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Beschluss

186 A/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0119.186A04.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Die Antragstellerin zu 1. ist Mieterin einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Eigentumswohnung, in der auch die Antragstellerin zu 2., ihre Tochter, und der Antragsteller zu 3., ihr Enkel, wohnen. In einem Berufungsrechtsstreit vor dem Landgericht Berlin wurden die Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2004 - 63 S 160/04 - verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung im vertragsgerechten Zustand an den Berufungskläger, den Beteiligten zu 2., herauszugeben, wobei ihnen eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2005 gewährt wurde. Mit ihrer am 27. Oktober 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Antragsteller die Verletzung von Art. 10, Art. 15 Abs. 1, Art. 28 und Art. 80 der Verfassung von Berlin (VvB) durch das genannte Urteil und beantragen zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, dass die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil bis zum 30. April 2005 eingestellt wird. Zur Begründung tragen sie insoweit vor, durch den erzwungenen Auszug würden vollendete Tatsachen geschaffen und der Vermieter könne sich einer Rückgabe der Wohnung dauerhaft durch deren Überlassung an andere oder Neuvermietung entziehen, wobei ein aufwendiges Verfahren auf Wiedereinräumung des Besitzes für die mehr als 80 Jahre alte Antragstellerin zu 1. eine nicht hinnehmbare Härte darstellen würde. Der Antrag ist unzulässig. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, insbesondere die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Maßnahme sprechen, bleiben bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG außer Betracht, es sei denn, das Begehren des Hauptsacheverfahrens erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt wird, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (Beschluss vom 31. Oktober 2002 - VerfGH 113 A/02 -). Da vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer - noch nicht beschiedenen - Verfassungsbeschwerde nach § 49 Abs. 1 VerfGHG gestellt worden ist, gilt auch insoweit der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität, nach dem ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen prozessualen Möglichkeiten zu erreichen suchen muss (Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 191 und vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 ; st. Rspr.). Auch der vorläufige Rechtsschutz durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist daher insoweit gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär. Ein Antragsteller kann daher nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Verfassungsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Für die Antragsteller besteht die Möglichkeit, gemäß § 721 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 ZPO bei dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht Schöneberg einen Antrag auf Verlängerung der bis zum 28. Februar 2005 reichenden Räumungsfrist zu stellen und zugleich gemäß § 721 Abs. 4 Satz 4 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, mit der das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung bis zu seiner Entscheidung über die Verlängerung der Räumungsfrist einstweilen einstellt (vgl. dazu HessStGH, Beschluss vom 2. November 1998 -, NZM 1999, 80; AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29. Dezember 1998 -, NZM 1999, 67). Überdies besteht die Möglichkeit, Vollstreckungsschutz zu beantragen (§ 765 a ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.