Beschluss
186/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0214.186.04.0A
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Leitsätze
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gem ZPO § 544 Abs 1 S 1 gehört nur dann zum Rechtsweg, der iSv VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 zu erschöpfen ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer gem EGZPO § 26 Nr 8 (juris: ZPOEG § 26 Nr 8) 20.000 Euro übersteigt.
2. Das Recht auf Wohnraum iSv Verf BE Art 28 Abs 1 S 1 kann - über seine Qualität als Programmsatz hinaus - allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen. Es begründet weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch - jenseits der Obdachlosigkeit - einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers (vgl VerfGH Berlin, 1994-03-17, 139/93, LVerfGE 2, 9 <11>).
3. Die in Verf BE Art 80 normierte Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt (vgl VerfGH Berlin, 2002-12-066, 188/01, Grundeigentum 2003, 182).
4. Das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass ein Fachgericht einen ausreichend substantiierten entscheidungserheblichen Vortrag eines Prozessbeteiligten begründungslos übergeht (vgl BVerfG, 1991-07-10, 2 BvR 206/91, NJW 1992, 679).
5. Hier: Dadurch, dass das LG den vom Vermieter geltend gemachten Eigenbedarf ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, obwohl der Beschwerdeführer die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenbedarfslage wirksam mit Nichtwissen iSv ZPO § 138 Abs 4 bestritten hat, wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 - 63 S 160/04 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. …
3. …
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gem ZPO § 544 Abs 1 S 1 gehört nur dann zum Rechtsweg, der iSv VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 zu erschöpfen ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer gem EGZPO § 26 Nr 8 (juris: ZPOEG § 26 Nr 8) 20.000 Euro übersteigt. 2. Das Recht auf Wohnraum iSv Verf BE Art 28 Abs 1 S 1 kann - über seine Qualität als Programmsatz hinaus - allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen. Es begründet weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch - jenseits der Obdachlosigkeit - einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers (vgl VerfGH Berlin, 1994-03-17, 139/93, LVerfGE 2, 9 ). 3. Die in Verf BE Art 80 normierte Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt (vgl VerfGH Berlin, 2002-12-066, 188/01, Grundeigentum 2003, 182). 4. Das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 ist verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass ein Fachgericht einen ausreichend substantiierten entscheidungserheblichen Vortrag eines Prozessbeteiligten begründungslos übergeht (vgl BVerfG, 1991-07-10, 2 BvR 206/91, NJW 1992, 679). 5. Hier: Dadurch, dass das LG den vom Vermieter geltend gemachten Eigenbedarf ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, obwohl der Beschwerdeführer die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenbedarfslage wirksam mit Nichtwissen iSv ZPO § 138 Abs 4 bestritten hat, wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 - 63 S 160/04 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. … 3. … 1. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist Mieterin einer in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Schöneberg gelegenen Wohnung, deren Eigentümer der Beteiligte zu 2. ist. In der Wohnung leben außerdem die Beschwerdeführer zu 2. und 3., die Tochter und der Enkel der Beschwerdeführerin zu 1. Der bestehende Mietvertrag vom 20. Februar 1952 war zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin zu 1. und der damaligen Eigentümerin des Wohnhauses geschlossen worden, die 1983 Wohnungseigentum an der Wohnung begründet und von der der Beteiligte zu 2. die Wohnung 1997 erworben hatte. Mit Schreiben vom 24: Februar 2003 kündigte der Beteiligte zu 2. das mit der Beschwerdeführerin zu 1. bestehende Mietverhältnis zum 29. Februar 2004, sprach die Kündigung vorsorglich auch gegenüber den Beschwerdeführern zu 2. und 3. aus und verlangte die Räumung und Herausgabe der Wohnung zum 29. Februar 2004. Zur Begründung der Kündigung machte er Eigenbedarf für seine beiden Töchter und deren jeweilige Lebensgefährten geltend, wobei derzeit die eine Tochter mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Mutter in einer 3-Zimmer-Wohnung lebe, die andere mit ihrem Lebensgefährten in einer 1-Zimmer-Wohnung und die beiden verlobten Paare zusammen in die für ihre Bedürfnisse und finanziellen Verhältnisse geeignete, von der Beteiligten zu 1. gemietete Wohnung einziehen wollten. Da die Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Kündigung bestritten und erklärten, das Mietobjekt nicht herausgeben zu wollen, erhob der Beteiligte zu 2. am 14. November 2003 gegen die Beschwerdeführer Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg auf Herausgabe der Wohnung frühestens zum 29. Februar 2004. Dabei machte er Eigenbedarf in derselben Weise wie im Kündigungsschreiben geltend und berief sich zum Beweis der Lebensverhältnisse und -pläne seiner Töchter auf deren Zeugnis und das ihrer jeweiligen Verlobten. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 wurde die Klagebegründung dahin ergänzt, dass die eine Tochter nunmehr einen anderen Verlobten habe, von diesem ein Kind erwarte und mit ihm und ihrer Mutter weiterhin in derselben Wohnung lebe. Zum Beweis dafür berief sich die Klage auf das Zeugnis der Tochter, ihrer Mutter und des Verlobten. Der Beteiligte zu 2. kündigte unter Hinweis auf die zuvor genannte Änderung in den Lebensverhältnissen einer seiner Töchter das Mietverhältnis vorsorglich erneut mit Schreiben vom 2. Januar 2004 zum 31. Dezember 2004 und stützte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Januar 2004 seine Räumungsklage vorsorglich auch auf diese Kündigung. Ferner wurde in der Klage darauf hingewiesen, dass § 564 b Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB a: F. i. V. m. dem Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Sozialklauselgesetz) (BGBl. Teil 1, S. 487) und der Verordnung zur Bestimmung Berlins zu einem Gebiet im Sinne des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Sozialklauselverordnung) vom 11. Mai 1993 (GVBl. 1993, S. 216) der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegenstehe, da die Sozialklauselverordnung nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in Anlehnung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2002 mit Wirkung zum 1. September 2000 außer Kraft getreten sei und die im Sozialklauselgesetz festgelegte Kündigungssperrfrist von zehn Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums für die vorliegende Kündigung daher ohne Relevanz sei. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragte Klageabweisung und berief sich darauf, dass die erfolgte Kündigung in die Sperrfrist zehn Jahren nach dem Sozialklauselgesetz falle, da dieses einschließlich der dazu ergangenen Sozialklauselverordnung gemäß Art. 229 § 3 Abs. 6 EGBGB im vorliegenden Fall fortgelte, und die Kündigung damit nichtig sei. Der der ursprünglichen Kündigung hinsichtlich des Eigenbedarfs in der Klage zugrunde gelegte Sachverhalt in Bezug auf die Lebens- und Wohnverhältnisse der Töchter des Beteiligten zu 2. wurde hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten mit Nichtwissen bestritten. Außerdem sei der ursprünglich geltend gemachte Eigenbedarfsgrund durch die Auflösung des Verlöbnisses der einen Tochter weggefallen und bezüglich des neuen Eigenbedarfsgrundes laufe erneut die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist. Darüber hinaus liege auch im Fall der Wirksamkeit der erfolgten Kündigung für die Beschwerdeführer ein besonderer Härtefall vor, insbesondere im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu 1. Mit am 23. März 2004 verkündeten Urteil -15 C 602/03 — wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab. In den Entscheidungsgründen stellte es fest, „die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung” sei zwar wirksam und insbesondere griffen die von der Beklagten vorgetragenen rechtlichen Bedenken wegen der noch nicht abgelaufen gewesenen Kündigungssperrfrist nicht durch. Die Beklagte zu 1) (Beschwerdeführerin zu 1.) könne jedoch die Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses verlangen, da sie sich auf Härtegründe gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf ihr Alter berufen könne, da es ausgeschlossen sei, dass eine nahezu 82-jährige Mieterin zwangsweise und gegen ihren Willen aus einer Wohnung gedrängt werden könne, ohne dass sie von einer solchen Aktion psychische und körperliche Beeinträchtigungen davontrage. 2. Gegen dieses Urteil legte der Beteiligte zu 2. Berufung ein. In dem die Berufung begründenden Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten wurde auf den erstinstanzlichen Vortrag in Gestalt sämtlicher Schriftsätze, Anlagen und Beweisantritte Bezug genommen. Im Übrigen wurde dargelegt, dass ein Härtefall für die Beschwerdeführerin zu 1. nicht gegeben sei. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragte, die Berufung zurückzuweisen und begründete diesen Antrag zunächst damit, dass die Sozialklauselverordnung auf das vorliegende Verfahren weiterhin anzuwenden und die Kündigung daher unwirksam sei. Ferner verwies er darauf, dass das Amtsgericht zu Recht von einem Härtefall für die Beschwerdeführerin zu 1. ausgegangen und durch die Klage nicht einmal ansatzweise dargelegt sei, worin die besonderen Bedürfnisse der Töchter des Klägers (Beteiligten zu 2.) für einen Einzug in die streitbefangene Eigentumswohnung bestünden, da diese jedenfalls nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2. „jung, vital und sogar in der Lage seien, binnen kürzester Zeit nicht nur den Lebenspartner zu wechseln, sondern von dem neuen Lebenspartner auch ein Kind zu erwarten”. Außerdem heißt es in der Erwiderung auf die Berufung: „Weiter vorsorglich bestritten wird der Eigenbedarf als solcher. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass sich die angebliche Eigenbedarfslage durch Wechsel des Lebenspartners und angebliche Schwangerschaft einer Bedarfsperson geändert hat, so dass bereits aus diesem Grunde eine neue Kündigung auszusprechen wäre.” In der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2004 wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und wurden die angekündigten Anträge gestellt. Mit dem am Schluss der Sitzung verkündeten Urteil änderte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts ab und fasste es neu dahin, dass die Beschwerdeführer verurteilt wurden, die von ihnen innegehaltene Wohnung an den Beteiligten zu 2. herauszugeben, wobei ihnen eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2005 gewährt wurde. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 14.624,88 Euro festgesetzt. In den schriftlichen Urteilsgründen wurde zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und im Übrigen von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Ferner wird darin ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB lägen vor, da der Wunsch des Beteiligten zu 2., die streitgegenständliche Wohnung seinen beiden Töchtern nebst deren Lebensgefährten sowie einem inzwischen geborenen Enkelkind zu überlassen, nachvollziehbar und grundsätzlich zu respektieren sei. Eine Verletzung der Anbietpflicht und einen daraus resultierenden Rechtsmissbrauch hätten die Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Kündigung sei auch nicht aufgrund des Sozialklauselgesetzes ausgeschlossen, da die Berliner Sozialklauselverordnung seit dem 1. September 2000 als verfassungswidrig außer Kraft getreten sei. Ferner wird dargelegt, dass die Kündigung für die Beschwerdeführerin zu 1. keine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 BGB darstelle. 3. Mit ihrer am 27. Oktober 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tage rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 10, Art. 15 Abs. 1, Art. 28 und Art. 80 Verfassung von Berlin (VvB) durch das den Beschwerdeführern am 27. August 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin. Zur Begründung wird ausgeführt, das Landgericht sei unzutreffend und in falscher Anwendung von Verfassungsrecht davon ausgegangen, die Sozialklauselverordnung sei verfassungswidrig. Die insoweit vom Landgericht zur Begründung seines Urteils herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2002 — OVG 5 B 22.01 — beziehe sich ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit der Zweiten Zweckentfremdungsverbotsverordnung und sei wegen anderer Ermächtigungsgrundlagen und anderem Schutzbereich nicht auf das Sozialklauselgesetz und die Ausführungsverordnung des Senats von Berlin übertragbar. Das Landgericht habe ohne eigene Ermittlungen nicht davon ausgehen können, dass die Sozialklauselverordnung des Senats mit dem 1. September 2000 verfassungswidrig geworden sei, vielmehr hätte es dazu eigener Ermittlungen des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht bedurft. Überdies habe sich — unstreitig schon nach dem Vortrag des Klägers selbst — der zur Begründung der Eigenbedarfskündigung angeführte Sachverhalt verändert, da durch die angeblich neue Beziehung einer der Bedarfspersonen ein neuer Lebenssachverhalt unterbreitet und von den Beschwerdeführern mit Nichtwissen bestritten worden sei. Dieser neue, nachgeschobene Lebenssachverhalt habe in tatsächlicher Hinsicht nicht einer Entscheidung des Gerichts in der Berufungsinstanz ohne Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden dürfen. Es verletze evident das Grundrecht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör, dass das Landgericht ohne Beweisaufnahme in der Sache entschieden habe. Den Beteiligten zu 1. und 2. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg. 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht entgegen. Danach ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft hat. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Zwar unterliegt die Nichtzulassung gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Nach § 26 Ziff. 8 EGZPO ist diese durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. Teil 1, S. 1887) eingeführte Neufassung des § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2006 jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, steht § 321 a ZPO in der zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde geltenden Fassung der Erschöpfung des Rechtswegs gleichfalls nicht entgegen. Denn das darin vorgesehene Abhilfeverfahren bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezog sich nur auf Prozesse vor dem Gericht des ersten Rechtszuges. Zwar ist diese Bestimmung von einzelnen Gerichten auch analog auf Entscheidungen des Berufungsrechtszuges angewandt worden (vgl. etwa OLG Celle, NJW 2003, 906 ; OLG Jena, NJW 2003, 3495). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seiner eine gesetzliche Neuregelung zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör fordernden Grundsatzentscheidung vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395 ) ausdrücklich festgestellt, dass es bis zur gesetzlichen Neuregelung bei der gegenwärtigen Rechtslage verbleibt. Dem ist für den Bereich der Zivilprozessordnung auch der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme dieser Entscheidung gefolgt (vgl. BGH, NJW 2004, 1531). Die durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. Teil 1, S. 3220) erfolgte Neufassung des § 321 a ZPO, die dessen Anwendungsbereich auf alle Instanzen ausdehnt, ist gemäß Art. 22 dieses Gesetzes erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. 2. Die Verfassungsbeschwerde kann allerdings nicht auf eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 80 VvB gestützt werden. Nach § 49 Abs. 1 VvB kann jedermann Verfassungsbeschwerde nur mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde u. a. voraus, dass der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten in der Verfassung von Berlin begründeten subjektiven Rechts geltend macht. Daran fehlt es hinsichtlich der genannten Verfassungsbestimmungen. Es kann dabei dahinstehen, ob Art. 28 Abs. 1 VvB überhaupt ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht begründet und in welchem Verhältnis diese Vorschrift zu dem bundesrechtlich geordneten bürgerlichen Recht betreffend die Herausgabe von Wohnraum steht. Denn jedenfalls könnte Art. 28 Abs. 1 VvB subjektivrechtlich – also über seine Qualität als Programmsatz hinaus – allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen (vgl. Beschluss vorn 17. März 1994 – VerfGH 139/93 – LVerfGE 2, 9 ). Jedoch begründet er weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers. Das Recht auf Wohnraum in Art. 28 Abs. 1 VvB wirkt mithin grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend, sondern verpflichtet das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin, das im Rahmen staatlicher Einflussnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlicher Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1996 – VerfGH 34/96 – LVerfGE 4, 62 ). Die in Art. 80 VvB normierte Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt (Beschluss vom 6. Dezember 2002 – VerfGH 188/01 –). 3. Die Verfassungsbeschwerde hat mit der von ihr gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB Erfolg. Der in dieser Verfassungsnorm verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Das Recht auf Gehör vor Gericht gewährleistet dem Betroffenen nicht nur, sich vor einer Entscheidung, die ihn betrifft, zur Sach- und Rechtslage zu äußern, sondern dem Äußerungsrecht der Beteiligten entspricht auch die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfGE 60, 247 und 69, 145 ). Dieser Pflicht ist es nur enthoben, wenn das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Acht bleiben muss oder kann (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 und 18. Mai 2000 – VerfGH 117/98 –; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 141 ; BVerfG, NJW 2001, 1565). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings erst festzustellen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht aus Art. 15 Abs. 1 VvB nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegen genommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das gilt namentlich für mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen. Eine Verletzung der Berücksichtigungspflicht kann daher vorn Verfassungsgerichtshof nur festgestellt werden, wenn sich diese aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn ein Gericht einen ausreichend substantiierten entscheidungserheblichen Vortrag begründungslos übergeht (Beschlüsse vom 5. März 2004 – VerfGH 172/03 – und 6. Juli 2004 – VerfGH 184/03 –; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1992, 679 und NJW 2001,1565). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landgericht hat seinem Eigenbedarf des Berufungsklägers, des Beteiligten zu 2., im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB annehmenden Urteil hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Eigenbedarfs die Tatsachenbehauptung des Berufungsklägers zugrunde gelegt, seine beiden Töchter wollten mit ihren jeweiligen Verlobten zusammen in die von der Beschwerdeführerin zu 1. gemietete Wohnung einziehen, um dort gemeinsam zu wohnen, zu heiraten und jeweils eine Familie zu gründen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Vortrags hatte der Beteiligte zu 2. dabei mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 vorgetragen, dass eine seiner Töchter nunmehr einen neuen Verlobten habe und von diesem ein Kind erwarte. Im Klageerwiderungsschriftsatz der Beschwerdeführer vom 5. Februar 2004 war dabei hinsichtlich der neuen Verlobung darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführer nichts über Personen- und Lebensumstände des neuen Freundes wüssten und sie sich daher auf den „unzulässigerweise in den Prozess eingeführten neuen Lebenssachverhalt erst zum Ablauf der Widerspruchsfrist weiter einlassen" würden. Im Übrigen waren das Bestehen des Verlöbnisses der anderen Tochter und die Absicht beider Töchter, mit ihren Verlobten gemeinsam in die Wohnung einzuziehen und dort eine Familie zu gründen, mit Nichtwissen bestritten worden. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Februar 2004 enthält keine Hinweise auf eine Erörterung der Lebensverhältnisse der beiden Töchter des Beteiligten zu 2. und deren Zukunftsplänen. Im Urteil des Amtsgerichts wird im Tatbestand wegen der Einzelheiten lediglich auf das Kündigungsschreiben des Beteiligten zu 2. vom 24. Februar 2003 Bezug genommen und hinsichtlich des Vortrags der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, diese bestritten das Vorliegen einer Eigenbedarfslage und behaupteten, diese sei nur vorgeschoben. In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht ist in dem die Berufung begründenden Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und dieser zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht worden. In der Berufungserwiderung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer ist neben Ausführungen zu Nachwirkungen der Kündigungssperrfrist und zum Vorliegen eines Härtefalls hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. darauf hingewiesen worden, dass der Beteiligte zu 2. noch nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, worin die besondere Bedürftigkeit seiner Töchter im Hinblick auf die Nutzung der beanspruchten Wohnung bestehen solle. „Jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers” seien dessen Töchter jung, vital und sogar in der Lage, binnen kürzester Zeit nicht nur den Lebenspartner zu wechseln, sondern von dem neuen Lebenspartner auch ein Kind zu erwarten. Die in der Klage bezeichneten Bedarfspersonen sind in dem Schriftsatz durchgehend als „angebliche” bezeichnet worden. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass der Eigenbedarf als solcher "weiter vorsorglich bestritten” werde und sich „die angebliche Eigenbedarfslage durch Wechsel des Lebenspartners und angebliche Schwangerschaft einer Bedarfsperson geändert” habe, so dass bereits aus diesem Grunde eine neue Kündigung auszusprechen gewesen wäre. Das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2004 enthält keine Hinweise auf eine Erörterung der dem geltend gemachten Eigenbedarf vom Beteiligten zu 2. zugrunde gelegten Tatsachen, sondern lediglich die allgemeine Formulierung, die Sach- und Rechtslage sei mit den Parteien erörtert worden. Auf entsprechende Nachfrage des Verfassungsgerichtshofs hat der Beteiligte zu 1. mitgeteilt, die Vorsitzende der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin habe zum Ablauf der Berufungsverhandlung dienstlich geäußert, angesichts des Sachverhalts, wie er sich ihr aus dem Urteil der Kammer darstelle, könne es zutreffen, dass sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Nachvollziehbarkeit der Eigenbedarfsgründe gesprochen habe. Eine Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei ihr ebenso wenig in Erinnerung wie etwaige eigene Äußerungen im Wortlaut. Nach diesem Verfahrensverlauf hat das Landgericht, indem es trotz Bestreitens durch die Beschwerdeführer als Berufungsbeklagte den vorn Beteiligten zu 2. als Berufungskläger zu dem von ihm geltend gemachten Eigenbedarf vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Denn im Zivilprozess ist über ein als erheblich erachtetes Vorbringen einer Partei Beweis zu erheben, wenn es vom Gegner wirksam bestritten wird. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Hieraus folgt, dass die erklärungsbelastete Partei — soll ihr Vortrag beachtlich sein — auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern hat (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1031; BGH, NJW-RR 1986, 60). Die Beschwerdeführer haben als Beklagte des Zivilrechtsstreits in erster Instanz vor dem Amtsgericht den Sachvortrag des Beteiligten zu 2. zum Vorliegen von Eigenbedarf mit Nichtwissen bestritten. Die Erklärung mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO ist eine besondere Form des Bestreitens, die nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen gewesen sind, wobei auch eine Informationspflicht der Partei bestehen kann, die zwar Kenntnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber beschaffen kann. Die Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflicht dürfen dabei nicht hoch angesetzt werden (vgl. BGH, NJW 1986, 3199 ; NJW 1989, 161 ; NJW-RR 1989, 41 ; BGHZ 109, 205 ). Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen ist unsubstantiiertes Bestreiten und führt also zur Geständnisfiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (Peters, in: Münch.Komm., ZPO, 2. Aufl., § 138 Rn. 28). Der vom Beteiligten zu 2. als Kläger im Zivilprozess vorgetragene Sachverhalt über die Verlöbnisse seiner Töchter und deren Absicht, zusammen mit ihren Verlobten in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen und dort jeweils eine Familie zu gründen, lag außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beschwerdeführer und konnte auch nicht ihrer Informationspflicht unterliegen. Lag somit ein wirksames Bestreiten dieses Sachverhalts durch die Beschwerdeführer in erster Instanz vor, kann aus dem an das erstinstanzliche Vorbringen anschließenden Schriftsatz vom 1. Juni 2004, mit dem die Zurückweisung der Berufung des Beteiligten zu 2. beantragt wurde, nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nunmehr unstreitig stellen wollten. Vielmehr sind nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Eigenbedarf weiterhin bestritten worden. Wenn das Landgericht gleichwohl Zweifel gehegt hätte, ob die Beschwerdeführer insoweit ihr Bestreiten aufrechterhalten wollten, so wäre es nach § 139 ZPO jedenfalls zu einer aufklärenden Frage verpflichtet gewesen, bevor es ohne Durchführung einer Beweisaufnahme seiner Entscheidung den vom Berufungskläger vorgetragenen Sachverhalt zugrundelegte. Dass in der Berufungsverhandlung eine entsprechende Klärung herbeigeführt worden wäre oder die Beschwerdeführer von sich aus von ihrem bisherigen Bestreiten abgerückt wären, ist weder dem Sitzungsprotokoll noch der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Richterin zum Ablauf der Berufungsverhandlung zu entnehmen. 4. Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Verfassungsverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es als Folge des wirksamen Bestreitens der Beschwerdeführer über den vom Beteiligten zu 2. hinsichtlich des Vorliegens von Eigenbedarf an der von der Beschwerdeführerin zu 1. gemieteten Wohnung vorgetragenen Sachverhalt Beweis erhoben und ihn nicht ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Das Urteil des Landgerichts war somit gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf den darüberhinaus gerügten Verfassungsverstoß bezüglich Art. 10 Abs. 1 VvB angekommen wäre. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.