Beschluss
186/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0526.186.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens ist Vermieter, der Beklagte des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Beklagter) ist Mieter einer Wohnung in Berlin-R. Bei Überlassung der Wohnung an den Beklagten im Jahr 1998 waren die Wände in Flur und Wohnzimmer tapeziert. Anläßlich einer Besichtigung der Wohnung Anfang 2001 stellte der Beschwerdeführer neben anderen Veränderungen fest, daß der Beklagte die Wände in Flur und Wohnzimmer mit einem für Innenräume nicht geeigneten rauhen Fassadenputz versehen hatte. Nachdem der Beschwerdeführer den Beklagten erfolglos aufgefordert hatte, den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherzustellen, erhob er Klage vor dem Amtsgericht Wedding. Der Beklagte verteidigte sich damit, daß der Mietvertrag mit der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers zustande gekommen sei und diese die Umgestaltung der Wohnung genehmigt habe. Sie habe das Ergebnis der Renovierung besichtigt und sei von dem Zustand der Wohnung begeistert gewesen. Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber in der Klageschrift behauptet, derartige – von dem Beklagten bereits vorprozessual behauptete – Absprachen mit der Voreigentümerin habe es nicht gegeben; sie seien auch nicht substantiiert vorgetragen. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten am 20. Dezember 2001 unter anderem, den an den Wänden in Wohnzimmer und Flur angebrachten Kunststoffputz zu entfernen und die Wände anschließend fachgerecht malermäßig zu bearbeiten. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, daß die baulichen Veränderungen einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung darstellten und der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf Unterlassung dieses Gebrauchs und auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustands habe. Für die behauptete Genehmigung der Arbeiten durch die frühere Vermieterin sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Die Berufungsbegründung enthielt neben umfangreichen Darlegungen zum Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Übergabe und zu den ausgeführten Renovierungsarbeiten die unter Beweis gestellte Behauptung, die frühere Vermieterin habe sich von dem die Putzarbeiten ausführenden Zeugen K. über den Rauhputz informieren lassen, sei hiervon hellauf begeistert gewesen und habe K. aufgefordert, die Arbeit fortzusetzen. Aus dem Schriftverkehr mit der früheren Hausverwalterin W., der der Zustand der Wohnung bekannt gewesen sei, ergebe sich hierzu eine klare Bestätigung, denn W. habe den Wiedereinbau einer Badewanne zugesagt, ohne dies von der Entfernung des Putzes abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer trug in seiner Berufungserwiderung unter anderem vor, daß der von dem Beklagten verwendete Putz in Wohnräumen nichts zu suchen habe. Eine Genehmigung zur Anbringung dieses Putzes habe es nicht gegeben. Richtig sei zwar, daß die Verwalterin W. sich im Juli 2000 kurz in der Wohnung aufgehalten habe. Bei diesem Aufenthalt habe sie den Rauhputz aber nicht als solchen erkannt und daher nicht gerügt. Aus dem Schweigen der Zeugin W. könne keine Genehmigung zur Anbringung des Putzes hergeleitet werden. Mit Urteil vom 7. November 2002 änderte das Landgericht Berlin das angefochtene Urteil und wies die Klage ab. Zum Antrag auf Entfernung des Rauhputzes führte es aus: Das Aufbringen von Rauhputz stelle zwar keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar. Allerdings sei der Vortrag des Beklagten im zweiten Rechtszug, der Zeuge K. habe der früheren Vermieterin die Putzarbeiten erläutert und diese habe ihn aufgefordert, sie fortzuführen, von dem Beschwerdeführer nicht bestritten worden und gelte daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Damit sei die Anbringung des Rauhputzes aufgrund der Genehmigung durch die Vermieterin vertragsgemäß. Außerdem fehle es an einer eindeutigen Aufforderung des Beschwerdeführers zur Beseitigung des Rauhputzes und damit an einer für einen Anspruch gemäß § 550 BGB a.F. bzw. § 541 BGB n. F. erforderlichen Abmahnung. Gegen das ihm am 26. November 2002 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2002 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er hält das Urteil für eine Überraschungsentscheidung, was gleichfalls gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoße. Zutreffend sei das Landgericht zwar davon ausgegangen, daß das Aufbringen von Rauhputz in einer Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters unzulässig sei. Völlig überraschend behaupte das Landgericht jedoch, daß von dem Beklagten im zweiten Rechtszug vorgetragen worden sei, die Vermieterin habe in Kenntnis dieser Arbeiten den Mieter sogar zur Fortführung der Arbeiten aufgefordert und daß dieser Vortrag nicht bestritten worden sei. Diese Feststellung sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, denn er habe während des gesamten Prozeßverfahrens immer wieder darauf verwiesen, daß keinerlei Genehmigung zur Anbringung des Putzes vorgelegen habe. Richtigerweise hätte das Landgericht, sofern der Beweisantritt des Beklagten überhaupt als ausreichend anzusehen sei, zu einer Beweisaufnahme kommen müssen. Bezeichnenderweise sei dieser Punkt in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt worden. Soweit das Landgericht die Entscheidung hilfsweise darauf gestützt habe, daß es an einer Abmahnung fehle, sei dies schlicht falsch. Zum einen sei der Beklagte vorprozessual durch Anwaltsschreiben vom 29. Mai und 3. August 2001 unter Fristsetzung zur Entfernung aufgefordert worden, was der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beide Male abgelehnt habe. Zum anderen habe der Beklagte durch sein gesamtes Prozeßverhalten mehr als deutlich gemacht, daß er nicht gewillt sei, den Putz zu entfernen. Bei dieser Sachlage verstoße es gegen das Rechtsstaatsgebot, eine weitere Abmahnung zu fordern. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Beschwerdeführer die Annahme des Landgerichts rügt, er habe den Vortrag des Beklagten zur Billigung der Putzarbeiten durch die Voreigentümerin nicht bestritten, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB -). a) aa) Aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgt, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen muß (Beschluß v. 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 , st. Rspr.). Allerdings muß das Gericht sich in der Urteilsbegründung nicht mit jedem Vortrag der Parteien auseinandersetzen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falls eindeutig ergibt (Beschluß vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 , st. Rspr.). bb) Hier läßt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, daß Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufungserwiderung übergangen worden ist. Das Landgericht kann die Behauptung, eine Genehmigung zur Anbringung des Putzes habe es nicht gegeben, nämlich auch anders als vom Beschwerdeführer gemeint, und zwar beschränkt auf die Genehmigung des Rauhputzes durch die Hausverwalterin W. aufgefaßt haben. Die Nichterwähnung des – bei diesem Verständnis unerheblichen – Vortrags im Urteil läßt dann nicht den Schluß zu, daß das Gericht ihn übergangen hat. (1.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mußte das Landgericht dem Vortrag in der Berufungserwiderung nicht zwingend entnehmen, daß neben einer Billigung der Putzarbeiten durch die frühere Hausverwalterin W. auch eine solche seitens der Voreigentümerin in Abrede gestellt werden sollte. Die Behauptung, eine Genehmigung zur Anbringung des Putzes habe es nicht gegeben, wurde nämlich dahin erläutert, daß das Verhalten der früheren Verwalterin W. im Jahr 2000 nicht den Schluß auf eine Genehmigung zulasse. Auf die Billigung der Voreigentümerin, die von dem Beklagten ebenfalls behauptet und in der Berufungsbegründung mindestens ebenso ausführlich dargestellt worden war, geht die Berufungserwiderung demgegenüber nicht gesondert ein. Damit war mindestens zweifelhaft, ob auch dieser Vortrag des Beklagten bestritten werden sollte. (2.) Die Absicht, den Vortrag des Beklagten umfassend zu bestreiten, ließ sich auch dem übrigen Prozeßverhalten des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Insbesondere hat er – entgegen seiner Darstellung in der Verfassungsbeschwerde – nicht „während des gesamten Prozeßverfahrens in beiden Instanzen….immer wieder darauf verwiesen…, daß keinerlei Genehmigung zur Anbringung des Putzes vorgelegen habe“. Ausweislich der Verfahrensakten hatte sich der Beschwerdeführer zu einer Genehmigung durch die Voreigentümerin zuvor nur einmal, und zwar in der Klageschrift, geäußert. Dabei hatte er seinen Vortrag, Absprachen des Beklagten mit der Voreigentümerin habe es nicht gegeben, um den Hinweis ergänzt, eine solche Absprache sei von der Beklagtenseite auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Nachdem der Beklagte in der Berufungsbegründung im einzelnen dargestellt hatte, unter welchen Umständen die Voreigentümerin die Anbringung des Rauhputzes gebilligt haben soll, war daher eine erneute Einlassung des Beschwerdeführers zu erwarten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß ein Berufungsbeklagter sein erstinstanzliches Vorbringen nicht wiederholen oder in Bezug nehmen muß, sondern sich darauf beschränken kann, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel abzuwehren (vgl. BVerfG, NJW 2000, 131). Bei dem im Urteil des Landgerichts als zugestanden bezeichneten Vortrag handelt es sich nämlich um ein neues Angriffsmittel des Beklagten. Er hatte seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Voreigentümerin die bereits abgeschlossenen Arbeiten insgesamt zur Kenntnis genommen und den Beklagten dazu beglückwünscht habe, nicht wiederholt, sondern in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, die Voreigentümerin habe bereits die Ausführung der Renovierungsarbeiten mit regem Interesse begleitet, sich hierbei von dem Zeugen K. insbesondere den Rauhputz erklären lassen und diesen zur Anbringung des Putzes auch im Flur aufgefordert. Auf diesen neuen Vortrag konnte sich das in der Klageschrift enthaltene Bestreiten naturgemäß nicht beziehen. Deshalb oblag es dem Beschwerdeführer, sich in der Berufungsinstanz zu der neuen und näher substantiierten Darstellung gesondert zu äußern. Wollte er sein bisheriges Bestreiten auf diesen Vortrag erstrecken, so mußte er dies in der Berufungserwiderung oder einem späteren Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. Wie dargelegt, fehlt es aber an einer solchen klaren Äußerung. b) Das Urteil des Landgerichts stellt sich auch nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Zwar setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, daß die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Deshalb kann es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1999 – VerfGH 48/98 – LVerfGE 10, 72 ). Solche überzogenen oder unerwarteten Anforderungen an den Sachvortrag hat das Landgericht jedoch nicht gestellt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte bei sorgfältiger Prüfung erkennen, daß die in der Berufungserwiderung enthaltene unmittelbare Verknüpfung des Bestreitens einer Genehmigung zur Anbringung des Putzes mit der Besichtigung der Wohnung durch die frühere Hausverwalterin W. geeignet war, Zweifel über die Reichweite des Bestreitens aufkommen zu lassen und daß diese Zweifel auch durch sein bisheriges Prozeßverhalten nicht ausgeräumt wurden. Daß er die gebotene Prüfung möglicherweise im Vertrauen auf die in § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO einfachrechtlich verankerte Pflicht des Gerichts, Unklarheiten im Vortrag der Parteien durch Hinweise und Fragen zu klären, unterlassen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Verletzung von Hinweispflichten nach § 139 ZPO geht nicht stets mit einer Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einher (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1999, a. a. O. sowie BVerfGE 66, 116 zu Art. 103 Abs. 1 GG). Bei unklarem Vortrag ist maßgeblich, ob die Partei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen konnte, daß ihr Vortrag ergänzungsbedürftig war. Ist dies – wie hier - der Fall, stellt sich ein Urteil, welches auf der Unklarheit oder Unvollständigkeit des Vortrags beruht, auch dann nicht als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen nach dem Prozeßrecht gebotenen Hinweis unterlassen hat. Das Risiko, daß sich ein erkennbar unzureichender Vortrag zusammen mit einer möglicherweise fehlerhaften Anwendung des § 139 ZPO bei einem mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Urteil nachteilig auswirkt, nimmt die Verfassung der Partei nicht ab. Art. 15 Abs. 1 VvB begründet Hinweispflichten des Gerichts insoweit nur, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nicht damit rechnen mußte, daß sein Vortrag mißverstanden werden konnte (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1999, a. a. O.). Inwieweit etwas anderes gilt, wenn die Handhabung des § 139 ZPO unvertretbar und damit willkürlich ist, bedarf keiner Entscheidung. Eine entsprechende, auf Art. 10 Abs. 1 VvB gestützte Rüge hat der Beschwerdeführer schon nicht erhoben (zur erforderlichen Angabe des Prüfungsmaßstabs vgl. Beschluß vom 26. Juni 1997 – VerfGH 8/97 – LVerfGE 6, 83 ), jedenfalls aber nicht in der den Darlegungsanforderungen des § 50 VerfGHG (vgl. Beschluß vom 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 ) genügenden Weise begründet. Insbesondere fehlt eine nähere Darlegung des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. 2. Da die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung, mit der das Landgericht den Antrag auf Beseitigung des Rauhputzes abgewiesen hat, erfolglos bleibt, kommt es – weil das angefochtene Urteil hierauf nicht beruhen kann – auf die gegen die Hilfsbegründung des Urteils vorgebrachten Einwendungen nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.