OffeneUrteileSuche
Beschluss

110/99

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0706.110.99.0A
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Januar 1996 wegen Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Dem Beschwerdeführer wurde ferner auferlegt, einen Betrag in Höhe von 800,- DM in monatlichen Raten zu je 100,- DM, zahlbar ab Rechtskraft des Strafbefehls, an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen und diese Zahlungen dem Gericht unaufgefordert binnen dieser Frist nachzuweisen. Der Strafbefehl wurde am 5. März 1996 rechtskräftig. Ende Januar 1998 teilte der gemeinnützige Verein dem Amtsgericht Tiergarten mit, dass dort bis Anfang Januar 1998 Zahlungen des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt 400,- DM eingegangen seien. Mit Schreiben vom 19. Februar 1998 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, die Staatsanwaltschaft habe beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, da er der ihm erteilten Auflage nicht vollständig nachgekommen sei. Ihm werde Gelegenheit gegeben, zu diesem Antrag binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde im März 1998 an eine Anschrift gesandt, unter der der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch polizeilich gemeldet war; tatsächlich nahm der Beschwerdeführer jedoch nicht Kenntnis vom Inhalt des Schreibens. Mit Beschluss vom 6. April 1998 widerrief das Amtsgericht die dem Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 23. Januar 1996 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB und führte zur Begründung an, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm erteilte Auflage gröblich und beharrlich verstoßen habe. Dadurch habe er Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen werde. Im August 1998 teilte das Landeseinwohneramt Berlin dem Amtsgericht mit, dass der Beschwerdeführer mit unbekanntem Verbleib verzogen sei. Das Gericht ordnete daraufhin zunächst die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 6. April 1998 an. Im Hinblick auf eine im Verlauf des Strafverfahrens vorgelegte Vollmacht, deren Widerruf dem Gericht bis dahin nicht angezeigt worden war, wurde der Beschluss an den Verteidiger des Beschwerdeführers Ende Oktober 1998 zugestellt. Ab dem 2. Juli 1999 wurde die mit dem Strafbefehl vom 23. Januar 1996 verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt. Am 8. Juli 1999 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. April 1998 und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er an, dass er die Auflage erfüllt habe. Mit Beschluss vom 11. August 1999 verwarf das Landgericht Berlin den Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde als unzulässig. Die gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages erhobene sofortige Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom 21. September 1999 zurück. Mit verschiedenen Schreiben erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellungen gegen die Ablehnung seines Wiedereinsetzungsantrages. Mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 wies das Kammergericht die Gegenvorstellungen zurück und wies zugleich das Amtsgericht an, das Nachverfahren gemäß § 33 a Satz 1 StPO durchzuführen. Im Laufe des Oktober 1999 gelangte eine Bestätigung des „HESTIA e.V.“ über die vollständige Zahlung der 800,- DM zu den Akten. Der Beschwerdeführer hat am 16. November 1999 Verfassungsbeschwerde erhoben mit der Begründung, es sei noch keine Nachverhandlung durchgeführt worden. Die Justiz habe Fehler gemacht und gegen Rechte verstoßen, die ihm laut Verfassung zustünden. Mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 hob das Amtsgericht Tiergarten aufgrund des Nachverfahrens nach § 33 a StPO den Widerrufsbeschluss vom 6. April 1998 auf. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde, ihm sei rechtswidrig die Freiheit entzogen worden, und trägt vor, seine Entlassung sei für die Verfassungsbeschwerde ohne Bedeutung. Die Berliner Justiz habe seit Anfang Juli 1999 von der Unrechtmäßigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung Kenntnis gehabt, alle seine Rechtsmittel jedoch ignoriert. II. 1. Der Beschwerdeführer rügt zum einen das Ausbleiben einer Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten in dem vom Kammergericht mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 angeordneten Nachverfahren gemäß § 33 a Satz 1 StPO. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Unterlassung ist grundsätzlich nur zulässig, so lange die Unterlassung dauert (vgl. BVerfGE 69, 161 ; BVerfG, NJW 1997, 2811 , jeweils m. w. N.). Hat – wie hier – im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wegen eines gerichtlichen Unterlassens das Gericht die gerügte Untätigkeit beendet, kann allerdings noch ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehen, der Beschwerdeführer sei in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Ob hier die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des verfolgten Begehrens fortbesteht (vgl. hierzu z. B. Beschlüsse vom 11. Februar 1999 – VerfGH 25/97, 25 A/97 – StV 1999, 296, m. w. N.), kann jedoch offen bleiben. Denn gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ist in der Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu „bezeichnen“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird dem Erfordernis nur genügt, wenn der Beschwerdeführer einen Sachverhalt unterbreitet, aus dem sich aus sich heraus die beanstandete Verletzung eines Grundrechts ersehen lässt. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, durch die Beiziehung von Akten einen Sachverhalt selbst zu ermitteln (vgl. z. B. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 – VerfGH 43/92 – LVerfGE 1, 687 – und 25. April 1996 – VerfGH 21/95 – LVerfGE 4, 46 ). Diesen Voraussetzungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, soweit ein Unterlassen des Amtsgerichts gerügt wird. Insbesondere lässt auch das nach der Haftentlassung vom Beschwerdeführer nicht substantiierte Vorbringen aus sich heraus nicht erkennen, dass eine amtsgerichtliche Entscheidung seit der das Nachverfahren anordnenden Entscheidung des Kammergerichts vom 26. Oktober 1999 aus Gründen unterblieben sein könnte, die mit verfassungsmäßigen Rechten des Beschwerdeführers unvereinbar wären. 2. Der Beschwerdeführer wendet sich darüber hinaus gegen die zu 2. bis 5. genannten gerichtlichen Entscheidungen. Ob die Verfassungsbeschwerde den Darlegungserfordernissen des § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG insofern gerecht wird, kann ebenso dahin stehen wie die Frage, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angegriffenen Gerichtsentscheidungen bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nachdem diese sich mit der Aufhebung des Widerrufsbeschlusses vom 6. April 1998 und der anschließenden Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft erledigt haben. Denn die Verfassungsbeschwerde war insoweit bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig. Eine unzulässige Verfassungsbeschwerde kann aber nicht infolge der Erledigung zulässig werden. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Denn zum Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gehört auch der Rechtsbehelf nach § 33 a Satz 1 StPO (vgl. Beschluss vom 15. Juni 1993 – VerfGH 18/92 – LVerfGE 1, 81 –; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfGE 42, 243 ). Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht, wenn es in einem Beschluss zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweismittel verwertet hat, zu denen er noch nicht gehört worden ist, und ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zusteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden, sofern der Nachteil noch besteht. Ihrem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift zwar nur Beschlüsse, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung von jeder Anfechtung ausgeschlossen sind. Es besteht jedoch Einigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum, dass sie entsprechend anzuwenden ist, wenn der Verurteilte die Frist zur Einlegung des an sich möglichen Rechtsbehelfs gegen den Widerruf der Strafaussetzung versäumt hat. Ebenso unumstritten ist dabei, dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Anhörung unterblieben ist, sie beispielsweise auch dann nachzuholen ist, wenn der Beteiligte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht angehört worden ist (vgl. BGHSt 26, 127 ; OLG Düsseldorf, JR 1993, 125; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 1993, § 33 a Rn. 5 f.; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 33 a Rn. 4; vgl. auch BVerfG, DAR 1976, 239). Die Voraussetzungen des § 33 a Satz 1 StPO waren hier erfüllt, da der Beschwerdeführer vor Erlass des Beschlusses vom 6. April 1998 tatsächlich keine Kenntnis von der Annahme des Amtsgerichts erhielt, er habe die Auflage aus dem Strafbefehl vom 23. Januar 1996 noch nicht vollständig erfüllt. Dementsprechend hat auch das Kammergericht mit dem Beschluss vom 26. Oktober 1999 die Durchführung des Verfahrens nach § 33 a StPO vor dem Amtsgericht angeordnet. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.