Beschluss
55/04, 55 A/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:1207.55.04.0A
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Leitsätze
1a. In Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe gebietet es das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung auch des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (vgl BVerfG, 1989-11-30, 2 BvR 3/88, BVerfGE 81, 138 <140>).
1b. In Fällen längerfristig angeordneter Sicherungshaft nach AuslG 1990 § 57 Abs 2 und 3 ist von einem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen auszugehen, das auch nach Erledigung der Maßnahme ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit begründet (vgl BVerfG, 2001-12-05, 2 BvR 1337/00, BVerfGE 104, 220 <234ff>).
2. Da Verf BE Art 7 ebenso wie GG Art 2 Abs 1 als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist, kommt ein Verstoß gegen dieses Freiheitsrecht nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift.
3. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist iSv VGHG BE § 51 substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht.
4a. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl BVerfG, 1981-10-07, 2 BvC 2/81, BVerfGE 58, 202 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person iSv Verf BE Art 8 Abs 1 S 2 entspricht (vgl VerfGH Berlin, 1993-12-02, 89/93, LVerfGE 1, 169 <189>).
4b. Hier:
aa. Die Annahme des LG, der Beschwerdeführer habe in ihm zurechenbarer pflichtwidriger Weise iSv AuslG 1990 § 57 Abs 3 S 2 seine Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten verhindert, beruht auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie nicht entspricht. Denn die Weigerung der ghanaischen Botschaft, einen Pass auszustellen, lag ausschließlich darin begründet, dass der Beschwerdeführer kein Geld habe, um sich Insulin gegen seine Diabetes-Erkrankung in Ghana zu besorgen.
bb. Auch die Entscheidung des KG verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsrecht, da sie die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten eines Ausländers im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens überspannt. Denn grundsätzlich ist es Pflicht der Ausländerbehörde, mit der gebotenen Beschleunigung alle Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die Abschiebung erforderlichen Passpapiere zu erlangen und damit den Vollzug von Sicherungshaft nach AuslG § 57 auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken (vgl BGH, 1996-07-11, V ZB 14/96, NJW 1996, 2796f = BGHZ 133, 235 <239>).
5a. Ein Beschluss stellt sich als unzulässige Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 dar, wenn das Fachgericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl VerfGH Berlin, 1997-08-20, 46/97, LVerfGE 7, 19 <22>).
5b. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensverlauf nicht damit rechnen konnte, dass das KG entscheidend darauf abstellt, dass er verpflichtet gewesen sei, die ghanaische Botschaft von sich aus über die Entscheidung des OVG zu informieren.
Tenor
1. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2004 - 84 T 41/04 B - und des Kammergerichts vom 15. März 2004 - 25 W 22/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB, die Entscheidung des Kammergerichts auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 1 VvB. Die Entscheidung wird an das Kammergericht wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. In Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe gebietet es das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung auch des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (vgl BVerfG, 1989-11-30, 2 BvR 3/88, BVerfGE 81, 138 ). 1b. In Fällen längerfristig angeordneter Sicherungshaft nach AuslG 1990 § 57 Abs 2 und 3 ist von einem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen auszugehen, das auch nach Erledigung der Maßnahme ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit begründet (vgl BVerfG, 2001-12-05, 2 BvR 1337/00, BVerfGE 104, 220 ). 2. Da Verf BE Art 7 ebenso wie GG Art 2 Abs 1 als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist, kommt ein Verstoß gegen dieses Freiheitsrecht nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift. 3. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist iSv VGHG BE § 51 substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht. 4a. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl BVerfG, 1981-10-07, 2 BvC 2/81, BVerfGE 58, 202 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person iSv Verf BE Art 8 Abs 1 S 2 entspricht (vgl VerfGH Berlin, 1993-12-02, 89/93, LVerfGE 1, 169 ). 4b. Hier: aa. Die Annahme des LG, der Beschwerdeführer habe in ihm zurechenbarer pflichtwidriger Weise iSv AuslG 1990 § 57 Abs 3 S 2 seine Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten verhindert, beruht auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie nicht entspricht. Denn die Weigerung der ghanaischen Botschaft, einen Pass auszustellen, lag ausschließlich darin begründet, dass der Beschwerdeführer kein Geld habe, um sich Insulin gegen seine Diabetes-Erkrankung in Ghana zu besorgen. bb. Auch die Entscheidung des KG verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsrecht, da sie die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten eines Ausländers im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens überspannt. Denn grundsätzlich ist es Pflicht der Ausländerbehörde, mit der gebotenen Beschleunigung alle Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die Abschiebung erforderlichen Passpapiere zu erlangen und damit den Vollzug von Sicherungshaft nach AuslG § 57 auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken (vgl BGH, 1996-07-11, V ZB 14/96, NJW 1996, 2796f = BGHZ 133, 235 ). 5a. Ein Beschluss stellt sich als unzulässige Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 dar, wenn das Fachgericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl VerfGH Berlin, 1997-08-20, 46/97, LVerfGE 7, 19 ). 5b. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensverlauf nicht damit rechnen konnte, dass das KG entscheidend darauf abstellt, dass er verpflichtet gewesen sei, die ghanaische Botschaft von sich aus über die Entscheidung des OVG zu informieren. 1. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2004 - 84 T 41/04 B - und des Kammergerichts vom 15. März 2004 - 25 W 22/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB, die Entscheidung des Kammergerichts auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 1 VvB. Die Entscheidung wird an das Kammergericht wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. … 3. … 4. … 5. … 6. … 1. Der Beschwerdeführer ist ghanaischer Staatsbürger und erstmals 1989 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach abschlägiger Durchführung eines Asylverfahrens und der Erfolglosigkeit zweier Asylfolgeanträge hielt er sich nach eigenen Angaben in Kanada und Großbritannien auf. Nachdem er im Januar 2003 nach Deutschland zurückgekehrt war, wurde er am 25. Juli 2003 festgenommen, als er die Ausländerbehörde beim Landeseinwohneramt Berlin aufsuchte, um dort eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Seitdem befand er sich bis zum 28. Juli 2004 aufgrund einstweiliger Anordnung nach § 11 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) in Haft und danach in Abschiebehaft gemäß § 57 AuslG. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2003, das Landeseinwohneramt Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 5. November 2003 - VG 21 A 508.03 - zurückgewiesen. In der Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine akute Erkrankung an Hypertonie und Diabetes berufen habe, gegenwärtig kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG vorläge, denn es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller gegenwärtig in einer Weise erkrankt wäre, bei der bereits aufgrund der Abschiebungshandlung als solcher eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, aus dem sich eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung herleiten ließe. So sei der Antragsteller insbesondere aus dem Haftkrankenhaus als haft- und reisefähig entlassen worden, und das Auswärtige Amt habe am 4. November 1998 gegenüber der Stadtverwaltung Düsseldorf die Auskunft erteilt, dass Diabetes in Ghana behandelbar sei. Insulin sei dort erhältlich, wobei 100 Einheiten ca. 35 DM kosteten. Nach amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. April und 2. Juli 1998 sowie 27. Juni 1999 sei auch Hypertonie in Ghana behandelbar. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers war durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2003 — OVG 8 S 257.03 — zurückgewiesen worden. Dabei hatte das Oberverwaltungsgericht in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass kein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorläge. Das Verwaltungsgericht habe eine dem Beschwerdeführer durch die Abschiebung erheblich und unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit zutreffend unter Hinweis auf die in Ghana bestehende Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankungen des Beschwerdeführers verneint. Nach den vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amtes sei die Diabetesbehandlung in Ghana vergleichsweise billig und betrügen die Kosten bei den vom Antragsteller als erforderlich geltend gemachten 30 Insulineinheiten täglich etwa 10 DM. 2. Mit Beschluss vom 20. Januar 2004 verlängerte das Amtsgericht Schöneberg die Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG über sechs Monate hinaus bis zum 16. März 2004. In der Begründung seiner Entscheidung wies es darauf hin, der Beschwerdeführer habe seine Abschiebung verhindert, indem er seinen Zuweisungsort verlassen und sich nach seiner Festnahme geweigert habe, einen Passantrag auszufüllen. Dem Beschwerdeführer sei spätestens durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 bekannt, dass er wegen seiner Krankheit keinen Anspruch auf eine weitere Duldung habe. Gleichwohl beharre er auf seiner Auffassung, im Hinblick auf seine Erkrankung und die fehlende Behandlungsmöglichkeit in Ghana nicht abgeschoben werden zu dürfen, und habe es unterlassen, seiner Botschaft mitzuteilen, dass ihm ein Dokument ausgestellt werden solle. Der Beschwerdeführer habe am 28. August 2003 ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der ghanaischen Botschaft geführt, das auf seinen Wunsch ohne die Anwesenheit weiterer Personen stattgefunden habe. Anschließend habe die Botschaft mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer krank sei, alle zwei Tage ins Krankenhaus müsse und daher nicht ausreisen könne. Ein Rückkehrdokument werde ihm erst ausgestellt, wenn ein Arzt bescheinigt habe, dass er nicht mehr auf ärztliche Hilfe angewiesen sei. Am 15. Oktober 2003 habe ein Botschaftsmitarbeiter nach einem erneuten Gespräch mit dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dieser habe kein Geld, um in Ghana zum Arzt zu gehen und sich Insulin zu besorgen. Daher werde ihm zunächst kein Dokument ausgestellt. Es sei daher evident, dass das Verhalten der Botschaft auf der Einflussnahme durch den Betroffenen beruhe. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Februar 2004 – 84 T 41/04 B – zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, das Amtsgericht sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Betroffene seine Abschiebung konkret verhindert habe. Der Betroffene habe den Botschaftsmitarbeiter nicht nur über seine Krankheit Diabetes informiert, sondern dies in einer Weise getan, die diesen veranlasst habe, von der Ausstellung eines Passersatzpapiers abzusehen. Insbesondere habe er darauf hingewiesen, dass er alle zwei Tage in ein Krankenhaus müsse, so dass er nicht ausreisen könne, und zudem kein Geld habe, um sich in Ghana mit Insulin hinreichend versorgen zu können. Der Botschaftsmitarbeiter habe sich auf diese, so nicht uneingeschränkt zutreffenden Erklärungen hin geweigert, ein Passersatzpapier auszustellen. Der Betroffene habe nicht alle zwei Tage ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Vielmehr hätten Blutzuckeruntersuchungen nach den in den Ausländerakten befindlichen gutachterlichen Auskünften auch im Labor ambulant durchgeführt werden können. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit Beschluss vom 15. März 2004 – 25 W 22/04 – zurück. Dabei stellte es fest, die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ließen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht habe nicht nur rechtsfehlerfrei das Vorliegen von Haftgründen bejaht, sondern auch zutreffend angenommen, dass die Überschreitung der Haftdauer von sechs Monaten gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG in Betracht komme. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG lägen vor, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Schlussfolgerung des Landgerichts zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer seine Erkrankung wesentlich schlimmer dargestellt habe, als sie in Wahrheit sei, denn eine Gesamtschau seines Verhaltens rechtfertige jedenfalls den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass er seine Abschiebung verhindern wolle. Ferner verwies das Kammergericht auf die Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vorn 20: Januar 2004, wonach der Beschwerdeführer am 28. August 2003 der Botschaft Ghanas vorgeführt und danach kein Reisedokument ausgestellt worden sei, sowie auf den Vermerk des Landeseinwohneramtes Berlin vom 15. Oktober 2003 über das an diesem Tag zwischen dem Vertreter der ghanaischen Botschaft und dem Beschwerdeführer geführte Gespräch. Das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer zwar unbenommen sei, dem Botschaftsmitarbeiter seine Erkrankung mitzuteilen. Maßgeblich sei hier aber, dass ihm seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 bekannt sei, dass eine Behandlung in Ghana möglich sei und kein Anspruch auf Duldung bestehe. Dass der Beschwerdeführer die Botschaft über diese Sachlage informiert habe, ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Einer entsprechenden Erklärung habe es jedoch bedurft, da für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Botschaft wegen der von ihm abgegebenen Erklärungen, auf die er sich spätestens nach gerichtlicher Überprüfung nicht mehr habe berufen können, die Erstellung von Reisedokumenten nicht vorgenommen habe. Mit Beschluss vom 16. März 2004 ordnete das Amtsgericht Schöneberg die Fortdauer der Sicherungshaft des Beschwerdeführers bis zum 15. Juni 2004 an. 3. Am 1. April 2004 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. März 2004 — 508 3339 — 238 — (VerwG 29) —, mit dem die von ihm beantragte Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und festgestellt worden war, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und ihm die Abschiebung nach Ablauf einer Woche angekündigt worden war. Er beantragte, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2004 — VG 1 X 22.04 — wurde das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Landeseinwohneramt mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nach Ghana abgeschoben werden dürfe. Zur Begründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, nach der ihm vorliegenden differenzierten Auskunft des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin vom 5. September 2003 seien zwar Insulinpräparate nach europäischem Standard in den Großstädten Ghanas verfügbar, aber trotz der aus deutscher Sicht niedrigen Kosten angesichts der Einkommenssituation in Ghana für den Durchschnittsverdiener — also auch für den Beschwerdeführer - dauerhaft nicht finanzierbar. Ein preiswerteres aus Indien importiertes Medikament für die Insulintherapie erfordere eine entsprechende Vorbereitung des Beschwerdeführers, der auf dieses Insulin nicht eingestellt sei und daher im Falle einer Rückkehr nach Ghana in die akute Gefahr einer lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geraten könne. Auf Anordnung des Landeseinwohneramtes Berlin vom 10. Mai 2004 wurde daraufhin der Beschwerdeführer aus dem Abschiebegewahrsam entlassen. Das Landeseinwohneramt erteilte ihm am 11. Mai 2004 eine Duldung bis zum 9. Juni 2004, die an diesem Tage bis zum 9. September 2004 verlängert wurde. 4. Mit seiner am 1. April 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tage hat der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) durch die Beschlüsse vom 20. Januar, 9. Februar und 15. März 2004 gerügt und gleichzeitig beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung dieser Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, da der Rechtsweg mit der angefochtenen Entscheidung des Kammergerichts vom 15. März 2004, die am 18. März 2004 zugestellt worden sei, ausgeschöpft und die Verfassungsbeschwerde somit fristgemäß eingelegt worden sei. Diese sei auch begründet, da er durch die in nicht mehr vertretbarer Weise rechtsfehlerhaft angewandte Vorschrift des § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG in seinen Grundrechten aus Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 VvB verletzt sei. Die angefochtenen Entscheidungen hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht im Mindesten stand, da bei der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung die Bedeutung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Freiheit verkannt worden sei. Das Landeseinwohneramt habe als Antragsteller weder im Haftantrag noch in der richterlichen Anhörung ein etwaiges Verhinderungsverhalten des Beschwerdeführers erwähnt. Ein solches sei auch nicht ersichtlich. Soweit in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe den Vertreter der ghanaischen Botschaft durch Übertreibung oder in sonstiger Weise durch unzulässiges Verhalten beeinflusst, entbehre diese Behauptung jeglicher Grundlage, da der Beschwerdeführer mit dem Botschaftsvertreter ein Gespräch unter vier Augen geführt habe und sich auch in den Berichten des Landeseinwohneramtes über die Botschaftsvorführungen keine Anhaltspunkte für die vom Landgericht aufgestellten Behauptungen befänden. Überdies habe das Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 VvB verletzt, indem es seine Entscheidung überraschend auf den angeblichen Gesprächsinhalt mit dem Botschaftsangehörigen gestützt habe, obwohl der Beschwerdeführer mit einer solchen Erwägung des Gerichts nicht habe rechnen können und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich damit auseinanderzusetzen oder diese Erwägung durch eine Stellungnahme des Botschaftsangehörigen zu entkräften. In derselben Weise habe auch das Kammergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es eine ihm zurechenbare Verursachung der Nichtausstellung von Personalpapieren durch die Botschaft konstruiert habe. Ferner überspanne das Kammergericht die Anforderungen an die Pflichten eines in Abschiebehaft befindlichen Betroffenen in einer Weise, die der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person nicht gerecht werde. Die einstweilige Anordnung sei erforderlich, um die Vollstreckung weiterer rechtswidriger Haft zu vermeiden. Mit am 18. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Mai 2004 hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens unter Hinweis auf die ihm durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2004 bis zum 9. Juni 2004 erteilte Duldung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, „die Kosten des Verfahrens dem Land Berlin aufzuerlegen”. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde hat er unter Hinweis auf seine erfolgte Haftentlassung den Rechtsstreit gleichfalls für erledigt erklärt und beantragt festzustellen, "dass die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen rechtswidrig waren". Für ihn bestehe ein Feststellungsinteresse, da er im Kernbereich seiner Grundrechte durch die rechtswidrige Freiheitsentziehung betroffen worden sei, die Gefahr einer Wiederholung bestehe und im Übrigen die Rechtsangelegenheit von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung sei. Ferner hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Den Beteiligten zu 1. bis 3. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist in der mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 gestellten Form grundsätzlich zulässig. Zwar kann mit der Verfassungsbeschwerde nach § 14 Nr. 6 VerfGHG gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG lediglich die Verletzung in der Verfassung von Berlin enthaltener Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin gerügt werden, jedoch ist der Antrag auf Feststellung der "Rechtswidrigkeit" der Gerichtsentscheidungen vom 20. Januar, 9. Februar und 15. März 2004 i. V. m. der ursprünglich mit Schriftsatz vom 1. April 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde, in der die Verletzung konkret benannter Artikel der Verfassung von Berlin gerügt wurde, dahin auszulegen, nachträglich festzustellen, dass die genannten Entscheidungen verfassungswidrig in Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatten sich zudem die von ihm bemängelten Gerichtsentscheidungen bereits zum Zeitpunkt der Einlegung seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde erledigt, denn die zuvor durch die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse angeordnete Sicherungshaft war auf den Zeitraum bis zum Ablauf des 16. März 2004 begrenzt und beruhte bereits bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr auf diesen, sondern auf dem Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. März 2004, mit dem die Haftfortdauer bis zum 15. Juni 2004 angeordnet worden war. Jedoch hat der Beschwerdeführer noch am letzten Tag der Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1, 2 VerfGHG seine Verfassungsbeschwerde der tatsächlichen Verfahrenslage angepasst. Die bereits vor Anhängigkeit des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens erfolgte Erledigung der genannten Gerichtsentscheidungen durch Ablauf des in ihnen angeordneten Zeitraums der Sicherungshaft und die neue Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Zwar setzt diese u. a. voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder – in bestimmten Fällen jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 139 ; st. Rspr.; Beschluss vom 11. Februar 1999 – VerfGH 25/97, 25 A/97 - StV 1999, 296). In Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe gebietet es jedoch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung auch des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 81, 138 ). Es obliegt dabei zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 96, 27 ). Dies bedeutet indes nicht, dass nach vorangegangener fachgerichtlicher Prüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde fehlt, vielmehr besteht bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen auch bei Gewährleistung effektiven fachgerichtlichen (Grundrechts-)Schutzes ein Rechtsschutzbedürfnis fort, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu erlangen. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; Beschlüsse vom 21. März 2002 – VerfGH 115/01– und 24. Januar 2003 – VerfGH 39/99 –). In Fällen der Erledigung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist, oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 98, 169 ; Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 – m. w. N.). In – wie vorliegend – Fällen längerfristig angeordneter Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 und 3 AuslG wird schwerwiegend in das dem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechende Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB eingegriffen, da mit ihr – wie sich aus den in § 57 Abs. 2 AuslG angeführten Haftgründen ergibt – notwendig die an das zurechenbare Verhalten des Ausländers anknüpfende Feststellung verbunden ist, der Betroffene werde ohne die Inhaftierung seine Abschiebung wesentlich erschweren oder vereiteln oder er werde versuchen unterzutauchen. Implizit beinhaltet eine richterliche Haftanordnung damit den Vorhalt, der betroffene Ausländer habe sich in einer Weise gesetzwidrig verhalten – oder drohe sich so zu verhalten -, die seine Inhaftierung rechtfertige. Die Haftanordnung ist in diesen Fällen damit auch geeignet, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Daher ist in Fällen dieser Art von einem Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen auszugehen, das auch nach Erledigung der Maßnahme ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung deren Rechtswidrigkeit begründet (vgl. BVerfGE 104, 220 ). Dass der Beschwerdeführer ein solches Rehabilitierungsinteresse im Rahmen seiner geänderten Verfassungsbeschwerde geltend macht, ist dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vorn 14. Mai 2004 noch ausreichend zu entnehmen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass ihr Gegenstand Gerichtsentscheidungen sind, welche auf der Anwendung des Ausländergesetzes und damit von Bundesrecht beruhen. Denn der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen (Beschlüsse vom 12. Januar 1993 – VerfGH 55/92 – LVerfGE 1, 56 und vom 2. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 ; st. Rspr.). Dies trifft für die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen der Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB zu, die ihre Entsprechung in den Grundrechten der Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG haben. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, da keine Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Entscheidung dargelegt werden, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wären. Denn gemäß § 3 Satz 2 FEVG, § 23 FGG tritt das Beschwerdegericht in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle der ersten Instanz, kann daher die sofortige Beschwerde ohne Beschränkung auf neue Tatsachen gestützt werden, gleichgültig ob vor oder nach der angefochtenen Entscheidung entstanden oder bekannt geworden, und können neue Beweismittel sowohl für die neuen als für die in erster Instanz verwerteten Tatsachen benannt werden (vgl. Keidel-Sternal, FGG, 15. Aufl., § 23 Rdn. 3, 11). Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie eine Verletzung des in Art. 7 VvB enthaltenen Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit rügt, weil sich aus dem mit ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen dieses Recht ergibt (§ 50 VerfGHG). Da Art. 7 VvB ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist (vgl. Beschluss vom 13. August 1996 — VerfGH 29/96 — LVerfGE 5, 10 ), kommt ein Verstoß gegen dieses Freiheitsrecht nur in. Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 — VerfGH 134/01 —). Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen jedoch die Grundrechte der Freiheit der Person, des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 8 Abs.1 Satz 2 und 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB. Deshalb ist das Grundrecht aus Art. 7 VvB daneben nicht einschlägig. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt, ist sie gleichfalls unzulässig, da sein Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden, innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Frist zu erfüllenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung entspricht. § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines ihm in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts ergibt. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 23. August 2004 VerfGH 41/02 — und vom 22. März 2001 — VerfGH 63/00 —; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 28, 17 ; 13, 132 ). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde ist mithin, dass der Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Beschwerdefrist substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (Beschlüsse vom 23. August 2004 — VerfGH 41/02 — und 17. Dezember 1997 — VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 ). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie wendet sich im Rahmen der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegen die im Beschluss des Landgerichts vom 9. Februar 2004 auf der Grundlage der Vermerke des Landeseinwohneramtes Berlin vom 28. August und 15. Oktober 2003 getroffenen Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers während der an den genannten Tagen zwischen ihm und einem ghanaischen Botschaftsangehörigen geführten Gespräche. Insoweit trägt die Verfassungsbeschwerde lediglich vor, der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich mit diesen Vermerken auseinanderzusetzen und die Schlussfolgerungen des Landgerichts durch eine Stellungnahme des Botschaftsangehörigen zu entkräften. Was der Beschwerdeführer bei einer vorherigen Anhörung zu den Vermerken durch das Landgericht vorgetragen hätte und welchen Inhalt die von ihm beabsichtigte Vorlage einer Stellungnahme des Botschaftsangehörigen gehabt hätte, teilt die Begründung der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht mit. Überdies ist zu berücksichtigen, dass bereits das Amtgericht Schöneberg in seinem vom Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde zum Landgericht Berlin gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG; § 7 Abs. 1 FEVG angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2004 in der Begründung ausdrücklich auf die zwei Gespräche des Beschwerdeführers mit dem ghanaischen Botschaftsangehörigen am 28. August und 15. Oktober 2003 hingewiesen und als Ergebnis dieser Gespräche festgestellt hat, der Botschaftsangehörige habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer krank sei, jeden zweiten Tag ins Krankenhaus müsse und daher nicht ausreisen könne bzw. kein Geld habe, um in Ghana zum Arzt zu gehen und sich Insulin zu besorgen. Damit hat bereits das Amtsgericht den vom Landgericht lediglich mit dem zusätzlichen Hinweis auf die entsprechenden Vermerke des Landeseinwohneramts versehenen Sachverhalt zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt. In Kenntnis dieses Umstandes hätte der Beschwerdeführer daher bereits im Rahmen seiner beim Landgericht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung Gelegenheit gehabt, „sich damit auseinanderzusetzen bzw. diese durch Stellungnahme des Botschaftsangehörigen ... zu entkräften." 3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts der Freiheit der Person gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB durch eine die Bedeutung dieses Rechts verkennende Anwendung des § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG — gemeint ist offensichtlich § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG, da dieser die Voraussetzungen für eine sechs Monate überschreitende Sicherungshaft regelt — durch Landgericht und Kammergericht rügt, hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesem Recht ein besonderer Rang zukommt (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 1998 — VerfGH 12 A/98 — LVerfGE 8, 56 und 13. Juni 2002 — VerfGH 63/01 —). Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Die freiheitssichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB begründet überdies auch besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass im Freiheitsgrundrecht (sowie auch in dem Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde) die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 ). Hieraus ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zulässige Wahrheitserforschung, die u. a. Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen setzen. Es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 —VerfGH 89/93 — LVerfGE 1, 169 ). Andererseits ist dabei zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung der Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Freiheitsentziehung grundsätzlich allein Sache der zuständigen Fachgerichte ist und der Verfassungsgerichtshof insoweit nur korrigierend eingreifen kann, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 — VerfGH 9/92 — LVerfGE 1, 7 und 13. Juni 2003 — VerfGH 65/03, 65 A/03 —). Diesen Anforderungen werden die Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts nicht gerecht. Denn Sicherungshaft kann über sechs Monate hinaus gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG nur verlängert werden, wenn der Betroffene die Ausländerbehörde durch ein von ihm zu vertretendes pflichtwidriges Tun oder Unterlassen daran gehindert hat, ihn innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten abzuschieben. Dabei muss das Unterbleiben der Abschiebung in dem genannten Zeitraum maßgeblich auf das zurechenbare pflichtwidrige Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sein und das Verhinderungsverhalten des Betroffenen positiv festgestellt werden, da er bei verbleibenden Zweifeln nicht über sechs Monate hinaus in Haft gehalten werden darf (vgl. BayObLG München, Inf-AuslR 2002, 313; Kammergericht, FG-Prax, 1995, 128; Hailbronner, AusIR, § 57 AuslG, Rdn. 74 m. w. N.). Das Landgericht hat in seinem Beschluss zunächst zur Begründung seiner Entscheidung auf die nach seiner Auffassung nicht zu beanstandenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Das Amtsgericht hat das Verhinderungsverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG zum einen darin gesehen, dass er seinen Zuweisungsort verlassen und sich nach seiner Festnahme geweigert habe, einen Passantrag auszufüllen. Dass er 1992 seinen Zuweisungsort verlassen und nichts für eine Passbeschaffung unternommen hatte, weil er nicht nach Ghana zurückkehren wollte, hatte der Beschwerdeführer bereits bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 28. Juli 2003 eingeräumt. Darauf war in vorangegangenen Haftentscheidungen der für die Anordnung der Sicherungshaft gegen den Beschwerdeführer angeführte Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG gestützt worden, so etwa im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. August 2003 – 84 T 408/03 B – und in dem Beschluss des Kammergerichts vom 26. September 2003 – 25 W 145/03 –. Dass diese vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Umstände darüber hinaus dafür ursächlich oder zumindest mitursächlich waren, dass seine Abschiebung innerhalb der Sechsmonatsfrist nach § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht durchgeführt werden konnte, wird jedoch weder im Beschluss des Landgerichts noch in dem von ihm in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidungen zwölf Jahre zurückliegende Verlassen des Zuweisungsorts durch den Beschwerdeführer konnte von vornherein unter keinen Umständen als ursächliches Abschiebungshindernis in Betracht kommen. Aus den vom Landeseinwohneramt gefertigten Vermerken über die von ihm mit dem Vertreter der ghanaischen Botschaft am 28. August, 10. September und 15. Oktober 2003 geführten Gespräche ergibt sich darüber hinaus eindeutig, dass die Weigerung der ghanaischen Botschaft, dem Beschwerdeführer einen Pass auszustellen, ausschließlich auf der der Botschaft bekannten Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers und den damit zusammenhängenden Problemen beruhte. Auch soweit das Landgericht seine Entscheidung darauf stützt, der Beschwerdeführer habe in seinem Gespräch mit dem ghanaischen Botschaftsangehörigen nicht nur auf seine zweifelsfrei vorliegende Diabetes-Erkrankung hingewiesen, sondern deren Intensität und Auswirkungen übertrieben, genügt seine Entscheidung nicht dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine der Bedeutung der Freiheitsgarantie entsprechende genügende Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat insoweit auf die vom Landeseinwohneramt gefertigten Vermerke vom 28. August und 15. Oktober 2003 über die Äußerungen des ghanaischen Botschaftsangehörigen nach Durchführung seiner Gespräche mit dem Beschwerdeführer abgestellt. Zwar ist die auf der Grundlage des Vermerks vom 28. August 2003, nach dem der Botschaftsangehörige nach Abschluss des mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs mitteilte, dass der Beschwerdeführer krank sei, alle zwei Tage ins Krankenhaus müsse und daher nicht ausreisen könne, vom Landgericht getroffene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit dem Botschaftsangehörigen seinen Krankheitszustand übertrieben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn Hinweise auf das Erfordernis, jeden zweiten Tag zur Behandlung ein Krankenhaus aufsuchen zu müssen, ergaben sich aus den in der Ausländerakte des Landeseinwohneramtes befindlichen ärztlichen Bescheinigungen und Begutachtungen des Beschwerdeführers nicht, so dass die diesbezügliche Annahme des Landgerichts sich im Rahmen richterlicher Tatsachenwürdigung hält, die einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Aus dem zweiten vom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Vermerk des Landeseinwohneramtes vom 15. Oktober 2003 ergibt sich jedoch, dass eine vorangegangene übertreibende Schilderung seines Krankheitszustands durch den Beschwerdeführer zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ursächlich für die Weigerung der ghanaischen Botschaft, ihm einen Pass auszustellen, war. Denn danach gab der Botschaftsangehörige für seine Entscheidung an, der Beschwerdeführer habe kein Geld, um in Ghana zum Arzt zu gehen und sich Insulin zu besorgen, und aus diesem Grunde wolle er ihm zunächst keinen Pass ausstellen. Dass diese Einschätzung des Botschaftsangehörigen gleichfalls durch eine wahrheitswidrige Schilderung des Beschwerdeführers verursacht worden wäre, wird durch das Landgericht nicht dargelegt. Dass der Beschwerdeführer über nennenswerte finanzielle Mittel verfügt, ist weder vom Landgericht noch vom Amtsgericht angenommen worden. Dass ein Durchschnittsverdiener in Ghana dauerhaft die Beträge für eine Insulinbehandlung nicht aufbringen kann, ist als Zusammenfassung in einer gutachterlichen Äußerung des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin vom 5. September 2003 enthalten, die Teil der Ausländerakte des Einwohnermeldeamtes war, wobei dieses Gutachten in anderem Zusammenhang auch vom Landgericht zitiert wird. Unter diesen Umständen lässt die Einschätzung des Botschaftsangehörigen als solche keine Rückschlüsse auf eine für sie ursächliche wahrheitswidrige Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zu. Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe in ihm zurechenbarer Weise seine Abschiebung innerhalb der ersten sechs Monate der Sicherungshaft verhindert, beruht daher auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie nicht entspricht. Auch die Entscheidung des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsrecht. Während das Landgericht als zweite Tatsacheninstanz über das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel zu befinden hatte, war die vom Kammergericht zu bescheidende sofortige weitere Beschwerde gemäß § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 FEVG, § 27 Abs. 1 FGG materiell eine Rechtsbeschwerde, denn die dritte Instanz im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend der Verweisung in § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG auf die §§ 546, 547, 559 und 561 ZPO nach revisionsrechtlichen Grundsätzen ausgestaltet und daher nicht zur Nachprüfung von Tat- und Ermessensfragen eröffnet (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl. 2003, Rn. 1; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, RpflG, 9. Aufl. 2002, Rn. 10, 23; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl. 1999, Rn. 3, 15, 17; jew. zu § 27 EGG). Das Kammergericht hat in seinem Beschluss entscheidend darauf abgestellt, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, die ghanaische Botschaft von sich aus über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 und deren Begründung zu informieren. Eine solche Information habe sich jedoch aus seinem Vorbringen nicht ergeben und sei ursächlich für das Unterbleiben einer Passausstellung und damit der Unmöglichkeit seiner Abschiebung gewesen. Diese Begründung überspannt die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten eines Ausländers im Rahmen seines Abschiebungsverfahrens in einer das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers verletzenden Weise. Denn grundsätzlich ist es Pflicht der die Abschiebung betreibenden Ausländerbehörde, mit der gebotenen Beschleunigung alle Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die Abschiebung erforderlichen Passpapiere zu erlangen und damit den Vollzug von Haft nach § 57 AuslG auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 – V ZB 14/96 – BGHZ 133, 235 ; BayOblG, Beschluss vom 4. Februar 1998 – 3 Z BR 34/98 – InfAuslR 1998, 352; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2000 – 11 Wx 5/00 – InfAusIR 2000, 235 ). Der Ausländerbehörde wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die ghanaische Botschaft auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hinzuweisen, falls sie darin eine Möglichkeit gesehen hätte, die abwartende Haltung der Botschaft hinsichtlich einer Passausstellung zu ändern. Soweit das Kammergericht seine Entscheidung darüber hinaus auf eine „Gesamtschau des Verhaltens des Betroffenen” (S. 2 des Beschlusses) stützt, fehlen jegliche Ausführungen, welche Verhaltensweisen in diese Gesamtschau einbezogen worden sind. Darüber hinaus verletzt die Entscheidung des Kammergerichts den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Denn ein gerichtlicher Beschluss stellt sich als unzulässige Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung dieses Anspruchs dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. Beschlüsse vom 20. August 1997 — VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 und 11. Juli 2003 – VerfGH 49/02 –). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 15 Abs.1 VvB den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daher kann es geboten sein, auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, auch wenn dabei zu beachten ist, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG NJW 1987, 1192). Der Beschwerdeführer konnte nach dem Verfahrensverlauf und den von Amtsgericht und Landgericht zur Begründung ihrer Entscheidungen herangezogenen Gesichtspunkten nicht damit rechnen, dass das Kammergericht in seiner Entscheidung auf die von ihm angenommene und bezüglich dieser Annahme — wie dargelegt — bereits einen Verfassungsverstoß darstellende Informationspflicht gegenüber dem Botschaftsangehörigen abstellen würde. Zwar ist gemäß § 7 Abs. 5 FEVG im Verfahren über die weitere Beschwerde eine formelle mündliche Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG nicht erforderlich. Davon unberührt bleiben jedoch die sich aus dem allgemeinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergebenden Erfordernisse, die auch das Kammergericht gesehen hat. Unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB hat es dem Beschwerdeführer jedoch kein rechtliches Gehör gewährt und dies damit begründet (S. 3 des Beschlusses), "angesichts der hier getroffenen Entscheidung" könne „davon abgesehen werden, dem Antragsteller vorab rechtliches Gehör zu gewähren.” Der Beschwerdeführer hat insoweit auch in seiner Substantiierungspflicht genügenden Weise dargelegt, was er gegenüber dem Kammergericht bei ausreichender Gehörsgewährung hinsichtlich des rechtlichen Gesichtspunkts, auf den das Kammergericht seine Entscheidung gestützt hat, vorgetragen hätte, und es ist nicht auszuschließen, dass das Kammergericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens anders entschieden hätte. Die Aufhebung der Entscheidung des Kammergerichts und die Zurückverweisung der Sache ist ungeachtet der Erledigung dieser Entscheidung angezeigt, damit das Kammergericht noch Gelegenheit hat, eine Entscheidung zur Kostenfrage zu treffen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 6, 386 ). 4. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und lediglich beantragt hat, die Kosten des Verfahrens dem Land Berlin aufzuerlegen, ist als Ziel seines Begehrens die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34 VerfGHG anzusehen, da das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach § 33 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei ist. Für eine solche Auslagenentscheidung war jedoch kein Raum, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Anfang an unzulässig war. Denn die vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde angegriffenen, die Sicherungshaft anordnenden bzw. ihre Anordnung bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Kammergerichts waren bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde - wie dargelegt - überholt. Für die vom Beschwerdeführer begehrte Abwendung der Vollstreckung weiterer auf diesen Entscheidungen beruhender Haft war daher von vornherein kein Raum. 5. Im Übrigen beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich war, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen nur zu drei Vierteln zu erstatten. Insoweit erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen war er mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde gemäß § 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.