; für Januar bis März 2001 3 x 20 % von 430 DM für 3 Monate = 774 DM). Die vom Landgericht für den 28. März 2001 angenommene Mietschuld in Höhe von 2.090,64 DM konnte sich demnach auf 1.070,64 DM verringern und damit weder die Höhe von zwei Bruttokaltmieten à 570 DM noch zwei Bruttowarmmieten, wie von der obergerichtlichen Rechtsprechung verlangt (BVerfGE, WuM 1992, 668; OLG Frankfurt/Main, NJW RR 1989, 973; OLG Naumburg, WuM 1999, 160), à 630 DM erreichen. Danach ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei sachgerechter Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers sowohl in der Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 28. März 2001 als auch bezüglich der Fälligkeit der Mietzinsforderungen zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Einer Entscheidung über die Rüge der Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB bedurfte es angesichts des festgestellten Verfassungsverstoßes nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.