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Beschluss

77/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0214.77.03.0A
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Leitsätze
1a. Auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Durchsetzung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht anwendbar (vgl BVerfG, 1987-04-14, 1 BvR 775/84, BVerfGE 75, 192 <195f>). 1b. Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsgrundrecht iSv Verf BE Art 23 Abs 1 nicht zu, da sie sich in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" befindet und mithin auch nicht "grundrechtsschutzbedürftig" ist (vgl BVerfG, 1982-07-08, 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 <105>). Verf BE Art 23 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl BVerfG, BVerfGE 61, 82 <109>). 2a. Juristische Personen des Privatrechts sind zwar grundsätzlich fähig, Trägerinnen von Grundrechten einschließlich des Eigentumsrechts zu sein. Maßgebend hierfür ist die Art der wahrzunehmenden Funktion, nicht die jeweilige Organisationsform (vgl BVerfG, 1995-10-02, BvR 1357/94, NJW 1996, 584). 2b. Hat die öffentliche Hand beherrschenden Einfluß auf das Handeln einer juristischen Person des Privatrechts, ist die öffentliche Hand Träger des Unternehmens und das Unternehmen kann auch dann nicht Träger des Eigentumsrechts sein, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl BVerfG, BVerfGE 75, 192 <200>). 2c. Hier: Aufgrund der beherrschenden Beteiligung des Landes Berlin an der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (juristische Personen des Privatrechts) und der mit ihrer Hilfe intendierten Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für Bedürftige iSv Verf BE Art 28 Abs 1 S 2 iVm LHO BE § 65 Abs 1 kann sich diese - ebenso wenig wie das Land selbst dies könnte - auf die Eigentumsgarantie des Verf BE Art 23 Abs 1 berufen. 3a. Auf den Anspruch auf den gesetzlichen Richter iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 können sich - ebenso wie auf das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen (vgl BVerfG, BVerfGE 61, 82 <104>). 3b. Die in Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 in Übereinstimmung mit GG Art 101 Abs 1 S 2 verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht läßt (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 112/96, LVerfGE 7, 49 <54>). 3c. Hier: Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, daß das LG die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung iSv ZPO § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 bzw wegen Divergenz iSv ZPO § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 verneint hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Durchsetzung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht anwendbar (vgl BVerfG, 1987-04-14, 1 BvR 775/84, BVerfGE 75, 192 ). 1b. Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsgrundrecht iSv Verf BE Art 23 Abs 1 nicht zu, da sie sich in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" befindet und mithin auch nicht "grundrechtsschutzbedürftig" ist (vgl BVerfG, 1982-07-08, 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82 ). Verf BE Art 23 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl BVerfG, BVerfGE 61, 82 ). 2a. Juristische Personen des Privatrechts sind zwar grundsätzlich fähig, Trägerinnen von Grundrechten einschließlich des Eigentumsrechts zu sein. Maßgebend hierfür ist die Art der wahrzunehmenden Funktion, nicht die jeweilige Organisationsform (vgl BVerfG, 1995-10-02, BvR 1357/94, NJW 1996, 584). 2b. Hat die öffentliche Hand beherrschenden Einfluß auf das Handeln einer juristischen Person des Privatrechts, ist die öffentliche Hand Träger des Unternehmens und das Unternehmen kann auch dann nicht Träger des Eigentumsrechts sein, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl BVerfG, BVerfGE 75, 192 ). 2c. Hier: Aufgrund der beherrschenden Beteiligung des Landes Berlin an der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (juristische Personen des Privatrechts) und der mit ihrer Hilfe intendierten Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für Bedürftige iSv Verf BE Art 28 Abs 1 S 2 iVm LHO BE § 65 Abs 1 kann sich diese - ebenso wenig wie das Land selbst dies könnte - auf die Eigentumsgarantie des Verf BE Art 23 Abs 1 berufen. 3a. Auf den Anspruch auf den gesetzlichen Richter iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 können sich - ebenso wie auf das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen (vgl BVerfG, BVerfGE 61, 82 ). 3b. Die in Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 in Übereinstimmung mit GG Art 101 Abs 1 S 2 verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht läßt (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 112/96, LVerfGE 7, 49 ). 3c. Hier: Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, daß das LG die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung iSv ZPO § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 bzw wegen Divergenz iSv ZPO § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 verneint hat. Die Beschwerdeführerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft, deren Anteile zum ganz überwiegenden Teil vom Land Berlin gehalten werden. Sie ist u. a. Eigentümerin eines Wohnhauses in der R. Straße … in Berlin-Friedrichshain. Eine ca. 49 qm große Wohnung dieses Hauses vermietete sie an die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte). Der monatliche Nettokaltmietzins für diese Wohnung betrug am 1. September 1998 291,81 DM. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 31. August 1999 von der Beklagten gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) eine Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um 144,57 DM (auf 436,38 DM). Mit Schreiben vom 1. September 1999 verlangte die Beschwerdeführerin ferner die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG. Diese Zustimmung verweigerte die Beklagte. Die daraufhin von der Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Mitte erhobene Klage auf Zustimmung wies das Amtsgericht mit Urteil vom 25. August 2000 ab. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen an, das Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG sei unwirksam, da die Beschwerdeführerin von einer falschen Ausgangsmiete ausgegangen sei. Denn die Mieterhöhung nach § 3 MHG sei unwirksam. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 bat die Beschwerdeführerin die Beklagte gemäß § 2 MHG, einer Erhöhung der (Nettokalt-) Miete "von bisher 436,38 DM um 32,27 DM auf 468, 65 DM" zum 1. September 2001 zuzustimmen. Weiter wurde ausgeführt, daß die ortsübliche Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum dadurch nicht überschritten werde. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf den Berliner Mietspiegel 2000 für die östlichen Bezirke und West-Staaken, in dessen Mietspiegelfeld E 8 die Wohnung einzuordnen sei. Die Miete habe am 1. September 1998 291,81 DM betragen. Die erhöhte Miete liege auch hinsichtlich der Kappungsgrenze von 30 % gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG im gesetzlichen Rahmen, wobei Erhöhungen der Miete wegen Betriebskostenänderungen sowie Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der Kappungsgrenze unberücksichtigt blieben. Auch die Wartefrist von einem Jahr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG sei eingehalten. Die Beklagte erteilte die erbetene Zustimmung nicht. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin im Oktober 2001 vor dem Amtsgericht Lichtenberg Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher 436,38 DM um 32,27 DM auf 468,65 DM zum 1. September 2001 zuzustimmen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher 291,81 DM um 87,72 DM auf 379,35 DM zum 1. September 2001 zuzustimmen. Zur Begründung des Hilfsantrages führte die Beschwerdeführerin aus, dieser werde für den Fall gestellt, daß das Mieterhöhungsverlangen nach § 3 MHG unwirksam sei; dann errechne sich das Mieterhöhungsverlangen mit 291,81 DM (Stichtagsmiete) x 130 v.H. = 379,35 DM. Die Beschwerdeführerin beantragte ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.753,53 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit. Damit machte die Beschwerdeführerin u.a. einen Modernisierungszuschlag gemäß § 3 MHG für die Monate Oktober 1999 bis Juni 2000 in Höhe von 1.301,13 DM (= 665,26 EUR) geltend. Am 17. Oktober 2002 verurteilte das Amtsgericht die Beklagte, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher monatlich 149,20 EUR (= 291,81 DM) um 16,50 EUR (= 32,27 DM) auf 165,70 EUR (= 324,08 DM) mit Wirkung ab dem 1. September 2001 zuzustimmen. Die weitergehende Klage blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht an, daß die Beschwerdeführerin einen Modernisierungszuschlag nach § 3 MHG nicht verlangen könne, da ihr keine umlagefähigen Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien. Der Hilfsantrag habe nur teilweise Erfolg, da dem Mieterhöhungsverlangen vom 27. Juni 2001 eine Erhöhung der Miete um 32,27 DM, nicht aber ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 87,54 DM zu entnehmen sei. Die Zahlungsklage sei unbegründet, da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den geltend gemachten Modernisierungszuschlag habe und die verbleibende Restforderung durch Aufrechnung erloschen sei. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung beim Landgericht Berlin ein, wobei sie das Zahlungsbegehren nur noch hinsichtlich des geltend gemachten Modernisierungszuschlages für die Monate Oktober 1999 bis Juni 2000 in Höhe von 665,26 EUR weiterverfolgte. Zur Begründung des Hilfsantrages trug sie u.a. vor, es könne nicht darauf ankommen, ob und wie das Erhöhungsverlangen auch den Erhöhungsbetrag bezeichne. Die Angabe dieses Betrages werde vom Gesetz nicht gefordert. Deshalb müsse seine Angabe im Mieterhöhungsverlangen ohne rechtliche Konsequenzen bleiben. Sollte das Gericht sich dieser Auffassung nicht anschließen, werde angeregt, die Revision zuzulassen. Die Frage sei für die Beschwerdeführerin und für andere Wohnungsbauunternehmen von grundsätzlicher Bedeutung. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2003 wies das Landgericht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Hilfsantrages darauf hin, daß sie keinesfalls eine Erhöhung um 87,54 DM verlangen könne. Sie sei an den in dem Mieterhöhungsverlangen vom 27. Juni 2001 genannten Erhöhungsbetrag gebunden. Es genüge nicht, daß die Mieterin materiell-rechtlich verpflichtet wäre, einer Miete, wie sie jetzt verlangt werde, zuzustimmen. Mit Urteil vom 17. März 2003, welches der Beschwerdeführerin am 4. April 2003 zugestellt wurde, wies das Landgericht die Berufung zurück. Zur Begründung führte es an, § 2 MHG vermittle dem Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zum Endbetrag der begehrten Miete und nicht nur auf Zustimmung zum Erhöhungsbetrag. Deshalb komme es auch auf die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nach § 3 MHG vom 31. August 1999 an. Diese sei unwirksam, da sie nicht hinreichend erläutert sei. Weiter führte das Landgericht aus, der hinsichtlich des Zustimmungsbegehrens gestellte Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe keine Annahmeerklärung über den Betrag von 16,50 EUR (= 32,27 DM) hinaus geschuldet. Die Angabe des Betrages, um welchen die Miete erhöht werden solle, beschreibe den Umfang des geltend gemachten Anspruchs des Vermieters und gehöre zum Inhalt eines formgültigen Mieterhöhungsverlangens. Auch das Kammergericht habe in einem Rechtsentscheid vom 5. August 1997 ausgeführt, daß sich die geschuldete Zustimmungserklärung des Mieters auf den Betrag des künftig zu zahlenden Mietzinses beziehe, das heiße: nicht allein auf den geforderten Erhöhungsbetrag. Wäre die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig, so wären für ein ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen letztlich keinerlei zutreffende Angaben mehr erforderlich, an denen sich der Mieter bei seiner Entscheidung, ob er einer Mieterhöhung zustimme, orientieren könne. Diese Auffassung aber sei unzutreffend, was sich auch bei einem Vergleich mit einem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 15. September 1997 ergebe. Die Revision zum Bundesgerichtshof werde nicht zugelassen, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten. Eine der Auffassung der Kammer entgegenstehende Rechtsprechung zur Frage, ob eine Bindung an den im Mieterhöhungsverlangen genannten Erhöhungsbetrag gegeben sei, sei weder von der Beschwerdeführerin aufgeführt worden noch sonst ersichtlich. Mit der am 28. Mai 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 23 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und – allerdings ohne ausdrückliche Bezeichnung der Verfassungsnorm – der Sache nach auch des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin – VvB –. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß sie sich auf die Eigentumsgarantie des Art. 23 Abs. 1 VvB berufen könne. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich bei ihr um eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft handele, deren Anteile ganz überwiegend vom Land Berlin gehalten würden. Sie erfülle ihre satzungsmäßigen Aufgaben in der Rechtsform des Zivilrechts und handele zum Zwecke der Gewinnerzielung. Sie handele nicht in Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener öffentlicher Aufgaben, sondern betätige sich erwerbswirtschaftlich. Insofern befinde sie sich bei einem Mieterhöhungsprozeß in einer Situation der Gewaltunterworfenheit, die in jeder Hinsicht identisch sei mit derjenigen eines "sonstigen" Privaten. Die Beschwerdeführerin trägt ferner vor, die Auslegung des § 2 MHG durch das Amts- und das Landgericht verletze nicht nur einfaches Gesetzesrecht, sondern beruhe auf einer grundsätzlichen Verkennung des Inhalts und der Bedeutung der Eigentumsgarantie in Art. 23 Abs. 1 VvB. Danach dürfe der materielle Anspruch des Vermieters auf Realisierung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht durch übertriebene formale Anforderungen erschwert oder sogar ganz vereitelt werden. So aber liege der Fall hier. Denn es, sei zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen, daß der von ihr geltend gemachte Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überstiegen und der Mietzins zum 1. September 1998 zuzüglich 30 v.H. unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen habe. Trotzdem hätten Amts- und Landgericht ihr noch nicht einmal den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch zugebilligt. Begründet hätten die Gerichte dies mit der formalen Erwägung, daß ein entsprechender Erhöhungsbetrag im Mieterhöhungsverlangen nicht genannt worden sei. Eine entsprechende Angabe sei nicht erforderlich, um das Mieterhöhungsverlangen für den Mieter nachvollziehbar zu gestalten. Die Auslegung des Landgerichts verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie das Recht des Vermieters auf wirtschaftliche Nutzung seines Eigentums in unzumutbarer Art und Weise erschwere. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, daß die angegriffene Entscheidung des Landgerichts ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletze. Durch die Nichtzulassung der Revision sei die Sache einer Entscheidung durch den gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Revision hätte zugelassen werden müssen, da eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch zur Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen sei. Es gebe zu der hier im Mittelpunkt stehenden Frage keine obergerichtliche Entscheidung. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Kammergerichts sei insoweit, unergiebig. Es sei davon auszugehen, daß die aufgeworfene Rechtsfrage auch zukünftig von erheblicher Bedeutung sein werde. Mit einem bei dem Verfassungsgerichtshof am 10. Juni 2003 eingegangen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine im Grundeigentum 2003, S. 635 f. veröffentlichte Besprechung des angegriffenen Urteils des Landgerichts vom 27. März 2003 ferner vorgetragen, daß die Zulassung der Revision auch deshalb geboten gewesen sei, weil das Urteil von dem zitierten Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 5. August 1997 abgewichen sei. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. 1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres durch Art. 23 Abs. 1 VvB geschützten Rechts auf Eigentum rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist insoweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht parteifähig. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit eine solche nicht zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Parteifähig für eine auf die Verletzung von Grundrechten gestützte Verfassungsbeschwerde ist nur, wer Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 – VerfGH 24/92 – LVerfGE 1, 10 ; Beschlüsse vom 16. August 1995 – VerfGH 7/95 – LVerfGE 3, 47 und 27. Januar 1999 – VerfGH 66/98 – NVwZ-RR 2000, 549). Die Beschwerdeführerin ist als städtische Wohnungsbaugesellschaft, in der das Land Berlin aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eine beherrschende Stellung einnimmt, nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB. Für die Beschwerdeführerin gilt insoweit nichts anderes als für das Land Berlin, welches ebenfalls nicht Träger dieses Grundrechts ist. Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ). Dies gilt unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird. Nichts anderes gilt, soweit man darauf abstellt, daß das Land Berlin gemäß Art. 1 Abs. 1 VvB zugleich eine Stadt ist. Durch Art. 1 Abs. 1 VvB hat sich der Verfassungsgeber für eine Einheitsgemeinde entschieden (vgl. Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2002, Art. 1 Rn. 4). Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 , BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Im geschichtlichen Verlauf der Anerkennung und Positivierung von Grundrechten stand seit jeher der einzelne Mensch, als private, natürliche Person im Mittelpunkt. Die Ausformung der Grundrechte geschah im Blick auf die Erfahrung typischer Gefährdungen und Verletzungen der Würde, der Freiheit und der rechtlichen Gleichheit der einzelnen Menschen oder von Menschengruppen durch öffentliche Gewalten. Besonders die materiellen Grundrechte wurzeln in dieser geistesgeschichtlichen Tradition (vgl. BVerfGE 61, 82 ). Die Grundrechte sind daher in erster Linie Individualrechte des einzelnen Menschen, die vorrangig dem Schutz seiner Freiheitssphäre dienen und darüber hinaus eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung des Einzelnen im Gemeinwesen sichern sollen. Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ). Demgemäß sind auf juristische Personen des öffentlichen Rechts die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Durchsetzung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit diese juristischen Personen öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 – 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 – Rn. 23, veröffentlicht in www.bverfg.de). Der Umstand allein, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ). Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004, a. a. 0.). Aber auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsgrundrecht nicht zu. Sie befindet sich bei Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ). Ihre Position unterscheidet sich von der Stellung Privater schon durch sog. Fiskusprivilegien (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ). Ins Gewicht fallen hier zudem außerrechtliche "Vorzüge", die mit der Stellung der juristischen Person des öffentlichen Rechts verbunden sind. Auch die mannigfachen Einflußmöglichkeiten über staatsinterne Wege schließen jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der "Abhängigkeit" des Bürgers, die materielle Grundrechtsverbürgungen besonders dringend macht, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 , m. w. N.). Hinzu kommt, daß die Nutzung von Vermögen und die erwerbswirtschaftliche Betätigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts in der Regel nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig ist. So bestimmt beispielsweise § 65 Abs. 1 LHO, daß sich das Land Berlin an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen soll, wenn u.a. ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt. Die Regelung setzt daher also gerade ein Interesse der Allgemeinheit voraus und fordert damit, daß die Beteiligung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Gemeinden, soweit sie nicht öffentliche Aufgaben wahrnehmen, bewegen sich daher regelmäßig außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs; ihre öffentliche Zwecksetzung erfordert eine solche Betätigung nicht zwingend. Das muß sich auch auf die Frage ihrer Schutzbedürftigkeit mindernd auswirken (vgl. BVerfGE 61, 82 ). Aus diesen Gründen hat das Eigentum in der Hand einer Gemeinde nicht dieselbe Funktion wie in der Hand des Privaten, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen zu sein (vgl. BVerfGE 61, 82 ). Art. 23 VvB als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 61, 82 ). Juristische Personen des Privatrechts wie die Beschwerdeführerin sind zwar grundsätzlich fähig, Trägerinnen von Grundrechten einschließlich des Rechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB zu sein. Damit wird aber im Einzelfall eine Prüfung der Anwendbarkeit des jeweiligen Grundrechts Nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 68, 193 ). Dies hängt ebensowenig wie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein von der Rechtsform ab. Auch hier ist maßgebend die Art der wahrzunehmenden Funktion, welche die juristische Person jeweils ausübt. Sind diese Funktionen solche der öffentlichen Verwaltung, so kann die Organisationsform keinen ausschlaggebenden Unterschied begründen. Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 , NJW 1996, 584). Dies gilt insbesondere, wenn die öffentliche Hand alleiniger Träger oder Inhaber der privatrechtlichen Organisation ist (vgl. BVerfGE 45, 63 ; Krebs, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz, Band 1, 5. Aufl. 2000, Art. 19 Rn. 42); es gilt aber auch mindestens dann, wenn sie aufgrund des Beteiligungsverhältnisses beherrschenden Einfluß auf das Handeln der privatrechtlichen Organisation hat, da es nicht gerechtfertigt ist, diesen Fall zu privilegieren (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1783; Dreier in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 19 III Rn. 68 f., 77; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 19 Abs. 3 [Stand: 1977], Rn. 45; Badura, DÖV 1990, 353 ; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 2005, § 23 Rn. 16; a. A. Pieroth, NWVBl. 1992, 85 ff.; Rüfner, in: Isensee/P. Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 116 Rn. 81.; v. Arnaud, DÖV 1998, 437 ). An diesen Grundsätzen gemessen, ist die Beschwerdeführerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB. Ihr ist schon nicht zu folgen, soweit sie meint, das Urteil des Landgerichts betreffe sie nicht im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 VvB fördert das Land Berlin die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen. Dieser Verfassungsauftrag begründet das von § 65 Abs. 1 LHO für eine Beteiligung des Landes Berlin an der Beschwerdeführerin vorausgesetzte "wichtige Interesse Berlins". Mit der beherrschenden Beteiligung an der Beschwerdeführerin hat sich das Land Berlin ein Instrument gesichert, um korrigierend in den Wohnungsmarkt einzugreifen. Das gilt insbesondere in Bezug auf das Mietniveau. Die Bestände städtischer Wohnungsbaugesellschaften dienen nicht zuletzt der Versorgung mit Wohnraum, auch und gerade von Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen (vgl. auch Driehaus, a. a. 0., Art. 28 Rn. 3). Von dieser öffentlichen Aufgabe kann auch das hier in Frage stehende Handeln der Beschwerdeführerin nicht getrennt werden. Soweit sie den in ihrem Eigentum stehenden Wohnraum vermietet und die von ihr geltend gemachten Mietzinsansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht, handelt sie letztlich immer auch in Erledigung der öffentlichen Aufgabe. Wegen der beherrschenden Stellung des Landes Berlin in der Beschwerdeführerin kann sich diese ebensowenig auf die Eigentumsgarantie des Art. 23 Abs. 1 VvB berufen, wie es das Land Berlin könnte, würde es die Aufgabe selbst erledigen. Schon deshalb ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB zu berufen. Im übrigen würde nichts anderes gelten, wenn für die Beurteilung ihrer Funktion die rein erwerbswirtschaftliche Unternehmenstätigkeit bestimmend wäre. Denn dann fehlte der erforderliche Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen, weil als – nach den Beteiligungsverhältnissen relevanter – Träger des Unternehmens nur das Land Berlin in Betracht käme. Dieses aber ist, wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, auch dann nicht Träger des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl. auch BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1995, 562 ). Schließlich ist auch kein Ausnahmefall gegeben, der es erforderte, der Beschwerdeführerin den Schutz des Art. 23 Abs. 1 VvB dennoch zuzubilligen. Insbesondere kann ihr Grundrechtsschutz nicht deshalb gewährt werden, weil sie – wie Universitäten oder Rundfunkanstalten – von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet wäre oder – wie Kirchen – kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehörte. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1999 – VerfGH 66/98 –, a. a. 0.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.). Dies ist aber bei der Beschwerdeführerin aufgrund des beherrschenden Einflusses des Landes Berlin gerade nicht der Fall. Scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde schon aus vorgenannten Gründen, so kann offen bleiben, ob ihr insoweit zudem der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. hierzu allgemein: Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 und Beschluß vom 29. August 2001 – VerfGH 115/00 –, m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 68, 384 ; BVerfG, NJW 1987, 1683), weil die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Rechtsauffassung des Landgerichts und, ohne daß dieses – soweit ersichtlich – dabei auch die Eigentumsgarantie als Maßstab seiner Gesetzesanwendung benannt hatte, nicht bereits im Berufungsverfahren auf ihre nunmehr substantiiert vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung und Handhabung von § 2 MHG hingewiesen hat. 2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15.Abs. 1 WB rügt. Denn insoweit entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 und des § 50 VerfGHG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist nach diesen Regelungen von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines – gerade durch die Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven – Rechts nachvollziehbar darzulegen; das Begründungserfordernis ist an die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 , m. w. N. und 25. April 1996 – VerfGH 21/95 – LVerfGE 4, 46 ). Die Beschwerde legt eine entsprechende Rechtsverletzung noch nicht einmal ansatzweise dar. 3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere fehlt der Beschwerdeführerin insoweit nicht die Parteifähigkeit. Denn auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB können sich – ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB – auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82, ). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch unbegründet. Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht läßt (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 – VerfGH 23/95 – LVerfGE 3, 99 und 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 87, 282 ). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, so daß offen bleiben kann, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin mit ihrem teilweise erst nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erfolgten Vortrag hier ohnehin ausgeschlossen ist. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision verneint hat. Dies gilt hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ebenso wie hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlicher Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung insbesondere zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, berührt (vgl. z. B. BGHZ 154, 288 , m. w. N.). Dabei kommt es für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage auch darauf an, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGHZ 154, 288 ). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist insbesondere in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGHZ 154, 288 ). Auf diese Zulassungsgründe hat das Landgericht in der Sache abgestellt, indem es die Nichtzulassung der Revision damit begründet hat, daß eine seiner Auffassung entgegenstehende Rechtsprechung zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht angeführt worden sei. Tatsächlich war von der Beschwerdeführerin im Klageverfahren auch keine divergierende Rechtsprechung anderer Gerichte aufgezeigt worden. Willkürlich ist es auch nicht, daß sich das Landgericht in Übereinstimmung mit den Rechtsentscheiden des Kammergerichts vom 5. August 1997 – 8 RE-Miet 8850/96 – (GE 1997, 1097 ff.) und vom 15. September 1997 – 8 RE-Miet 6517/96 – (GE 1997, 1221 ff.) gesehen hat. Soweit das Kammergericht in dem Rechtsentscheid vom 5. August 1997 ausgeführt hat, die geschuldete Zustimmungserklärung des Mieters beziehe sich auf den Betrag des künftig zu zahlenden Mietzinses, "das [heiße] nicht allein auf den geforderten Erhöhungsbetrag" (a. a. 0., S. 1099), ist es vertretbar, dieser Formulierung zu entnehmen, die Erklärung beziehe sich zwar nicht allein, aber immerhin auch auf den Erhöhungsbetrag, diesem komme also auch rechtliche Relevanz zu. Im übrigen hält auch die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Entscheidungsbesprechung (GE 2003, 635 f.) die Entscheidung des Kammergerichts an dieser Stelle für auslegungsfähig. Ebenso ist es nicht unhaltbar, daß das Landgericht seine Auffassung, es könne nicht sein, daß für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen letztlich keinerlei zutreffende Angaben mehr erforderlich seien, an denen sich der Mieter bei seiner Entscheidung, ob er einer Mieterhöhung zustimme, orientieren könne, durch den Rechtsentscheid vom 15. September 1997 gestützt gesehen hat. Denn immerhin hat das Kammergericht dort entschieden, daß ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, bei dem zwar der Ausgangsmietzins und der begehrte neue Mietzins überhöht beziffert worden, der Erhöhungsbetrag jedoch zutreffend wiedergegeben sei, nicht unwirksam sei, wenn die Überhöhungen ihre Ursache in einer vorangegangenen Mieterhöhungserklärung hätten, über deren Wirksamkeit im Zeitpunkt des gegenwärtigen Zustimmungsverlangens noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Hieraus zu entnehmen, die Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens setze jedenfalls die Angabe eines zutreffenden Erhöhungsbetrages voraus, ist nicht willkürlich. Schließlich ist auch nicht erkennbar, daß sich dem Landgericht die Zulassung der Revision aus anderen Gründen, etwa zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO (vgl. hierzu BGHZ 154, 288 , m. w. N.), hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.