Beschluss
67/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0321.67.03.0A
5Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Maßstab für die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde sind ausschließlich die Bestimmungen der Verfassung von Berlin, nicht jedoch die Normen der EMRK (juris: MRK). Diese dienen vielmehr als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite von Grundrechten, rechtsstaatlichen Grundsätzen und der einfachen Gesetze (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1993, 51/93, LVerfGE 1, 195 <197>).
2a. Das wortgleich mit Art 6 Abs 2 S 1 GG verbürgte Elternrecht gem Art 12 Abs 3 Verf BE gewährt grundsätzlich jedem Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind (§ 1684 Abs 1 BGB). Diese Umgangsrecht steht auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zu (vgl BVerfG, 24.10.2002, 2 BvF 1/01, NJW 2003, 41 <51ff>; Altenpflegegesetz).
2b. Die - vorbehaltslose - Verbürgung des väterlichen Elternrechts findet seine Grenze in anderen kollidierenden Verfassungsgütern, insbesondere im Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und ungestörte Entwicklung aus Art 8 Abs 1 Verf BE.
3. Der Anspruch auf effektiven und wirksamen Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 Verf BE bedeutet auch Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl VerfGH Berlin, 17.06.1996, 40 A/96, LVerfGE 4, 76 <78>). Dabei ist die Angemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens insbesondere abhängig von der Bedeutung der Sache für die Beteiligten, der Schwierigkeit der Sachmaterie, dem den Beteiligten zuzurechnende Verhalten sowie der gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit von Dritten (vgl BVerfG, 20.07.2000, 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214 <215>; überlange Verfahrensdauer).
4. Hier:
a. Die Auffassung des LG, dass aufgrund des - am Kindeswohl orientierten - familienpsychologischen Sachverständigengutachtens die Aufklärung des Kindes über seine biologische Abstammung das Kindeswohl gefährdet und daher der Vater (Beschwerdeführer) vom Umgang (weiterhin) ausgeschlossen werden müsse, ist aus Sicht des VerfGH Berlin nicht zu beanstanden.
b. Auch hat das LG bei seiner Entscheidung - wenn auch nicht explizit - das Elternrecht des Beschwerdeführers gem Art 12 Abs 3 Verf BE iVm § 1684 Abs 1 BGB berücksichtigt, da sich das Gericht bei der Frage des Umgangsrechts des Beschwerdeführers allein am Kindeswohl orientieren hat (§ 1697a BGB).
Überdies hat das LG bei der Ablehnung des Umgangsantrags insbesondere die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da mildere, das Kindeswohl in gleicher Weise schonende Mittel nicht gegeben waren.
c. Auch die Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 Verf BE. Denn die Verfahrensverzögerungen wurden nicht durch das Verhalten der befassten Fachgerichte verursacht sondern vielmehr aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens und dem prozessualen Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ausgelöst.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich gegen die im angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 7. März 2003 enthaltene Kostenentscheidung richtet.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. ...
4. ...
5. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßstab für die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde sind ausschließlich die Bestimmungen der Verfassung von Berlin, nicht jedoch die Normen der EMRK (juris: MRK). Diese dienen vielmehr als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite von Grundrechten, rechtsstaatlichen Grundsätzen und der einfachen Gesetze (vgl VerfGH Berlin, 16.12.1993, 51/93, LVerfGE 1, 195 ). 2a. Das wortgleich mit Art 6 Abs 2 S 1 GG verbürgte Elternrecht gem Art 12 Abs 3 Verf BE gewährt grundsätzlich jedem Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind (§ 1684 Abs 1 BGB). Diese Umgangsrecht steht auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zu (vgl BVerfG, 24.10.2002, 2 BvF 1/01, NJW 2003, 41 ; Altenpflegegesetz). 2b. Die - vorbehaltslose - Verbürgung des väterlichen Elternrechts findet seine Grenze in anderen kollidierenden Verfassungsgütern, insbesondere im Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und ungestörte Entwicklung aus Art 8 Abs 1 Verf BE. 3. Der Anspruch auf effektiven und wirksamen Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 Verf BE bedeutet auch Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl VerfGH Berlin, 17.06.1996, 40 A/96, LVerfGE 4, 76 ). Dabei ist die Angemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens insbesondere abhängig von der Bedeutung der Sache für die Beteiligten, der Schwierigkeit der Sachmaterie, dem den Beteiligten zuzurechnende Verhalten sowie der gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit von Dritten (vgl BVerfG, 20.07.2000, 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214 ; überlange Verfahrensdauer). 4. Hier: a. Die Auffassung des LG, dass aufgrund des - am Kindeswohl orientierten - familienpsychologischen Sachverständigengutachtens die Aufklärung des Kindes über seine biologische Abstammung das Kindeswohl gefährdet und daher der Vater (Beschwerdeführer) vom Umgang (weiterhin) ausgeschlossen werden müsse, ist aus Sicht des VerfGH Berlin nicht zu beanstanden. b. Auch hat das LG bei seiner Entscheidung - wenn auch nicht explizit - das Elternrecht des Beschwerdeführers gem Art 12 Abs 3 Verf BE iVm § 1684 Abs 1 BGB berücksichtigt, da sich das Gericht bei der Frage des Umgangsrechts des Beschwerdeführers allein am Kindeswohl orientieren hat (§ 1697a BGB). Überdies hat das LG bei der Ablehnung des Umgangsantrags insbesondere die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da mildere, das Kindeswohl in gleicher Weise schonende Mittel nicht gegeben waren. c. Auch die Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 Verf BE. Denn die Verfahrensverzögerungen wurden nicht durch das Verhalten der befassten Fachgerichte verursacht sondern vielmehr aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens und dem prozessualen Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ausgelöst. 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich gegen die im angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 7. März 2003 enthaltene Kostenentscheidung richtet. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. ... 4. ... 5. ... I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen einen in einem Umgangsverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg zurückgewiesen wurde. 1. Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist ein Streit über den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem nichtehelichen Kind M., der seit über zehn Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und der allein sorgeberechtigten Mutter des Kindes schwebt. Das Kind wurde im Juni 1992 geboren. Im April 1993 erkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft an. Kurz darauf kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eltern. Die Kindesmutter untersagte bis heute weitere Kontakte des Beschwerdeführers mit seinem Kind. Das Kind wuchs in der Folgezeit zusammen mit drei Halbgeschwistern in der Familie der Kindesmutter auf. Die Mutter hat das Kind bis heute nicht über seine biologische Herkunft aufgeklärt. Das Kind nimmt den Ehemann der Mutter, der für sie die Rolle des sozialen Vaters ausübt, auch als seinen leiblichen Vater wahr. Nachdem ein erster gerichtlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines Umgangs mit dem Kind 1995 erfolglos blieb, beantragte der Beschwerdeführer im Oktober 1997 erneut, einen Umgang zwischen ihm und seinem Kind anzuordnen. Dieser Antrag wurde durch das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 8. Mai 1998 zurückgewiesen. Dies wurde durch das Gericht damit begründet, dass das seinerzeit fünf Jahre und zehn Monate alte Kind durch die Aufklärung über seine biologische Abstammung, die einem Umgang mit dem Beschwerdeführer zwingend vorausgehen müsste, in seiner Entwicklung gefährdet sei. Dies folge daraus, dass das Kind in einer geordneten familiären Situation aufwachse, in der es den Ehemann der Kindesmutter als „Papa“ wahrnehme. Ein Herausreißen des Kindes aus dieser Situation bedeute auch deshalb eine Gefährdung für das Kindeswohl, weil die Kindesmutter und der Beschwerdeführer aufgrund der in ihrer Beziehung erlebten Konflikte zu einem kindgerechten Umgang untereinander nicht in der Lage seien. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg legte der Beschwerdeführer am 10. Juni 1998 Beschwerde beim Landgericht ein. Am 18. Januar 1999 beschloss das Landgericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob ein persönlicher Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes, das heißt seiner altersgemäßen geistigen und psychischen Entwicklung, abträglich sei. Das Gutachten sollte gegebenenfalls darlegen, in welcher Form und in welchen zeitlichen Abständen ein Umgang stattfinden könne. Die beauftragte Gutachterin sah sich in der Folge zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens außerstande. In einer vom Landgericht am 16. Juni 2000 durchgeführten Anhörung aller Beteiligten erklärte sie, dass es zur Erstellung des Gutachtens unerlässlich sei, dass das Kind mit dem gleichen Informationsstand in die Untersuchung komme, in dem sich die übrigen Beteiligten befänden, also erfahren müsse, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um seinen leiblichen Vater handele. Mit Beschluss vom 20. September 1999 bestellte das Landgericht für das Kind im Beschwerdeverfahren eine Pflegerin. Die Pflegerin brauchte für die Gespräche mit allen Beteiligten Zeit bis zum 15. März 2000. Die Stellungnahme der Pflegerin ging beim Landgericht erst am 22. Mai 2000 ein. Im Anschluss an eine weitere Anhörung am 14. Juni 2000 äußerte das Landgericht mit Schreiben vom 16. Juni 2000 gegenüber den Beteiligten die Auffassung, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Mutter dadurch, dass sie das Kind nicht über seinen wahren leiblichen Vater aufkläre, gegen ihre Elternpflichten verstoße. Die Akten wurden zur Klärung dieser Frage an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg übersandt. Vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erfolgte am 29. September 2000 eine Anhörung der Kindesmutter, in der diese äußerte, ihre Tochter in näherer Zukunft nicht über ihre Abstammung aufklären zu wollen. Mit Beschluss vom 19. November 2000 ließ das Amtsgericht durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens Beweis erheben über die Frage, ob die Mutter dadurch, dass sie die Tochter nicht über ihre wahre Abstammung aufklärte, das Wohl des Kindes gefährde bzw. umgekehrt, ob das Wohl des Kindes durch eine Aufklärung zum damaligen Zeitpunkt erheblich gefährdet würde und wann und in welcher Form die Aufklärung für das Kind mit möglichst geringen Belastungen durchgeführt werden könnte. Bereits am 11. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, der Kindesmutter das Sorgerecht für das Kind partiell für den Wirkungskreis „Aufklärung des Kindes über seine Abstammung“ zu entziehen. Der mit Beschluss vom 19. November 2000 beauftragte Sachverständige benötigte für die Vorlage seines Gutachtens Zeit bis zum 17. Mai 2001. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass eine ungewollte und vom Kind nicht erfragte Aufklärung über dessen wahre Herkunft angesichts der überaus problematischen familiären Vorgeschichte, der anhaltenden Unvereinbarkeiten beider leiblicher Eltern, der von allen betroffenen Erwachsenen vorgebrachten massiven Vorwürfe und der familienrechtlich spezifischen Situation des Kindes sein Wohl zum damaligen Zeitpunkt weitaus mehr gefährden als entwicklungspsychologische Nutzeffekte entfalten werde. Das Kind habe sich zu einem seelisch stabilen, gesunden, leistungs- und beziehungsfähigen Menschen entwickelt, was das Kind seiner Mutter und seinem Stiefvater, der offenbar von Geburt an ein vollwertiger Vaterersatz geworden sei, verdanke. Aus gutachterlicher Sicht sei angesichts der überaus problematischen Vorgeschichte eine Aufklärung des Kindes über seine wahre Abstammung im Alter von 12 bis 14 Jahren ausreichend. In diesem Alter liege bei dem Kind dann ein sicheres Wissen über seine Identität vor, gleich von welchem Vater es abstammen möge. Daraufhin wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2000 auf partielle Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter mit Beschluss vom 20. Juni 2002 zurück. Darin zeigt sich das Gericht aufgrund des Gutachtens vom 17. Mai 2001 davon überzeugt, dass das seelische und geistige Wohl des Kindes erheblich gefährdet wäre, wenn es bei seinem derzeitigen Entwicklungsstand darüber aufgeklärt würde, wer sein wirklicher Vater ist. Daher verletze die Kindesmutter dadurch, dass sie die Aufklärung des Kindes über dessen Abstammung verweigere, nicht ihre Elternpflichten. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2002 Beschwerde vor dem Kammergericht, das diese mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 zurückwies. Daraufhin hob das Landgericht am 16. Februar 2003 seinen Beweisbeschluss vom 18. Januar 1999 auf. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 forderte der Beschwerdeführer das Landgericht dazu auf, zumindest die vorliegenden Untersuchungsergebnisse der im Jahr 1999 beauftragten Sachverständigen anzufordern und in das Verfahren einzubeziehen. Mit Beschluss vom 7. März 2003 wies das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Mai 1998 zurück. Zugleich schloss es den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind bis zum 30. Juni 2004 aus. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden die außergerichtlichen Verfahrenskosten der Kindesmutter auferlegt. Die Zurückweisung der Beschwerde und die Untersagung des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind stützte das Landgericht auf § 1684 Abs. 3 und 4 BGB. Danach kann das Gericht das Umgangsrecht ausschließen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet ist. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes lag nach Ansicht des Landgerichts vor. Der Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer setze nämlich zwingend dessen Aufklärung über seine Abstammung voraus. Die Entscheidung darüber, wann diese Aufklärung erfolge, obliege der allein sorgeberechtigten Mutter. Die Ablehnung einer Aufklärung durch die Mutter sei nach dem Sachverständigengutachten nicht zu beanstanden, weil danach eine Aufklärung des Kindes zum jetzigen Zeitpunkt das Kindeswohl gefährde. Eine Berücksichtigung der Ergebnisse der 1999 beauftragten Gutachterin sei nicht geboten, da es dieser nicht möglich gewesen sei, eine abschließende Begutachtung entsprechend dem Beweisbeschluss vom 18. Januar 1999 vorzunehmen. Das Landgericht sah sich deshalb veranlasst, über den Ausschluss des Umgangs zu entscheiden. Da schon die Aufklärung das Wohl des Kindes gefährde, sei der Ausschluss des Umgangsrechtes auszusprechen gewesen. Für die Befristung sei maßgebend, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Information des Kindes über seine wirkliche Herkunft im Alter von 12 bis 14 Jahren ohne Gefährdung des Kindeswohl möglich sei. 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 12 Abs. 3 VvB sowie des aus Art. 12 Abs. 1 VvB und Art. 8 EMRK abzuleitenden Rechts auf Familienleben, des Gleichheitssatzes aus Art. 10 VvB sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 Abs. 4 VvB bzw. Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 VvB, des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 7 VvB. Art. 12 Abs. 3 VvB verpflichte und berechtige beide Eltern, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Dies gelte auch für die Väter nichtehelicher Kinder. Das hieraus abzuleitende Elternrecht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kind nehme mit jedem Tag ab, an dem der Beschwerdeführer das Kind nicht sehen könne. Der Beschluss des Landgerichts berücksichtige einseitig nur die Interessen der Mutter und enthalte keine im Wege der Konkordanz vorzunehmende Abwägung mit den elterlichen Interessen des Beschwerdeführers. Die Grundrechte des Vaters seien in der Entscheidung nicht einmal erwähnt. Eine den Umgangsausschluss rechtfertigende konkrete Gefahr für das Kind entstünde durch den Umgang mit dem Beschwerdeführer nicht. Die vom Landgericht festgestellte Gefahr gehe nicht vom Beschwerdeführer aus, sondern ausschließlich von der Mutter, die sich beharrlich weigere, einen Umgang des Kindes mit seinem Vater zu dulden, und dem Beschwerdeführer üble Vorwürfe mache. Spannung und sogar Verfeindung zwischen den Elternteilen seien indes kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind auszuschließen. Des Weiteren habe das Umgangsrecht des Vaters Vorrang vor dem Interesse der Mutter auf störungsfreie Eingliederung des Kindes in eine neue Familie. Darüber hinaus erfordere das Wohl des Kindes gerade die Aufklärung über dessen Herkunft. Im Zweifel hätte das Landgericht im Interesse des Vaters einen Umgang mit dem Kind auch ohne Aufklärung über die Vaterschaft des Beschwerdeführers anordnen müssen. Die Entscheidung verletze zudem das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben, das von Art. 12 Abs. 1 und Art. 8 EMRK garantiert werde, denn dem Beschwerdeführer werde es unmöglich gemacht, zu seiner Tochter eine Familienbeziehung aufzunehmen. Art. 10 VvB sei verletzt, da das Gericht ohne sachliche Rechtfertigung die Interessen der Mutter des Kindes einseitig bevorzuge, obwohl aus Art. 12 Abs. 3 im Zusammenspiel mit Art. 10 VvB folge, dass Vater und Mutter bei der Wahrnehmung der Elternverantwortung gleichberechtigt seien. Zudem habe das Landgericht dadurch Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, dass es den Beschwerdeführer auf sein Vorhaben, den Umgang mit dem Kind auszuschließen, vor seiner Entscheidung nicht hingewiesen hat. Dem Beschwerdeführer sei es so nicht möglich gewesen, zu dieser Maßnahme Stellung zu nehmen oder seinen Antrag zurückzunehmen. Art. 7 VvB sei durch die Nichtgewährung der beantragten Prozesskostenhilfe und die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts verletzt, weil das Verfahren Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und eine Kostenteilung angezeigt gewesen wäre, wie sie in derartigen Fällen üblich und auch in der ersten Instanz erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sieht zudem Art. 15 Abs. 4 VvB bzw. Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 VvB durch die seiner Ansicht nach überlange Verfahrensdauer von fünf Jahren verletzt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, das in Berlin aus Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 VvB folge, sei ein Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz abzuleiten. Auch Art. 15 Abs. 4 VvB enthalte das Gebot, gerichtliche Verfahren effektiv auszugestalten. Hierzu gehöre, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt würden. Gerade bei kindschaftsrechtlichen Verfahren sei eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich. Dies gelte insbesondere für Umgangsverfahren, denn hier gehe es darum, ob und wann ein Elternteil sein Kind sehen dürfe. Jede Verfahrensverzögerung schließe hier nicht nur den Umgang faktisch aus, sondern schaffe daneben auch Tatsachen, die Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens nehmen könnten. Diesbezüglich überschreite eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren das Maß des Zumutbaren. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Landgericht keine andere Möglichkeit gehabt habe, als das Verfahren Mitte 2000 an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg abzugeben, sei die verbleibende Verfahrensdauer wegen des sensiblen Sachverhalts mit zweieinhalb Jahren zu lang. 3. Mit Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer zugleich beantragt, ihm für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. 4. Am 8. September 2004 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts vom 7. März 2003 richtet. 5. Frau Vizepräsidentin D. ist von der Mitwirkung an der Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG ausgeschlossen. II. 1. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde im Schreiben vom 8. September 2003 insoweit zurückgenommen hat, als diese sich gegen die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts vom 7. März 2003 richtet, ist das Verfahren insoweit einzustellen. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Verletzung des Grundrechts aus Art. 7 VvB rügt. Da hier eine Verletzung speziellerer Grundrechte in Betracht kommt, die auch vorgetragen wird, hätte eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konkret dargelegt werden müssen. Das ist nicht geschehen. b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie die Verletzung von Art. 8 EMRK rügt. Gemäß § 49 VerfGHG kann mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich die Verletzung von in der Verfassung von Berlin garantierten Grundrechten gerügt werden. Dies bedeutet nicht, dass die Wertentscheidungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung der bestehenden Gesetze und auch der Verfassung unberücksichtigt blieben. Sie dienen vielmehr als Auslegungshilfe für die Bestimmung, den Inhalt und die Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie der einfachen Gesetze (Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 51/93 - LVerfGE 1, 195 ). Dies wird im Folgenden berücksichtigt. c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie eine Verletzung von Art. 10 VvB rügt. Unklar ist schon, welche der von Art. 10 VvB garantierten unterschiedlichen Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt sieht. Offensichtlich meint der Beschwerdeführers mit seinem Vortrag, die Entscheidung des Landgerichts „verstößt gegen Art. 10 VvB, da sie einseitig die Interessen der Mutter bevorzugt“, dass das allgemeine Gebot auf Gleichbehandlung verletzt sei. Insoweit scheidet jedoch bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aus. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich kein Lebenssachverhalt ableiten, der dem Schutz von Art. 10 Abs. 1 VvB unterfällt. Als Grundrecht enthält die Vorschrift ein Willkürverbot, das ein Abwehrrecht gegenüber staatlichem Handeln gewährt. Art. 10 Abs. 1 VvB ist - wie Art. 3 Abs. 1 GG - dann verletzt, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird. Die Prüfung des Gleichheitssatzes erfordert also einen Vergleich der zu beurteilenden Sachverhalte. Nur wenn diese sich im Wesentlichen als gleich darstellen, kann eine ungleiche Behandlung an Art. 10 Abs. 1 VvB gemessen werden. Dagegen findet Art. 10 Abs. 1 VvB keine Anwendung, wenn die zu vergleichenden Sachverhalte nicht als im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind. Die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen und den Umgang mit dem Kind auszuschließen, erging nicht im Interesse der Mutter, sondern ausschließlich zum Wohle des Kindes. Wie aus den Gründen hervorgeht, erfolgte die Entscheidung des Landgerichts nicht unter Abwägung des Elternrechts des Beschwerdeführers einerseits mit dem Elternrecht der Mutter andererseits, sondern unter Abwägung des Elternrechts des Beschwerdeführers und dem Wohl des Kindes. Daran ändert sich nichts dadurch, dass durch die Entscheidung des Landgerichts teilweise dem Antrag der Mutter entsprochen wurde. Die Mutter handelte im Umgangsverfahren nicht im eigenen Interesse, sondern trat in ihrer Eigenschaft als sorgeberechtigter Elternteil in Wahrnehmung der Interessen des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin auf (§ 1629 Abs. 1 BGB). Soweit die Entscheidung des Gerichts eine Besserstellung der Mutter dadurch bewirkt, dass sich ihre Vorstellung, das Kind derzeit noch nicht über seine wahre Abstammung aufzuklären, durchsetzt, ist dies lediglich ein Reflex des Umstandes, dass das Gericht es für erforderlich hielt, zum Wohle des Kindes den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang abzulehnen und den Umgang mit dem Beschwerdeführer vorübergehend auszuschließen. Die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers und der Mutter ist bezogen auf das Kind auch im Übrigen nicht dieselbe. Denn die Kindesmutter übt für das Kind das Sorgerecht aus, der Beschwerdeführer nicht. Als Inhaberin des Sorgerechts obliegen der Mutter alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen des Kindes und gemäß § 1632 Abs. 2 BGB das Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer an der Sorge des Kindes nicht beteiligt und steht zu diesem auch in keinem Kontakt. Wie es zu dieser Situation gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund der tatsächlich vorliegenden Umstände durch die Aufklärung des Kindes über seine Abstammung das Wohl des Kindes gefährdet wäre, unerheblich. Die Befugnis der Mutter, den Zeitpunkt der Aufklärung des Kindes zu bestimmen, folgt daraus, dass sie das Sorgerecht ausübt. Bezogen hierauf kann der Beschluss des Landgerichts keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers darstellen, weil dieser an der Entscheidung über den Umgang des Kindes als nichtsorgeberechtigter leiblicher Vater nicht unmittelbar beteiligt, sondern diesbezüglich auf den Rechtsweg angewiesen ist. Die Auswirkungen der Entscheidung des Landgerichts auf das Elternrecht des Beschwerdeführers sind daher ausschließlich an Art. 12 Abs. 3 VvB zu messen. Soweit der Beschwerdeführer durch die pauschale Rüge, Art. 10 VvB sei verletzt, weitere aus Art. 10 VvB abzuleitende Rechtspositionen rügen will, fehlt es an einer den Anforderungen von § 50 VerfGHG genügenden nachvollziehbaren Darlegung, wodurch welches Recht verletzt sein soll. d) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Untersagung des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind durch das Landgericht wendet. Dem Beschwerdeführer fehlt es insoweit seit dem 1. Juli 2004 am Rechtsschutzbedürfnis. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts hat hinsichtlich der Umgangsuntersagung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs keine rechtlichen Auswirkungen mehr. Die Untersagung des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind war für die Zeit zwischen dem 7. März 2003 und dem 30. Juni 2004 begrenzt. Sie hat sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs durch Zeitablauf erledigt. Damit entfällt diesbezüglich eine für das Rechtsschutzbedürfnis erforderliche gegenwärtige Beschwer. Der Verfassungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings auch anerkannt, dass in Fällen, in denen sich das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren vor der Entscheidung erledigt hat, unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen kann. Entscheidende Kriterien sind hier, dass der Grundrechtseingriff besonders belastend war oder dass eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (Beschluss vom 23. November 2000 - VerfGH 117/99 - LVerfGE 11, 68 ). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Umgangsuntersagung enthält gegenüber der Ablehnung des Umgangsantrags (dazu unten 3.) keine so einschneidenden zusätzlichen Rechtsfolgen, dass von einem besonders belastenden Eingriff auszugehen ist. Auch eine Wiederholung der Untersagungsverfügung mit denselben Gründen ist nicht zu besorgen. Das Kind ist inzwischen zwei Jahre älter, und die Probleme stellen sich damit unabhängig davon, mit welchem Ergebnis sie gelöst werden, jedenfalls heute anders. Damit ist auch der Frage nicht mehr nachzugehen, ob das Landgericht in diesem Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3. Demgegenüber ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit sie sich gegen die im Beschluss des Landgerichts vom 7. März 2003 ausgesprochene Zurückweisung der gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 8. Mai 1998 gerichteten Beschwerde richtet. Der Beschwerdeführer ist hierdurch weiterhin gegenwärtig beschwert, da durch die Zurückweisung dem damaligen Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Kind nicht entsprochen wurde. Allein die Möglichkeit, seit dem 1. Juli 2004 einen neuen Antrag stellen zu können, beseitigt die Beschwer durch die Zurückweisung des früheren nicht. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die mit Zurückweisung seiner Beschwerde durch das Landgericht bestandskräftigen Ablehnung seines Umgangsantrages nicht in seinen Grundrechten verletzt. a) Der Beschwerdeführer wird nicht in seinem Elternrecht aus Art. 12 Abs. 3 VvB verletzt. Der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wörtlich entsprechende Art. 12 Abs. 3 VvB gewährt mit dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung des Kindes grundsätzlich jedem Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Dieses Umgangsrecht steht auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zu (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2003, 41 ). Das Landgericht hat das dem Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 3 VvB demgemäß zustehende Recht auf Umgang mit seinem Kind weder unberücksichtigt gelassen noch in seinem Gewicht oder seiner Reichweite verkannt. Das aus Art. 12 Abs. 3 VvB abzuleitende Elternrecht des Beschwerdeführers ist nicht schrankenlos gewährt. Zwar fehlt es insoweit an einem von der Verfassung von Berlin angeordneten Gesetzesvorbehalt. Gleichwohl findet das väterliche Umgangsrecht des Beschwerdeführers seine Grenze in anderen kollidierenden Verfassungsgütern, insbesondere in den Grundrechten des Kindes (vgl. Stöhr, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, § 12 Rn. 23). Vorliegend wird das Umgangsrecht des Vaters durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und ungestörte Entwicklung aus Art. 8 Abs. 1 VvB eingeschränkt. Diese Vorschrift schützt den Einzelnen nicht nur vor unmittelbaren körperlichen Beeinträchtigungen. Gleichgestellt sind nichtkörperliche Einwirkungen, die ihrer Wirkung nach körperlichen Einwirkungen gleichzusetzen sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 56, 54 ). Der objektiv-rechtliche Gehalt dieses Grundrechts des Kindes kommt in der vom Gesetzgeber in §§ 1684 und 1697 a BGB getroffenen Regelung über den Umgang der Eltern mit dem Kind zum Ausdruck. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 BGB kann das Gericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und gemäß § 1684 Abs. 4 BGB das Umgangsrecht eines oder beider Elternteile ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach der Grundregel des § 1697a BGB hat das Gericht die Entscheidung stets so zu treffen, dass sie dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung darin, dass Kinder in ihrer Entwicklung unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehen. Demgemäß hat das Gericht die Entscheidung darüber, ob auf Grundlage von § 1684 Abs. 3 BGB ein Umgang des Kindes mit einem Elternteil angeordnet werden soll, stets so zu treffen, dass dem Kindeswohl am besten entsprochen wird (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 1684 Rn. 14, § 1697 a Rn. 1 f.). In diesem Zusammenhang musste das Landgericht zuerst die Auswirkungen berücksichtigen, die eine Aufklärung des Kindes über seine biologische Abstammung auf dieses Kind hätte. Denn die Kenntnis des Kindes von seiner Abstammung ist notwendige Bedingung für die Anordnung des Umgangs. Ohne eine entsprechende Aufklärung des Kindes würde ein Umgang mit dem Beschwerdeführer weder Sinn machen noch möglich sein, weil für das Kind nicht zu verstehen wäre, in welcher Rolle der Beschwerdeführer ihm gegenübertritt. Das Landgericht sieht insoweit unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens bei einer dem Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer notwendig vorausgehenden Aufklärung über dessen Abstammung das Kindeswohl als gefährdet an. Da der Verfassungsgerichtshof keine Berufungsinstanz ist, ist er nicht befugt, diese Tatsachenfeststellung des Landgerichts im Einzelnen zu überprüfen und sich selbst eine Meinung hinsichtlich dieser Sachfrage zu bilden. Wenn das Landgericht aufgrund des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens - ebenso wie das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Aufklärung des Kindes dessen Wohl gefährden würde, ist dies aus Sicht des Verfassungsrechts nicht zu beanstanden. Diese Feststellung beruht nicht auf willkürlichen Erwägungen, sondern ist durch das Ergebnis des vorgelegten Sachverständigengutachtens, das verfassungsrechtlich keinen Grund zur Beanstandung gibt, sachlich begründet. Welcher Erkenntnismehrwert den vom Beschwerdeführer genannten unvollständigen Ergebnissen der Gutachterin aus dem Jahr 1999 zukommen soll, ist nicht erkennbar. Denn das Landgericht stützt seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf möglicherweise in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, sondern ausschließlich auf die Auswirkungen, die der beantragte Umgang auf das Wohl des Kindes hätte, die im familienpsychologischen Gutachten hinreichend dokumentiert sind. Bei der Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen, hat das Landgericht auch nicht das Elternrecht des Beschwerdeführers außer Acht gelassen. Zwar hat sich das Landgericht in der Begründung nicht ausdrücklich unter wörtlicher Bezeichnung mit den Grundrechten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies kann jedoch von einer einfachgerichtlichen Entscheidung auch nicht in jedem Fall verlangt werden. Maßgeblich ist, ob sich aus den Umständen ergibt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die rechtlichen Interessen der beteiligten Personen hinreichend berücksichtigt und insbesondere die Verhältnismäßigkeit gewahrt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Denn das Landgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer unter normalen Umständen ein Recht auf Umgang mit dem Kind zustand. Erst unter Zugrundelegung dieser Prämisse war es erforderlich, die Frage zu klären, ob in dem konkret zu entscheidenden Sachverhalt eine Sonderkonstellation vorlag, in welcher der Umgang des Kindes mit dem Vater deshalb auszuschließen war, weil hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet gewesen wäre. Die Begründung des Beschlusses vom 7. März 2003 zeigt, dass das Landgericht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 1684 Abs. 1 BGB das Elternrecht des Beschwerdeführers gerade nicht außer Acht gelassen hat, sondern sich veranlasst sah, die Ablehnung des Umgangsantrags mit dem Schutz des Kindes zu rechtfertigen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es unter den hier gegebenen Umständen möglich gewesen wäre, das Elternrecht des Beschwerdeführers mit milderen, das Kindeswohl in gleicher Weise schonenden Mitteln doch noch zur Geltung zu bringen. Dass das Gericht damit letztlich dem Willen der Kindesmutter entsprochen hat, folgt nur aus der Tatsache, dass die Mutter allein das Sorgerecht für das Kind ausübt. Es obliegt damit grundsätzlich auch ihr allein, das Kind über seine Abstammung aufzuklären und den Umgang des Kindes zu bestimmen. Zwar mag hierdurch für den Beschwerdeführer der subjektive Eindruck entstehen, das Landgericht habe einseitig im Interesse der Kindesmutter entschieden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich das Landgericht ausweislich der Begründung seiner Entscheidung allein von den Interessen des Kindes hat leiten lassen. Diese werden nun einmal von der gemäß § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Person wahrgenommen. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, sein Umgangsrecht zu einem Zeitpunkt durchzusetzen, in dem das Wohl des Kindes durch eine Aufklärung über die Person des Beschwerdeführers nicht mehr gefährdet ist, und dann eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung des Gerichts zu erwirken. Da vorliegend alle den Beschwerdeführer negativ betreffenden Auswirkungen des angegriffenen Beschlusses den Bereich des Elternrechts betreffen, bedarf es einer zusätzlichen Prüfung einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 VvB und in diesem Zusammenhang einer Berücksichtigung der Regelung in Art. 8 EMRK nicht. Der konkrete Sachverhalt lässt keine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 12 Abs. 1 VvB erkennen, die sich nicht bereits als Verletzung des Art. 12 Abs. 3 VvB darstellen würde. b) Der Beschwerdeführer ist auch durch die Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren zwischen seinem Antrag an das Familiengericht und der Entscheidung des Landgerichts nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die Führung des Umgangsverfahrens durch das Landgericht verstößt nicht gegen den aus Art. 15 Abs. 4 VvB abzuleitenden Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz. Art. 15 Abs. 4 VvB verpflichtet die Gerichte, eine möglichst wirksame Ausübung der ihnen übertragenen öffentlichen Gewalt zu gewährleisten. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz in angemessener Zeit (Beschluss vom 17. Juni 1996 - VerfGH 40 A/96 - LVerfGE 4, 76 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 253). Dabei lässt sich allerdings die Angemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht generell und schon gar nicht statistisch, sondern nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles bestimmen. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind insbesondere die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit von Dritten einzubeziehen (Beschluss vom 17. Juni 1996, a. a. O.; Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 25/00 -; zum Bundesrecht: BVerfG NJW 2001, 214 ). Gemessen an diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des prozessualen Verhaltens aller Beteiligten und der Dauer des vorlaufenden amtsgerichtlichen Verfahrens nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdeverfahren ungemessen lang gedauert hat. Nach dem Eingang der Beschwerde vom 11. Juni 1998 holte das Landgericht zunächst eine Stellungnahme des Jugendamtes ein, die am 10. Dezember 1998 erstellt wurde. Zeitnah zum Eingang der Stellungnahme erließ das Landgericht am 18. Januar 1999 einen Beweisbeschluss, um zu klären, ob ein persönlicher Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer dem Wohl des Kindes zuwiderläuft. Die Erstellung dieses Gutachtens wurde in der Folgezeit dadurch verhindert, dass die Kindesmutter die Begutachtung ebenso verweigerte wie die Aufklärung des Kindes über seine Abstammung, so dass sich die beauftragte Gutachterin schließlich nicht in der Lage sah, das Gutachten anzufertigen. Aufgrund dieser Umstände bestellte das Landgericht am 20. September 1999 für das Kind im Beschwerdeverfahren eine Pflegerin. Deren Stellungnahme ging am 22. Mai 2000 beim Landgericht ein. Vier Wochen später, am 14. Juni 2000, führte das Landgericht eine Anhörung aller Beteiligten durch, in der die Probleme, die hinsichtlich der Erstellung des Gutachtens aufgetreten waren, erörtert wurden. Unmittelbar im Anschluss an die Anhörung gab das Landgericht die Akten an das Familiengericht ab, um die Frage klären zu lassen, ob gegen die Kindesmutter Maßnahmen nach § 1666 BGB geboten waren. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Zum einen kam die isolierte Anordnung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind nicht in Betracht, da ein Umgang die Aufklärung des Kindes notwendig voraussetzte, so dass insofern kein das Verfahren verzögernder Ermessensfehler des Landgerichts vorliegt. Zum anderen war für die Entscheidung, ob der Mutter das Sorgerecht partiell entzogen werden sollte, gemäß § 1666 BGB und § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Familiengericht zuständig. Das nun mit der Sache befasste Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg leitete ein entsprechendes Verfahren ein und führte bereits am 29. September 2000 eine Befragung der Kindesmutter durch. In unmittelbarer zeitlicher Nähe erging der Beweisbeschluss vom 19. November 2000, mit dem Beweis erhoben wurde über die Frage, ob das Kindeswohl durch das Verschweigen der Abstammung bzw. durch eine Aufklärung über diese gefährdet wäre. In das Verfahren über die Entziehung des Sorgerechts schaltete sich auch der Beschwerdeführer ein, indem er am 11. Oktober 2000 einen Antrag auf partielle Entziehung des Sorgerechts der Mutter stellte. Der beauftragte Gutachter benötigte für die Erstellung des Gutachtens seinerseits sechs Monate, bis er es am 17. Mai 2001 dem Gericht vorlegte. Hieraufhin vergingen 13 Monate, bis das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 20. Juni 2002 den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2000 zurückwies. Wodurch diese Zeitspanne zwischen Eingang des Gutachtens und der Entscheidung des Gerichts verursacht wurde, ist nicht erkennbar. Dieses Verhalten des Amtsgerichts ist jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht zuzurechnen und nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Anschließend kam es wiederum zu einer fünfmonatigen Verzögerung der Entscheidung des Landgerichts, die dadurch bedingt war, dass der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Antrags vom 11. Oktober 2000 durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Wege der Beschwerde vor dem Kammergericht angriff. Dieses wies dann am 15. Dezember 2002 die Beschwerde zurück. Auch dieser Verfahrensabschnitt ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Nachdem die Sache wieder an das Landgericht abgegeben war, hob dieses bereits am 13. Januar 2003 seinen Beweisbeschluss vom 18. Januar 1999 auf und entschied, nachdem der Beschwerdeführer noch einmal mit Schreiben vom 26. Februar 2003 die Berücksichtigung der von der im Jahre 1999 beauftragten Sachverständigen erstellten Persönlichkeitsprofile der Parteien angeregt hatte, am 7. März 2003 über die Beschwerde. Aus alledem folgt, dass die Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als fünf Jahren nicht durch verfahrensverzögerndes Verhalten der mit dem Verfahrensgegenstand selbst befassten Gerichte verursacht wurde. Die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer findet ihre Grundlage darin, dass zwei Sachverständige und die gerichtlich bestellte Pflegerin erhebliche Zeit benötigten, um zu einer Entscheidung zu kommen. Auch durch das Verhalten der Mutter, die 1999 eine Begutachtung des Kindes abgelehnt hat, wurde eine Entscheidung des Gerichts verzögert. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst durch die Erhebung der Beschwerde zum Kammergericht das Verfahren um fünf Monate verlängert. Dieses Verhalten der beteiligten Parteien und dritter Personen kann für ein Gericht zwar die Pflicht begründen, seinerseits besonders zügig zu verfahren. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass das Landgericht seine verfahrensleitenden Entscheidungen stets zeitnah zur veränderten Sachlage getroffen hat. 4. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde aus den dargestellten Gründen, die in der Sache auch den durch Zeitablauf erledigten Teil abdecken, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.